L 6 R 632/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 777/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 632/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 97/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Rente.

Der 1944 geborene Kläger stammt aus Serbien (Kosovo). Er hat im Zeitraum von April 1969 bis September 1975 in Deutschland 62 Monate mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung belegt. Vom 21.10. bis 05.12.1973 war er arbeitsunfähig.

In seiner Heimat hat er Versicherungszeiten von 1980 bis 1990.

Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 08.12.2005 bewilligte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 24.01.2006 dem Kläger rückwirkend Erwerbsunfähigkeitsrente ab Januar 1995. Die Beklagte errechnete eine laufende Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 145,16 Euro ab März 2006. Für die Zeit zuvor stellte sie eine Nachzahlung in Höhe von 18.549,63 Euro fest.

Aus dem Bescheid ergibt sich die Rentenhöhe als Produkt des Zugangsfaktors, hier 1,0, mit dem aktuellen Rentenwert sowie den persönlichen Entgeltpunkten des Klägers. Im Einzelnen ergibt sich aus Anlage 3 zur Rentenhöhe folgendes:

Für die ersten sechs Kalendermonate setzte die Beklagte anstelle der nachgewiesenen Pflichtbeiträge für den Zeitraum April bis September 1969 die gesetzlichen Mindestwerte von 6 mal 0,075 = 0,4500 Entgeltpunkte an. Insgesamt ergab sich für 62 Monate Beitragszeit - einschließlich eines Monats beitragsgeminderter Zeit - 4,1330 Entgeltpunkte. Nach dem beitragspflichtigen Lohn wurden beispielsweise dem Zeitraum 01.10. bis 31.12.1969 insgesamt 0,1472 Entgeltpunkte zugeordnet und dem Zeitraum 01.03. bis 31.12.1974 insgesamt 0,768 Entgeltpunkte. Für beitragsfreie Zeiten berechnete die Beklagte 1,4222 Entgeltpunkte, davon 0,0338 Entgeltpunkte für zwei Kalendermonate der Arbeitsunfähigkeit und für 78 Kalendermonate im Zeitraum 25.12.1994 bis 31.05.2001 eine Zurechnungszeit mit dem Wert von 1,3884 Entgeltpunkten, wobei jeder Kalendermonat mit der Grundbewertung von 0,0178 Entgeltpunkten bewertet wurde, welcher geringfügig höher lag als die Vergleichsbewertung mit 0,0177 Entgeltpunkten. Insgesamt ergaben sich somit für den Kläger 5,5552 Entgeltpunkte.

Mit seinem Widerspruch beanstandete der Kläger die seiner Meinung nach zu niedrige Rentenhöhe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Rente sei zutreffend gemäß § 77 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) als Produkt der Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor ermittelt worden. Entgegen der An-nahme des Klägers sei der Zugangsfaktor nicht vermindert worden, sondern vielmehr entsprechend der Rentenart richtig mit 1,0 angesetzt worden. Eine Erhöhung der Entgeltpunkte gemäß § 262 SGB VI komme nicht in Betracht, da der Kläger nicht mindestens 35 Jahre mit deutschen rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt habe.

Der Widerspruchsbescheid wurde von der Beklagten am 12.04.2006 zur Post gegeben. Am 18.07.2006 erhob der Kläger Klage und begehrte eine höhere Rente. Der angefochtene Widerspruchsbescheid sei ihm am 19.04.2006 zugegangen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage als wegen Verfristung unzulässig, hilfsweise unbegründet.

Mit Urteil vom 15.01.2007 wies das Sozialgericht (SG) Landshut die Klage als unbegründet ab, da die Rente in voller Höhe, also keinesfalls gemindert geleistet werde. Das SG ließ die Frage offen, ob die Klagefrist eingehalten sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.01.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2006 aufzuheben und ihm ab Rentenbeginn eine höhere Rente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigebogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Beklagte hat die Rente des Klägers zutreffend nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 66, 77 SGB VI berechnet. Zu Recht hat sie den rentenspezifischen, nicht geminderten Zugangsfaktor von 1,0 zugrunde gelegt, sowie den für alle Versicherten geltenden aktuellen Rentenwert und - als individuellen Berechnungsfaktor - die persönlichen Entgeltpunkte, die der Kläger in der deutschen Rentenversicherung erworben hat. Die persönlichen Entgeltpunkte für die Beitragszeiten spiegeln u.a. die Höhe des erzielten Arbeitslohns wider. Dieser liegt etwas unterhalb des Durchschnittslohnes aller Versicherten in Deutschland. Dies gilt vor allem für die am Beginn seiner Tätigkeit in Deutschland erzielten Löhne. So erzielte der Kläger z.B. im letzten Quartal 1969 nur knapp 60 % der Entgeltpunkte eines durchschnittlich Versicherten. Auch in den Monaten März bis Dezember 1974 lag der Arbeitslohn knapp unterhalb eines durchschnittlich Versicherten. Die 62 Monate Pflichtbeitragszeit ergeben somit nicht wie bei einem durchschnittlich Versicherten mehr als fünf Entgeltpunkte, sondern lediglich 4,133 Entgeltpunkte und sind somit letztlich maßgeblich für die unterdurchschnittliche Rentenhöhe des Klägers. Daneben hat die Beklagte auch zutreffend Entgeltpunkte für die zwei Monate an beitragsfreie Zeit sowie für 78 Monate Zurechnungszeit ermittelt. Die Rentenberechnung entspricht in vollem Umfang den gesetzlichen Vorschriften. Die nicht näher spezifizierten Einwände des Klägers greifen nicht durch.

Das Urteil des SG Landshut war somit zu bestätigen, wobei nach dem nicht widerlegbaren Vorbringen des Klägers davon auszugehen ist, dass die Klage fristgemäß eingelegt und somit zulässig erhoben worden ist.

Nach alle dem erweist sich die Berufung als unbegründet.

Die Kostenentscheidung entspricht dem mangelnden Erfolg in der Hauptsache (§§ 183, 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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