L 13 RA 866/97

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 6 An 696/95
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 866/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat der Beigeladenen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, ihren in der Sache bindend gewordenen ursprünglichen Ablehnungsbescheid zurückzunehmen und aus der Versicherung des am 20. Juni 1992 verstorbenen E. R. (Versicherter) neben dessen Witwe (Beigeladene) auch dessen früherer Ehefrau (Klägerin) eine Hinterbliebenenrente zu gewähren.

Der 1925 geborene Versicherte war in erster Ehe vom 12. Juli 1954 an mit der am 9. April 1928 geborenen Klägerin verheiratet. Die kinderlose Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 1969 (Az.: 20 R 15/69), rechtskräftig seit dem 15. April 1969, aus dem alleinigen Verschulden des Versicherten geschieden. Zur Regelung der Scheidungsnebenfolgen hatten die Eheleute vorab unter dem 26. Februar 1969 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in welchem es unter anderem heißt:

"1. Der Beklagte zahlt ab dem 1. März 1969 an die Klägerin bis zum 4. Werktag eines jeden Monats im voraus einen Unterhaltsbetrag von DM 1000,–. Der Beklagte verzichtet insoweit auf die Geltendmachung seiner Rechte aus der Bestimmung des § 323 ZPO.”

Der Versicherte erbrachte zunächst die geschuldeten Unterhaltsleistungen, stellte seine Zahlungen später jedoch ein, woraufhin die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Scheidungsfolgenvergleich vom 26. Februar 1969 betrieb. Auf Vollstreckungsgegenklage des Versicherten schlossen die geschiedenen Eheleute schließlich vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 13 O 468/79) unter dem 23. Januar 1980 einen zweiten gerichtlichen Vergleich, in welchem es unter anderem heißt:

1) "Der Kläger zahlt an die Beklagte einen einmaligen Abfindungsbetrag von 80.000,– DM , und zwar 40.000,– DM bis 20. Februar 1980 und weitere 40.000,– DM bis spätestens 1. August 1980.

2) Etwaige Unterhaltsansprüche der Beklagten gegen den Kläger für Vergangenheit und Zukunft einschließlich Notbedarf sind mit diesen Zahlungen abgegolten.

3) Sollte der Abfindungsbetrag von 80.000,– DM nicht in den vereinbarten Fristen gezahlt sein, bleibt der Scheidungsfolgenvergleich vom 26. Februar 1969 vor dem Landgericht Düsseldorf – 20 R 15/69 – in vollem Umfang weiterhin in Kraft. Für diesen Fall verpflichtet sich der Kläger, keine Einwendungen und Einreden gegen Wirksamkeit und Vollstreckungsfähigkeit der Ziffer 1 des Prozeßvergleichs vom 26. Februar 1969 zu erheben ”

Der Versicherte leistete fristgerecht die aus diesem Vergleich geschuldeten Raten; weitergehende Zahlungen wurden von ihm in der Folgezeit nicht erbracht.

Die Klägerin ging nach der Scheidung keine neue Ehe ein. Der Versicherte hingegen heiratete am 5. Juli 1986 die Beigeladene.

Nach dem Tode des Versicherten bewilligte die Beklagte aus dessen Versicherung auf entsprechenden Antrag zunächst allein der Beigeladenen durch Bescheid vom 21. Oktober 1992 für die Zeit ab 1. Juli 1992 die Gewährung einer (ungeteilten) Witwenrente.

Am 18. Dezember 1992 beantragte sodann auch die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von (Geschiedenen-)Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Verstorbenen. Sie machte geltend, daß sie anläßlich des (zweiten) Vergleichs vom 23. Januar 1980 nicht auf ihren Unterhaltsanspruch verzichtet habe, sondern daß lediglich eine Kapitalisierung des bis zum Erreichen ihres 65. Lebensjahres geschuldeten Unterhalts vorgenommen worden sei. Sie legte eine Bescheinigung der Steuerberaterin M. W. vom 25. Juni 1993 vor und gab an, daß sie entsprechend der mit dem Versicherten getroffenen Vereinbarung einen Teil der Abfindung über insgesamt 80.000,– DM zum Zwecke der Alterssicherung angelegt (Kauf eines Grundstücks zum Preise vom 37.350,– DM in G.) habe, wohingegen der Rest auf ihrem Girokonto verblieben und absprachegemäß durch regelmäßigen Verbrauch (Zuschuß zu ihrer Privatmiete) aufgezehrt worden sei.

Die Beklagte lehnte diesen Rentenantrag durch in der Sache bindend gewordenen Bescheid vom 26. Juli 1993 mit der Begründung ab, daß der Versicherte ihr wegen des Abfindungsvergleichs vom 23. Januar 1980 zur Zeit seines Todes nicht zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen sei und auch tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erbracht habe.

Den (hier maßgeblichen) Überprüfungsantrag der Klägerin vom 24. Februar 1994 lehnte die Beklagte sodann durch Bescheid vom 26. Mai 1994 und Widerspruchsbescheid vom 17. November 1994 unter Wiederholung ihrer Rechtsauffassung mit der Begründung ab, daß der Ausgangsbescheid vom 26. Juli 1993 weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sei.

Die Klägerin erhob am 23. Dezember 1994 fristgerecht Klage bei dem Sozialgericht Düsseldorf, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12. April 1995 an das örtlich zuständige Sozialgericht Darmstadt verwiesen hat. Durch weiteren Beschluss vom 9. Mai 1995 ist sodann die Witwe des Versicherten zum Verfahren beigeladen worden.

Zur Begründung ihres Rentenanspruchs machte die Klägerin geltend, daß die aufgrund des Vergleichs vom 23. Januar 1980 an sie geleisteten Ratenzahlungen des Versicherten nicht als Abfindung, sondern als Vorauszahlungen auf ihren (fort-)bestehenden Unterhaltsanspruch anzusehen seien. Das ergebe sich aus Ziffer 3 des Vergleichs vom 23. Januar 1980, wonach für sie bei Zahlungsverzug des Versicherten weiterhin die Möglichkeit einer Vollstreckung aus dem (ersten) Scheidungsfolgenvergleich vom 26. Februar 1969 gegeben gewesen sei.

Die Beklagte machte demgegenüber geltend, daß die aufgrund des (zweiten) Vergleichs vom 23. Januar 1980 seitens des Versicherten geleisteten Zahlungen mangels anderer Anhaltspunkte als Unterhaltsabfindung anzusehen seien. Daß die Klägerin einen Teilbetrag der gezahlten Abfindung zum Bestreiten ihres laufenden Lebensunterhalts verwendet habe, sei für die Interpretation der im Vergleich vom 23. Januar 1980 getroffenen Vereinbarung ohne Belang.

Die Beigeladene berief sich darauf, daß in dem vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreit (Az.: 13 O 468/79) unter anderem rückständiger Unterhalt in der Größenordnung von etwa 50.000,– DM im Streit gewesen sei. Um endlich Ruhe zu haben, sei der Versicherte schließlich bereit gewesen, zur Abgeltung jeglicher Unterhaltsansprüche für Vergangenheit und Zukunft den im Vergleich vom 23. Januar 1980 vereinbarten Abfindungsbetrag in Höhe von 80.000,– DM zu zahlen.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. Mai 1997 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß die im Prozeßvergleich vom 23. Januar 1980 vereinbarte Abfindungszahlung an keine Zweckbestimmung gebunden gewesen sei und daß dieser Betrag deshalb nicht als kapitalisierte Unterhaltsvorauszahlung angesehen werden könne. Da die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum weder eine tatsächliche Unterhaltsleistung des Versicherten erhalten noch einen Unterhaltsanspruch gegen ihn gehabt habe, bestehe für sie auch kein (Unterhaltsersatz-)Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 5. Juni 1997 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 4. Juli 1997 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und macht insbesondere geltend, daß im Vergleich vom 23. Januar 1980 nicht von einem Unterhaltsverzicht die Rede sei, sondern von einer Unterhaltsabgeltung. Es habe sich insoweit um eine Kapitalisierung der ihr zustehenden Unterhaltsansprüche gehandelt. Der vergleichsweise gezahlte Abfindungsbetrag sei auf ihrem Girokonto verblieben, und sie habe daraus von 1980 bis zum Tode des Versicherten im Jahre 1992 regelmäßig etwa die Hälfte ihrer Privatmiete bestritten.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Mai 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1994 zu verurteilen, den Bescheid vom 18. Dezember 1992 zurückzunehmen und ihr für die Zeit ab 1. Januar 1993 Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des am 20. Juni 1992 verstorbenen E. R. in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie sehen sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Die Beteiligten sind mit Schreiben des Senats vom 15. Januar 1998 bzw. vom 22. Januar 1998 daraufhingewiesen worden, daß das Landessozialgericht die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Versicherten betreffenden Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten von der in § 153 Abs. 4 SGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und zur Beschleunigung des Verfahrens durch Beschluss entschieden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Mai 1997 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1994 ist zu Recht ergangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte ihren in der Sache bindend gewordenen Bescheid vom 26. Juli 1993 zurücknimmt und ihr aus der Versicherung des am 20. Juni 1992 verstorbenen Ekkehard Riedel eine sog. Geschiedenen-Hinterbliebenenrente gewährt.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei dessen Erlaß das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen deshalb nicht erfüllt, weil der ursprüngliche Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 1993 zu Recht ergangen ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres geschiedenen Ehemannes.

Gemäß § 243 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) besteht ein Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente auch für geschiedene Ehegatten,

1) deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,

2) die nicht wieder geheiratet haben und

3) die im letzten Jahr vor dem Tode des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben (Fall 1) oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatten (Fall 2),

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist. Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht gemäß § 243 Abs. 2 SGB VI unter denselben Voraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die weitergehend

4) entweder - ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (46 Abs. 2 SGB VI),

5) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder

6) berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

Gemäß § 243 Abs. 3 SGB VI besteht ein Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente außerdem auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

1) einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und

2) im Zeitpunkt der Scheidung entweder - ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2 SGB VI) oder

3) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und - entweder

a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2 SGB VI),

b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind oder

c) das 60. Lebensjahr vollendet haben,

wenn auch vor Anrechnung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht.

Im vorliegenden Fall scheitert ein Anspruch der Klägerin aus § 243 Abs. 3 SGB VI ganz offenkundig schon bereits daran, daß ein Anspruch auf Witwenrente für die Beigeladene besteht. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht darüber hinaus aber auch kein Anspruch auf Geschiedenen-Hinterbliebenenrente aus § 243 Abs. 1 oder § 243 Abs. 2 SGB VI, weil die in beiden Fällen zu erfüllenden Voraussetzungen der Nr. 3 (im Fall 1: tatsächliche Unterhaltsleistung des Versicherten oder im Fall 2: Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten) nicht gegeben sind.

Ein Rentenanspruch der Klägerin aus 243 Abs. 1 Nr. 3 Fall 2 oder § 243 Abs. 2 Nr. 3 Fall 2 SGB VI ist nicht gegeben, denn der Versicherte hatte an die Klägerin "zur Zeit seines Todes”, d.h. während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands vor seinem Tode (vgl. BSG vom 31. Oktober 1972 in SozR Nr. 67 zu § 1265 RVO m.w.N. – ständige Rechtsprechung) weder nach den Vorschriften des Ehegesetzes noch aus sonstigen Gründen Unterhalt zu leisten.

Zwar bestimmt § 58 Abs. 1 Ehegesetz (EheG) in der bis zum 30. Juni 1977 gültigen Fassung (vgl. Artikel 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. Eherechtsreformgesetzes ( 1. EheRG ) vom 14. Juni 1976 ( BGBl. I S. 1421 )), daß der an der Scheidung allein oder überwiegend für schuldig befundene Mann der geschiedenen Frau unter gewissen Voraussetzungen zur Gewährung des "angemessenen Unterhalts” verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall haben die Eheleute jedoch von der Möglichkeit des § 72 EheG Gebrauch gemacht und anstelle dieser (abdingbaren) gesetzlichen Regelung vertragliche Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Ehe getroffen: Zunächst haben die Eheleute im Scheidungsfolgenvergleich vom 26. Februar 1969 (unter anderem) eine Konkretisierung der ehegesetzlichen Unterhaltsverpflichtung vorgenommen und eine Vereinbarung über die Höhe des vom Versicherten geschuldeten Unterhalts getroffen. In Abänderung dieses ursprünglichen Unterhaltsvertrages sind sodann jedoch durch den nachfolgend vor dem Landgericht Düsseldorf zu Protokoll erklärten Vergleich vom 23. Januar 1980 "etwaige Unterhaltsansprüche der Beklagten (d.h. der Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits) gegen den Kläger (den Versicherten) für Vergangenheit und Zukunft einschließlich Notbedarf” durch Zahlung eines "Abfindungsbetrages” in Höhe von 80.000,– DM "abgegolten” worden.

Diese vertragliche Vereinbarung muß zur Überzeugung des Senats als vollständiger, umfassender Unterhaltsverzicht der Klägerin angesehen werden. Denn wie sich aus Ziffer 3 des Vergleichs vom 23. Januar 1980 ergibt, war die Klägerin nur bei nicht fristgerechter Zahlung des Abfindungsbetrages von 80.000,– DM noch berechtigt, aus dem Scheidungsfolgenvergleich vom 26. Februar 1969 zu vollstrecken, wohingegen mit rechtzeitiger Zahlung der beiden Raten über jeweils 40.000,– DM jegliche Unterhaltsansprüche für Vergangenheit und Zukunft abgegolten sein sollten. Der Unterhaltsverzicht als Erlaß vertrag jedoch bewirkt das unmittelbare, endgültige Erlöschen des zugrundeliegenden Unterhaltsanspruchs (vgl. BSG SozR Nrn. 7, 35 und 54 zu § 1265 RVO sowie BSG SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 40 – ständige Rechtsprechung).

Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der gerichtlichen Unterhalts Vereinbarung vom 23. Januar 1980 sind weder von der Klägerin aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Zwar hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts vor einiger Zeit (BSG vom 28. Juni 1989 – 5/4a RJ 77/87) klarstellend hervorgehoben, daß die frühere Ehefrau eines Versicherten sich auch noch nach dessen Tode auf die Unwirksamkeit des vergleichsweisen Unterhaltsverzichts gemäß § 779 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen könne. Nach dieser Vorschrift ist ein Vertrag, durch den der Streit bzw. die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis oder die Unsicherheit der Verwirklichung eines Anspruchs im Wege gegenseitigem Nachgebens beseitigt wird (Vergleich) unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit über die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Im vorliegenden Fall kann es jedoch nicht als bewiesen angesehen werden, daß die Klägerin und der Versicherte bei Abschluß der Unterhaltsvereinbarung einem Irrtum über die sog. Vergleichsgrundlage oder einem Irrtum über streitausschließende Umstände erlegen sein könnten und die Unterhaltsvereinbarung ohne einen dementsprechenden Irrtum nicht abgeschlossen haben würden. Der darin enthaltene Unterhaltsverzicht wirkt sich für die Klägerin im Nachhinein zwar hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung von Hinterbliebenenrente höchst nachteilig aus, doch zum Zeitpunkt der Ehescheidung sprachen dem Vorbringen der Klägerin zufolge für die getroffene Vereinbarung gute Gründe. Die Klägerin, die im sowohl Scheidungsverfahren als auch im Vollstreckungsschutzverfahren anwaltlich vertreten gewesen und mithin auch sachkundig beraten worden ist, hat nämlich durch die Zahlung des Abfindungsbetrages über 80.000,– DM anstelle von Unterhaltsleistungen des Versicherten eine offenkundig nach ihren eigenen Berechnungen wirtschaftlich in etwa gleichwertige Rechtsposition erlangt. An der seinerzeit im Rahmen der Regelung der Unterhaltspflicht vorgenommenen Lastenverteilung muß sich die Klägerin heute festhalten lassen. Denn es sind auch keine Tatsachen nachgewiesen, aufgrund derer eine Anfechtung des Unterhaltsvertrages nach Maßgabe der §§ 119, 123, 134 oder 138 BGB in Betracht kommen könnte.

