L 25 B 522/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AS 1672/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 522/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 31. Januar 2008 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug nimmt, zurückgewiesen.

Gründe:

Formelle Bedenken gegen den Beschluss ergeben sich nicht. Insbesondere genügt er in seiner Urschrift den Anforderungen des § 134 Abs. 1 SGG, da er von der Vorsitzenden der den Beschluss fassenden Kammer des Sozialgerichts handschriftlich unterzeichnet worden ist. Dies bestätigt die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch die Unterzeichnung der den Beteiligten zuzustellenden Ausfertigung des Beschlusses (vgl. § 142 Abs. 3 SGG). Soweit der Antragsteller antragserweiternd die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übersendung von Abschriften diverser Unterlagen und Protokolle begehrt, ist jedenfalls eine besondere Dringlichkeit, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen kann, nicht glaubhaft gemacht. Bei dieser Sach- und Rechtslage sind Umstände, die Anlass geböten, dem Antragsteller eine weitere Frist zur Begründung seiner Beschwerde einzuräumen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved