Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 583/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1171/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Regelaltersrente ab 01. Januar 1992 nach Maßgabe der §§ 307 a und 315 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sowie daneben Zahlung eines als Differenz aus Regelaltersrente und rechtskräftigem Gesamtrentenbetrag vom 31. Dezember 1991 konstruierten statischen Auffüllbetrages zumindest bis 1995.
Der im August 1925 geborene Kläger war nach seiner im Oktober 1956 erfolgten Approbation ab 01. Dezember 1956 als Zahnarzt, zunächst in einem Landambulatorium und später in einer Poliklinik, bis zum 31. Juli 1990 beschäftigt.
Zum 01. Mai 1958 wurde er in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (AVI) einbezogen. Zum 01.Januar 1976 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) und zum 01. Juli 1988 der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (Zahnärzte AV) bei.
Mit Bescheid vom 18. Mai 1990 wurde dem Kläger ab 01. August 1990 Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatzaltersrente berechnet als zusätzliche Altersversorgung in Höhe von insgesamt 1.808 Mark monatlich bewilligt, die mit Bescheid vom 25. Juni 1991 zum 01. August 1990 auf 2.114 DM monatlich, zum 01. Januar 1991 auf 2.432 DM monatlich und zum 01. Juli 1991 auf 2.798 DM monatlich festgesetzt wurde. Nachdem die Gesamtrentenleistung zum 01. August 1991 auf 2.010 DM monatlich begrenzt worden war (Bescheid zum 01. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 1991), verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 29. November 1991, gegen den der Kläger Widerspruch einlegte, dass die bisher gezahlte Versichertenrente und die bisher neben der Rente gezahlte Leistung aus der Zusatzversorgung künftig als einheitliche Leistung der Rentenversicherung als Regelaltersrente geleistet und neu berechnet werde. Sie ermittelte hierbei für die Zeit ab 01. Januar 1992 eine monatliche Rente von 2.147,48 DM, errechnet aus dem um 6,84 v. H. erhöhten Zahlbetrag von 2.010 DM, da sich aus den im maschinellen Verfahren ermittelten 49,0196 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) eine geringere Rentenhöhe ergab. Mit Bescheid vom 11. Februar 1994 setzte die Beklagte die monatliche Rente ab 01. Januar 1992 auf 2.884,68 DM, errechnet aus dem um 6,84 v. H. erhöhten Zahlbetrag von 2.700 DM, fest und nahm gleichzeitig die zum 01. August 1991 vorgenommene Begrenzung des Gesamtzahlbetrages insoweit zurück, als eine Begrenzung auf einen Betrag unter 2.700 DM monatlich vorgesehen war.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1994 stellte die Beklagte die Zeit vom 30. November 1957 bis 30. Juni 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI und die Zeit vom 01. Juli 1988 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zahnärzte AV fest.
Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 02. Juni 1995 eine Neufeststellung der Regelaltersrente ab 01. August 1990 mit 72,7055 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) nach den Vorschriften des SGB VI vor. Da die daraus resultierende Rentenhöhe hinter der bisherigen monatlichen Rente zurückblieb, setzte sie die monatliche Rente ab 01. August 1990 auf 1.808 DM, ab 01. August 1991 auf 2.700 DM und ab 01. Januar 1992 auf 2.884,68 DM fest.
Nachdem der Kläger am 18. Juni 1997 beim Sozialgericht Cottbus Klage (S 9 [8] R 378/97) gegen die bisher ergangenen Rentenbescheide erhoben hatte, erteilte die Beklagte den Bescheid vom 04. März 1999, mit dem sie bei unveränderten persönlichen Entgeltpunkten (Ost) die monatliche Rente zum 01. August 1990 auf 2.114 DM, zum 01. Januar 1991 auf 2.432 DM und zum 01. Juli 1991 auf 2.798 DM festsetzte. Außerdem wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 05. Mai 1999 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. November 1991 sowie alle nachfolgenden Rentenbescheide zurück. Mit weiterem Bescheid vom 25. Juni 1999 nebst Anlage vom 14. Juni 1999 setze sie die monatliche Rente ab 01. Januar 1992 auf 2.989,38 DM monatlich fest.
Mit Bescheid vom 18. November 1999 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente ab 01. Januar 1992 unter Hinweis auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03. August 1999 - B 4 RA 24/98 R und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 neu. Sie passte hierbei den zu August 1990 bewilligten Zahlbetrag von 2.114 DM in der Weise an die Lohn- und Einkommensentwicklung an, indem sie die jeweiligen Anpassungstermine und Anpassungssätze den §§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI entnahm.
Der Kläger machte im Klageverfahren geltend, die Dynamisierung des Besitzschutzbetrages habe nach den Anpassungsfaktoren Ost zu erfolgen; außerdem sei ihm neben der Regelaltersrente eine zu dynamisierende Zusatzrente zu gewähren.
Mit Teilurteil vom 18. April 2001 wies das Sozialgericht, soweit der Rechtsstreit nicht ausgesetzt worden war, die Klage ab. Während des sich anschließenden Berufungsverfahrens (L 1 RA 89/01) erteilte die Beklagte nach der Neuregelung des § 307 b SGB VI den Bescheid vom 29. Oktober 2001, mit dem sie eine Vergleichsrente bei 80,6922 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ermittelte. Ab 01. Januar 1996 gewährte sie als monatliche Rente die Vergleichsrente, da diese höher als die bis dahin gewährte Monatsrente aus der um 6,84 v. H. erhöhten Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung für Dezember 1991 war. Nachdem das Landessozialgericht den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus über die Aussetzung des dort anhängig gebliebenen Teils des Rechtsstreits aufgehoben hatte, wies es mit Urteil vom 13. Juni 2002 die Berufung zurück und im Übrigen die Klagen ab: Die Neuberechnung der Rente richte sich nach § 307 b SGB VI, denn am 31. Dezember 1991 habe Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) überführte Rente des Beitrittsgebiets bestanden. Dies folge daraus, dass der Kläger den Zusatzversorgungssystemen der AVI und der Zahnärzte AV angehört habe. Es sei unerheblich, dass die Zahnärzte AV Ähnlichkeiten mit der FZR aufgewiesen habe. Die Vergleichsrente sei zutreffend dynamisiert worden. Anspruch auf eine daneben zu zahlende Zusatzrente bestehe nicht, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle, denn mit Wirkung zum 01. Januar 1992 sei die bisher gezahlte Rente aus der Zusatzversorgung mit der bisher gezahlten Sozialversicherungsrente in eine einheitliche Rente nach dem SGB VI überführt worden.
Mit Bescheid vom 02. Juli 2002, gegen den der Kläger Widerspruch einlegte, berechnete die Beklagte die Vergleichsrente mit 87,9000 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu, da vom Zusatzversorgungsträger übermittelte unbegrenzte Entgelte zugrunde zu legen seien. Außerdem stellte sie den Monatsbetrag der Rente nach dem SGB VI mit 72,7056 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest.
Nachdem das Landessozialgericht mit Urteil vom 04. Dezember 2003 (L 1 RA 145/03) die Klage auf Wiederaufnahme des durch Urteil vom 13. Juni 2002 rechtskräftig beendeten Verfahrens L 1 RA 89/01 als unzulässig verworfen und die Klage gegen den Bescheid vom 02. Juli 2002 als unzulässig abgewiesen hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 2004 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 02. Juli 2002 zurück: Für eine gesonderte Leistung bzw. für die Ermittlung höherer persönlicher Entgeltpunkte (Ost) aus der Zahnärzte AV gäbe es keine gesetzliche Grundlage. Die Dynamisierung der Vergleichsrente nach dem für die alten Bundesländer geltenden aktuellen Rentenwert sei vom BSG in mehreren Urteilen vom 30. Juli 2002 als rechtmäßig bestätigt worden.
Dagegen hat der Kläger am 28. Juli 2004 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben. Er ist der Auffassung gewesen, wegen § 28 Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-VO - vom 17. November 1977 (FZR-VO) und insbesondere § 16 Abs. 1 Anordnung über die freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 20. April 1988 (Zahnärzte AV-AO) könne eine Zuordnung zu den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 AAÜG nicht nachvollzogen werden. Seine Forderung nach Fortsetzung der Rentenüberführung auf der Grundlage des § 307 a SGB VI und damit auch des § 315 a SGB VI sei daher berechtigt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 02. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juli 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 1. höhere Rente ohne Anwendung des AAÜG unter Berücksichtigung der §§ 307 a, 315 a SGB VI bei der Rentenberechnung ab dem 01. Januar 1992, 2. eine zusätzlich dynamisierte Zusatzrente, hilfsweise eine statische zusätzliche Zusatzrente zu gewähren.
Mit Urteil vom 15. März 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf den Inhalt des Urteils des Landessozialgerichts vom 13. Juni 2002 (L 1 RA 89/01) und des Widerspruchsbescheides bezogen.
Gegen das ihm am 12. Juli 2007 bekannt gegebene Urteil richtet sich die am 31. Juli 2007 eingelegte Berufung des Klägers.
Er beanstandet, dass das rechtswidrig angewandte Rentenrecht im angefochtenen Urteil wiederholt gerechtfertigt werde. Seine Beweisanträge würden außer Betracht gelassen. Behauptungen und Thesen hinsichtlich der Nicht-/Zugehörigkeit zu Versicherungs-/ Versorgungssystemen ohne rentenrechtlich abgesicherte ausführliche Begründung seien nicht ausreichend. Für ihn hätten die FZR und die Zahnärzte AV zur Verfügung gestanden. Mit den Gesetzen wie dem AAÜG seien die maßgeblichen Vorschriften der FZR- bzw. Zahnärzte AV-Gesetzgebung rechtswidrig aufgehoben worden. Die bisher ungeklärte rechtliche Situation sei einer verfassungsrechtlichen Klärung durch das BVerfG zuzuführen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 02. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juli 2004 zu verurteilen, 1. höhere Regelaltersrente nach Maßgabe der §§ 307 a, 315 a SGB VI ab dem 01. Januar 1992, 2. daneben einen statischen, als Differenz aus Regelaltersrente und rechtskräftigem Gesamtrentenbetrag vom 31. Dezember 1991 konstruierten Auffüllbetrag zumindest bis 1995 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 02. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juli 2004 ist rechtmäßig. Die Neufeststellung der Regelaltersrente ist zutreffend nach § 307 b SGB VI, hinsichtlich der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI sowie hinsichtlich der Rente nach den Vorschriften des SGB VI nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI, erfolgt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rentenberechnung nach § 307 a SGB VI und demzufolge auch nicht auf einen Auffüllbetrag nach § 315 a SGB VI weder als Bestandteil seiner Rente noch zusätzlich zu seiner Rente.
Über einen sonstigen Bescheid, insbesondere den Bescheid vom 05. Februar 2007, hat der Senat nicht zu entscheiden, denn es ist kein weiterer Bescheid kraft Gesetzes zum Gegenstand des anhängigen gerichtlichen Verfahrens geworden. Daher hat der Kläger insoweit zutreffend Widerspruch eingelegt. Nach § 96 Abs. 1, § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird, wenn nach Klageerhebung ein Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt wird, dieser Gegenstand des Verfahrens. Dies gilt jedoch nur insoweit, als er den früheren ändert oder ersetzt. Der Bescheid vom 05. Februar 2007 ist lediglich wegen der Änderung des Krankenversicherungsbeitrages ergangen. Im Übrigen enthält er keine (neue) Regelung, insbesondere zu den vom Kläger im gerichtlichen Verfahren beanstandeten Punkten. Dieser Bescheid enthält damit insoweit keine Beschwer.
Nach § 307 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI gilt: Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen. Für die Zeit vom 01. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln.
Demgegenüber bestimmt § 307 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI: Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt.
Die Vorschrift des § 307 b SGB VI geht als das speziellere Gesetz der Vorschrift des § 307 a SGB VI vor. Dies folgt daraus, dass § 307 a SGB VI Renten des Beitrittsgebiets nur insoweit erfasst, als es sich nicht um nach dem AAÜG überführte Renten des Beitrittsgebietes handelt. Soweit die Voraussetzungen des § 307 b SGB VI vorliegen, ist damit die Anwendung des § 307 a SGB VI ausgeschlossen.
Dies ist hier der Fall. Bei der mit Bescheid vom 18. Mai 1990 neben der Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung gewährten Zusatzaltersrente handelt es sich um eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets.
Beruht ein Anspruch auf Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem oder sind Zeiten aus einem Versorgungssystem rentensteigernd berücksichtigt worden, gelten nach § 2 Abs. 3 AAÜG die Ansprüche als in einem Versorgungssystem erworben. Damit wird an § 2 Abs. 2 Satz 1 AAÜG angeknüpft, wonach die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt werden. Zu den Versorgungssystemen nach Anlage 1 (Zusatzversorgungssysteme, § 1 Abs. 2 AAÜG) gehören die AVI (Anlage 1 Nr. 4 AAÜG) und die Zahnärzte AV (Anlage 1 Nr. 8 AAÜG).
Die dem Kläger gewährte Zusatzaltersrente wurde zwar der Form nach (formell) als Zusatzrente aus der FZR gezahlt. Dem Gehalt (wirtschaftlichen Wert) nach (materiell), handelt es sich um eine Zusatzversorgung, denn sie wurde nicht nach den Vorschriften der FZR-VO berechnet. Die vom Kläger angeführten Vorschriften bestätigen - entgegen seiner Auffassung - dies.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b FZR-VO erhielten Werktätige, die in die AVI einbezogen waren und danach der FZR beitraten, anstelle der AVI eine Zusatzrente in Höhe der zugesicherten AVI, sofern die Zusatzrente aufgrund ihrer Beitragszahlung und der Beitragszahlung des Betriebes nicht höher war.
Nach § 16 Abs. 1 Zahnärzte AV-AO wurden die zusätzlichen Versorgungen nach dieser Anordnung (zwar) als Zusatzrenten der Sozialversicherung ausgezahlt. Ihre Berechnung erfolgte jedoch, obwohl nach § 4 Abs. 1 Zahnärzte AV-AO Voraussetzung für den Beitritt zur Zahnärzte AV der vorherige Beitritt zur FZR war, nicht nach den Vorschriften der FZR-VO, sondern bei Erreichen des für die Rente aus der Sozialpflichtversicherung maßgebenden Alters (§ 7 Zahnärzte AV-AO) nach § 8 Zahnärzte AV-AO.
Eine solche Zusatzrente, die also hinsichtlich ihrer Rentenhöhe nicht auf der Grundlage der gezahlten Beiträge zur FZR, wie dies für alle sozialpflichtversicherten Personen, die der FZR beigetreten waren, vorgesehen war, sondern nach den Vorschriften eines Zusatzversorgungssystems berechnet wurde, ist als Versorgungsleistung und damit als eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes zu qualifizieren (so bereits Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 17. Juli 1996 - 5/4 RA 21/94, abgedruckt in SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 9 Nr. 6 = BSGE 79, 57).
Die dem Kläger gewährte Zusatzaltersrente wurde, wie sich aus dem Bescheid vom 18. Mai 1990 ergibt, nicht nach § 20 FZR-VO, sondern nach den für ihn günstigeren, weil mit einem höheren Rentenanspruch verbunden, Vorschriften des § 8 Zahnärzte AV-AO bzw. § 8 Buchstabe a AVI-VO berechnet. Danach errechnete sich die Zusatzaltersrente aus dem durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst, begrenzt auf 90 v. H. des Nettoverdienstes, des Zeitraumes von August 1989 bis Juli 1990 abzüglich der gleichartigen Rente der Sozialversicherung.
