Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 370/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1398/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wirkt aus Rechtsschutzgründen über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus, endet jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren mit Rechtshängigkeit der Klage, deren aufschiebende Wirkung eigenständig nach § 86a SGG zu bestimmen ist. Die Auffassung zu § 80 VwGO, wonach auch nach Klageerhebung die aufschiebende Wirkung des Widerspruches maßgeblich ist, lässt sich wegen der abweichenden Konzeption nicht auf das SGG übertragen.
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Februar 2008 und vom 28. Februar 2008 abgeändert.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 wird angeordnet.
3. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 wird angeordnet, soweit die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2008 um mehr als EUR 104,00 monatlich aufgehoben wurde.
4. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2008 EUR 208,00 monatlich und für April 2008 EUR 104,00, jeweils unter Anrechnung bereits erbrachter Sachleistungen und Stromabschlagszahlungen, auszuzahlen.
5. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
6. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Sozialgericht (SG) form- und fristeingelegte Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie selbst bei Anwendung des ab 1. April 2008 geltenden Verfahrensrechts statthaft. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (BGBl. I S. 444) regelt den Ausschluss der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Beschwerdewert übersteigt vorliegend jedoch EUR 750.- (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG n.F.). Die Beschwerde ist jedoch nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfange begründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist die Vollziehung der Absenkung der Regelleistung um 30 v.H. vom 1. Januar bis 31. März 2008 und der entsprechenden teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 26. November 2007 durch Bescheid vom 14. Dezember 2007 sowie der Absenkung der Regelleistung um weitere 60 v.H. vom 1. Februar bis 30. April 2008 und der entsprechenden teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 26. November 2007 durch Bescheid vom 15. Januar 2008 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. Januar 2008.
Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass der Antrag des Antragstellers als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG der gegen die genannten Bescheide und die Widerspruchsbescheide vom 23. Januar 2008 erhobenen Klage statthaft ist. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Absenkung und teilweise Aufhebung einer bereits bewilligten Leistung von Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klage entfaltet nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Statthaft ist daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - info also 2006, 1328), der sich nach Auffassung des Senats nach Klageerhebung - wie hier - nicht mehr auf den Widerspruch, sondern auf die Klage bezieht. Zwar wird zur Bestimmung des § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass die suspendierende Wirkung eines Widerspruches im Interesse effektiven Rechtsschutzes erst mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides ende (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), BVerwGE 78, 192, 209; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, 4. Auflage, VwGO, § 80 Rn. 18), während die im Gesetz geregelte aufschiebende Wirkung der Klage nur die ohne Vorverfahren zu erhebende Klage (hier § 78 Abs. 2 SGG) betreffe. Für das SGG, welches hinsichtlich des Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen eigene, in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachtende Regelungen getroffen hat, ist dieser Auffassung indes nicht zu folgen. So soll in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG die aufschiebende Wirkung nur während des Widerspruchsverfahrens bestehen, im Klageverfahren aber entfallen. Dabei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Die Vollziehung eines eine Sozialversicherungsleistung entziehenden Verwaltungsakts soll erst gegeben sein, wenn die Widerspruchsstelle die Entscheidung nochmals überprüft hat (amtliche Begründung, BT-Drucksache 14/5943, S. 25); während des Klageverfahrens soll hingegen der Bescheid bereits umgesetzt, also vollzogen werden können. Des Weiteren ist in § 154 Abs. 1 SGG die aufschiebende Wirkung der Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde geregelt, wenn die Klage Aufschub bewirkt; auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wird nicht abgestellt. Diese Bestimmung geht mithin davon aus, dass mit Klageerhebung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs durch die Klage selbst bewirkt wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86a Rdnr. 11; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rdnr. 87 ff). Dass diese Wirkung nur für die Klagen ohne Vorverfahren gelten soll, ist dem gesetzgeberischen Willen nicht zu entnehmen; sachliche Gründe gäbe es dafür ebenfalls nicht. Das SGG unterscheidet somit hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung zwischen Widerspruchs- und Klageverfahren, nicht zwischen Klage mit und ohne zwingendem Vorverfahren. Um Rechtsschutzlücken zu vermeiden, ist freilich die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu begrenzen; vielmehr ist es unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes sachgerecht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches erst mit dem Tag vor Klageerhebung enden zu lassen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, a.a.O.; Krodel, a.a.O.; vgl. schon Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1300 § 50 Nr. 20), sofern nicht bereits zuvor die Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides eingetreten ist.
§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG gibt selbst keinen Maßstab vor, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Diese Lücke ist durch einen analoge Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen. Das Gericht nimmt also eine eigenständige Abwägung der Beteiligteninteressen vor. Es wägt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug und das private Aufschubinteresse ab. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sollen keine Positionen eingeräumt werden, die im Hauptsacheverfahren erkennbar nicht standhalten. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Bescheide ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs die Anordnung hingegen abzulehnen. Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG, in denen wie hier der Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist diese Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten. In analoger Anwendung des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG sind Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 13 AS 1709/06 ER-B - (juris)). Wegen des grundrechtlichen Gewichts der Leistungen nach dem SGB II, die die Menschenwürde des Empfängers sichern sollen, muss hier im Rahmen der Abwägungsentscheidung die gesetzgeberische Wertung für die sofortige Vollziehbarkeit im Einzelfall zurücktreten, auch wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (BVerfG NVwZ 2005, 927 zum Maßstab bei der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG). Dabei kommt es darauf an, ob die Leistung vollständig oder zu einem erheblichen Teil entzogen wird oder nur geringfügige Einschränkungen vorgenommen werden (Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - L 7 AS 1161/08 ER-B).
Der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, eine nur vorläufige Regelung bis zur endgültigen Hauptsacheentscheidung zu treffen, sowie die nur geringe für die Entscheidung zur Verfügung stehende Zeit bedingen, dass nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage durchzuführen ist. Drohen jedoch nicht nur erhebliche, sondern schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, scheidet eine summarische Prüfung aus. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, ist in solchen Fällen eine Entscheidung allein anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu treffen (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. April 2006 a.a.O.; BVerfG a.a.O.). Der Senat geht dabei davon, dass eine auf drei Monate beschränkte Absenkung der Regelleistung nach § 31 SGB II um 30 v.H. zwar einen erheblichen Nachteil darstellt, grundsätzlich jedoch keine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung im genannten Sinne (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - L 7 AS 1161/08 ER-B). Das zum Lebensunterhalt Unerlässliche wird auch in einem solchen Falle nicht versagt (Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 12). Auch das BVerfG hat in der genannten Entscheidung den vom Ausgangsgericht vorgenommenen pauschalen Abschlag von der Regelleistung i.H.v. 20% zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache gebilligt. Trotz des grundrechtlichen Gewichts der Grundsicherungsleistung an sich, stellt somit nicht jede Minderung einen so gravierenden Eingriff dar, dass eine summarische Prüfung ausgeschlossen wäre.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Absenkung der Regelleistung wegen des Maßnahmeabbruchs vor. Der Bescheid vom 14. Dezember 2007 und die darin zugrunde gelegte Pflichtverletzung (Maßnahmeabbruch) betreffen nicht nur die Absenkung um 30 v.H. für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2008, sondern sind darüber hinaus Anknüpfungspunkt und Grundlage für die Bewertung der späteren Pflichtverletzung als eine wiederholte i.S.d. § 31 Abs. 3 S. 1 SGB II, die eine Absenkung um weitere 60 v.H. zur Folge hat. Da die Vollziehung beider Absenkungen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und die erste Pflichtverletzung für die Absenkung um 60 v.H. mit ausschlaggebend ist, geht der Senat davon aus, dass eine nur summarische Prüfung im Hinblick auf den Umfang des Eingriffes in die Grundsicherungsleistung bzgl. der Absenkung wegen Maßnahmeabbruchs ausscheidet.
