L 9 B 600/07 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 89 KR 2124/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 600/07 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.) In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
2.) Das gilt auch für vorläufigen Rechtsschutz zur Erlangung von Krankengeld. Durch die Versagung des Krankengeldes für die Vergangenheit können keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen, die sich durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen; denn der Antragsteller hat für diese Zeit seinen Lebensunterhalt bereits aus eigenen oder fremden Mitteln gedeckt, so dass er hierfür auf das begehrte Krankengeld nicht mehr angewiesen ist.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Be-schwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Krankengeld über den 30. April 2007 hinaus.

Die 1958 geborene Antragstellerin ist gelernte Brauerin/Mälzerin und arbeitete zuletzt seit 2003 als Hauswirtschafterin in einer Kindertagesstätte. Seit Januar 2006 ist sie arbeitslos und bezog ab dem 1. März 2006 Arbeitslosengeld I, dessen Bewilligung mit Bescheid vom 4. De-zember 2006 nach dem Ende der Leistungsfortzahlung aufgrund der ab dem 23. Oktober 2006 bestehenden Arbeitsunfähigkeit mit Wirkung vom 4. Dezember 2006 aufgehoben wurde.

Die Antragstellerin leidet u. a. an einem rezidivierenden belastungsabhängigen Zervikobrachialsyndrom (re.)li.) mit Taubheitsgefühl i. d. Fingern I u. II, rezidivierender belastungsabhängiger Lumboischialgie (re.)li.) mit Kribbelparästhesien in den Zehen, rezidivierender belastungsabhängiger Gonalgie bds. bei Z. n. Arthroskopie re. 99 und einem psychovegetativen Erschöpfungssydrom mit depressiver Reaktion. Ab dem 4. Dezember 2006 bezog die Antragstellerin Krankengeld.

Der zuständige Rentenversicherungsträger gewährte Leistungen zur medizinischen Rehabilita-tion in Form einer stationären Maßnahme für die Zeit vom 28. Februar bis 28. März 2007. Nach dem Reha-Entlassungsbericht vom 11. April 2007 wurde sie als arbeitsfähig für alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung unter Beachtung von bestimmten Ausschlüssen entlassen.

Der behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin Kattestierte ab dem 29. März 2007 wegen einer depressiven Episode, Kreuzschmerz, sonstigem chronischen Schmerz, Neurasthenie sowie einer Somatisierungsstörung erneut Arbeitsunfähigkeit.

Nach Beiziehen des Reha-Entlassungsberichtes teilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. März 2007 mit, dass sie nach dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik arbeitsfähig sei und damit ihre Arbeitsunfähigkeit und ihr Anspruch auf Krankengeld am 28. März 2007 endeten.

Unter Verweis auf die Entscheidung ihres behandelnden Arztes K legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Dieser führte in seinem Schreiben vom 23. April 2007 u. a. aus, dass sich die weitere Arbeitsunfähigkeit aus dem Entlassungsbericht selbst ergebe, wonach am Ende der Maßnahme alle Beschwerden unverändert bestanden hätten. Zwischenzeitlich habe die Antragstellerin einen Orthopäden aufsuchen müssen und sei nunmehr auch bereit, sich psychiatrisch und psychotherapeutisch behandeln zu lassen.

Mit Schreiben vom 26. April 2007 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie die Antragstellerin weiter ab 29. März 2007 für arbeitsfähig halte, jedoch bereit sei, Krankengeld bis zum 30. April 2007 zu zahlen, damit die Antragstellerin wirtschaftlich nicht unversorgt bleibe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab 23. Oktober 2006 sei nach Ablauf der Leistungsfortgewährung durch die Bundesagentur für Arbeit ab 4. Dezember 2006 Krankengeld bis einschließlich 30. April 2007 gezahlt worden. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch auf Krankengeld. Bei Versicherten, die im Leistungsbezug der Bundesagentur für Arbeit stünden, könne die Arbeitsunfähigkeit nicht an einer konkreten Erwerbstätigkeit gemessen werden, vielmehr seien Maßstab Arbeiten, auf die sie nach dem Recht der Arbeitsförderung verwiesen werden könne. Arbeitsunfähigkeit sei also nur dann gegeben, wenn der Arbeitslose in eine an sich zumutbare Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt allein wegen der Krankheit nicht vermittelt werden könne. Nach dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik sei sie dort am 28. März 2007 als vollschichtig arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten entlassen worden. Eine weitere Behandlungsbedürftigkeit der Antragstellerin werde nicht bestritten, jedoch bestehe nicht zwingend weitere Arbeitsunfähigkeit. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Einspruch des behandelnden Arztes gegen die Einstellung des Krankengeldes.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2007 sind der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 16. Juli bis 31. Januar 2008 in Höhe von monatlich 20,08 EUR gewährt worden.

Mit ihrem am 29. August 2007 vor dem Sozialgericht Berlin gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt sie die Zahlung von Krankengeld über den 30. April 2007 hinaus. Die Einstellung der Krankengeldzahlung sei rechtswidrig. Sie habe einen Anspruch auf die begehrte Leistung. Die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der Tatsache, dass ohne das Krankengeld die Gefahr bestehe, dass sie schwerwiegende und unzumutbare Vermögensdispositionen treffen müsse, die nach Abschluss der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Aufgrund der ausbleibenden Krankengeldzahlungen sei sie bereits in eine finanzielle Notlage geraten, da sie verschiedene gemeinsame Ratenkredite mit ihrem Ehemann nicht mehr bedienen könne. Ob Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliege, könne die Antragstellerin selbst nicht beurteilen, jedoch werde sie fortlaufend durch ihre behandelnden Ärzte arbeitsunfähig geschrieben. Die endgültige Klärung müsse richtigerweise im Hauptsacheverfahren erfolgen. Ein Verweis auf den Bezug von Sozialleistungen sei nicht zulässig. Arbeitslosengeld I erhalte sie gerade wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht.

Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass die Gewährung von Krankengeld frühestens ab dem 29. August 2007 erfolgen könnte. Da die Antragstellerin jedoch seit dem 16. Juli 2007 Arbeitslosengeld II beziehe und aufgrund dieses Tatbestandes Mitglied der Antragsgegnerin sei, sei ein Anspruch auf Krankengeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a Fünftes Buch/Sozialgesetzbuch - SGB V - ausgeschlossen.

Mit Beschluss vom 24. September 2007 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden. Dabei hat sich das Gericht insbesondere auf den Entlassungsbericht über die Durchführung der stationären medizinischen Rehabilitation gestützt, der nach Ansicht des Gerichtes durch den Widerspruch des behandelnden Facharztes nicht entkräftet werde. Auch die weiteren vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen enthielten keine nähere Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis einschließlich 28. August 2007 könne eine einstweilige Anordnung nicht mehr ergehen, weil die damit verbundenen Nachteile bereits eingetreten seien und deshalb nicht mehr abgewendet werden könnten, was aber Voraussetzung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei.

Gegen diesen ihr am 24. September 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 24. Oktober 2007 Beschwerde mit dem Begehren eingelegt, Krankengeld über den 30. April 2007 hinaus zu gewähren. Die finanzielle Situation der Antragstellerin sei weiter angespannt. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Bundesagentur für Arbeit sie ausweislich des im Hauptsacheverfahren überreichten Ablehnungsbescheides ebenfalls für arbeitsunfähig halte. Diese dort attestierte Arbeitsunfähigkeit beziehe sich im Übrigen nicht lediglich auf den ursprünglich erlernten Beruf bzw. ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Auch derzeit sei sie weiterhin arbeitsunfähig. Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2007 die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache bzw. einem anderweitigen Auslaufen des Anspruchs fortlaufend Krankengeld auch über den 30. April 2007 hinaus zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen und den Beschluss des Sozialgerichtes Berlin. Eine medizinische Sachaufklärung müsse nach ihrer Auffassung dem Haupt-sacheverfahren vorbehalten bleiben, so dass sie die Befundberichte nicht dem Medizinischen Dienst vorgelegt habe.

Das Gericht hat Befundberichte von den behandelnden Ärzten K und Dr. K eingeholt. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 114 ff. und 111 ff. der Gerichtsakte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der An-tragsgegnerin Bezug genommen. Diese haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 SGG nicht vorlie-gen. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.

In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], 12. Ergänzungslie-ferung 2005, § 123 Rdnrn. 165, 166 m. w. N.). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grund-satz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer – einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden – besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechts-schutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 – und vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05; zitiert nach juris). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.

Soweit die Antragstellerin somit für einen Zeitraum Krankengeld begehrt, der vor der heutigen Entscheidung des Senats liegt, besteht kein eiliges Regelungsbedürfnis (mehr), weil der Antragstellerin durch die Versagung des Krankengeldes für die Vergangenheit keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen können, die sich durch den Erlass der auf eine zukünftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Denn die Antragstellerin hat in der Zeit, für die sie im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung Krankengeld begehrt, ihren Lebensunterhalt bereits aus eigenen oder fremden Mitteln gedeckt, so dass sie hierfür auf das begehrte Krankengeld nicht mehr angewiesen ist. Für die Erstattung dazu möglicherweise aufgewandter eigener finanzieller Mittel oder zur Tilgung hierfür eventuell eingegangener Verbindlichkeiten kann die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen, weil die damit verbundenen Nachteile bereits eingetreten sind und deshalb nicht mehr abgewendet werden können. Der Antragstellerin ist es insoweit zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Denn zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass ihr ab 16. Juli 2007 bis einschließlich 31. Januar 2008 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes gewährt worden ist, aus dem sie ihren notwendigen Lebensunterhalt hat bestreiten können. Zu Recht hat die Antragstellerin in diesem Zusammenhang zwar darauf hingewiesen, dass sie bei vorausschauender Betrachtung nicht auf nachrangige Leistungen verwiesen werden dürfte. Dies gilt jedoch nicht bei rückschauender Betrachtung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, da der Antragstellerin insoweit Mittel zur Verfügung gestanden haben, die zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts ausreichend gewesen sind. Die Klärung des von ihr behaupteten Leistungsanspruchs auf Krankengeld kann damit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 GG kann zwar in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen, so insbesondere dann, wenn andernfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsa-cheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine – stattgebende – Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie benötige die Gewährung von Krankengeld, um eingegangene Zahlungsverpflichtungen aus Krediten zu bedienen und nachteilige Vermögensdispositionen zu vermeiden, ist dies nicht geeignet, einen Anordnungsgrund herbeizuführen. Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes in Verfahren wie dem vorliegenden ist es nicht, Rechtsschutzsuchenden die Mittel zur Rückzahlung von in der Vergangenheit entstandenen privaten Schulden zu beschaffen.

Ob der Antragstellerin für ihr Begehren auf Gewährung von Krankengeld für die Vergangenheit ein Anordnungsanspruch zur Seite steht, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Für die Zeit nach der Entscheidung des Gerichts dagegen fehlt es am Vorliegen eines Anordnungsanspruches nach §§ 44 Abs. 1, 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V, da eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 30. Januar 2008 vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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