L 9 U 4277/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 15/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 4277/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sowie die Gewährung von Rente.

Der 1941 geborene Kläger kam 1970 aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland. Nach seinen Angaben hat er von Oktober 1970 bis August 1972 und von Mai 1974 bis August 1975 als Bergmann unter Tage gearbeitet. Außerdem war er mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit als Metallhilfsarbeiter, Gießereihilfsarbeiter, Stukkateur, Kraftfahrer und Gärtnereigehilfe/Gartenarbeiter beschäftigt, zuletzt vom 13.12.1995 bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit ab April 1998 bei der Neuen Arbeit der Diakonie Essen. Seit Juli 2000 bezieht er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und war daneben ab 18.9.2000 als Reinigungskraft und Hausmeister tätig.

Am 21.2.2002 wandte sich der Kläger unter Übersendung ärztlicher Unterlagen an die Beklagte und machte geltend, die Verrichtung schwerer Arbeiten habe zu bandscheibenbedingten Veränderungen der gesamten Wirbelsäule und zur Erwerbsunfähigkeit geführt. Die Beschwerden hätten sich seit 1995 verschlimmert.

Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen aus den Schwerbehinderten- und Rentenakten des Klägers bei und holte Auskünfte bei den behandelnden Ärzten des Klägers, dem Chirurgen Dr. S. und den Internisten Dr. G. vom 29.4. und 29.5.2002 ein. Ferner leitete die Beklagte Ermittlungen zu den beruflichen Belastungen des Klägers ein, wobei zahlreiche Arbeitgeber nicht mehr ermittelbar waren. Für die noch erreichbaren Arbeitgeber teilten die jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften - mit Ausnahme der Bergbau-Berufsgenossenschaft - mit, dass der Kläger in ihren Mitgliedsunternehmen keine gefährdenden Tätigkeiten verrichtet habe. Die Bergbau-Berufsgenossenschaft errechnete für die Tätigkeiten des Klägers unter Tage vom 9.10.1970 bis 18.8.1972 und vom 28.5.1974 bis 8.8.1975 eine berufliche Gesamtbelastungsdosis in Höhe von 4,4 x 106 Nh.

Außerdem beauftragte die Beklagte Prof. Dr. C. mit der Beutachtung des Klägers und bat ihn, das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen zu unterstellen. Dieser stellte beim Kläger im Gutachten vom 3.2.2005 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule bei globalen degenerativen Veränderungen, vor allem der mittleren und unteren Abschnitte 2. Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule bei globalen degenerativen Veränderungen mit radiologisch sichtbarer Teilankylosierung mehrerer Segmente durch die randexophytä¬ren Anbauten 3. Bewegungseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen, vor allem der Segmente L 4/5 und L 5/6 bei sechsgliedriger Anlage 4. Leichte linkskonvexe Thorakalskoliose mit dezentem lumbalem Gegenschwung und prominenter linksseitiger Scapula 5. Knick-Senk-Spreizfuß beidseits 6. Subacromiales Engesyndrom an der linken Schulter ohne Beteiligung der Rotatorenmanschette 7. Leichtergradige Streckhemmung im Bereich beider Ellenbogengelenke und führte aus, eine bandscheibenbedingte Erkrankung nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV lasse sich nicht wahrscheinlich machen. Es bestünden Zweifel, ob überhaupt eine bandscheibenbedingte Erkrankung vorliege. Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule würden seit Mitte der 80er Jahre angegeben. Ein ausstrahlender Charakter mit segmentbezogenem neurologischem Ausfallbild sei im Verlauf nicht objektivierbar gewesen. Aber selbst wenn zeitweilig bandscheibenbedingte Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule vorgelegen hätten, sei die erstmalige Manifestation in der zweiten Hälfte der 5. Lebensdekade nicht als gegenüber der altersgemäßen Norm vorauseilend anzusehen. Die Tatsache, dass die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, die keinen beruflichen Belastungen unterlegen habe, vom radiologischen Aspekt deutlicher ausgeprägt seien als diejenigen im oberen Lendenwirbelsäulen-Bereich, spreche gegen eine beruflich bedingte Verursachung. Hiergegen spreche auch, dass die degenerativen Veränderungen im Segment L 4/5 deutlicher ausgeprägt seien als im Segment L 5/6 und insbesondere als im Segment L 6/S 1. Insgesamt seien die globalen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule unabhängig von beruflichen Belastungen entstanden.

Mit Bescheid vom 1.4.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Erkrankung seiner Wirbelsäule sei keine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der BKV. Grundlage für die Entscheidung sei das Gutachten von Prof. Dr. C ... Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9.12.2005 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 2.1.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim, mit der er die Anerkennung seiner Wirbelsäulen-Beschwerden als BK Nr. 2108 und die Gewährung einer Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 vH begehrte. Eine Klagebegründung erfolgte nicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 7.7.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, vorliegend komme eine Anerkennung der BK 2108 nicht in Betracht. Denn unabhängig davon, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 überhaupt erfüllt seien und von einer bandscheibenbedingten Veränderung der Lendenwirbelsäule gesprochen werden könne, ließen sich keine vermehrten Verdichtungen der Deck- und Tragplatten im Sinne subchondraler Sklerosierungszonen und damit keine belastungsadaptiven Veränderungen feststellen. Hinzukomme, dass sich kein belastungskonformes Schadensbild (Zunahme der Degeneration von oben nach unten) finde; denn die Veränderungen im Segment L 4/5 seien deutlicher als im Segment L 5/6 und L 6/S 1 ausgeprägt. Zudem seien die Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule radiologisch stärker als im Bereich der Lendenwirbelsäule ausgeprägt, obwohl der Kläger keinen beruflichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, die zu Bandscheibenschäden der Halswirbelsäule hätten führen können. Damit sei belegt, dass er zur Entwicklung anlagebedingter Verschleißschäden neige, die nicht erkennbar durch schwere körperliche Arbeiten richtunggebend verschlimmert worden seien. Dies sei von Prof. Dr. C. rechtsfehlerfrei herausgearbeitet worden. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen den am 12.7.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2.8.2006 Berufung eingelegt, mit der er die Anerkennung der Erkrankung der Lendenwirbelsäule als BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV und die Gewährung einer Rente nach einer MdE um mindestens 20 vH weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er vor, seines Erachtens lägen die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Feststellung einer BK Nr. 2108 vor. Die Ausführungen von Prof. Dr. C., dass im Bereich aller Wirbelsäuleabschnitte gleich schwere degenerative Veränderungen vorlägen, werde angezweifelt. Er leide unter einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule, die nach Abwägung aller Umstände und nach allgemeiner Lebenserfahrung durch die versicherte Tätigkeit ausgelöst worden sei. Die Behauptung im Gutachten, die Veränderungen im Segment L 4/5 seien deutlicher als in den Segmenten L 5/6 und L 6/S 1 sei unzutreffend. Auch seien die Veränderungen im Halswirbelsäulen-Bereich nicht stärker als im Lendenwirbelsäulen-Bereich ausgeprägt. Das Gutachten belege nicht, dass er zu anlagebedingter Verschleißerkrankung neige.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2005 aufzuheben und die Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit im Sinne der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente nach einer MdE um mindestens 20 vH zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen beim Kläger erfüllt seien, sei weiterhin nicht bewiesen. Diese Frage könne auch ungeklärt bleiben, da das medizinische Gutachten ergeben habe, dass ein belastungskonformes Krankheitsbild beim Kläger nicht feststellbar sei. Die Entscheidung des SG habe ihr Ergebnis bestätigt. Die vorgebrachten Einwände des Klägers seien nicht überzeugend. Ein weiteres Sachverständigengutachten sei überflüssig.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschlie¬ßungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung einer Erkrankung der Lendenwirbelsäule als BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV und auf Gewährung von Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.

Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt und die gesetzlichen Grundlagen für eine Anerkennung der Wirbelsäulen-Erkrankung als BK zutreffend benannt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Für die Anerkennung einer Erkrankung als BK 2108 müssen folgende Tatbestandsmerkmale gegeben sein: Bei dem Versicherten muss eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vorliegen, die durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Arbeit in extremer Rumpfbeugehaltung entstanden ist. Die Erkrankung muss den Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten herbeigeführt haben, und der Versicherte darf eine solche Tätigkeit tatsächlich nicht mehr ausüben. Für das Vorliegen des Tatbestandes der BK ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (BSG SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 2).

Beim Kläger ist jedoch schon eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule nicht nachgewiesen. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat insbesondere auf Grund des Gutachtens von Prof. Dr. C. vom 3.2.2005.

Eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule liegt vor, wenn neben einem durch Veränderungen an der Bandscheibe verursachten objektivierten Schaden chronische oder chronisch wiederkehrende Beschwerden mit Funktionseinschränkungen gegeben sind (BSG aaO). Zwar liegen beim Kläger eine mittels Computertomografie vom 20.7.1998 nachgewiesene leichtergradige Höhenminderung des Bandscheibenfaches im Bereich L 3/4 und eine mittelstarke im Bereich L 4/5 vor, jedoch kein manifester Vorfall in den abgebildeten drei Segmenten. Ferner waren eine Spondylarthrose mittleren Grades im Segment L 3/4 und L 4/5 sowie eine Facettenarthrose höheren Grades im Segment L 5/S 1 feststellbar. Dieser Befund hat aber nicht zu einem klinischen Beschwerdebild mit Funktionseinschränkungen geführt. So ergab sich ausweislich des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. Brodnicke, das von der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz im Juli 1998 eingeholt und von der Beklagten beigezogen worden war, kein neurologisches Korrelat für eine bandscheibenbedingte Wirbelsäulen-Symptomatik. Auch bei der gutachterlichen Untersuchung durch Prof. Dr. C. zeigte die neurologische Untersuchung der Wirbelsäule keine Auffälligkeiten. Dementsprechend stellte Prof. Dr. C. beim Kläger auch keine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule, sondern lediglich eine Bewegungseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen fest.

Aber selbst wenn zeitweilig bandscheibenbedingte Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule vorgelegen hätten, sind diese nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit des Klägers zurückzuführen, wie Prof. Dr. C. für den Senats nachvollziehbar ausgeführt hat. Nach Aktenlage werden Kreuzschmerzen seit 1985 geklagt (Ärztlicher Entlassungsbericht nach Heilbehandlung in der Kurklinik Bad Salzuflen vom 21.11. bis 19.12.1985), wobei sich die Wirbelsäulen-Beschwerden insbesondere seit 1995 verschlimmert haben. Zum Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Wirbelsäulenbeschwerden war der 1941 geborene Kläger 44 Jahre alt. Bandscheibenbedingte Wirbelsäulen-Beschwerden in der Mitte der 5. Lebensdekade sind jedoch nicht als gegenüber der altersgemäßen Norm vorauseilend anzusehen, wie Prof. Dr. C. nachvollziehbar dargelegt hat. Auch der Umstand, dass die degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule vom radiologischen Aspekt stärker ausgeprägt sind als im Lendenwirbelsäulen-Bereich, spricht gegen eine berufliche Verursachung, da der Halswirbelsäulen-Bereich beim Kläger keiner wesentlichen beruflichen Belastung ausgesetzt gewesen ist.

Substantiierte Zweifel an den von Prof. Dr. C. erhobenen Befunden und seiner Beurteilung ergeben sich aus der Berufungsbegründung des Klägers nicht. Angesichts dessen hat der Senat auch keinen Anlass gesehen, von Amts wegen ein weiteres Gutachten einzuholen.

Hinzukommt noch, dass das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung der BK Nr. 2108 nicht nachgewiesen ist. Trotz erheblicher Ermittlungsbemühungen der Beklagten ist die berufliche Belastung des Klägers mit schwerem Heben und Tragen nicht vollständig aufklärbar, zumal der Kläger bei zahlreichen Arbeitgebern tätig war und diese teilweise nicht mehr erreichbar waren. Mit Ausnahme der Bergbau-Berufsgenossenschaft haben die Berufsgenossenschaften der noch erreichbaren Arbeitsgeber eine wirbelsäulenbelastende Tätigkeit des Klägers in ihren Mitgliedsbetrieben nicht ermitteln können. Die von der Bergbau-Berufsgenossenschaft nach dem Mainz-Dortmunder Dosismodell (MDD) ermittelte Gesamtdosis in Höhe von 4,4 x 106 Nh erreicht den Richtwert für Männer von 25 x 106 Nh bei weitem nicht. Auch wenn man berücksichtigt, dass das Bundessozialgericht (BSG) wegen der durch die Deutsche Wirbelsäulenstudie aufgedeckten Schwächen des MDD inzwischen die Hälfte des Richtwerts, also eine Gesamtbelastungsdosis von 12,5 x 106 Nh für die Annahme eines langjährigen Hebens und Tragens schwerer Lasten bzw. einer langjährigen Tätigkeit in extremer Rumpfhaltung für ausreichend hält (vgl. BSG Terminbericht 55/07 vom 31.10.2007 zum Verfahren B 2 U 4/06 R), kann bei der nachgewiesenen, wesentlich geringeren Gesamtdosis für den Kläger von 4,4 x 106 Nh auch das Vorliegen der arbeittechnischen Voraussetzungen nicht bejaht werden.

Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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