L 3 (4) R 147/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 29 R 48/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 (4) R 147/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.06.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten auch im Berufungsverfahren. Der Streitwert wird auf 637,02 EUR festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 637,02 EUR zu erstatten hat, der ihr nach dem Tod des Leistungsberechtigten I L (im Folgenden: Leistungsberechtigter) zugeflossen ist.

Der am 00.00.2006 verstorbene Leistungsberechtigte bezog von der Klägerin eine Versichertenrente in Höhe von zuletzt monatlich 889,56 EUR. In dieser Höhe wurde die Rente auch nach seinem Tod noch für den Monat November 2006 auf sein Konto, für das ein Dispositionskredit in Höhe von 2600,- EUR eingeräumt war, bei der Beklagten überwiesen.

Unmittelbar vor Eingang der Rente für November 2006 am 31.10.2006 befand sich das Konto unter Zugrundelegung der von der Beklagten vorgelegten Kontoauszüge - je nach chronologischer Reihenfolge der am 31.10.2006 erfolgten Buchungen - valutarisch mit 2154,95 EUR bzw. 1831,26 EUR im Soll. Ab dem 31.10.2006 wurden auf dem Girokonto folgende Buchungen vorgenommen:

31.10.2006 Gehalt/Rente 323,69 +
31.10.2006 Gehalt/Rente 889,56 +

01.11.2006 Lastschrift 49,00 -
01.11.2006 Lastschrift 99,00 -
02.11.2006 Lastschrift 10,00 -
02.11.2006 Lastschrift 10,00 -
02.11.2006 Lastschrift 12,50 -
02.11.2006 Lastschrift 51,80 -
03.11.2006 Lastschrift 59,00 -
03.11.2006 Gutschrift 4,49 +
03.11.2006 Gutschrift 7,32 +
06.11.2006 Lastschrift 288,72 -
08.11.2006 Lastschrift 81,00 -
09.11.2006 Lastschrift 25,90 -
10.11.2006 Lastschrift 10,00 -
10.11.2006 Lastschrift 15,34 -

Mit einem nach Angaben der Beklagten bei dieser am 13.11.2006 eingegangenen Schreiben forderte die Klägerin von der Beklagten den überzahlten Rentenbetrag für den Monat November 2006 in Höhe von 889,56 EUR zurück. Am 13.11.2006 befand sich das Konto des Leistungsberechtigten mit 1642,15 EUR im Soll. Die Beklagte erstattete der Klägerin daraufhin einen Betrag in Höhe von 177,30 EUR, lehnte aber eine darüber hinausgehende Rückzahlung unter Hinweis darauf ab, dass insoweit - d. h. in Höhe von 712,26 EUR - über den Rentenbetrag anderweitig verfügt worden sei. Sie versicherte, keine eigenen Forderungen mit dem Restbetrag verrechnet zu haben.

Nach einem weiteren, erfolglosen Rückforderungsersuchen hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von 712,26 EUR hat die Klägerin am 19.02.2007 bei dem Sozialgericht Köln unter Bezugnahme auf § 118 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Leistungsklage erhoben, mit der sie die Zahlung eines Betrages in Höhe von 637,02 EUR begehrt hat. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich insoweit nicht darauf berufen, dass über die Rentenleistung im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI anderweitig verfügt worden sei. Da sich das Konto des Leistungsberechtigten nach Angaben der Beklagten bei Eingang der Rente mit 2154,95 EUR im Soll befunden habe, habe die Beklagte die Rentenleistung zum Ausgleich des Kontos und damit zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet.

Das Sozialgericht hat die Beklagte antragsgemäß mit Urteil vom 11.06.2007 verurteilt, an die Klägerin 637,02 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte nach § 118 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI verpflichtet sei, den überzahlten Rentenbetrag in Höhe von 637,02 EUR zu erstatten, ohne sich auf den Einwand der Entreicherung berufen zu können. Da sich das Konto des Leistungsberechtigten bei Eingang der Rentenzahlung mindestens in dieser Höhe im Soll befunden habe, habe die Beklagte den überwiesenen Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen aus dem der Leistungsberechtigten eingeräumten Überziehungskredit verwendet, so dass ein Verstoß gegen das Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 S 4 SGB VI vorliege. Auf den Einwand anderweitiger Verfügungen im Sinne des S. 3 dieser Vorschrift könne sich die Beklagte daher nicht berufen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 02.07.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.07.2007 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zu § 118 Abs. 3 SGB VI (insbesondere in dem Urteil vom 13.12.2005, B 4 RA 28/05 R) zu unbilligen Ergebnissen führe, denn sie schaffe eine wirtschaftlich nicht begründete und auch in keiner Weise nachvollziehbare Begünstigung der Versichertengemeinschaft zu Lasten der Kreditinstitute. Im Ergebnis führe diese Rechtsprechung dazu, dass es bei der Überweisung der Rente auf ein debitorisch geführtes Konto im Zusammenhang mit dem Rückforderungsverlangen des Rentenversicherungsträgers auf zwischenzeitliche anderweitige Verfügungen Dritter nicht mehr ankomme. Ein Kreditinstitut könne sich gegenüber dem Rentenversicherungsträger nur dann auf eine Entreicherung berufen, wenn das Konto im Haben/Null gewesen sei. Die Regelung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI liefe im Fall des Eingangs auf ein debitorisch geführtes Konto vollständig leer. Der von § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI intendierte Schutz zu Gunsten des kontoführenden Kreditinstituts, welches vom Tod eines Rentenbeziehers keine Kenntnis gehabt und deshalb Verfügungen zugelassen habe, sei nicht mehr gewährleistet. Die Kreditinstitute seien einem untragbaren Haftungsrisiko ausgesetzt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Rentenversicherungsträgern mit der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI die Geldinstitute als kompensationslose, selbstschuldnerische und auf erstes Anfordern haftende Bürgen für Verbindlichkeiten aus Massengeschäften oder als "gesetzliche Mitschuldner" habe beiseite stellen wollen. Die vom 4. Senat des BSG vertretene Auffassung, nach der der Rücküberweisungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI von anderweitigen Verfügungen zugunsten Dritter unberührt bleibe, soweit sich ein Konto bei Renteneingang im Soll befinde, finde weder im Wortlaut des § 118 Abs. 3 SGB VI eine Stütze noch sei diese Auslegung mit dem Willen des Gesetzgebers (historische Auslegung) und dem Sinn und Zweck der Vorschrift (teleologische Auslegung) vereinbar. Die Gutschrift einer Geldleistung auf ein Debetkonto stelle weder eine "Verwendung zur Befriedigung einer eigenen Forderung" im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI dar noch werde im Fall einer "anderweitigen Verfügung" der Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI durch die Bestimmung des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI ausgeschlossen. Die Beklagte sei im Übrigen aufgrund des öffentlich-rechtlichen Pfändungsverbots des § 55 SGB I und des daraus resultierenden Aufrechnungsverbots nach § 394 BGB gehindert, innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Eingang der Rentengutschrift die Verrechnung der Gutschrift mit dem Sollstand vorzunehmen. Vielmehr sei sie verpflichtet, die anderweitigen Verfügungen aus der Rentengutschrift zu bedienen und somit den Schutzbetrag zu mindern. Der Wert der Rentenleistung scheide daher aufgrund der Vorschriften der §§ 55 SGB I, 394 BGB in Höhe der anderweitigen Verfügungen innerhalb der siebentägigen Schutzfrist aus ihrer Sphäre aus, bevor eine bankvertraglich oder wie sonst begründete Verwertungsbefugnis oder Verfügungsmacht überhaupt entstehen und sie den Betrag zur Auf- und Verrechnung nutzen könne. In Höhe des pfändungs- und damit aufrechnungsfreien Rentenbetrags stehe dem Berechtigten ein einwendungsfreier Anspruch ihr gegenüber zu, den sie nach Weisung des Berechtigen zu erfüllen habe. Der 4. Senat des BSG habe sich bislang mit den Konsequenzen des öffentlich-rechtlichen Pfändungsverbots aus § 55 SGB I und dem daraus resultierenden Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB aber nicht befasst. Die Auslegung des § 118 Abs. 3 SGB VI durch den 4. Senat des BSG sei schließlich mit Art. 12 und Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Die unbeschränkte Ausfallhaftung der Geldinstitute sei unverhältnismäßig. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum ein Geldinstitut von seiner Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht frei werde, wenn die Rente nach dem Tod des Berechtigten auf ein im Soll stehendes Konto überwiesen werde, während Verfügungen Dritter über einen Rentenbetrag, der auf ein im Haben stehendes Konto überwiesen worden sei, die Verpflichtung des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 SGB VI entfallen ließen. Abgesehen davon würden inländische Geldinstitute gegenüber ausländischen Geldinstituten, denen gegenüber die Bestimmung des § 118 Abs. 3 SGB VI nicht gelte, benachteiligt. Dies verstoße auch gegen Art. 81, 10, 4, 98 EG-Vertrag (EGVtr), da ausländische Geldinstitute dadurch erhebliche Wettbewerbsvorteile erhielten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.06.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat die das Girokonto des Leistungsberechtigten betreffenden Kontoauszüge für den Zeitraum vom 27.10.2006 bis zum 15.11.2006 von der Beklagten beigezogen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten der Klägerin sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich zuvor mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die als allgemeine Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG zulässige Klage ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 637,02 EUR zu erstatten. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI ein Rückerstattungsanspruch in der genannten Höhe zu.

Nach § 118 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI hat das Geldinstitut Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei ihm überwiesen wurden, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend unstreitig erfüllt. Die Klägerin hat die Rente des Leistungsberechtigten in Höhe des streitgegenständlichen Betrages von 637,02 EUR nach dessen Tod für den Monat November 2006 auf ein Konto bei der Beklagten überwiesen und (u.a.) den streitigen Betrag mit einem nach Angabe der Beklagten am 13.11.2006 bei dieser eingegangenen Schreiben als zu Unrecht gezahlt zurückgefordert.

Entgegen ihrer Auffassung kann die Beklagte sich insoweit nicht auf den anspruchs-vernichtenden Entreicherungseinwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI berufen. Danach besteht eine Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (vgl. § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI).

Ob durch die nach Gutschrift der Rente (am 31.10.2006) bis zum 13.11.2006 vom Girokonto des Leistungsberechtigten erfolgten Abbuchungen auf Grund von Lastschriften im Sinne dieser Regelung "anderweitig verfügt" wurde, kann offen bleiben; denn die Einwendungsregelung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI ist vorliegend schon nicht anwendbar. Insoweit folgt der Senat weiterhin (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 22.08.2005 - L 3 R 98/05 - und vom 21.01.2008 – L 3 (14, 4) 63/06 -) der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26.04.2007, B 4 R 89/06 R, und Urteile vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - (SozR 3-2600 § 118 Nr. 9), - B 4 RA 37/01 R - sowie - B 4 RA 44/01 R -; ferner Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -, sowie vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R -). Danach setzt bereits die Anwendung der Entreicherungseinwendung des S. 3 der genannten Vorschrift voraus, dass der Wert der überwiesenen Geldleistung nicht im Vermögen des Geldinstituts verblieben ist. Dieses wird von der Erstattungspflicht so lange nicht frei, bis es den Wert der überwiesenen Geldleistung durch eine entsprechende Gutschrift auf das in der Überweisung genannte Konto vollständig in das Vermögen des Kontoinhabers und in dessen Verfügungsmacht übertragen hat und diese Übertragung für den Kunden (im Regelfall mit der sog. Abrufpräsenz; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.01.1988 , II ZR 320/87, BGHZ 103, 143 ff, NJW 1988, 1230 ff) wirksam wird; denn allein wegen der durch die Überweisung der Geldleistung auf das Konto erlangten faktischen Verfügungsmacht und der im Rahmen des Bankvertrages gegenüber dem Bankkunden erweiterten wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten statuiert § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI einen speziellen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -). Der Erstattungsanspruch erlischt demnach erst, sobald (soweit) der Wert der Geldleistung sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der bankvertraglich begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden ist und ein anderer als das Geldinstitut (oder kumulativ andere) durch ihm gegenüber rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den Wert gesenkt hat (BSG, Urteil vom 26.04.2007, B 4 R 89/06 R, und Urteil vom 04.08.1998, a.a.O.).

Dasselbe gilt, wenn die Übertragung des Wertes der Geldleistung - wie hier unabhängig von der chronologischen Reihenfolge der am 31.10.2006 auf dem Girokonto des Leistungsberechtigten vorgenommenen Buchungen - auf ein vom Zeitpunkt der Gutschrift bis zum Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers durchgehend im Soll stehendes Konto erfolgt und das Vermögen des Inhabers bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur derart vermehrt, dass seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut vermindert werden. Auch in diesem Fall bleibt das Geldinstitut unverändert zur Erstattung verpflichtet; denn hier führt das relative öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot aus § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI, nach dem das Geldinstitut den Wert des überwiesenen Betrages nicht zur Befriedigung eigener Forderungen (gegenüber dem Kontoinhaber) verwenden darf, in Verbindung mit dem in Satz 1 der Vorschrift normierten Rückforderungsvorbehalt - danach gelten die nach dem Tod des Berechtigten überwiesenen Geldleistungen als unter Vorbehalt erbracht - dazu, dass die Verrechnung im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger wie auch zum Bankkunden in entsprechender Anwendung des § 134 BGB (relativ) unwirksam bleibt (vgl. BSG, Urteil vom 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R -, Urteil vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R - in SozR 4-2600 § 118 Nr 2, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -; ferner BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R -).

Das gilt jedenfalls dann, wenn der bisherige Verfügungsrahmen unter Berücksichtigung des dem Kontoinhaber eingeräumten Dispositionskredites bei Gutschrift der Rente noch nicht ausgeschöpft war (vgl. BSG, Urteil vom 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R -, Rnrn. 51, 55, 58 f; offen gelassen in BSG, Urteil vom 29.11.2007 – B 13 RJ 40/05 -). Ein solcher Fall liegt hier aber vor, weil der Leistungsberechtigte über einen Dispositionskredit in Höhe von 2600,- EUR verfügte und sich das Konto am Tag der Gutschrift der Rente (31.10.2006) - je nach chronologischer Reihenfolge der an diesem Tag vorgenommenen Buchungen - lediglich mit allenfalls 2154,95 EUR im Soll befand.

Der Vortrag der Beklagten, in der ersten Woche nach Eingang der Rentenzahlung sei ihr eine Verrechnung mit eigenen Forderungen aus dem dem Leistungsberechtigten eingeräumten Dispositionskredit gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 SGB I i.V.m § 394 S. 1 BGB ohnehin verboten und ein Verstoß gegen das Befriedigungsverbot daher schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich, steht dem nicht entgegen.

Bereits die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 S. 1 SGB I i.V.m § 394 S. 1 BGB sind vorliegend nicht erfüllt. Gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 SGB I ist eine Forderung, die bei Überweisung einer Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut durch Gutschrift der Überweisung entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfändbar - mit der Folge, dass eine Aufrechnung gegen sie nicht stattfindet (§ 394 S. 1 BGB). Von dem Pfändungsschutz des § 55 Abs. 1 S. 1 SGB I erfasst ist also der Auszahlungsanspruch des Kontoinhabers und Leistungsberechtigten gegen das Geldinstitut. Vorliegend ist mit der Überweisung der Rente für November 2006 aber kein - der Pfändungsbeschränkung des § 55 Abs. 1 S. 1 SGB I unterliegender - Auszahlungsanspruch des Leistungsberechtigten gegen die Beklagte entstanden. Da Renten lediglich bis zum Ende des Kalendermonats geleistet werden, in dem die Berechtigten gestorben sind (§ 102 Abs. 5 SGB VI), stand dem im Oktober 2006 verstorbenen Leistungsberechtigten kein Anspruch auf Zahlung der Rente für November 2006 und damit insoweit auch kein Auszahlungsanspruch zu.

Abgesehen davon geht die im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geregelte Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI, nach der die Wirkungen einer Pfändung im Falle der Rückforderung von nach dem Tod des Berechtigten überwiesenen Rentenleistungen rückwirkend vollständig entfallen und damit weiter gehen als das im Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches in § 55 Abs. 1 SGB I geregelte - befristete - Pfändungsverbot, der allgemeinen Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I als speziellere vor (so im Ergebnis auch LSG NRW, Urteil vom 14.03.2007 - L 8 R 208/05 -). Das gilt umso mehr, als die letztgenannte Vorschrift bereits am 01.01.1976 in Kraft getreten ist (Art II § 23 Abs. 1 SGB I), während § 118 Abs. 3 SGB VI erst mit Wirkung vom 01.01.1992 durch Art. 1 RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I, 2261) und damit in Kenntnis des § 55 Abs. 1 SGB I eingefügt wurde.

Der Beklagten wäre eine Berufung auf den Entreicherungseinwand aber selbst dann verwehrt, wenn entgegen den obigen Ausführungen in den ersten sieben Tagen nach Eingang des Rentenbetrags für November 2006 ein Aufrechnungsverbot im Sinne der o.g. Vorschriften bestanden hätte und ein Verstoß gegen das öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot aus diesem Grunde nicht in Betracht käme. Eine Berufung auf die Einrede der Entreicherung wäre der Beklagten jedenfalls deshalb nicht möglich, weil der für November 2006 überwiesene Rentenbetrag nach dem bereits angesprochenen, in § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI normierten Rückforderungsvorbehalt im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger und dem Bankkunden (relativ) unwirksam ist.

Es handelt sich bei dem Rückforderungsvorbehalt augenfällig um ein öffentliches Sonder-recht des Staates; denn er gilt, obwohl unter Umständen keiner der von ihm Betroffenen (Rentenversicherungsträger, Geldinstitut, Kontoinhaber) an seiner Entstehung mitgewirkt bzw. von ihr Kenntnis haben kann; er vermittelt einer Untergliederung des Staates besondere Ansprüche sowie den betroffenen Privatrechtssubjekten hierzu besondere Lasten (BSG, Urteil vom 26.04.2007, B 4 R 89/06 R, und Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -). Der Rückforderungsvorbehalt stellt nicht nur die Verringerung des Debets des Kontoinhabers, also die durch das Kreditinstitut vorgenommene Verrechnung mit eigenen Forderungen, entsprechend § 161 Abs. 1 und 2 BGB unter die auflösende Bedingung, dass im Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers keine Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Vielmehr stehen alle eigenen Rechtshandlungen des Geldinstituts, die nach Eingang der Überweisung bezüglich des Kontoguthabens vorgenommen werden (hier die nach Gutschrift der Rente bis zum Tag des Eingangs der Rentenrückforderung am 13.11.2006 in Form von Lastschriften zugelassenen Abbuchungen) unter dieser auflösenden Bedingung. Ist eine Rücküberweisung aus dem Guthaben nicht möglich, sind sämtliche Rechtshandlungen des Kreditinstituts insoweit entweder schon wegen Verstoßes gegen das Befriedigungsverbot oder wegen Bedingungseintritts unwirksam (BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -, a.a.O.).

Für das Bestehen oder Nichtbestehen des Rückerstattungsanspruchs nach § 118 Abs. 3 SGB VI ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entscheidend, ob im Zeitraum zwischen Rentenüberzahlung und Eingang der Rückforderung (zufällig) eine nach dem Bankvertrag vorgesehene periodische Verrechnung des Geldinstituts mit eigenen Forderungen auch tatsächlich stattgefunden hat (LSG NRW, Urteil vom 04.04.2005 – L 3 RA 34/04 -); denn abgesehen davon, dass diese Verrechnung, so sie den Schutzbetrag des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI tangiert, nach § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI wegen des Verstoßes gegen das Befriedigungsverbot relativ unwirksam ist, ist es nicht hinnehmbar, eine Rückforderung und damit auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme Dritter nach § 118 Abs. 4 SGB VI davon abhängig zu machen, ob die Verrechnung zeitlich zufällig im Betrachtungszeitraum stattgefunden hat. Eine solche zufällige Abhängigkeit widerspräche nicht nur dem Normziel des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI, eine Rückforderung zu Unrecht erbrachter Rentenleistungen im wirtschaftlichen Interesse der Versichertengemeinschaft zu ermöglichen, sondern auch der Rangfolge und Abhängigkeit der Rückforderungsmöglichkeiten nach § 118 Abs. 4 SGB VI. Anders als die Adressaten des - gegenüber § 118 Abs. 3 SGB VI nachrangigen - Rückforderungsanspruchs nach §§ 118 Abs. 4 SGB VI, 50 SGB X (= die Verfügenden, Empfänger oder Erben) hat das kontoführende Geldinstitut, welches weitere Verfügungen zu Lasten eines ohnehin im Soll stehenden Kontos zugelassen hat, ein mögliches (Ausfall-)Risiko bei Ausbleiben bzw. Rückforderungen periodischer Eingänge bewusst und im wirtschaftlichen Interesse übernommen (LSG, Urteil vom 04.04.2005 - L 3 RA 34/04 -; Urteil vom 22.08.2005 - L 3 R 98/05 -).

(Allein) dieses Ergebnis entspricht dem Sinn und Zweck des § 118 Abs. 3 SGB VI, der im öffentlichen Interesse eine schnelle Rücküberweisung der überzahlten Rentenbeträge ermöglichen will, damit die Gelder möglichst bald und auf unkomplizierte Weise dem Rentenversicherungsträger zur Erfüllung seiner Aufgaben wieder zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 04.08.1998, a.a.O.; vgl. auch BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 1 m.w.N). Es steht im Übrigen auch im Einklang mit der durch § 118 Abs. 3, 4 SGB VI beabsichtigten und rechtlich durch die zeitliche und inhaltliche Abfolge der Ansprüche charakterisierten Risikoverteilung unter Berücksichtigung auch der Interessen der Versichertengemeinschaft. Das letztlich vom Geldinstitut zu tragende Risiko eines Verlustes entspringt der Bereitschaft der Kreditinstitute, durch Einräumung großzügiger und hochverzinslicher Überziehungsmöglichkeiten auch Kontenbelastungen zu erlauben, deren Ausgleich angesichts der Höhe der periodischen Eingänge auf dem belasteten Konto bei objektiver Betrachtung risikobehaftet ist. Realisiert sich das Ausfallrisiko, ist es nicht Aufgabe der Versichertengemeinschaft, hierfür einzustehen (LSG, Urteil vom 04.04.2005 - L 3 RA 34/04 -; Urteil vom 22.08.2005 - L 3 R 98/05 -).

Die Regelung des § 118 Abs. 3 SGB VI greift entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verfassungswidrig in die durch Art. 12 geschützte Berufsfreiheit bzw. den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ein. Der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 3 SGB VI mag zwar insoweit den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG tangieren, als die Art und Weise der beruflichen Tätigkeit, also die Berufsausübung der Beklagten, dadurch beschränkt wird, dass sie die überzahlten Rentenbeträge auf entsprechendes Verlangen der Rentenversicherungsträger zurücküberweisen muss. Diese Beschränkung ist aber jedenfalls durch die Schranken des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt. Danach kann die Berufsausübung durch oder aufgrund eines Gesetzes, hier also durch § 118 Abs. 3 SGB VI, geregelt werden, sofern der Eingriff im Interesse des Gemeinwohls erfolgt und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Beides ist vorliegend zu bejahen. Der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers dient - wie bereits ausgeführt - dem Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten an einem schnellen Rückfluss der Beträge, aber auch der Verwaltungsvereinfachung und damit der Effizienz der Arbeit der Rentenversicherungsträger. Er ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und auch erforderlich, denn ein gleich wirksames, weniger belastendes Mittel ist nicht erkennbar. Insbesondere wäre ein vom Rentenversicherungsträger mit Hilfe der Gerichte durchsetzbarer Anspruch aus § 118 Abs. 4 SGB VI gegen die dort Genannten zeitraubend, da dem Rentenversicherungsträger die zur Durchsetzung des Anspruch notwendigen Angaben (Name des Kontoinhabers bzw. des Rechtsnachfolgers des Versicherten, Kontenstand und Kontenbewegung) nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2001 – B 4 RA 126/00 R -). Die Belastung der betroffenen Geldinstitute mit der Erstattung rechtsgrundlos erlangter Geldzahlungen ist im Übrigen auch weder unangemessen noch unzumutbar. Der dadurch entstehende Mehraufwand ist erträglich, da die Verpflichtung sich an die übliche Banktätigkeit anlehnt. Sie führt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zu unangemessen hohen wirtschaftlichen Belastungen. Unzutreffend ist insoweit bereits, dass das BSG in der von der Beklagten zitierten Entscheidung (Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R -) eine Vereinbarkeit der hier streitigen Regelung mit Art. 12 GG nur deshalb angenommen hat, weil die damit verbundenen Folgen sich in einem überschaubaren geringfügigen Rahmen hielten. Abgesehen davon, dass sich das BSG in der genannten Entscheidung lediglich mit der Frage befasst hat, ob die von dem Kreditinstitut vorzunehmende unentgeltliche Rücküberweisung verfassungsgemäß ist (und dabei offensichtlich die Verfassungsmäßigkeit der Erstattungspflicht als solche nicht anzweifelt), ist es jedenfalls davon ausgegangen, dass ein Teil der jeweiligen Rentenbeträge auf den Konten der Geldinstitute verbleibt und deren Erträge im Ergebnis auf jeden Fall erhöht (BSG, a.a.O.). Dies gilt für die hier streitige Rücküberweisungspflicht umso mehr; denn Kredite, wie sie auch vorliegend von der Beklagten gegenüber dem Leistungsberechtigten eingeräumt worden waren, werden u.a. wegen des damit verbundenen Ausfallrisikos nur gegen Zahlung nicht unerheblicher Zinsen gewährt. Realisiert sich dabei - wie hier - das Ausfallrisiko, so ist es nicht Aufgabe der Versichertengemeinschaft, hierfür einzustehen (s.o.).

Ebenso wenig greift die Regelung des § 118 Abs. 3 SGB VI ungerechtfertigt in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG ein, der u.a. gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Es trifft zwar zu, dass das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Kreditinstitut unter Umständen davon abhängt, ob sich das Konto des Leistungsberechtigten im Zeitpunkt des Renteneingangs im Soll oder im Haben befand. Diese Ungleichbehandlung ist aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - sachlich gerechtfertigt. Wie bereits ausgeführt, knüpft die "Haftung" nach § 118 Abs. 3 SGB VI nämlich allein an die tatsächliche Verfügungsmacht des Kreditinstituts und die im Rahmen des Bankvertrages gegenüber dem Kunden erweiterten wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten an. Der Erstattungsanspruch erlischt, sobald dieser "Haftungsgrund" nicht mehr besteht. Dies ist aber nur der Fall, wenn der Wert der Geldleistung - anders als vorliegend - sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der bankvertraglich begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden ist und ein anderer als das Geldinstitut (oder kumulativ andere) durch ihm gegenüber rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den Wert gesenkt haben (vgl. BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -).

Schließlich verstößt § 118 Abs. 3 SGB VI nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der Art 81 ff EGVtr. Diese Vorschriften sind vorliegend schon nicht anwendbar. Art 81 ff EGVtr sollen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Verhaltensweisen der im Gemeinsamen Markt tätigen Wirtschaftsunternehmen und eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung eines solchen Unternehmens verhindern sowie einen ungehinderten Handel zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen. Adressaten der Art 81 ff EGVtr sind daher Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbieten (BSG, Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R -, in SozR 4-6030 Art 81 Nr 1). § 118 Abs. 3 SGB VI hat jedoch keine Verhaltensregel eines am gemeinsamen Markt tätigen Wirtschaftsunternehmens zum Gegenstand. Es handelt sich vielmehr um eine nationale Bestimmung des Gesetzgebers in Bezug auf eine im Inland zu Unrecht überwiesene Geldleistung. Eine etwaige aus § 118 Abs. 3 SGB VI resultierende Ungleichbehandlung von - der deutschen Bankenaufsicht unterliegenden - Geldinstituten gegenüber ausländischen Geldinstituten, die der deutschen Bankenaufsicht nicht unterfallen, ist jedoch europarechtlich irrelevant; denn die Grundfreiheiten des EGVtr garantieren nicht die gleichen Bedingungen in allen Mitgliedstaaten, sondern schützen lediglich vor Diskriminierungen beim grenzüberschreitenden Verkehr (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 5 C 26/01 -, in BVerwGE 115, 312 ff, unter Hinweis auf EUGH, Urteil vom 17.12.1981 - 279/80 -, in Sammlung der Rechtsprechung 1981, S. 3305). Der Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 3 SGB VI knüpft aber nicht an grenzüberschreitende Sachverhalte an, sondern beschränkt sich auf die Regelung eines inländischen Sachverhaltes, der fehlgeschlagenen Überweisung einer Geldleistung auf das Konto eines Geldinstituts, das der deutschen Bankenaufsicht unterfällt (ebenso LSG NRW, Urteil vom 23.03.2007 - L 4 R 63/06 -, Urteil vom 25.04.2007 - L 4 R 177/06 -, Urteil vom 14.03.2007 - L 8 R 208/05 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und folgt der Entscheidung in der Sache.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 25 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

Der Senat lässt die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu. Im Hinblick darauf, dass der 13. Senat in seiner aktuellen Entscheidung vom 29.11.2007 (aaO) angedeutet hat, er neige dazu, sich der weitergehenden Rechtsprechung des 9. Senats anzuschließen und den Entreicherungseinwand auch bei einem durchgehend im Soll stehenden Konto ohne Rücksicht auf den Kreditrahmen zuzulassen, ist nunmehr davon auszugehen, dass die Rechtsfrage weiter klärungsbedürftig ist. Wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle ist die Rechtsfrage auch von allgemeiner Bedeutung.
Rechtskraft
Aus
Saved