Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 45 KA 253/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 282/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 19/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat dem Beklagten auch die außergerichtichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um die bedarfsunabhängige Zulassung der Klägerin als Psychologische Psychotherapeutin in M ...
Die 1941 geborene Klägerin hat von 1961 bis 1967 unter anderem Psychologie studiert und das Studium mit Diplom abgeschlossen. In der Folgezeit hat sie nach ihren eigenen Angaben im Lebenslauf vom 05.12.1998 überwiegend wissenschaftlich gearbeitet unter anderem an der L.-Universität und an der Technischen Universität M ... 1976 wurde eine Tochter geboren. Während des sog. Zeitfensters vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 war die Klägerin wiederum nach eigenen Angaben wissenschaftliche Mitarbeiterin zunächst am Institut der Poliklinik für psychosomatische Medizin, Psychotherapie und medizinische Psychologie der TU M. und später am Institut für Psychologie, klinische Psychologie der LMU M. , wo sie unter anderem ein Forschungsprojekt über "Die Motive mangelnder Verhütung bei Männern" im Auftrag der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in K. durchgeführt hat.
Parallel dazu hat die Klägerin von 1993 bis 1997 eine Ausbildung in Verhaltenstherapie an der BAP M. absolviert und mit Prüfung vom 04.08.1997 abgeschlossen. Bereits während dieser Ausbildung hat die Klägerin im sog. Beauftragungsverfahren Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht und diese unter eigener Abrechnungsnummer abgerechnet. Im Einzelnen wurden im 3. Quartal 1995 2, im 4. Quartal 1995 10, im 1. Quartal 1996 29, im 2. und 3. Quartal 1996 je 26, im 4. Quartal 1996 28, im 1. Quartal 1997 35 und im 2. Quartal 1997 60 Stunden über die Beigeladene zu 1) abgerechnet. Hinzukommen 27 von der AOK im sog. Kostenerstattungsverfahren in der Zeit vom 27.11.1996 bis 24.06.1997 vergütete Stunden.
Am 17.12.1998 hat die Klägerin Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin in M. , einem mit Psychotherapeuten überversorgten Planungsbereich, gestellt. Die Approbation datiert vom 04.01.1999. Der Zulassungsausschuss gab diesem Antrag in seiner Sitzung vom 08.05.1999 (Bescheid vom 10.07.1999) statt und ließ die Klägerin am Praxissitz R.straße in M. zur vertragsärztlichen Versorgung zu. Zwar hielt der Ausschuss eine Vortätigkeit von 250 Stunden während eines Jahres innerhalb des Zeitfensters grundsätzlich für notwendig. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Davon könne aber in begründeten Einzelfällen nach unten hin abgewichen werden.
Dagegen hat die Beigeladene zu 1) Widerspruch eingelegt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Klägerin habe in einem zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten innerhalb des Zeitfensters maximal 149 Behandlungsstunden nachweisen können. Bei der bedarfsunabhängigen Zulassung nach § 95 Abs.10 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) handle es sich um eine Besitzschutzregelung. Es komme grundsätzlich nicht darauf an, warum der erforderliche Besitzstand im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V nicht erreicht worden sei.
Der beklagte Berufungsausschuss hob in seiner Sitzung vom 11. Januar 2001 (Bescheid vom 30.04.2001) den Beschluss des Zulassungsausschusses auf und lehnte den Antrag der Klägerin auf bedarfsunabhängige Zulassung in M. ab. In der Begründung bezog er sich auf die zwischenzeitlich vorliegende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 8. November 2000 (Az.: B 6 KA 22/00 R, B 6 KA 51/00 R, B 6 KA 46/00 R, B 6 KA 52/00 R und B 6 KA 44/00 R). Um die Voraussetzung des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V zu erfüllen, müsse es sich um eine Tätigkeit in niedergelassener Praxis handeln. Im sog. Beauftragungsverfahren, also bei noch nicht abgeschlossener Weiterbildung zum Delegationstherapeuten erbrachte Leistungen seien nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V zu erfüllen. Die Ausnahmeregelung des § 95 Abs.11a SGB V treffe auf das 1976 geborene Kind der Klägerin nicht zu. Auch das Lebensalter der Bewerberin könne eine bedarfsunabhängige Zulassung nicht rechtfertigen.
Die dagegen form- und fristgerecht erhobene Klage wurde, nachdem das Verfahren eine zeitlang geruht hatte, mit Urteil vom 21. Juni 2005 abgewiesen. In den Urteilsgründen wird unter anderem ausgeführt, mit unstreitig 149 Behandlungsstunden in einem Zeitraum von einem Jahr und 243 Behandlungsstunden im Dreijahreszeitraum des Zeitfensters habe die Klägerin die an die Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V gestellten Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der Behandlungstätigkeit nicht erfüllt. Hinzu komme, dass die Behandlungsstunden im sog. Beauftragungsverfahren nach § 5 der Psychotherapievereinbarung erbracht worden seien. Nach § 5 Abs.1 Psychotherapievereinbarung in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung hätten Personen, die sich an einem anerkannten Ausbildungsinstitut in der Zusatzausbildung als Psychologischer Psychoanalytiker oder Psychologischer Verhaltenstherapeut oder Analytischer Kindertherapeut befunden hätten, mit der Durchführung der jeweiligen Psychotherapie beauftragt werden können, wenn sie mindestens die Hälfte der jeweils geforderten Zusatzausbildung absolviert und dabei ausreichend Kenntnisse und Erfahrungen in den entsprechenden Psychotherapieverfahren nachgewiesen hätten. Nach § 5 Abs.3 Psychotherapievereinbarung hätten höchsten zehn Fälle im Therapieverfahren der Verhaltenstherapie zur Behandlung zugewiesen werden können. Der mit der Behandlung beauftragte Therapeut habe nach § 5 Abs.5 unter Supervision eines ärztlichen Ausbildungsleiters oder eines anderen qualifizierten Supervisors des Instituts tätig werden müssen. Die Notwendigkeit einer durchgängigen Kont-rolle durch einen Supervisor, aber auch der Umstand, dass die Zahl der in erlaubter Weise zu behandelnden Patienten begrenzt war, spreche dagegen, die Tätigkeit im Beauftragungsverfahren als eigenständige Form der Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu bewerten. Es sei daher nicht gerechtfertigt, generell Tätigkeiten im Rahmen des Beauftragungsverfahrens als Tätigkeit in niedergelassener Praxis im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V zu werten. Das SG verweist dazu auf das Urteil des BSG vom 08.11.2000, Az.: B 6 KA 51/00 R S.22. Die Klägerin habe eine Richtlinien-Ausbildung zur Verhaltenstherapeutin in den Jahren 1993 bis 1997 erhalten und diese erst am 04.08.1997 erfolgreich abgeschlossen. Im Rahmen dieser Ausbildung habe sie ab dem 09.08.1995 eine Hilfsabrechnungsnummer erhalten und entsprechend der Psychotherapievereinbarung beauftragt werden können (Bescheid der Beigeladenen zu 1) vom 21.09.1995). Die von der Klägerin überwiegend nachgewiesenen Behandlungsstunden seien damit im Rahmen der Beauftragung erfolgt und könnten zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Teilnahme" im Sinne des § 95 Abs.10 SGB V nicht herangezogen werden. Die Betreuung der im Abitur befindlichen Tochter könne ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da bezüglich der Kindererziehung § 95 Abs.11b SGB V eine abschließliche Regelung enthalte. Dieser sei hier nicht erfüllt.
Gegen das ihr am 19.08.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.08.2005 Berufung eingelegt, die jedoch nicht begründet wurde.
Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Juni 2005 aufzuheben und
2. den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses vom 11. Januar 2001 zu verpflichten, die Klägerin bedarfsunabhängig zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologisch Psychotherapeutin in M. zuzulassen, gegebenenfalls hilfsweise zu ermächtigen nach § 95 Abs.11 SGB V.
Dem Senat liegen die Akten des Zulassungsausschusses und des Berufungsausschusses, des SG München mit den Az.: S 32 KA 1802/01 und S 45 KA 253/05 sowie die Berufungsakte mit dem Az.: L 12 KA 282/05 vor, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig aber unbegründet.
Der Senat folgt in seiner Entscheidung in vollem Umfang den Gründen des Urteils des Sozialgerichts und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Neue Gesichtspunkte wurden im Berufungsverfahren nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 194 Abs.1 Verwaltungsgerichtgsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Die Klägerin hat dem Beklagten auch die außergerichtichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um die bedarfsunabhängige Zulassung der Klägerin als Psychologische Psychotherapeutin in M ...
Die 1941 geborene Klägerin hat von 1961 bis 1967 unter anderem Psychologie studiert und das Studium mit Diplom abgeschlossen. In der Folgezeit hat sie nach ihren eigenen Angaben im Lebenslauf vom 05.12.1998 überwiegend wissenschaftlich gearbeitet unter anderem an der L.-Universität und an der Technischen Universität M ... 1976 wurde eine Tochter geboren. Während des sog. Zeitfensters vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 war die Klägerin wiederum nach eigenen Angaben wissenschaftliche Mitarbeiterin zunächst am Institut der Poliklinik für psychosomatische Medizin, Psychotherapie und medizinische Psychologie der TU M. und später am Institut für Psychologie, klinische Psychologie der LMU M. , wo sie unter anderem ein Forschungsprojekt über "Die Motive mangelnder Verhütung bei Männern" im Auftrag der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in K. durchgeführt hat.
Parallel dazu hat die Klägerin von 1993 bis 1997 eine Ausbildung in Verhaltenstherapie an der BAP M. absolviert und mit Prüfung vom 04.08.1997 abgeschlossen. Bereits während dieser Ausbildung hat die Klägerin im sog. Beauftragungsverfahren Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht und diese unter eigener Abrechnungsnummer abgerechnet. Im Einzelnen wurden im 3. Quartal 1995 2, im 4. Quartal 1995 10, im 1. Quartal 1996 29, im 2. und 3. Quartal 1996 je 26, im 4. Quartal 1996 28, im 1. Quartal 1997 35 und im 2. Quartal 1997 60 Stunden über die Beigeladene zu 1) abgerechnet. Hinzukommen 27 von der AOK im sog. Kostenerstattungsverfahren in der Zeit vom 27.11.1996 bis 24.06.1997 vergütete Stunden.
Am 17.12.1998 hat die Klägerin Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin in M. , einem mit Psychotherapeuten überversorgten Planungsbereich, gestellt. Die Approbation datiert vom 04.01.1999. Der Zulassungsausschuss gab diesem Antrag in seiner Sitzung vom 08.05.1999 (Bescheid vom 10.07.1999) statt und ließ die Klägerin am Praxissitz R.straße in M. zur vertragsärztlichen Versorgung zu. Zwar hielt der Ausschuss eine Vortätigkeit von 250 Stunden während eines Jahres innerhalb des Zeitfensters grundsätzlich für notwendig. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Davon könne aber in begründeten Einzelfällen nach unten hin abgewichen werden.
Dagegen hat die Beigeladene zu 1) Widerspruch eingelegt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Klägerin habe in einem zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten innerhalb des Zeitfensters maximal 149 Behandlungsstunden nachweisen können. Bei der bedarfsunabhängigen Zulassung nach § 95 Abs.10 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) handle es sich um eine Besitzschutzregelung. Es komme grundsätzlich nicht darauf an, warum der erforderliche Besitzstand im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V nicht erreicht worden sei.
Der beklagte Berufungsausschuss hob in seiner Sitzung vom 11. Januar 2001 (Bescheid vom 30.04.2001) den Beschluss des Zulassungsausschusses auf und lehnte den Antrag der Klägerin auf bedarfsunabhängige Zulassung in M. ab. In der Begründung bezog er sich auf die zwischenzeitlich vorliegende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 8. November 2000 (Az.: B 6 KA 22/00 R, B 6 KA 51/00 R, B 6 KA 46/00 R, B 6 KA 52/00 R und B 6 KA 44/00 R). Um die Voraussetzung des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V zu erfüllen, müsse es sich um eine Tätigkeit in niedergelassener Praxis handeln. Im sog. Beauftragungsverfahren, also bei noch nicht abgeschlossener Weiterbildung zum Delegationstherapeuten erbrachte Leistungen seien nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V zu erfüllen. Die Ausnahmeregelung des § 95 Abs.11a SGB V treffe auf das 1976 geborene Kind der Klägerin nicht zu. Auch das Lebensalter der Bewerberin könne eine bedarfsunabhängige Zulassung nicht rechtfertigen.
Die dagegen form- und fristgerecht erhobene Klage wurde, nachdem das Verfahren eine zeitlang geruht hatte, mit Urteil vom 21. Juni 2005 abgewiesen. In den Urteilsgründen wird unter anderem ausgeführt, mit unstreitig 149 Behandlungsstunden in einem Zeitraum von einem Jahr und 243 Behandlungsstunden im Dreijahreszeitraum des Zeitfensters habe die Klägerin die an die Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V gestellten Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der Behandlungstätigkeit nicht erfüllt. Hinzu komme, dass die Behandlungsstunden im sog. Beauftragungsverfahren nach § 5 der Psychotherapievereinbarung erbracht worden seien. Nach § 5 Abs.1 Psychotherapievereinbarung in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung hätten Personen, die sich an einem anerkannten Ausbildungsinstitut in der Zusatzausbildung als Psychologischer Psychoanalytiker oder Psychologischer Verhaltenstherapeut oder Analytischer Kindertherapeut befunden hätten, mit der Durchführung der jeweiligen Psychotherapie beauftragt werden können, wenn sie mindestens die Hälfte der jeweils geforderten Zusatzausbildung absolviert und dabei ausreichend Kenntnisse und Erfahrungen in den entsprechenden Psychotherapieverfahren nachgewiesen hätten. Nach § 5 Abs.3 Psychotherapievereinbarung hätten höchsten zehn Fälle im Therapieverfahren der Verhaltenstherapie zur Behandlung zugewiesen werden können. Der mit der Behandlung beauftragte Therapeut habe nach § 5 Abs.5 unter Supervision eines ärztlichen Ausbildungsleiters oder eines anderen qualifizierten Supervisors des Instituts tätig werden müssen. Die Notwendigkeit einer durchgängigen Kont-rolle durch einen Supervisor, aber auch der Umstand, dass die Zahl der in erlaubter Weise zu behandelnden Patienten begrenzt war, spreche dagegen, die Tätigkeit im Beauftragungsverfahren als eigenständige Form der Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu bewerten. Es sei daher nicht gerechtfertigt, generell Tätigkeiten im Rahmen des Beauftragungsverfahrens als Tätigkeit in niedergelassener Praxis im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V zu werten. Das SG verweist dazu auf das Urteil des BSG vom 08.11.2000, Az.: B 6 KA 51/00 R S.22. Die Klägerin habe eine Richtlinien-Ausbildung zur Verhaltenstherapeutin in den Jahren 1993 bis 1997 erhalten und diese erst am 04.08.1997 erfolgreich abgeschlossen. Im Rahmen dieser Ausbildung habe sie ab dem 09.08.1995 eine Hilfsabrechnungsnummer erhalten und entsprechend der Psychotherapievereinbarung beauftragt werden können (Bescheid der Beigeladenen zu 1) vom 21.09.1995). Die von der Klägerin überwiegend nachgewiesenen Behandlungsstunden seien damit im Rahmen der Beauftragung erfolgt und könnten zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Teilnahme" im Sinne des § 95 Abs.10 SGB V nicht herangezogen werden. Die Betreuung der im Abitur befindlichen Tochter könne ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da bezüglich der Kindererziehung § 95 Abs.11b SGB V eine abschließliche Regelung enthalte. Dieser sei hier nicht erfüllt.
Gegen das ihr am 19.08.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.08.2005 Berufung eingelegt, die jedoch nicht begründet wurde.
Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Juni 2005 aufzuheben und
2. den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses vom 11. Januar 2001 zu verpflichten, die Klägerin bedarfsunabhängig zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologisch Psychotherapeutin in M. zuzulassen, gegebenenfalls hilfsweise zu ermächtigen nach § 95 Abs.11 SGB V.
Dem Senat liegen die Akten des Zulassungsausschusses und des Berufungsausschusses, des SG München mit den Az.: S 32 KA 1802/01 und S 45 KA 253/05 sowie die Berufungsakte mit dem Az.: L 12 KA 282/05 vor, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig aber unbegründet.
Der Senat folgt in seiner Entscheidung in vollem Umfang den Gründen des Urteils des Sozialgerichts und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Neue Gesichtspunkte wurden im Berufungsverfahren nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 194 Abs.1 Verwaltungsgerichtgsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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