Der Senat konnte sich jedoch nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht mit der danach notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon überzeigen, dass der Antragsteller Anlass zum Abbruch der Eingliederungsmaßnahme bei IFAS gegeben hat. Die Antragsgegnerin stützt sich auf eine Mitteilung des Maßnahmeträgers über einen Vorfall am 27. November 2007. Der Antragsteller soll den Maßnahmeleiter als "Nazischwein" beschimpft und die Coaching-Methoden in der Maßnahme als "SA-Methoden" bezeichnet haben. Dies wurde der Antragsgegnerin vom dortigen Dozenten per E-Mail vom 27. November 2007 mitgeteilt. Vom Antragsteller wird dies allerdings durchgehend bestritten. Das SG hat zwar zurecht darauf hingewiesen, dass der gesamte Schriftverkehr des Antragstellers mit Vergleichen mit Vorstellungen, Methoden und Werten der Nationalsozialisten durchzogen ist, so dass eine entsprechende Äußerung während der Maßnahme nicht fernliegt. Daraus kann aber nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller den Maßnahmeleiter direkt entsprechend beleidigt hatte. Was der Antragsteller gegenüber Dritten äußert, muss nicht zwangsläufig in gleicher Weise gegenüber dem eigentlichen Adressaten erfolgen. Der Senat verkennt nicht, dass auch dem eigenen Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen ist, dass am fraglichen Tag von ihm selbst "Methoden des Reichsarbeitsdienstes" angesprochen worden waren. Damit hat der Antragsteller allerdings noch nicht die Beleidigung selbst eingeräumt. Ob der Vergleich mit dem Reichsarbeitsdienst selbst einen Anlass für den Abbruch der Maßnahme durch den Träger darstellt, sei es als Beleidigung des Maßnahmeleiters oder als Ausdruck einer grundlegenden Verweigerungshaltung, kann nach Aktenlage nicht entschieden werden, da viel von den näheren Umständen und dem gewählten Ton, aber auch von der Einsichtsfähigkeit des Antragstellers abhängt. Aus diesen Gründen ist nach Ansicht des Senats weder der Inhalt der E-Mail vom 27. November 2007 noch der Aktenvermerk über die telefonische Schilderung vom selben Tag, auch nicht der von der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin gefertigte Aktenvermerk vom 4. Dezember 2007 zur sicheren Überzeugungsbildung geeignet. Eine Beweisaufnahme wurde vom SG nicht durchgeführt. Weder der Maßnahmeleiter noch andere Maßnahmeteilnehmer wurden schriftlich oder in einem Termin zur Darstellung des Antragstellers gehört. Der Senat hat hiervon wegen der Kürze der nun noch zur Verfügung stehenden Zeit Abstand genommen. Die sachgerechte Klärung der noch bestehenden Unsicherheiten muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Bei der unter Außerachtlassung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmenden Güter- und Folgenabwägung müssen die von der Antragsgegnerin vertretenen Interessen hier zurücktreten. Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und deren späterer Abweisung im Hauptsacheverfahren ist der Antragsteller zur Rückzahlung der ihm durch die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zugesprochenen Leistungen verpflichtet; eine Rückabwicklung der Folgen ist somit grundsätzlich möglich. Im umgekehrten Falle hätte der Antragsteller über einen nicht unbedeutenden Zeitraum gravierende Einschränkungen in den Leistungen hinzunehmen, die sein Existenzminimum und seine Menschenwürde wahren sollen. Eine tatsächliche Beeinträchtigung in einem Zeitraum lässt sich durch spätere Nachzahlung nicht mehr vollständig ausgleichen. Der Senat verkennt nicht, dass die Antragsgegnerin durch die Gewährung von Wertgutscheinen sichergestellt hat, dass der Antragsteller das zum Lebensunterhalt Unerlässliche erhält. Dieser Leistungsumfang erscheint dem Senat jedoch nur bei geklärtem Sachverhalt als zumutbar.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 24. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 war daher anzuordnen.
Diese Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbietet es, rechtliche Konsequenzen aus dem Bescheid zu ziehen. Eine solche stellt auch die Bewertung der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, als wiederholte Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 3 S. 1 SGB II dar. Diese Weigerung kann gegenwärtig nur als eine (erstmalige) Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II angesehen werden, die eine Absenkung um 30 v.H. der Regelleistung rechtfertigt. Da die von der Antragsgegnerin vorgenommene Sanktion und Aufhebung des Bewilligungsbescheides darüber hinausgeht, war insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 anzuordnen, da dessen Regelung in diesem Umfang als Vollziehung eines nicht vollziehbaren Bescheides derzeit rechtswidrig ist. Demnach verbleibt die Vollziehung der Absenkung um 30 v.H. für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2008. Diese stellt, wie oben ausgeführt, keine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung dar, die eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ausschließt.
Nach der hier nun gebotenen summarischen Prüfung liegt eine Pflichtverletzung des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II vor. Eine solche setzt voraus, dass sich der Hilfebedürftige trotz - wie hier - zutreffender Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird nicht schon dann verweigert, wenn eine vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nicht unverzüglich auf Aufforderung des Trägers unterzeichnet wird. Ein Aushandeln des Inhaltes ist durchaus gesetzlich vorgesehen, Vorstellungen und Wünsche des Hilfebedürftigen sind in die Entscheidung über den Inhalt einzustellen. Eine Weigerung liegt aber jedenfalls dann vor, wenn der Leistungsträger die Verhandlungsphase durch ein erkennbar abschließendes Angebot beendet und der Hilfebedürftige dieses Angebot nach einer angemessenen Überlegungsfrist nicht annimmt (vgl. zum Ganzen Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 24 f.). Nach summarischer Prüfung lag eine solche Weigerung des Antragstellers am 4. Januar 2008 vor. Der Senat verweist insoweit nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Abhilfebeschluss vom 28. Februar 2008. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 den Vorschlag einer Eingliederungsvereinbarung vom 14. Dezember 2007 an den Antragsteller übersandt und eine Entscheidungsfrist bis zum 4. Januar 2005 eingeräumt hatte. Somit handelte es sich erkennbar um das abschließende Angebot. Wie das SG zurecht ausführt, ist es hierfür nicht entscheidend, ob Änderungen am ursprünglichen Entwurf vorgenommen worden waren. Maßgeblich ist bei Ablehnung des abschließenden Angebots nur noch dessen Zumutbarkeit.
Auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der angebotenen Eingliederungsvereinbarung schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des SG nach eigener Prüfung an und nimmt auf diese Bezug. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass auch die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über die von ihm abgelehnten Maßnahmeträger keinerlei Anhaltspunkte enthalten, dass die Teilnahme an einer deren Maßnahmen gegen die Glaubensfreiheit des Antragstellers verstoßen könnte. Allein dass der katholische Caritas-Verband an einem der Träger beteiligt ist, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass in den dortigen Maßnahmen religiöse Inhalte vermittelt werden. Soweit der Antragsteller beim anderen Träger die Herausstellung von Arbeitstugenden wie Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Sorgfalt etc. (vgl. Bl. 39 der SG-Akte) moniert, handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um ideologisch oder religiös besetzte Wertebegriffe, sondern Anforderungen, die auf dem Arbeitsmarkt an Arbeitnehmer gestellt werden. Die Teilnahme an Maßnahmen mit diesen Inhalten oder bei diesen Trägern hindert den Antragsteller nicht, seine Religion zu betätigen (zur Bedeutung der Religionsübungsfreiheit BSG SozR 4100 § 119 Nr. 13). Auch unter dem Gesichtspunkt der negativen Religionsfreiheit ergeben sich aus dem Vortrag des Antragstellers keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Grundsrechtsposition in ihrem Kernbereich. Dem stehen verfassungsrechtlich vorausgesetzte oder angeordnete Gemeinschaftsaufgaben gegenüber, deren Belange ihren verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt im Sozialstaatsprinzip finden (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 19), hier die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die dem Antragsteller im Gemeinschaftsinteresse abzufordernde Pflicht zur Entlastung der Solidargemeinschaft wiegt hier mangels erheblicher Betroffenheit der Grundrechtsgewährleistung schwerer. Ein Ausschluss von Maßnahmen allein aufgrund der Trägerschaft, deren Inhalte jedoch, wie ausgeführt, gesinnungsneutral an den Erfordernissen des Arbeitsmarktes orientiert sind, würde die Vermittlungs- und Eingliederungstätigkeit des Grundsicherungsträgers erheblich erschweren; die möglichst schnelle Eingliederung des Arbeitsuchenden in den Arbeitsprozess oder seine Heranführung an diesen liegt im Interesse der die Grundsicherung finanzierenden Solidargemeinschaft. Eine Einschränkung seiner Religionsübungsfreiheit ist daher nicht zu befürchten.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller von den Angeboten der streitigen Träger nicht profitieren könnte, die Maßnahmen also keine sachgerechte Eingliederung darstellten. So ergibt sich bereits aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über WABE Waldkirch, dass Inhalt nicht nur die Vermittlung der vom Antragsteller kritisierten Arbeitstugenden ist, sondern darüber hinaus die Vermittlung von Zusatzqualifikationen, die Entwicklung einer beruflichen Perspektive und insbesondere die Vermittlung von Praktika und Arbeiten in Fremdbetrieben, die die Chance auf Eingliederung erhöhen können.
Schließlich greifen auch die vom Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die Bestimmtheit der in der Hauptsache angefochtenen Bescheide nicht durch. Der Betrag der monatlichen Minderung und damit der Umfang der Aufhebung ist jeweils für den Bewilligungsmonat konkret genannt und beziffert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage war daher nicht vollumfänglich anzuordnen.
Die Entscheidung über die einstweilige Verpflichtung zur Leistungszahlung in der genannten Höhe für die Monate Februar bis April 2008 beruht auf § 86b Abs. 1 S. 2 SGG. Danach kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen worden ist (Vollzugsbeseitigungsanspruch; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 - L 7 SO 3313/06 ER-B (juris)). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, da es sich bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits um das verfassungsrechtlich verbürgte sog. soziokulturelle Existenzminimum handelt, auf dessen Verzicht im Regelfall niemand längere Zeit verwiesen werden kann, wenn dies nicht gesetzlich (eben § 31 SGB II) rechtmäßig angeordnet ist und hierüber Sicherheit besteht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2007 - L 20 B 169/07 AS ER - (juris)). Der Senat hat sich hierbei zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache auf den Ausgleich der über erhebliche Nachteile hinausgehenden Beeinträchtigungen entsprechend dem o.g. Maßstab beschränkt.
Im übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 wird angeordnet.
3. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 wird angeordnet, soweit die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2008 um mehr als EUR 104,00 monatlich aufgehoben wurde.
4. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2008 EUR 208,00 monatlich und für April 2008 EUR 104,00, jeweils unter Anrechnung bereits erbrachter Sachleistungen und Stromabschlagszahlungen, auszuzahlen.
5. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
6. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Sozialgericht (SG) form- und fristeingelegte Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie selbst bei Anwendung des ab 1. April 2008 geltenden Verfahrensrechts statthaft. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (BGBl. I S. 444) regelt den Ausschluss der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Beschwerdewert übersteigt vorliegend jedoch EUR 750.- (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG n.F.). Die Beschwerde ist jedoch nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfange begründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist die Vollziehung der Absenkung der Regelleistung um 30 v.H. vom 1. Januar bis 31. März 2008 und der entsprechenden teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 26. November 2007 durch Bescheid vom 14. Dezember 2007 sowie der Absenkung der Regelleistung um weitere 60 v.H. vom 1. Februar bis 30. April 2008 und der entsprechenden teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 26. November 2007 durch Bescheid vom 15. Januar 2008 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. Januar 2008.
Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass der Antrag des Antragstellers als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG der gegen die genannten Bescheide und die Widerspruchsbescheide vom 23. Januar 2008 erhobenen Klage statthaft ist. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Absenkung und teilweise Aufhebung einer bereits bewilligten Leistung von Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klage entfaltet nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Statthaft ist daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - info also 2006, 1328), der sich nach Auffassung des Senats nach Klageerhebung - wie hier - nicht mehr auf den Widerspruch, sondern auf die Klage bezieht. Zwar wird zur Bestimmung des § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass die suspendierende Wirkung eines Widerspruches im Interesse effektiven Rechtsschutzes erst mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides ende (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), BVerwGE 78, 192, 209; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, 4. Auflage, VwGO, § 80 Rn. 18), während die im Gesetz geregelte aufschiebende Wirkung der Klage nur die ohne Vorverfahren zu erhebende Klage (hier § 78 Abs. 2 SGG) betreffe. Für das SGG, welches hinsichtlich des Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen eigene, in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachtende Regelungen getroffen hat, ist dieser Auffassung indes nicht zu folgen. So soll in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG die aufschiebende Wirkung nur während des Widerspruchsverfahrens bestehen, im Klageverfahren aber entfallen. Dabei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Die Vollziehung eines eine Sozialversicherungsleistung entziehenden Verwaltungsakts soll erst gegeben sein, wenn die Widerspruchsstelle die Entscheidung nochmals überprüft hat (amtliche Begründung, BT-Drucksache 14/5943, S. 25); während des Klageverfahrens soll hingegen der Bescheid bereits umgesetzt, also vollzogen werden können. Des Weiteren ist in § 154 Abs. 1 SGG die aufschiebende Wirkung der Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde geregelt, wenn die Klage Aufschub bewirkt; auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wird nicht abgestellt. Diese Bestimmung geht mithin davon aus, dass mit Klageerhebung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs durch die Klage selbst bewirkt wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86a Rdnr. 11; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rdnr. 87 ff). Dass diese Wirkung nur für die Klagen ohne Vorverfahren gelten soll, ist dem gesetzgeberischen Willen nicht zu entnehmen; sachliche Gründe gäbe es dafür ebenfalls nicht. Das SGG unterscheidet somit hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung zwischen Widerspruchs- und Klageverfahren, nicht zwischen Klage mit und ohne zwingendem Vorverfahren. Um Rechtsschutzlücken zu vermeiden, ist freilich die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu begrenzen; vielmehr ist es unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes sachgerecht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches erst mit dem Tag vor Klageerhebung enden zu lassen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, a.a.O.; Krodel, a.a.O.; vgl. schon Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1300 § 50 Nr. 20), sofern nicht bereits zuvor die Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides eingetreten ist.
§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG gibt selbst keinen Maßstab vor, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Diese Lücke ist durch einen analoge Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen. Das Gericht nimmt also eine eigenständige Abwägung der Beteiligteninteressen vor. Es wägt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug und das private Aufschubinteresse ab. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sollen keine Positionen eingeräumt werden, die im Hauptsacheverfahren erkennbar nicht standhalten. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Bescheide ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs die Anordnung hingegen abzulehnen. Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG, in denen wie hier der Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist diese Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten. In analoger Anwendung des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG sind Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 13 AS 1709/06 ER-B - (juris)). Wegen des grundrechtlichen Gewichts der Leistungen nach dem SGB II, die die Menschenwürde des Empfängers sichern sollen, muss hier im Rahmen der Abwägungsentscheidung die gesetzgeberische Wertung für die sofortige Vollziehbarkeit im Einzelfall zurücktreten, auch wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (BVerfG NVwZ 2005, 927 zum Maßstab bei der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG). Dabei kommt es darauf an, ob die Leistung vollständig oder zu einem erheblichen Teil entzogen wird oder nur geringfügige Einschränkungen vorgenommen werden (Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - L 7 AS 1161/08 ER-B).
Der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, eine nur vorläufige Regelung bis zur endgültigen Hauptsacheentscheidung zu treffen, sowie die nur geringe für die Entscheidung zur Verfügung stehende Zeit bedingen, dass nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage durchzuführen ist. Drohen jedoch nicht nur erhebliche, sondern schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, scheidet eine summarische Prüfung aus. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, ist in solchen Fällen eine Entscheidung allein anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu treffen (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. April 2006 a.a.O.; BVerfG a.a.O.). Der Senat geht dabei davon, dass eine auf drei Monate beschränkte Absenkung der Regelleistung nach § 31 SGB II um 30 v.H. zwar einen erheblichen Nachteil darstellt, grundsätzlich jedoch keine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung im genannten Sinne (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - L 7 AS 1161/08 ER-B). Das zum Lebensunterhalt Unerlässliche wird auch in einem solchen Falle nicht versagt (Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 12). Auch das BVerfG hat in der genannten Entscheidung den vom Ausgangsgericht vorgenommenen pauschalen Abschlag von der Regelleistung i.H.v. 20% zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache gebilligt. Trotz des grundrechtlichen Gewichts der Grundsicherungsleistung an sich, stellt somit nicht jede Minderung einen so gravierenden Eingriff dar, dass eine summarische Prüfung ausgeschlossen wäre.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Absenkung der Regelleistung wegen des Maßnahmeabbruchs vor. Der Bescheid vom 14. Dezember 2007 und die darin zugrunde gelegte Pflichtverletzung (Maßnahmeabbruch) betreffen nicht nur die Absenkung um 30 v.H. für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2008, sondern sind darüber hinaus Anknüpfungspunkt und Grundlage für die Bewertung der späteren Pflichtverletzung als eine wiederholte i.S.d. § 31 Abs. 3 S. 1 SGB II, die eine Absenkung um weitere 60 v.H. zur Folge hat. Da die Vollziehung beider Absenkungen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und die erste Pflichtverletzung für die Absenkung um 60 v.H. mit ausschlaggebend ist, geht der Senat davon aus, dass eine nur summarische Prüfung im Hinblick auf den Umfang des Eingriffes in die Grundsicherungsleistung bzgl. der Absenkung wegen Maßnahmeabbruchs ausscheidet.
Der Senat konnte sich jedoch nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht mit der danach notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon überzeigen, dass der Antragsteller Anlass zum Abbruch der Eingliederungsmaßnahme bei IFAS gegeben hat. Die Antragsgegnerin stützt sich auf eine Mitteilung des Maßnahmeträgers über einen Vorfall am 27. November 2007. Der Antragsteller soll den Maßnahmeleiter als "Nazischwein" beschimpft und die Coaching-Methoden in der Maßnahme als "SA-Methoden" bezeichnet haben. Dies wurde der Antragsgegnerin vom dortigen Dozenten per E-Mail vom 27. November 2007 mitgeteilt. Vom Antragsteller wird dies allerdings durchgehend bestritten. Das SG hat zwar zurecht darauf hingewiesen, dass der gesamte Schriftverkehr des Antragstellers mit Vergleichen mit Vorstellungen, Methoden und Werten der Nationalsozialisten durchzogen ist, so dass eine entsprechende Äußerung während der Maßnahme nicht fernliegt. Daraus kann aber nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller den Maßnahmeleiter direkt entsprechend beleidigt hatte. Was der Antragsteller gegenüber Dritten äußert, muss nicht zwangsläufig in gleicher Weise gegenüber dem eigentlichen