L 10 B 691/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 9039/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 691/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Ein Anspruch der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Inhalts, dass die vollen Mietkosten für die derzeit bewohnte Wohnung und Kosten für den Umzug, der im Januar 2008 stattgefunden hat, von der Antragsgegnerin gezahlt werden, besteht nicht.

Die Ausführungen des Sozialgerichts (SG) zum Anordnungsanspruch, dh zur Frage, ob den Antragstellern nach der gegebenen Sach- und Rechtslage höhere Zahlungen für Unterkunftskosten und die Übernahme der Umzugskosten zustehen, sind im Wesentlichen zutreffend, so dass der Senat nach eigener Sachprüfung auf sie Bezug nehmen kann. Diese Ansprüche bestehen nicht, da die Antragsteller in eine zu teure Wohnung gezogen sind, dh die aktuell anfallenden Kosten unangemessen iSd gesetzlichen Regelung sind. Ob das SG dabei die im Einzelnen zur Bestimmung des angemessenen qm-Preises herangezogenen Werte in jeder Hinsicht zutreffend bestimmt hat (abschließende Äußerungen des Bundessozialgerichts und – soweit ersichtlich – der zuständigen Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg liegen dazu nicht vor), kann hier dahinstehen, denn das SG hat alle Parameter (Kaltmiete, kalte Nebenkosten, Heizkosten) so angesetzt, dass nur geringfügige Abweichungen zu den tatsächlich im Umfang von 488,40 Euro erbrachten Unterkunftskosten in Betracht zu ziehen wären, die nicht ins Gewicht fallen und nicht zu der Beurteilung führen würden, den Antragstellern ständen höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in einem so erheblichen Umfang zu, dass für ihre Gewährung ein Anordnungsgrund (Dringlichkeit, dazu auch unten) bestände. Dabei unterliegt es zudem erheblichen Zweifeln, ob die ausgehend von den "Leistungssätzen" der AV-Wohnen (Ausführungsvorschriften zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vom 7. Juni 2005 (zuletzt geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006)) vorgenommene Erhöhung um 10 vH - dazu 4 (5) AV-Wohnen - , die die Antragsteller tatsächlich erhalten und die das SG auf seine Berechnung übertragen hat, den gesetzlich begründeten Leistungspflichten der Antragsgegnerin entspricht, denn § 22 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) enthält jedenfalls keine unmittelbaren Vorgaben, auf die sich die Tatbestände 4 (5) AV-Wohnen zurückführen ließen.

Die Antragsgegnerin ist damit auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, einen Umzug in diese Wohnung zu finanzieren. Die Einwendungen der Antragsteller, die mit der Beschwerdebegründung (nochmals) vorgetragen werden, rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht. Soweit eine unzureichende Beratung/Betreuung durch die Antragsgegnerin gerügt wird, ändert dieser Umstand, falls er zutreffen sollte, nichts an der Kraft gesetzlicher Regelung fehlenden Angemessenheit der Kosten; dass die Antragsgegnerin zugesichert oder den Eindruck erweckt hätte, die Kosten der gegenwärtigen Wohnung könnten nach § 22 SGB II vollständig übernommen werden, tragen die Antragsteller nicht vor. Welchen Zusammenhang die Antragstellerin zu 1) zwischen ihrem Augenleiden und dem Umzug gerade in die derzeit innegehabte Wohnung herstellen will (dh warum krankheitsbedingt der Umzug in diese Wohnung möglich, in eine preiswertere Wohnung hingegen nicht möglich gewesen sein sollte), erschließt sich dem Senat nicht. Dass nur die nunmehr bezogene Wohnung zur Verfügung gestanden haben soll, ist nicht wahrscheinlich und wird von den Antragstellern nicht weiter (und damit nicht hinreichend iSe Glaubhaftmachung – etwa durch entsprechende Absagen öffentlicher Wohnungsbauunternehmen) belegt.

Auch die Ausführungen des SG zum fehlenden Anordnungsgrund sind tragfähig, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dringlich nur die Sicherung zumindest möglicherweise bestehender Ansprüche sein kann, woran es hier nach den bisherigen Ausführungen (allenfalls mit Ausnahme minimaler Miet-Mehrleistungen, dazu oben) fehlt. Ergänzend gilt überdies: Am Anordnungsgrund bzgl. der Übernahme der vollen Mietkosten fehlt es, denn die Antragsteller haben nicht – jedenfalls nicht mit hinreichender Klarheit – vorgetragen, dass bezogen auf ihre neue Wohnung Mietrückstände entstanden sind oder alsbald entstehen werden, die im Weiteren eine Vermieterkündigung ermöglichen würden (Normzusammenhang der §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch). Mit den Umzugskosten machen die Antragsteller Leistungen für die Vergangenheit geltend ohne – wie es notwendig wäre – ein besonderes Nachholbedürfnis darzutun und im Weiteren glaubhaft zu machen, dh zu erläutern und zu belegen, dass von der Vorenthaltung der Leistung für den bereits abgewickelten Umzug existenzgefährdende Wirkungen ausgehen, die dem Ausbleiben aktuell zu beanspruchender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht nachstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved