Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 408/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 293/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a R 114/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.01.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus den von den Arbeitgebern des verstorbe-nen Ehemanns der Klägerin getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die Überweisung dieser Beiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger (SSK).
Die Klägerin ist die Witwe des 1926 geborenen und inzwischen verstorbenen, bei der Beklagten versichert gewesenen M. K ... Dieser hatte in Deutschland vom 06.07.1964 bis 31.12.1982 versicherungspflichtig gearbeitet und war anschlie-ßend arbeitsunfähig. Nach seiner Rückkehr in die Türkei er-stattete ihm die Beklagte auf den Antrag vom 14.05.1984 mit Bescheid vom 09.07.1985 die im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 21.780,32 DM.
Am 20.10.2005 beantragte die Klägerin "die ihr zustehende Witwenrente". Ihrem Ehemann seien nur die selbst geleisteten Bei-träge zurück erstattet worden, die Beiträge seiner Arbeitgeber seien einbehalten worden. Die Arbeitgeberbeiträge seien für eine spätere Rente ihres Ehemannes eingezahlt worden und gehörten somit diesem und nicht der Beklagten. Sie beantrage daher im Sinne der Gerechtigkeit die Übertragung der Arbeitgeberbeiträge von der Beklagten an den türkischen Rentenversicherungsträger. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.11.2005 und Widerspruchsbescheid vom 30.05.2006 ab. Mit der Erstattung werde das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Nach der Beitragserstattung habe der Versicherte weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht entrichtet. Damit seien auf die Wartezeit anrechnungsfähige Zeiten nicht mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Witwenrente aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht. Darüber hinaus erfolge nach einer Beitragserstattung auch keine Übertragung der von den Arbeitgebern getragenen Beiträge an den türkischen Versicherungsträger.
Die am 03.07.2006 dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach entsprechenden Hinweisen mit Gerichtsbescheid vom 19.01.2007 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente. Die allgemeine Wartezeit sei nicht erfüllt, weil die Rentenanwartschaftszeiten aufgrund der 1985 durchgeführten Beitragserstattung erloschen seien. Das früher geltende Recht des § 1303 Abs 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) schließe die Erstattung weiterer Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Die Rentenanwartschaftszeiten seien somit in vollem Umfang erloschen, also hinsichtlich des Arbeitgeber- und des Arbeitnehmeranteiles. Das Erlöschen sei nicht auf den erstatteten Arbeitnehmeranteil beschränkt. Das hilfsweise vorgebrachte Begehren auf Auszahlung des Arbeitgeberanteils an die SSK sei gleichfalls unbegründet. Erstattungsfähig sei nur die Hälfte der entrichteten Beiträge, also nur die vom Versicherten selbst getragenen Beiträge. Auch nach jetzigem Recht sei keine inhaltliche Änderung hinsichtlich der Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge und hinsichtlich der Folgen einer Beitragserstattung eingetreten.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 29.03.2007 Berufung eingelegt, die sie trotz zweimaliger Aufforderung durch den Senat nicht begründet hat.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.01.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann aufgrund der nicht erstatteten Arbeitgeberanteile zur deutschen Rentenversicherung zu gewähren, hilfsweise die Arbeitgeberanteile an den türkischen Rentenversicherungsträger zu überweisen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 19.01.2007 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den vom Versicherten in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 06.07.1964 bis 31.12.1982 hat.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung mit Bescheid vom 09.07.1985 gemäß § 1303 Abs 7 RVO in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Versicherten und somit auch der Klägerin gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach § 50 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Versicherten getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff auf den sogenannten Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Deswegen scheidet auch die Überweisung dieser Arbeitgeberbeiträge an den türkischen Rentenversicherungsträger aus. Der Senat weist die Berufung der Klägerin deshalb aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Klägerin erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus den von den Arbeitgebern des verstorbe-nen Ehemanns der Klägerin getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die Überweisung dieser Beiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger (SSK).
Die Klägerin ist die Witwe des 1926 geborenen und inzwischen verstorbenen, bei der Beklagten versichert gewesenen M. K ... Dieser hatte in Deutschland vom 06.07.1964 bis 31.12.1982 versicherungspflichtig gearbeitet und war anschlie-ßend arbeitsunfähig. Nach seiner Rückkehr in die Türkei er-stattete ihm die Beklagte auf den Antrag vom 14.05.1984 mit Bescheid vom 09.07.1985 die im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 21.780,32 DM.
Am 20.10.2005 beantragte die Klägerin "die ihr zustehende Witwenrente". Ihrem Ehemann seien nur die selbst geleisteten Bei-träge zurück erstattet worden, die Beiträge seiner Arbeitgeber seien einbehalten worden. Die Arbeitgeberbeiträge seien für eine spätere Rente ihres Ehemannes eingezahlt worden und gehörten somit diesem und nicht der Beklagten. Sie beantrage daher im Sinne der Gerechtigkeit die Übertragung der Arbeitgeberbeiträge von der Beklagten an den türkischen Rentenversicherungsträger. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.11.2005 und Widerspruchsbescheid vom 30.05.2006 ab. Mit der Erstattung werde das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Nach der Beitragserstattung habe der Versicherte weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht entrichtet. Damit seien auf die Wartezeit anrechnungsfähige Zeiten nicht mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Witwenrente aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht. Darüber hinaus erfolge nach einer Beitragserstattung auch keine Übertragung der von den Arbeitgebern getragenen Beiträge an den türkischen Versicherungsträger.
Die am 03.07.2006 dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach entsprechenden Hinweisen mit Gerichtsbescheid vom 19.01.2007 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente. Die allgemeine Wartezeit sei nicht erfüllt, weil die Rentenanwartschaftszeiten aufgrund der 1985 durchgeführten Beitragserstattung erloschen seien. Das früher geltende Recht des § 1303 Abs 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) schließe die Erstattung weiterer Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Die Rentenanwartschaftszeiten seien somit in vollem Umfang erloschen, also hinsichtlich des Arbeitgeber- und des Arbeitnehmeranteiles. Das Erlöschen sei nicht auf den erstatteten Arbeitnehmeranteil beschränkt. Das hilfsweise vorgebrachte Begehren auf Auszahlung des Arbeitgeberanteils an die SSK sei gleichfalls unbegründet. Erstattungsfähig sei nur die Hälfte der entrichteten Beiträge, also nur die vom Versicherten selbst getragenen Beiträge. Auch nach jetzigem Recht sei keine inhaltliche Änderung hinsichtlich der Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge und hinsichtlich der Folgen einer Beitragserstattung eingetreten.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 29.03.2007 Berufung eingelegt, die sie trotz zweimaliger Aufforderung durch den Senat nicht begründet hat.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.01.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann aufgrund der nicht erstatteten Arbeitgeberanteile zur deutschen Rentenversicherung zu gewähren, hilfsweise die Arbeitgeberanteile an den türkischen Rentenversicherungsträger zu überweisen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 19.01.2007 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den vom Versicherten in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 06.07.1964 bis 31.12.1982 hat.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung mit Bescheid vom 09.07.1985 gemäß § 1303 Abs 7 RVO in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Versicherten und somit auch der Klägerin gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach § 50 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Versicherten getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff auf den sogenannten Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Deswegen scheidet auch die Überweisung dieser Arbeitgeberbeiträge an den türkischen Rentenversicherungsträger aus. Der Senat weist die Berufung der Klägerin deshalb aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Klägerin erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved