L 19 AS 753/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 94 AS 8850/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 AS 753/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren ein höheres Arbeitslosengeld II - Alg II -. Streitig sind die Höhe des Zuschlages zum Alg II nach Arbeitslosengeldbezug im Zeitraum Februar bis Juli 2005 sowie der Umfang einer Einkommensanrechnung im April 2005.

Die Kläger zu 1) und 2) leben nach ihren Angaben seit 2001 in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Das gemeinsame Kind der Kläger zu 1) und 2) ist die im gleichen Haushalt wohnende und am 14. Dezember 2004 geborene Klägerin zu 3). Bis zum 6. November 2004 erhielt die Klägerin zu 2) Arbeitslosengeld in Höhe von 22,83 EUR täglich. Diese Leistung wurde wegen des anschließenden Bezugs von Mutterschaftsgeld eingestellt. Seit Januar 2005 wird an die Klägerin zu 2) Kindergeld für die Klägerin zu 3) in Höhe von 154,00 EUR monatlich ausgezahlt. Der Kläger zu 1) erhielt bis zum 5. Februar 2005 Arbeitslosengeld in Höhe von 38,48 EUR täglich. Wegen einer selbständigen Tätigkeit erzielten die Kläger zu 1) und zu 2) im April 2005 jeweils Einkünfte in Höhe von 420,00 EUR.

Nachdem die Kläger einen Leistungsantrag gestellt hatten, bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom 10. März 2005 insgesamt Leistungen für den Zeitraum vom 2. Februar bis 31. Juli 2005 in Höhe von 860,96 EUR für Februar 2005, 1.127,64 EUR für März 2005, 427,64 EUR für April 2005 und 1.127,64 EUR monatlich für Mai bis Juli 2005. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Widerspruch. Der Beklagte erließ sodann einen Änderungsbescheid vom 17. Mai 2005 und bewilligte nunmehr Leistungen in der Gesamthöhe von 913,24 EUR für Februar 2005, 1.181,28 EUR für März 2005, 118,10 EUR für April 2005 und jeweils 1.181,28 EUR monatlich für Mai bis Juli 2005. Auch gegen diesen Bescheid wandten sich die Kläger mit einem Widerspruch und machten insbesondere geltend, bei der Leistungshöhe sei kein Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld für die Klägerin zu 2) berücksichtigt worden. Zudem sei die Einkommensanrechnung für April 2005 falsch. Der Beklagte erließ daraufhin einen weiteren Änderungsbescheid vom 10. August 2005 mit dem er den Klägern Alg II in Höhe von 950,48 EUR für Februar 2005, 1.253,28 EUR für März 2005, 808,26 EUR für April 2005 und 1.253,28 EUR monatlich für Mai bis Juli 2005 bewilligte. Der Bewilligung zugrunde gelegt wurde ein monatlicher Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.335,28 EUR (2 Regelleistungen à 311,00 EUR = 622,00 EUR für die Kläger zu 1) und 2), Sozialgeld für die Klägerin zu 3) in Höhe von 207,00 EUR sowie 506,28 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Als Einkommen der Klägerin zu 3) wurden 154,00 EUR Kindergeld monatlich angerechnet. Die Bewilligung umfasste zudem für den Kläger zu 1) einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 72,00 EUR. Daraus (1.335,28 EUR - 154,00 EUR Kindergeld + 72,00 EUR Zuschlag) errechnete sich ein Gesamtbetrag von 1.253,28 EUR, der für Februar anteilig sowie um das vom Kläger zu 1) bezogene Arbeitslosengeld vermindert wurde. Der Berechnung für April 2005 lag die Anrechnung eines Einkommens in Höhe von 222,51 EUR - nach Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR - jeweils bei den Klägern zu 1) und zu 2) zugrunde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2005 wies der Beklagte die Widersprüche, soweit ihnen nicht durch die Änderungsbescheide entsprochen wurde, zurück.

