Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 40 SB 2641/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 B 29/08 SB ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine Wertmarke nach § 145 Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) unentgeltlich zu erteilen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Der Antragsteller bezieht eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Mit Bescheid vom 25. April 2007 stellte der Beklagte einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 und das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens "G" (erhebliche Gehbehinderung) fest. Ausweislich eines Aktenvermerkes wurde dem Antragsteller für die Zeit von Mai 2007 bis April 2008 ein Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke ausgestellt.
Am 25. September 2007 erklärte der Antragsteller den Verlust seines Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis mit gültiger Wertmarke und beantragte die Ausstellung eines Ersatzbeiblattes und eines Ersatzausweises. Der Beklagte stellte ihm daraufhin einen Ersatzausweis aus, lehnte jedoch durch Bescheid vom 10. Oktober 2007 den Antrag auf Erteilung einer kostenlosen Wertmarke unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 145 Abs. 1 SGB IX ab. Hiergegen hat der Kläger keinen Widerspruch erhoben.
Am 09. Oktober 2007 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm umgehend eine Einjahresmarke zur Benutzung der BVG auszustellen. Für dieses Verfahren begehrt er PKH.
Durch Beschluss vom 04. Dezember 2007 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Gewährung von PKH und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund, da dem Antragsteller durch das Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache keine wesentlichen Nachteile entständen. Für die Bewertung, ob wesentliche Nachteile entstehen, sei entscheidend, ob nach den Umständen des Einzelfalles ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zumutbar sei, wobei es auf eine Interessenabwägung ankomme. Soweit Nachteile wirtschaftlicher Natur entstehen könnten, müssten diese erheblich sein. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Für die Wiedererteilung der Wertmarke bis April 2008 hätte der Antragsteller eine Eigenbeteiligung von 30,00 EUR zu entrichten, die ihm bei Erfolg im Hauptsacheverfahren zurückerstattet würden. Dies sei trotz seines sehr geringen Einkommens zumutbar. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung hätte die Klage im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg. Das Verfahren in der Hauptsache dürfte nach summarischer Prüfung bereits unzulässig sein, da der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid vom 10. Oktober 2007 keinen Widerspruch eingelegt habe, so dass dieser bestandskräftig geworden sei. Abgesehen davon habe er nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX keinen Anspruch auf Erteilung eines Ausweises mit gültiger Wertmarke zur unentgeltlichen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, da es sich bei den vom Antragsteller bezogenen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem AsylbLG nicht um Leistungen im Sinne der genannten Vorschrift handele, für die unentgeltliche Wertmarken zu erteilen seien. Aus der einmaligen fehlerhaften Ausgabe einer unentgeltlichen Wertmarke könne ebenfalls kein Anspruch hergeleitet werden.
Gegen diesen am 29. Januar 2008 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 01. Februar 2008 erhobene Beschwerde des Antragstellers, der zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen verweist. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Einstweiliger Rechtsschutz wird nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG gewährt, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. PKH wird lediglich dann bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung). Das Gericht verweist entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen er nach eigener Prüfung folgt. Der geltend gemachte Anspruch dürfte bereits aus den vom Sozialgericht genannten Gründen aus prozessualen Gründen nicht durchsetzbar sein. Jedenfalls aber besteht nach summarischer Prüfung auf eine unentgeltliche Wertmarke kein Anspruch, weil die – vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend wiedergegebenen - Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 5 SGB IX im Falle des Klägers nicht erfüllt sind.
Die entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Antrag keinen Erfolg hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine Wertmarke nach § 145 Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) unentgeltlich zu erteilen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Der Antragsteller bezieht eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Mit Bescheid vom 25. April 2007 stellte der Beklagte einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 und das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens "G" (erhebliche Gehbehinderung) fest. Ausweislich eines Aktenvermerkes wurde dem Antragsteller für die Zeit von Mai 2007 bis April 2008 ein Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke ausgestellt.
Am 25. September 2007 erklärte der Antragsteller den Verlust seines Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis mit gültiger Wertmarke und beantragte die Ausstellung eines Ersatzbeiblattes und eines Ersatzausweises. Der Beklagte stellte ihm daraufhin einen Ersatzausweis aus, lehnte jedoch durch Bescheid vom 10. Oktober 2007 den Antrag auf Erteilung einer kostenlosen Wertmarke unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 145 Abs. 1 SGB IX ab. Hiergegen hat der Kläger keinen Widerspruch erhoben.
Am 09. Oktober 2007 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm umgehend eine Einjahresmarke zur Benutzung der BVG auszustellen. Für dieses Verfahren begehrt er PKH.
Durch Beschluss vom 04. Dezember 2007 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Gewährung von PKH und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund, da dem Antragsteller durch das Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache keine wesentlichen Nachteile entständen. Für die Bewertung, ob wesentliche Nachteile entstehen, sei entscheidend, ob nach den Umständen des Einzelfalles ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zumutbar sei, wobei es auf eine Interessenabwägung ankomme. Soweit Nachteile wirtschaftlicher Natur entstehen könnten, müssten diese erheblich sein. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Für die Wiedererteilung der Wertmarke bis April 2008 hätte der Antragsteller eine Eigenbeteiligung von 30,00 EUR zu entrichten, die ihm bei Erfolg im Hauptsacheverfahren zurückerstattet würden. Dies sei trotz seines sehr geringen Einkommens zumutbar. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung hätte die Klage im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg. Das Verfahren in der Hauptsache dürfte nach summarischer Prüfung bereits unzulässig sein, da der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid vom 10. Oktober 2007 keinen Widerspruch eingelegt habe, so dass dieser bestandskräftig geworden sei. Abgesehen davon habe er nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX keinen Anspruch auf Erteilung eines Ausweises mit gültiger Wertmarke zur unentgeltlichen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, da es sich bei den vom Antragsteller bezogenen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem AsylbLG nicht um Leistungen im Sinne der genannten Vorschrift handele, für die unentgeltliche Wertmarken zu erteilen seien. Aus der einmaligen fehlerhaften Ausgabe einer unentgeltlichen Wertmarke könne ebenfalls kein Anspruch hergeleitet werden.
Gegen diesen am 29. Januar 2008 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 01. Februar 2008 erhobene Beschwerde des Antragstellers, der zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen verweist. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Einstweiliger Rechtsschutz wird nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG gewährt, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. PKH wird lediglich dann bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung). Das Gericht verweist entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen er nach eigener Prüfung folgt. Der geltend gemachte Anspruch dürfte bereits aus den vom Sozialgericht genannten Gründen aus prozessualen Gründen nicht durchsetzbar sein. Jedenfalls aber besteht nach summarischer Prüfung auf eine unentgeltliche Wertmarke kein Anspruch, weil die – vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend wiedergegebenen - Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 5 SGB IX im Falle des Klägers nicht erfüllt sind.
Die entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Antrag keinen Erfolg hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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