Das BSG hat im Urteil vom 17. Juli 1996 darauf hingewiesen, dass bereits der DDR-Gesetzgeber zwischen einer Altersversorgung aus einem Versorgungssystem und einer Zusatzrente aus Beiträgen zur FZR unterschieden habe. Die Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 1 FZR-VO - gleiches gilt für die entsprechenden Vorschriften der Zahnärzte AV-AO - habe Mitgliedern in beiden Sicherungssystemen die höhere Altersversorgung aus dem Versorgungssystem garantiert. Dabei habe § 28 Abs. 2 FZR-VO klargestellt, dass Werktätige, die eine Zusatzrente in Höhe der zusätzlichen Versorgung erhielten, bei der Berechnung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung den Empfängern einer zusätzlichen Altersversorgung gleichgestellt waren. Dieser Status als Versorgungsempfänger sei damit im Verhältnis zur Sozialpflichtversicherung durch die Einbeziehung in die FZR nicht berührt worden. Der sachliche Grund für die Trennung zwischen "echter" Sozialversicherung (Sozialpflicht- und FZR-Versicherung) einerseits und Ansprüchen und Anwartschaften kraft Zusage einer Zusatz- oder Sonderversorgung andererseits bestehe darin, dass nur bei der "echten" Sozialversicherung annähernd von einer das Rentenversicherungssystem des SGB VI kennzeichnenden konkreten Entgelt- und Beitragsbezogenheit der Renten ausgegangen werden könne. Wesentlicher Unterschied ist damit die Tatsache, dass ein Rentner mit Ansprüchen aus der "echten" Sozialversicherung, für die § 307 a SGB VI anzuwenden ist, nicht die höheren Ansprüche hat erwerben können, die einer zusatzversorgten Person, auch wenn deren zusätzliche Altersversorgung in Form einer Zusatzrente aus der FZR gezahlt wurde, zustanden. Dies machte es erforderlich, die zusätzliche Altersversorgung in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen und alle Altersversorgungsansprüche durch eine einzige Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu ersetzen, wie dies in Anlage II Kap. VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b zum Einigungsvertrag (EV) vorgesehen war (so genannte Systementscheidung). Dieser Vorgabe trägt § 307 b SGB VI Rechnung.
Aus alledem wird zum einen ersichtlich, dass die Zusatzaltersrente, berechnet nach § 8 Abs. 1 Zahnärzte AV-AO bzw. nach § 8 Buchstabe a AVI-VO, sich wesentlich von der Zusatzaltersrente, berechnet nach § 20 FZR-VO, unterscheidet, so dass deren unterschiedliche Behandlung durch das SGB VI, nämlich nach Maßgabe einerseits des § 307 b SGB VI und andererseits nach § 307 a SGB VI, gerechtfertigt ist. Zum anderen ist damit anhand der aufgezeigten Vorschriften tragfähig und ausreichend begründet, weswegen die Zusatzaltersrente des Klägers der Regelung des § 307 b SGB VI unterworfen ist. Demgegenüber hat es der Kläger, die von ihm aufgestellten Behauptungen und Thesen anhand der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung nicht untermauert. Die von ihm aufgestellten Rechenwerke entbehren damit einer gesetzlichen Grundlage; sie beruhen ausschließlich auf den Vorstellungen des Klägers, die jedoch gerade nicht Gesetz geworden sind. Mit seiner Auffassung, die Zahnärzte AV-AO (bzw. die AVI-VO) sei "mit Gesetzen wie dem AAÜG" rechtswidrig aufgehoben worden, nimmt er darüber hinaus die entgegenstehende Rechtsprechung des BVerfG nicht zur Kenntnis.
Mit Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 (BVerfGE 100, 1) hat das BVerfG ausgeführt: Die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG). Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz kommt den Rentenansprüchen und -anwartschaften aber nur in der Form zu, die sie aufgrund der Regelungen des EV erhalten haben. Im EV ist bestimmt, dass die in den Versorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ohne Rücksicht auf Grund und Art ihrer Entstehung in das gesamtdeutsche Rechtssystem zu übernehmen und durch weitere Regelungsschritte in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen sind. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, das Altersversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der Zusatz- und Sonderversorgungen beizubehalten. Er war nicht gehindert, dieses System in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern. Unter diesem Gesichtspunkt begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt hat.
Kann der Kläger somit eine Rentenberechnung nach § 307 a SGB VI nicht verlangen, findet auch § 315 a SGB VI keine Anwendung. § 315 a Satz 1 SGB VI lautet: Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307 a SGB VI ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht oder nach § 302 a Abs. 3 SGB VI weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlages, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. Die danach erforderliche Grundvoraussetzung, die Anwendung des § 307 a SGB VI, liegt bereits nicht vor.
Im Übrigen lässt der Kläger außer Acht, dass eine Rentenberechnung nach § 307 a SGB VI auf der Grundlage der Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR bei weitem nicht die Rentenhöhe wie nach der Vergleichsrente ergibt. Dies zeigt sich schon daran, dass kein Rentner mit Ansprüchen aus der "echten" Sozialversicherung (Sozialpflichtversicherung und FZR) eine Rente in Höhe von 2.114 DM monatlich am 01. August 1990 hatte.
Da das BVerfG im o. g. Urteil die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat, besteht für den Senat, der angesichts dessen nicht einmal Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der anzuwenden Rechtsvorschriften hat, keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen. Falls der Kläger von der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften überzeugt ist, bleibt es ihm unbenommen, den weiteren Rechtsweg auszuschöpfen und danach Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Regelaltersrente ab 01. Januar 1992 nach Maßgabe der §§ 307 a und 315 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sowie daneben Zahlung eines als Differenz aus Regelaltersrente und rechtskräftigem Gesamtrentenbetrag vom 31. Dezember 1991 konstruierten statischen Auffüllbetrages zumindest bis 1995.
Der im August 1925 geborene Kläger war nach seiner im Oktober 1956 erfolgten Approbation ab 01. Dezember 1956 als Zahnarzt, zunächst in einem Landambulatorium und später in einer Poliklinik, bis zum 31. Juli 1990 beschäftigt.
Zum 01. Mai 1958 wurde er in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (AVI) einbezogen. Zum 01.Januar 1976 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) und zum 01. Juli 1988 der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (Zahnärzte AV) bei.
Mit Bescheid vom 18. Mai 1990 wurde dem Kläger ab 01. August 1990 Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatzaltersrente berechnet als zusätzliche Altersversorgung in Höhe von insgesamt 1.808 Mark monatlich bewilligt, die mit Bescheid vom 25. Juni 1991 zum 01. August 1990 auf 2.114 DM monatlich, zum 01. Januar 1991 auf 2.432 DM monatlich und zum 01. Juli 1991 auf 2.798 DM monatlich festgesetzt wurde. Nachdem die Gesamtrentenleistung zum 01. August 1991 auf 2.010 DM monatlich begrenzt worden war (Bescheid zum 01. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 1991), verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 29. November 1991, gegen den der Kläger Widerspruch einlegte, dass die bisher gezahlte Versichertenrente und die bisher neben der Rente gezahlte Leistung aus der Zusatzversorgung künftig als einheitliche Leistung der Rentenversicherung als Regelaltersrente geleistet und neu berechnet werde. Sie ermittelte hierbei für die Zeit ab 01. Januar 1992 eine monatliche Rente von 2.147,48 DM, errechnet aus dem um 6,84 v. H. erhöhten Zahlbetrag von 2.010 DM, da sich aus den im maschinellen Verfahren ermittelten 49,0196 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) eine geringere Rentenhöhe ergab. Mit Bescheid vom 11. Februar 1994 setzte die Beklagte die monatliche Rente ab 01. Januar 1992 auf 2.884,68 DM, errechnet aus dem um 6,84 v. H. erhöhten Zahlbetrag von 2.700 DM, fest und nahm gleichzeitig die zum 01. August 1991 vorgenommene Begrenzung des Gesamtzahlbetrages insoweit zurück, als eine Begrenzung auf einen Betrag unter 2.700 DM monatlich vorgesehen war.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1994 stellte die Beklagte die Zeit vom 30. November 1957 bis 30. Juni 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI und die Zeit vom 01. Juli 1988 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zahnärzte AV fest.
Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 02. Juni 1995 eine Neufeststellung der Regelaltersrente ab 01. August 1990 mit 72,7055 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) nach den Vorschriften des SGB VI vor. Da die daraus resultierende Rentenhöhe hinter der bisherigen monatlichen Rente zurückblieb, setzte sie die monatliche Rente ab 01. August 1990 auf 1.808 DM, ab 01. August 1991 auf 2.700 DM und ab 01. Januar 1992 auf 2.884,68 DM fest.
Nachdem der Kläger am 18. Juni 1997 beim Sozialgericht Cottbus Klage (S 9 [8] R 378/97) gegen die bisher ergangenen Rentenbescheide erhoben hatte, erteilte die Beklagte den Bescheid vom 04. März 1999, mit dem sie bei unveränderten persönlichen Entgeltpunkten (Ost) die monatliche Rente zum 01. August 1990 auf 2.114 DM, zum 01. Januar 1991 auf 2.432 DM und zum 01. Juli 1991 auf 2.798 DM festsetzte. Außerdem wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 05. Mai 1999 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. November 1991 sowie alle nachfolgenden Rentenbescheide zurück. Mit weiterem Bescheid vom 25. Juni 1999 nebst Anlage vom 14. Juni 1999 setze sie die monatliche Rente ab 01. Januar 1992 auf 2.989,38 DM monatlich fest.
Mit Bescheid vom 18. November 1999 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente ab 01. Januar 1992 unter Hinweis auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03. August 1999 - B 4 RA 24/98 R und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 neu. Sie passte hierbei den zu August 1990 bewilligten Zahlbetrag von 2.114 DM in der Weise an die Lohn- und Einkommensentwicklung an, indem sie die jeweiligen Anpassungstermine und Anpassungssätze den §§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI entnahm.
Der Kläger machte im Klageverfahren geltend, die Dynamisierung des Besitzschutzbetrages habe nach den Anpassungsfaktoren Ost zu erfolgen; außerdem sei ihm neben der Regelaltersrente eine zu dynamisierende Zusatzrente zu gewähren.
Mit Teilurteil vom 18. April 2001 wies das Sozialgericht, soweit der Rechtsstreit nicht ausgesetzt worden war, die Klage ab. Während des sich anschließenden Berufungsverfahrens (L 1 RA 89/01) erteilte die Beklagte nach der Neuregelung des § 307 b SGB VI den Bescheid vom 29. Oktober 2001, mit dem sie eine Vergleichsrente bei 80,6922 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ermittelte. Ab 01. Januar 1996 gewährte sie als monatliche Rente die Vergleichsrente, da diese höher als die bis dahin gewährte Monatsrente aus der um 6,84 v. H. erhöhten Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung für Dezember 1991 war. Nachdem das Landessozialgericht den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus über die Aussetzung des dort anhängig gebliebenen Teils des Rechtsstreits aufgehoben hatte, wies es mit Urteil vom 13. Juni 2002 die Berufung zurück und im Übrigen die Klagen ab: Die Neuberechnung der Rente richte sich nach § 307 b SGB VI, denn am 31. Dezember 1991 habe Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) überführte Rente des Beitrittsgebiets bestanden. Dies folge daraus, dass der Kläger den Zusatzversorgungssystemen der AVI und der Zahnärzte AV angehört habe. Es sei unerheblich, dass die Zahnärzte AV Ähnlichkeiten mit der FZR aufgewiesen habe. Die Vergleichsrente sei zutreffend dynamisiert worden. Anspruch auf eine daneben zu zahlende Zusatzrente bestehe nicht, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle, denn mit Wirkung zum 01. Januar 1992 sei die bisher gezahlte Rente aus der Zusatzversorgung mit der bisher gezahlten Sozialversicherungsrente in eine einheitliche Rente nach dem SGB VI überführt worden.
Mit Bescheid vom 02. Juli 2002, gegen den der Kläger Widerspruch einlegte, berechnete die Beklagte die Vergleichsrente mit 87,9000 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu, da vom Zusatzversorgungsträger übermittelte unbegrenzte Entgelte zugrunde zu legen seien. Außerdem stellte sie den Monatsbetrag der Rente nach dem SGB VI mit 72,7056 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest.
Nachdem das Landessozialgericht mit Urteil vom 04. Dezember 2003 (L 1 RA 145/03) die Klage auf Wiederaufnahme des durch Urteil vom 13. Juni 2002 rechtskräftig beendeten Verfahrens L 1 RA 89/01 als unzulässig verworfen und die Klage gegen den Bescheid vom 02. Juli 2002 als unzulässig abgewiesen hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 2004 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 02. Juli 2002 zurück: Für eine gesonderte Leistung bzw. für die Ermittlung höherer persönlicher Entgeltpunkte (Ost) aus der Zahnärzte AV gäbe es keine gesetzliche Grundlage. Die Dynamisierung der Vergleichsrente nach dem für die alten Bundesländer geltenden aktuellen Rentenwert sei vom BSG in mehreren Urteilen vom 30. Juli 2002 als rechtmäßig bestätigt worden.
Dagegen hat der Kläger am 28. Juli 2004 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben. Er ist der Auffassung gewesen, wegen § 28 Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-VO - vom 17. November 1977 (FZR-VO) und insbesondere § 16 Abs. 1 Anordnung über die freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 20. April 1988 (Zahnärzte AV-AO) könne eine Zuordnung zu den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 AAÜG nicht nachvollzogen werden. Seine Forderung nach Fortsetzung der Rentenüberführung auf der Grundlage des § 307 a SGB VI und damit auch des § 315 a SGB VI sei daher berechtigt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 02. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juli 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 1. höhere Rente ohne Anwendung des AAÜG unter Berücksichtigung der §§ 307 a, 315 a SGB VI bei der Rentenberechnung ab dem 01. Januar 1992, 2. eine zusätzlich dynamisierte Zusatzrente, hilfsweise eine statische zusätzliche Zusatzrente zu gewähren.
Mit Urteil vom 15. März 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf den Inhalt des Urteils des Landessozialgerichts vom 13. Juni 2002 (L 1 RA 89/01) und des Widerspruchsbescheides bezogen.
Gegen das ihm am 12. Juli 2007 bekannt gegebene Urteil richtet sich die am 31. Juli 2007 eingelegte Berufung des Klägers.
Er beanstandet, dass das rechtswidrig angewandte Rentenrecht im angefochtenen Urteil wiederholt gerechtfertigt werde. Seine Beweisanträge würden außer Betracht gelassen. Behauptungen und Thesen hinsichtlich der Nicht-/Zugehörigkeit zu Versicherungs-/ Versorgungssystemen ohne rentenrechtlich abgesicherte ausführliche Begründung seien nicht ausreichend. Für ihn hätten die FZR und die Zahnärzte AV zur Verfügung gestanden. Mit den Gesetzen wie dem AAÜG seien die maßgeblichen Vorschriften der FZR- bzw. Zahnärzte AV-Gesetzgebung rechtswidrig aufgehoben worden. Die bisher ungeklärte rechtliche Situation sei einer verfassungsrechtlichen Klärung durch das BVerfG zuzuführen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 02. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juli 2004 zu verurteilen, 1. höhere Regelaltersrente nach Maßgabe der §§ 307 a, 315 a SGB VI ab dem 01. Januar 1992, 2. daneben einen statischen, als Differenz aus Regelaltersrente und rechtskräftigem Gesamtrentenbetrag vom 31. Dezember 1991 konstruierten Auffüllbetrag zumindest bis 1995 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 02. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juli 2004 ist rechtmäßig. Die Neufeststellung der Regelaltersrente ist zutreffend nach § 307 b SGB VI, hinsichtlich der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI sowie hinsichtlich der Rente nach den Vorschriften des SGB VI nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI, erfolgt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rentenberechnung nach § 307 a SGB VI und demzufolge auch nicht auf einen Auffüllbetrag nach § 315 a SGB VI weder als Bestandteil seiner Rente noch zusätzlich zu seiner Rente.
Über einen sonstigen Bescheid, insbesondere den Bescheid vom 05. Februar 2007, hat der Senat nicht zu entscheiden, denn es ist kein weiterer Bescheid kraft Gesetzes zum Gegenstand des anhängigen gerichtlichen Verfahrens geworden. Daher hat der Kläger insoweit zutreffend Widerspruch eingelegt. Nach § 96 Abs. 1, § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird, wenn nach Klageerhebung ein Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt wird, dieser Gegenstand des Verfahrens. Dies gilt jedoch nur insoweit, als er den früheren ändert oder ersetzt. Der Bescheid vom 05. Februar 2007 ist lediglich wegen der Änderung des Krankenversicherungsbeitrages ergangen. Im Übrigen enthält er keine (neue) Regelung, insbesondere zu den vom Kläger im gerichtlichen Verfahren beanstandeten Punkten. Dieser Bescheid enthält damit insoweit keine Beschwer.
Nach § 307 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI gilt: Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen. Für die Zeit vom 01. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln.
Demgegenüber bestimmt § 307 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI: Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt.
Die Vorschrift des § 307 b SGB VI geht als das speziellere Gesetz der Vorschrift des § 307 a SGB VI vor. Dies folgt daraus, dass § 307 a SGB VI Renten des Beitrittsgebiets nur insoweit erfasst, als es sich nicht um nach dem AAÜG überführte Renten des Beitrittsgebietes handelt. Soweit die Voraussetzungen des § 307 b SGB VI vorliegen, ist damit die Anwendung des § 307 a SGB VI ausgeschlossen.
Dies ist hier der Fall. Bei der mit Bescheid vom 18. Mai 1990 neben der Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung gewährten Zusatzaltersrente handelt es sich um eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets.
Beruht ein Anspruch auf Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem oder sind Zeiten aus einem Versorgungssystem rentensteigernd berücksichtigt worden, gelten nach § 2 Abs. 3 AAÜG die Ansprüche als in einem Versorgungssystem erworben. Damit wird an § 2 Abs. 2 Satz 1 AAÜG angeknüpft, wonach die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt werden. Zu den Versorgungssystemen nach Anlage 1 (Zusatzversorgungssysteme, § 1 Abs. 2 AAÜG) gehören die AVI (Anlage 1 Nr. 4 AAÜG) und die Zahnärzte AV (Anlage 1 Nr. 8 AAÜG).
Die dem Kläger gewährte Zusatzaltersrente wurde zwar der Form nach (formell) als Zusatzrente aus der FZR gezahlt. Dem Gehalt (wirtschaftlichen Wert) nach (materiell), handelt es sich um eine Zusatzversorgung, denn sie wurde nicht nach den Vorschriften der FZR-VO berechnet. Die vom Kläger angeführten Vorschriften bestätigen - entgegen seiner Auffassung - dies.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b FZR-VO erhielten Werktätige, die in die AVI einbezogen waren und danach der FZR beitraten, anstelle der AVI eine Zusatzrente in Höhe der zugesicherten AVI, sofern die Zusatzrente aufgrund ihrer Beitragszahlung und der Beitragszahlung des Betriebes nicht höher war.
Nach § 16 Abs. 1 Zahnärzte AV-AO wurden die zusätzlichen Versorgungen nach dieser Anordnung (zwar) als Zusatzrenten der Sozialversicherung ausgezahlt. Ihre Berechnung erfolgte jedoch, obwohl nach § 4 Abs. 1 Zahnärzte AV-AO Voraussetzung für den Beitritt zur Zahnärzte AV der vorherige Beitritt zur FZR war, nicht nach den Vorschriften der FZR-VO, sondern bei Erreichen des für die Rente aus der Sozialpflichtversicherung maßgebenden Alters (§ 7 Zahnärzte AV-AO) nach § 8 Zahnärzte AV-AO.
Eine solche Zusatzrente, die also hinsichtlich ihrer Rentenhöhe nicht auf der Grundlage der gezahlten Beiträge zur FZR, wie dies für alle sozialpflichtversicherten Personen, die der FZR beigetreten waren, vorgesehen war, sondern nach den Vorschriften eines Zusatzversorgungssystems berechnet wurde, ist als Versorgungsleistung und damit als eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes zu qualifizieren (so bereits Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 17. Juli 1996 - 5/4 RA 21/94, abgedruckt in SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 9 Nr. 6 = BSGE 79, 57).
Die dem Kläger gewährte Zusatzaltersrente wurde, wie sich aus dem Bescheid vom 18. Mai 1990 ergibt, nicht nach § 20 FZR-VO, sondern nach den für ihn günstigeren, weil mit einem höheren Rentenanspruch verbunden, Vorschriften des § 8 Zahnärzte AV-AO bzw. § 8 Buchstabe a AVI-VO berechnet. Danach errechnete sich die Zusatzaltersrente aus dem durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst, begrenzt auf 90 v. H. des Nettoverdienstes, des Zeitraumes von August 1989 bis Juli 1990 abzüglich der gleichartigen Rente der Sozialversicherung.