Mit der dagegen gerichteten Klage, die am 13. September 2005 beim Sozialgericht Berlin einging, haben die Kläger erneut geltend gemacht, der Zuschlag zum Alg II nach dem Bezug von Arbeitslosengeld sei nicht zutreffend berechnet worden, weil neben dem Kläger zu 1) auch die Klägerin zu 2) zeitnah zur Bewilligung von Alg II Arbeitslosengeld bezogen habe. Dies berücksichtigend müsse ein Zuschlag in Höhe von 380,00 EUR monatlich bewilligt werden. Für April 2005 seien weitere 204,88 EUR zu zahlen, denn wegen der selbständigen Tätigkeit seien bei den Klägern zu 1) und zu 2) jeweils nur anrechenbares Einkommen in Höhe von 150,07 EUR pro Person angefallen. Vom Honorar in Höhe von 420,00 EUR seien unter anderem Fahrtkosten in Höhe von 64,80 EUR und eine Ansparrücklage für die Anschaffung eines Notebooks in Höhe von 300,00 EUR (20 % der Anschaffungskosten gem. § 7 g EStG) abzusetzen.

Mit Urteil vom 4. Juli 2006 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, der Beklagte habe die Berechnung des Zuschlags und auch die Einkommensanrechnung zutreffend durchgeführt. Der von den Klägern begehrten Berechnung des Zuschlags stehe der eindeutige Wortlaut des Gesetzes (§ 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - entgegen). Danach könne nicht die Summe des in der Bedarfgemeinschaft zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes zur Berechnung des Zuschlages herangezogen werden. Die im April 2005 erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hätten nicht um höhere Betriebsausgaben als die vom Beklagten berücksichtigte Pauschale von 30 % vermindert werden können. Die geltend gemachte Ansparrücklage könne nicht von den Einkünften abgezogen werden, weil ein Notebook bereits nicht zu den mit einer Korrekturtätigkeit verbundenen notwendigen Betriebsausgaben (gemeint offenbar: Betriebsmitteln) gehöre.

Gegen das ihnen am 28. Juli 2006 zugestellte Urteil wenden sich die Kläger mit der am 28. August 2006 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung machen sie insbesondere geltend, es seien von ihnen betriebswirtschaftliche Abrechnungen vorgelegt worden, durch die höhere Betriebsausgaben nachgewiesen worden seien. Zudem sei vom Sozialgericht nicht berücksichtigt worden, dass auch die Klägerin zu 2) innerhalb eines 2-Jahreszeitraums vor der Alg II Bewilligung Arbeitslosengeld bezogen habe. Wenn auf die Bedarfsgemeinschaft abgestellt werde, müsse auch das von ihr zuvor bezogene Arbeitslosengeld als Maßstab für den Zuschlag zugrunde gelegt werden. Geschehe dies nicht, führe dies zu unvertretbaren Ergebnissen, denn dann falle beispielsweise der Zuschlag nach § 24 SGB II umso niedriger aus, je mehr Kinder zur Bedarfsgemeinschaft zählten. Es könne nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, lediglich Alleinstehende oder Alleinverdiener mit dieser Regelung zu schützen. Anderenfalls bestünden Zweifel daran, dass die Regelung mit der Verfassung übereinstimme.

Der Senat legt als Antrag der Kläger zugrunde,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10. März 2005 und des Bescheides vom 17. Mai 2005 sowie des Bescheides vom 10. August 2005 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. August 2005 zu verurteilen, ab Februar 2005 einen Zuschlag gem. § 24 SGB II in Höhe von insgesamt 380,00 EUR zu zahlen sowie weitere 204,88 EUR zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die die Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 94 AS 8850/05 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat – soweit dies Gegenstand des Verfahrens ist – den Klägern Alg II in zutreffender Höhe bewilligt, so das die streitgegenständlichen Bescheide nicht rechtswidrig sind und sie dementsprechend auch nicht die Kläger in ihren Rechten verletzen.

Den Klägern steht im Zeitraum vom 2. Februar bis 31. Juli 2005, der aufgrund des Regelungsumfangs der Bescheide allein Gegenstand des Rechtsstreits ist, kein höheres Alg II zu. Der Beklagte hat den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zutreffend ermittelt. Dagegen sind von den Klägern auch keine Einwände geltend gemachte worden. Sie haben sich insbesondere im Verfahren nicht gegen die ihnen bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung gewandt, so dass die diesbezüglichen Regelungen bindend geworden sind, weil sie auf selbständigen - und hier nicht angefochtenen - Verfügungssätzen beruhen (vgl. BSG SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 1).

