L 3 U 199/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 U 6/02 BB
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 199/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 3 U 28/03 wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens L 3 U 28/03.

Der 1933 geborene Kläger war vom 18. Januar 1952 bis 15. Oktober 1955 mit Unterbrechungen als Schlepper bzw. Gedingeschlepper im Bergbau tätig. Am 06. März 1997 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Verletztengeld. Er gab an, wahrscheinlich am 15. Dezember 1952 auf der Zeche Z einen Arbeitsunfall erlitten zu haben. Beim Schippen der Kohle in die Rutsche habe sich sein rechtes Knie verdreht. Er habe deshalb sofort die Arbeit einstellen müssen. Er sei aus der Grube getragen und mit dem Auto ins Krankenhaus gefahren worden. Es habe sich dabei um das Krankenhaus G gehandelt. Er sei etwa acht Wochen arbeitsunfähig krank gewesen. Zur Ermittlung des Sachverhalts zog die Beklagte Vorerkrankungsverzeichnisse der AOK Berlin bei, die Arbeitsunfähigkeitszeiten ab November 1953 enthielten. Knieerkrankungen waren der AOK nicht bekannt. Nach Angaben der Deutschen Steinkohle AG bestanden weder Eintragungen in der Zechen-/Jahrgangsliste noch in der Krankenhausliste. Auch aus dem Verbandbuch ergaben sich keine Eintragungen. Auf Befragen des Klägers gab dieser an, seit etwa 1952 an Kniegelenksbeschwerden zu leiden. Der ihn behandelnde praktische Arzt L teilte am 08. September 1998 mit, hinsichtlich der geltend gemachten Meniskusschäden existierten bei ihm keinerlei Befunde. Die Landesversicherungsanstalt Berlin konnte ebenfalls keine medizinischen Unterlagen mehr übersenden, da diese bereits vernichtet waren. Der Kläger, der selbst über keine medizinischen Unterlagen verfügte, konnte auf Nachfrage der Beklagten weder das genaue Datum des behaupteten Unfalls noch das Krankenhaus benennen. Er wisse aber, dass dieses in G gewesen sei. Zeugen des Unfalls seien seine mittlerweile wahrscheinlich verstorbe-nen Arbeitskollegen gewesen, deren Namen oder Anschriften er nicht nennen könne. In einem Bericht vom 24. November 1999 stellte der den Kläger behandelnde Orthopäde W die Diagnose Gonarthrose beidseits.

Mit Schreiben vom 03. November 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Feststellungsverfahren habe ergeben, dass die Berufskrankheit (BK) Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) nicht vorliege. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2001 zurück. Dagegen erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin, Az. S 69 U 4/01 BB, Klage. Zur Ermittlung des Sachverhalts beauftragte das Sozialgericht den Chirurgen Dr. M mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers. Dieser führte in einer Stellungnahme vom 11. November 2001 u. a. aus, der Kläger sei nach wie vor und ausschließlich der Meinung, sein Krankheitsgeschehen im rechten Kniegelenk, das eine siebenwöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen habe, sei als Folge eines Arbeitsunfalls anzusehen. Er könne aber einen eigentlichen Unfallhergang nicht beschreiben, da lediglich bei dem Versuch des Aufrichtens aus der knienden Körperhaltung eine Bewe-gungssperre im Kniegelenk eingetreten sein soll. Da dieses Krankheitsbild während der Arbeit eingetreten sei, betrachte der Kläger es als Unfall mit den entsprechenden Unfallfolgen. Unterlagen über dieses Unfallgeschehen bzw. Krankheitsbild im rechten Knie lägen jedoch nicht vor. Eine Begutachtung des Klägers unter dem Gesichtspunkt eines Arbeitsunfalls könne zwar erfolgen, allerdings mit dem sicheren Ergebnis, dass wegen fehlender Unterlagen Unfallfolgen nicht objektiviert werden könnten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08. März 2002 nahm der Kläger, der ausdrücklich zu Protokoll erklärte, es gehe ihm um eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls, die Klage zurück.

Zuvor hatte die Beklagte bereits mit bindendem Bescheid vom 11. Juli 2001 die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt, weil der vom Kläger behauptete Arbeitsunfall nicht erwiesen sei. Weder aus den vorliegenden Zechen- bzw. Krankenhauslisten noch aus den Unterlagen des Knappschafts-Krankenhauses G-B hätten sich Anhalts-punkte für den behaupteten Arbeitsunfall im Jahre 1952 ergeben. Leistungskartenauszüge aus dieser Zeit existierten bei der Bundesknappschaft nicht mehr, auch die AOK habe keine Unterlagen, die eine Verletzung am rechten Knie beträfen. Verbandbucheintragungen über einen Unfall im Jahr 1952 lägen der Zeche nicht vor. Der Sachverhalt ließe sich nicht weiter aufklären. Da ein Arbeitsunfall im Jahr 1952 nicht bewiesen sei, sei ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gegeben.

In der mündlichen Verhandlung bei der 69. Kammer des Sozialgerichts am 08. März 2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 11. Juli 2001 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Er gab an, wegen des Unfalls 1952 erhebliche Unkosten gehabt zu haben. Die Unfallmeldung sei bei dem Steiger gemacht worden. Er sei mit dem Sanitätskraftwagen von der Zeche zum Krankenhaus gebracht worden. Er sei ungefähr drei bis vier Wochen krank gewesen. Im Kino gegenüber dem Bahnhof G sei der Film "Im Westen nichts Neues" gelaufen. Er habe sich nicht getraut, mit den Krücken ins Kino zu gehen, da es damals glatt gewesen sei, so dass er mit den Krücken öfter ausgerutscht sei. Mit Bescheid vom 06. Mai 2002 lehnte die Beklagte die Rücknahme des bindend gewordenen Bescheides vom 11. Juli 2001 ab, da das Recht richtig angewandt und nicht von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Den dagegen ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. Oktober 2002 zurück.

Mit der bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage beantragte der Kläger, ihm Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls sowie eine Entschädigung aus Anlass einer BK zu gewähren. Zur Stützung seines Vortrages legte der Kläger Kopien seines Bergmannsbuchs vor.

Durch Urteil vom 28. März 2003 wies das Sozialgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus, die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger die Anerkennung und Entschädigung einer BK nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV beantragt habe, denn dieses Begehren sei nicht Streitgegenstand des angefochtenen Bescheides vom 11. Juli 2001 bzw. 06. Mai 2002. Die Ablehnung der BK Nr. 2102 sei Regelungsgehalt des Bescheides vom 03. November 2000. Dieser Bescheid sei jedoch durch Klagerücknahme am 08. März 2002 gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend geworden, so dass der Kammer eine Entscheidung in der Sache verwehrt sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, denn es sei nicht erkennbar, dass der Bescheid vom 11. Juli 2001 im Sinne des § 44 SGB X rechtswidrig sei. Die Beklagte habe zu Recht die Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalls aus dem Jahre 1952 abgelehnt. Versicherte Tätigkeit, Unfallgeschehen und Körperschaden müssten in vollem Umfang nachgewiesen sein. Den Nachweis, dass sich im Jahr 1952 der von dem Kläger behauptete Arbeits-unfall in der Zeche Z tatsächlich ereignet habe, habe der Kläger nicht erbracht. Die umfänglichen Ermittlungen der Beklagten bei der Deutschen Steinkohle AG, dem Knappschaftskrankenhaus G-B, der Bundesknappschaft sowie der AOK Berlin seien ergebnislos verlaufen. Es lägen keinerlei Dokumente vor, die den von dem Kläger behaupteten Arbeitsunfall bestätigen könnten. Auch das von dem Kläger eingereichte Bergmannsbuch enthalte keine Angaben über Arbeitsunfälle oder Zeiten stationärer und ambulanter medizinischer Behandlungen oder Ar-beitsunfähigkeitszeiten. Auch aufgrund der eigenen Angaben des Klägers sei die Kammer nicht vom Vorliegen eines Arbeitsunfalls überzeugt. Das Vorbringen des Klägers lasse auf erhebliche Erinnerungslücken schließen. In der Klagebegründung habe er angegeben, in den Jahren 1950 bis 1951 auf der Zeche Z gearbeitet zu haben. Die Unterlagen belegten jedoch eindeutig, dass diese Tätigkeit erst ab dem 18. Januar 1952 verrichtet worden sei. Den Schriftsätzen des Klägers lasse sich entnehmen, dass er selbst Zweifel an den von ihm gemachten Angaben habe. Zu den Angaben zum Unfalltag, dem Unfallgeschehen sowie zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger Fragezeichen zugefügt. Während zunächst von einer achtwöchigen Arbeitsunfähigkeit die Rede gewesen sei, erwähne der Kläger jetzt nur noch eine dreiwöchige Krankschreibung. Die Klage habe daher in der Sache keinen Erfolg haben können.

Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers ist durch Urteil des Senats vom 26. Februar 2004 mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Kläger habe nicht nachgewiesen, am 15. Dezember 1952 einen Arbeitsunfall erlitten zu haben. Es hätten weder Unterlagen über den be-haupteten Unfall und dessen Folgen ermittelt werden können, noch seien die Angaben des Klägers, die sowohl zum Unfallhergang als auch zum Datum des Unfalls schwankend gewesen seien, überzeugend. Eine sachliche Prüfung des Begehrens auf Entschädigungsleistungen wegen der BK Nr. 2102 komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil dazu keine überprüfbare Entscheidung der Beklagten vorliege.

Durch Beschluss vom 25. Mai 2004 hat das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen.

Am 24. Juli 2006 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Dem Schreiben beigefügt hat der Kläger die Kopie einer Lehrgangsbescheinigung vom 04. April 1967, die Kopie einen Auszugs aus dem Verbandbuch sowie eine nachträglich angefertigte Reinschrift desselben durch die Deutsche Steinkohle AG. Danach sei dem Kläger am 23. März 1952 um 23:10 Uhr durch einen Heilgehilfen über Tage wegen Schmerzen am linken Knie Hilfe geleistet worden. Der Kläger sei mittels Wagen zur Verbandsstube verbracht worden. Außerdem hat der Kläger den Bescheid des Versorgungsamts Berlin vom 08. November 2007 vorgelegt, in dem ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt worden ist. Als Funktionsbeeinträchtigung unter dem Ordnungspunkt f) sind eine Funktionsbehinderung des Kniegelenks links und Knorpelschäden am Kniegelenk links aufgeführt worden.

Der Kläger beantragt,

das Berufungsverfahren wieder aufzunehmen und die Hauptsache erneut zu verhandeln.

Die Beklagte beantragt,

die Wiederaufnahmeklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens ist abzuweisen, denn es liegen keine Wiederaufnahmegründe vor.

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Grundsätzlich müssen - fehlerhafte - Urteile mit Rechtsmitteln angefochten und durch den Spruch der höheren Instanz beseitigt werden, sonst werden sie rechtskräftig. Ist ein Rechtsmittel aber nicht mehr gegeben, müssen sich die Beteiligten mit dem Richterspruch abfinden. Nur bei schwersten Mängeln (Nichtigkeitsklage, § 579 Zivilpro-zessordnung - ZPO -) oder unrichtigen Urteilsgrundlagen (Restitutionsklage, § 580 ZPO) gibt das Prozessrecht die Möglichkeit, ein rechtskräftiges Urteil durch ein Wiederaufnahmeverfahren zu beseitigen. Im Sozialrecht hat das Wiederaufnahmeverfahren wegen der Möglichkeit der Überprüfung bindender Verwaltungsentscheidungen nach § 44 SGB X keine größere Bedeutung.

Die Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen Verfahrens beurteilt sich nach § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buchs der ZPO (§§ 578 ff) wieder aufgenommen werden.

Die nach § 578 ZPO statthafte Wiederaufnahmeklage ist form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 586 ff ZPO). Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 584 Abs. 1 ZPO. Danach ist für die Wiederauf-nahmeklage ausschließlich das Gericht zuständig, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen - wie hier das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 2004 - von dem Berufungsgericht erlassen wurde, ist dieses zuständig.

Die Wiederaufnahmeklage ist aber nicht begründet.

Ein Fall der Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO liegt hier nicht vor, da offensichtlich keiner der dort genannten Gründe (u. a. nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Senats, Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters) vorliegt und auch nicht von dem Kläger geltend gemacht wird.

Die Voraussetzungen der Restitutionsklage sind ebenfalls nicht erfüllt. Dazu gehört, dass zumindest einer der in § 580 Nrn. 1-7 ZPO abschließend aufgeführten Wiederaufnahmegründe vorliegt und § 582 ZPO nicht die Berücksichtigung dieses Grundes ausschließt.

In Betracht kommt hier nur Nr. 7 b). Danach findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstige Entscheidung herbeigeführt haben würde. Nach § 582 ZPO ist die Restitutionsklage nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger zumindest den Auszug aus dem Verbandbuch nicht zumindest im Berufungsverfahren vorlegen konnte, denn wie sich aus dem Begleitschreiben der Deutschen Steinkohle AG ergibt, sind ihm die Unterlagen erst im Juni 2006 und damit nach Erlass des Berufungsurteils vom 26. Februar 2004 übermittelt worden. Allerdings hätte die Bescheinigung, wäre sie bereits im Berufungsverfahren vorgelegt worden, nicht zu einer günstigeren Entscheidung geführt. Aus dem Auszug aus dem Verbandbuch ergibt sich nur eine Hilfeleistung für den Kläger am 25. März 1952 wegen Schmerzen im linken Knie. Streitgegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens war aber die Entschädigung wegen eines Arbeitsunfalls, den sich der Kläger am 15. Dezember 1952 im Bereich des rechten Knies zugezogen haben will. Selbst wenn hier Ungereimtheiten hinsichtlich der Einzelheiten aufgrund des sehr langen Zeitablaufs vorliegen sollten, gibt der Auszug keinerlei Auskünfte über die Ursache der Hilfeleistung, die Folgen oder Zeugen, die den Senat hätten veranlassen müssen, weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Es sei daran erinnert, dass bereits der Sachverständige Dr. Mehlhorn in seiner Stellungnahme vom 11. November 2001 ausgeführt hatte, der Kläger könne schon keinen geeigneten Unfallhergang, der sich im Bereich des rechten Knies ereignet haben solle, schildern. Weder die Bescheinigung vom 04. April 1967 über einen Lehrgang zum Turmkrandreher noch der Bescheid des Versorgungsamts vom 08. November 2007 sind geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen, denn sie stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem behaupteten Arbeitsunfall. Für die Frage, ob der Kläger Entschädigungsleistungen wegen der BK Nr. 2102 beanspruchen kann, sind die vorgelegten Unterlagen irrelevant, denn über diesen Anspruch fehlt es an einer Entscheidung des Senats in der Sache. Der die Anerkennung der BK Nr. 2102 ablehnende Be-scheid der Beklagten vom 03. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2001 ist durch Rücknahme der Klage am 08. März 2002 in dem Verfahren S 69 U 4/01BB bindend geworden.

Die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens kommt nach alledem nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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