Adressaten erfolgen. Der Senat verkennt nicht, dass auch dem eigenen Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen ist, dass am fraglichen Tag von ihm selbst "Methoden des Reichsarbeitsdienstes" angesprochen worden waren. Damit hat der Antragsteller allerdings noch nicht die Beleidigung selbst eingeräumt. Ob der Vergleich mit dem Reichsarbeitsdienst selbst einen Anlass für den Abbruch der Maßnahme durch den Träger darstellt, sei es als Beleidigung des Maßnahmeleiters oder als Ausdruck einer grundlegenden Verweigerungshaltung, kann nach Aktenlage nicht entschieden werden, da viel von den näheren Umständen und dem gewählten Ton, aber auch von der Einsichtsfähigkeit des Antragstellers abhängt. Aus diesen Gründen ist nach Ansicht des Senats weder der Inhalt der E-Mail vom 27. November 2007 noch der Aktenvermerk über die telefonische Schilderung vom selben Tag, auch nicht der von der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin gefertigte Aktenvermerk vom 4. Dezember 2007 zur sicheren Überzeugungsbildung geeignet. Eine Beweisaufnahme wurde vom SG nicht durchgeführt. Weder der Maßnahmeleiter noch andere Maßnahmeteilnehmer wurden schriftlich oder in einem Termin zur Darstellung des Antragstellers gehört. Der Senat hat hiervon wegen der Kürze der nun noch zur Verfügung stehenden Zeit Abstand genommen. Die sachgerechte Klärung der noch bestehenden Unsicherheiten muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Bei der unter Außerachtlassung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmenden Güter- und Folgenabwägung müssen die von der Antragsgegnerin vertretenen Interessen hier zurücktreten. Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und deren späterer Abweisung im Hauptsacheverfahren ist der Antragsteller zur Rückzahlung der ihm durch die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zugesprochenen Leistungen verpflichtet; eine Rückabwicklung der Folgen ist somit grundsätzlich möglich. Im umgekehrten Falle hätte der Antragsteller über einen nicht unbedeutenden Zeitraum gravierende Einschränkungen in den Leistungen hinzunehmen, die sein Existenzminimum und seine Menschenwürde wahren sollen. Eine tatsächliche Beeinträchtigung in einem Zeitraum lässt sich durch spätere Nachzahlung nicht mehr vollständig ausgleichen. Der Senat verkennt nicht, dass die Antragsgegnerin durch die Gewährung von Wertgutscheinen sichergestellt hat, dass der Antragsteller das zum Lebensunterhalt Unerlässliche erhält. Dieser Leistungsumfang erscheint dem Senat jedoch nur bei geklärtem Sachverhalt als zumutbar.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 24. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 war daher anzuordnen.
Diese Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbietet es, rechtliche Konsequenzen aus dem Bescheid zu ziehen. Eine solche stellt auch die Bewertung der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, als wiederholte Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 3 S. 1 SGB II dar. Diese Weigerung kann gegenwärtig nur als eine (erstmalige) Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II angesehen werden, die eine Absenkung um 30 v.H. der Regelleistung rechtfertigt. Da die von der Antragsgegnerin vorgenommene Sanktion und Aufhebung des Bewilligungsbescheides darüber hinausgeht, war insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 anzuordnen, da dessen Regelung in diesem Umfang als Vollziehung eines nicht vollziehbaren Bescheides derzeit rechtswidrig ist. Demnach verbleibt die Vollziehung der Absenkung um 30 v.H. für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2008. Diese stellt, wie oben ausgeführt, keine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung dar, die eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ausschließt.
Nach der hier nun gebotenen summarischen Prüfung liegt eine Pflichtverletzung des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II vor. Eine solche setzt voraus, dass sich der Hilfebedürftige trotz - wie hier - zutreffender Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird nicht schon dann verweigert, wenn eine vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nicht unverzüglich auf Aufforderung des Trägers unterzeichnet wird. Ein Aushandeln des Inhaltes ist durchaus gesetzlich vorgesehen, Vorstellungen und Wünsche des Hilfebedürftigen sind in die Entscheidung über den Inhalt einzustellen. Eine Weigerung liegt aber jedenfalls dann vor, wenn der Leistungsträger die Verhandlungsphase durch ein erkennbar abschließendes Angebot beendet und der Hilfebedürftige dieses Angebot nach einer angemessenen Überlegungsfrist nicht annimmt (vgl. zum Ganzen Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 24 f.). Nach summarischer Prüfung lag eine solche Weigerung des Antragstellers am 4. Januar 2008 vor. Der Senat verweist insoweit nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Abhilfebeschluss vom 28. Februar 2008. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 den Vorschlag einer Eingliederungsvereinbarung vom 14. Dezember 2007 an den Antragsteller übersandt und eine Entscheidungsfrist bis zum 4. Januar 2005 eingeräumt hatte. Somit handelte es sich erkennbar um das abschließende Angebot. Wie das SG zurecht ausführt, ist es hierfür nicht entscheidend, ob Änderungen am ursprünglichen Entwurf vorgenommen worden waren. Maßgeblich ist bei Ablehnung des abschließenden Angebots nur noch dessen Zumutbarkeit.
Auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der angebotenen Eingliederungsvereinbarung schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des SG nach eigener Prüfung an und nimmt auf diese Bezug. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass auch die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über die von ihm abgelehnten Maßnahmeträger keinerlei Anhaltspunkte enthalten, dass die Teilnahme an einer deren Maßnahmen gegen die Glaubensfreiheit des Antragstellers verstoßen könnte. Allein dass der katholische Caritas-Verband an einem der Träger beteiligt ist, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass in den dortigen Maßnahmen religiöse Inhalte vermittelt werden. Soweit der Antragsteller beim anderen Träger die Herausstellung von Arbeitstugenden wie Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Sorgfalt etc. (vgl. Bl. 39 der SG-Akte) moniert, handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um ideologisch oder religiös besetzte Wertebegriffe, sondern Anforderungen, die auf dem Arbeitsmarkt an Arbeitnehmer gestellt werden. Die Teilnahme an Maßnahmen mit diesen Inhalten oder bei diesen Trägern hindert den Antragsteller nicht, seine Religion zu betätigen (zur Bedeutung der Religionsübungsfreiheit BSG SozR 4100 § 119 Nr. 13). Auch unter dem Gesichtspunkt der negativen Religionsfreiheit ergeben sich aus dem Vortrag des Antragstellers keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Grundsrechtsposition in ihrem Kernbereich. Dem stehen verfassungsrechtlich vorausgesetzte oder angeordnete Gemeinschaftsaufgaben gegenüber, deren Belange ihren verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt im Sozialstaatsprinzip finden (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 19), hier die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die dem Antragsteller im Gemeinschaftsinteresse abzufordernde Pflicht zur Entlastung der Solidargemeinschaft wiegt hier mangels erheblicher Betroffenheit der Grundrechtsgewährleistung schwerer. Ein Ausschluss von Maßnahmen allein aufgrund der Trägerschaft, deren Inhalte jedoch, wie ausgeführt, gesinnungsneutral an den Erfordernissen des Arbeitsmarktes orientiert sind, würde die Vermittlungs- und Eingliederungstätigkeit des Grundsicherungsträgers erheblich erschweren; die möglichst schnelle Eingliederung des Arbeitsuchenden in den Arbeitsprozess oder seine Heranführung an diesen liegt im Interesse der die Grundsicherung finanzierenden Solidargemeinschaft. Eine Einschränkung seiner Religionsübungsfreiheit ist daher nicht zu befürchten.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller von den Angeboten der streitigen Träger nicht profitieren könnte, die Maßnahmen also keine sachgerechte Eingliederung darstellten. So ergibt sich bereits aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über WABE Waldkirch, dass Inhalt nicht nur die Vermittlung der vom Antragsteller kritisierten Arbeitstugenden ist, sondern darüber hinaus die Vermittlung von Zusatzqualifikationen, die Entwicklung einer beruflichen Perspektive und insbesondere die Vermittlung von Praktika und Arbeiten in Fremdbetrieben, die die Chance auf Eingliederung erhöhen können.
Schließlich greifen auch die vom Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die Bestimmtheit der in der Hauptsache angefochtenen Bescheide nicht durch. Der Betrag der monatlichen Minderung und damit der Umfang der Aufhebung ist jeweils für den Bewilligungsmonat konkret genannt und beziffert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage war daher nicht vollumfänglich anzuordnen.
Die Entscheidung über die einstweilige Verpflichtung zur Leistungszahlung in der genannten Höhe für die Monate Februar bis April 2008 beruht auf § 86b Abs. 1 S. 2 SGG. Danach kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen worden ist (Vollzugsbeseitigungsanspruch; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 - L 7 SO 3313/06 ER-B (juris)). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, da es sich bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits um das verfassungsrechtlich verbürgte sog. soziokulturelle Existenzminimum handelt, auf dessen Verzicht im Regelfall niemand längere Zeit verwiesen werden kann, wenn dies nicht gesetzlich (eben § 31 SGB II) rechtmäßig angeordnet ist und hierüber Sicherheit besteht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2007 - L 20 B 169/07 AS ER - (juris)). Der Senat hat sich hierbei zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache auf den Ausgleich der über erhebliche Nachteile hinausgehenden Beeinträchtigungen entsprechend dem o.g. Maßstab beschränkt.
Im übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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