Die vom Beklagten durchgeführte Einkommensanrechnung für April 2005 ist nicht zu beanstanden. Den Klägern zu 1) und zu 2) sind jeweils 420,00 EUR Einkünfte aufgrund selbständiger Tätigkeit im April 2005 zugeflossen. Dabei handelt es sich um Einkommen, das nach § 11 SGB II zu berücksichtigen ist, weil es nicht zu den durch § 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V - begünstigten Einnahmen zählt. Da auf das genannte Einkommen insbesondere keine Steuern oder Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen geleistet wurden, waren vom Einkommen gem. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II die mit seiner Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Nach § 3 Nr. 3 b Alg II-V in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung sind bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Betriebsausgaben in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen abzusetzen, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Der Beklagte hat nach dieser Regelung zutreffend 30 % der Betriebseinnahmen (126,00 EUR) als Betriebsausgaben berücksichtigt, weil keine höheren notwendigen Ausgaben von den Klägern nachgewiesen wurden. Die von den Klägern geltend gemachte Ansparrücklage für ein Notebook, auf die allein abzustellen ist, weil die von ihnen angeführten Fahrtkosten den pauschalen Absetzungsbetrag bei Weitem nicht erreichen, kann schon deshalb nicht Einkommens mindernd berücksichtigt werden, weil es sich nicht um tatsächlich getätigte Ausgaben handelt. Nach den bereits zuvor genannten gesetzlichen Bestimmungen sind nur die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben Einkommens mindernd zu berücksichtigen. Dies schließt aus, für künftige Anschaffungen im Sinne von § 7g Einkommenssteuergesetz gebildete Ansparrücklagen im Rahmen gegenwärtiger Einkunftserzielung zu berücksichtigen. Zwar kann auch im Rahmen des SGB II grundsätzlich in Bezug auf betrieblich bedingte Ausgaben auf Regelungen des Einkommensteuerrechts abgestellt werden, jedoch sind den Zwecken des SGB II fremde Steuervergünstigungen nicht übertragbar (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 11 Rnd.-Nr. 117). Dies ist hier der Fall, denn mit den aus allgemeinen Steuermitteln finanzierten Sozialleistungen des SGB II soll nicht die - zukünftige - Anschaffung von Betriebsmitteln subventioniert werden. Ausgaben für längerlebige Wirtschaftsgüter sind deshalb nur dann Einkommens mindernd zu berücksichtigen, wenn es sich um im Bedarfzeitraum tatsächlich geleistete notwendige Ausgaben handelt (vgl. Mecke am angegebenen Ort).

Von den um 30 % verminderten Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (hier: je 294 EUR) ist gem. § 3 Abs. 1 Alg II-V (alter Fassung) ein weiterer Betrag in Höhe von 30,00 EUR abzusetzen, so dass sich ein Betrag von 264,00 EUR ergibt. Davon ist nach § 3 Nr. 2 Alg II-V (alter Fassung) i. V. m. § 30 SGB II (in der hier ebenfalls maßgeblichen Fassung, die bis zum 30. September 2005 galt) ein weiterer Betrag in Höhe von 41,49 EUR in Abzug zu bringen (zu den komplizierten Berechnungsschritten siehe auch BSG Urteil vom 31. Oktober 2007, Az. B 14/11b AS 59/06 R zur Rdnr. 20 - zitiert nach Juris), so dass sich für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 222,51 EUR für April 2005 errechnet. Da dies auch von dem Beklagten im Änderungsbescheid vom 10. August 2005 zugrunde gelegt wurde, ist die darin enthaltene Berechnung nicht zu beanstanden. In den übrigen Monaten des Bewilligungsabschnitts hat der Beklagte zutreffend bei der Klägerin zu 3) das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt. Dies entspricht der Regelung in § 11 Abs. 1 S. 3 i. V. m. S. 2 SGB II. Wegen des Kindergeldes als alleinigem Einkommen war in den Monaten Februar, März und Mai bis Juli 2005 kein Pauschbetrag im Sinne von § 3 Nr. 1 Alg II-V (alter Fassung) in Abzug zu bringen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3).

Von dem Beklagten ist auch der befristete Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld - Alg - (§ 24 SGB II) zutreffend berechnet worden. Entgegen der Auffassung der Kläger war nicht zusätzlich das der Klägerin zu 2) bis 6. November 2004 gewährte Arbeitslosengeld zu berücksichtigen. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 31. Oktober 2007 zum Aktenzeichen B 14/11b AS 5/07 R an. Danach ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs. 2 SGB II zur Ermittlung der Höhe des Zuschlags nur das Arbeitslosengeld des Einzelnen dem für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erstmals nach dem Ende des Bezugs des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Gesamtbedarf gegenüber zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn - so wie hier - das bei der Ermittlung des Zuschlags unberücksichtigt gebliebene Arbeitslosengeld bereits vor dem Bezug von Alg II endete.

Nach § 24 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung hat ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger innerhalb von 2 Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg einen Anspruch auf einen monatlichen Zuschlag, soweit er in diesem Zeitraum Alg II erhält. Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift beträgt der Zuschlag zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 sowie Satz 2 und Sozialgeld nach § 28 SGB II. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ist Berechnungsfaktor des Zuschlags das von dem einzelnen Hilfebedürftigen (und nicht das von sämtlichen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft) zuletzt bezogene Alg. Vom Bundessozialgericht wird dazu in dem bereits genannten Urteil ausgeführt, der eindeutige Wortlaut des § 24 Abs. 2 SGB II entspreche auch dem aus der Gesetzesbegründung ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, so das eine vom Wortlaut abweichende Gesetzesauslegung nicht auf die Entstehungsgeschichte der Norm gestützt werden könne. Dem folgt das erkennende Gericht.

Die gegen die Regelung des § 24 SGB II vorgebrachten Einwendungen der Kläger überzeugen nicht, denn entgegen ihrer Auffassung führt die Bestimmung nicht zu unsachgemäßen Ergebnissen, weshalb auch keine Bedenken an der Verfassungskonformität der Vorschrift angebracht sind (so auch BSG am angegebenen Ort). Wurde von einem Mitglied der Bedarfgemeinschaft Alg noch in einem Zeitraum bezogen, für den der Bedarfsgemeinschaft bereits Alg II bewilligt worden ist, rechtfertigt die Erschöpfung dieses Alg-Anspruchs nicht die Gewährung eines befristeten Zuschlags. Denn in diesem Fall wurde bei der Berechnung der Alg II-Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft das - zweite - Alg als den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft deckendes Einkommen berücksichtigt und führte damit wegen der insgesamt geringeren Alg II-Ansprüche zu einer Erhöhung des Zuschlags nach dem - ersten - Alg. Eine Erhöhung des Zuschlags nach Wegfall des zweiten Alg würde damit zu einer - nicht gerechtfertigten - doppelten Begünstigung führen.

Auch in den Fällen des Ausscheidens von mehreren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft aus dem Alg-Bezug vor der Bewilligung von Alg II aber innerhalb der zweijährigen Frist liegt keine planwidrige Gesetzeslücke vor, weil der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, für derartige Übergangsfälle besondere Regelungen zu schaffen (vergl. BSG am angegebenen Ort). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen deshalb nicht. Die Kläger weisen zwar zutreffend darauf hin, dass der Zuschlag gem. § 24 SGB II geringer ausfällt oder sich gar nicht ergibt, je mehr Kinder zur Bedarfsgemeinschaft zählen. Dieses Ergebnis beruht aber nicht auf einer sachwidrigen Besserstellung allein lebender und kinderloser Hilfebedürftiger durch den Gesetzgeber, sondern ist auf den Umstand zurück zu führen, dass die Höhe des Alg lediglich über den erhöhten Leistungssatz gem. § 129 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - die familiären Verhältnisse des Arbeitslosen berücksichtigt. Ansonsten beruht diese Leistung auf dem vom Arbeitslosen erzielten pauschalierten Nettoentgelt und ist damit weitgehend unabhängig davon, wie vielen Familienmitgliedern es als Existenzgrundlage dienen muss. Das Alg II hingegen richtet sich - mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung - nach feststehenden Bedarfssätzen für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, so dass diese Leistung insgesamt umso höher ausfällt, je mehr Mitglieder die Bedarfsgemeinschaft hat. Der mit § 24 SGB II beabsichtigten "Abfederung" des Übergangs zum Alg II bedarf es aufgrund dessen umso weniger, je mehr Mitglieder eine Bedarfsgemeinschaft umfasst, weil die Sozialleistung (Alg II) dann regelmäßig nicht oder nur wenig hinter der Versicherungsleistung (Alg) zurück bleibt und sie sogar übertreffen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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