Das BSG hat im Urteil vom 17. Juli 1996 darauf hingewiesen, dass bereits der DDR-Gesetzgeber zwischen einer Altersversorgung aus einem Versorgungssystem und einer Zusatzrente aus Beiträgen zur FZR unterschieden habe. Die Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 1 FZR-VO - gleiches gilt für die entsprechenden Vorschriften der Zahnärzte AV-AO - habe Mitgliedern in beiden Sicherungssystemen die höhere Altersversorgung aus dem Versorgungssystem garantiert. Dabei habe § 28 Abs. 2 FZR-VO klargestellt, dass Werktätige, die eine Zusatzrente in Höhe der zusätzlichen Versorgung erhielten, bei der Berechnung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung den Empfängern einer zusätzlichen Altersversorgung gleichgestellt waren. Dieser Status als Versorgungsempfänger sei damit im Verhältnis zur Sozialpflichtversicherung durch die Einbeziehung in die FZR nicht berührt worden. Der sachliche Grund für die Trennung zwischen "echter" Sozialversicherung (Sozialpflicht- und FZR-Versicherung) einerseits und Ansprüchen und Anwartschaften kraft Zusage einer Zusatz- oder Sonderversorgung andererseits bestehe darin, dass nur bei der "echten" Sozialversicherung annähernd von einer das Rentenversicherungssystem des SGB VI kennzeichnenden konkreten Entgelt- und Beitragsbezogenheit der Renten ausgegangen werden könne. Wesentlicher Unterschied ist damit die Tatsache, dass ein Rentner mit Ansprüchen aus der "echten" Sozialversicherung, für die § 307 a SGB VI anzuwenden ist, nicht die höheren Ansprüche hat erwerben können, die einer zusatzversorgten Person, auch wenn deren zusätzliche Altersversorgung in Form einer Zusatzrente aus der FZR gezahlt wurde, zustanden. Dies machte es erforderlich, die zusätzliche Altersversorgung in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen und alle Altersversorgungsansprüche durch eine einzige Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu ersetzen, wie dies in Anlage II Kap. VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b zum Einigungsvertrag (EV) vorgesehen war (so genannte Systementscheidung). Dieser Vorgabe trägt § 307 b SGB VI Rechnung.
Aus alledem wird zum einen ersichtlich, dass die Zusatzaltersrente, berechnet nach § 8 Abs. 1 Zahnärzte AV-AO bzw. nach § 8 Buchstabe a AVI-VO, sich wesentlich von der Zusatzaltersrente, berechnet nach § 20 FZR-VO, unterscheidet, so dass deren unterschiedliche Behandlung durch das SGB VI, nämlich nach Maßgabe einerseits des § 307 b SGB VI und andererseits nach § 307 a SGB VI, gerechtfertigt ist. Zum anderen ist damit anhand der aufgezeigten Vorschriften tragfähig und ausreichend begründet, weswegen die Zusatzaltersrente des Klägers der Regelung des § 307 b SGB VI unterworfen ist. Demgegenüber hat es der Kläger, die von ihm aufgestellten Behauptungen und Thesen anhand der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung nicht untermauert. Die von ihm aufgestellten Rechenwerke entbehren damit einer gesetzlichen Grundlage; sie beruhen ausschließlich auf den Vorstellungen des Klägers, die jedoch gerade nicht Gesetz geworden sind. Mit seiner Auffassung, die Zahnärzte AV-AO (bzw. die AVI-VO) sei "mit Gesetzen wie dem AAÜG" rechtswidrig aufgehoben worden, nimmt er darüber hinaus die entgegenstehende Rechtsprechung des BVerfG nicht zur Kenntnis.
Mit Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 (BVerfGE 100, 1) hat das BVerfG ausgeführt: Die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG). Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz kommt den Rentenansprüchen und -anwartschaften aber nur in der Form zu, die sie aufgrund der Regelungen des EV erhalten haben. Im EV ist bestimmt, dass die in den Versorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ohne Rücksicht auf Grund und Art ihrer Entstehung in das gesamtdeutsche Rechtssystem zu übernehmen und durch weitere Regelungsschritte in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen sind. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, das Altersversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der Zusatz- und Sonderversorgungen beizubehalten. Er war nicht gehindert, dieses System in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern. Unter diesem Gesichtspunkt begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt hat.
Kann der Kläger somit eine Rentenberechnung nach § 307 a SGB VI nicht verlangen, findet auch § 315 a SGB VI keine Anwendung. § 315 a Satz 1 SGB VI lautet: Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307 a SGB VI ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht oder nach § 302 a Abs. 3 SGB VI weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlages, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. Die danach erforderliche Grundvoraussetzung, die Anwendung des § 307 a SGB VI, liegt bereits nicht vor.
Im Übrigen lässt der Kläger außer Acht, dass eine Rentenberechnung nach § 307 a SGB VI auf der Grundlage der Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR bei weitem nicht die Rentenhöhe wie nach der Vergleichsrente ergibt. Dies zeigt sich schon daran, dass kein Rentner mit Ansprüchen aus der "echten" Sozialversicherung (Sozialpflichtversicherung und FZR) eine Rente in Höhe von 2.114 DM monatlich am 01. August 1990 hatte.
Da das BVerfG im o. g. Urteil die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat, besteht für den Senat, der angesichts dessen nicht einmal Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der anzuwenden Rechtsvorschriften hat, keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen. Falls der Kläger von der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften überzeugt ist, bleibt es ihm unbenommen, den weiteren Rechtsweg auszuschöpfen und danach Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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