Ein Anspruch auf Gewährung von Geschiedenen-Hinterbliebenenrente ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bedeutung eines Unterhaltsverzichtes anläßlich der Ehescheidung im Rahmen des § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO bzw. des § 243 Abs. 3 SGB VI (vgl. insbesondere BSG vom 23. November 1988 – 5/5b RJ 100/86 = SozR 2200 § 1265 Nr. 90 und BSG vom 21. Februar 1989 – 5/5b RJ 2/86; zum Gesamtkomplex: Maier, Sgb 1989, 493 und Gleitze/Försterling, Sgb 1990, 144; jeweils mit weiteren Nachweisen). Denn im vorliegenden Fall hat die Klägerin – anders als in den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen – gerade nicht auf einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem früheren Ehemann verzichtet, der im Hinblick auf dessen mangelnde Leistungsfähigkeit ohnehin als "leere Hülse” angesehen werden müßte, sondern der Versicherte hätte der Klägerin ohne den Unterhaltsverzicht – wie sie selbst vorträgt – nach der Ehescheidung unter Berücksichtigung des Scheidungsfolgenvergleichs vom 26. Februar 1969 jeweils 1.000,– DM Unterhalt im Monat geschuldet. Ganz abgesehen davon bezieht sich die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überdies auch nur auf diejenigen Fälle, in denen – anders als vorliegend – keine Witwenrente zu gewähren ist.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann schließlich ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Hinterbliebenenrente auch nicht aus § 243 Abs. 1 Nr. 3 Fall 1 bzw. § 243 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 SGB VI hergeleitet werden. Denn bei verständiger Würdigung aller Einzelumstände des vorliegenden Falles kann bereits nicht davon ausgegangen werden, daß der Versicherte der Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Voraussetzungen für ein tatsächliches Gewähren von Unterhalt im Sinne der Nr. 3 Fall 1 erfüllt, wenn vom Versicherten an die frühere Ehefrau in der allein maßgeblichen Zeit nach der Scheidung regelmäßig Zahlungen in Höhe von wenigstens 25 vom Hundert (v.H.) des zeitlich und örtlich maßgeblichen Regelsatzes der Sozialhilfe ohne die Kosten der Unterkunft erbracht werden (vgl. BSG vom 12. Mai 1982 – 5b/5 RJ 30/80 = BSGE 53, 256 = SozR 2200 S 1265 Nr. 63). Leistungen, die diesen Wert nicht erreichten, können – auch wenn die Unterschreitung nur geringfügig war – in der Regel keinen Rentenanspruch auslösen (BSG vom 7. September 1982 – 1 RA 87/80 = SozR 2200 § 1265 Nr. 65). Die Zahlungen müssen außerdem grundsätzlich für die Dauer eines vollen Jahres vor dem Tode des Versicherten erbracht worden sein, weil nur Leistungen, die regelmäßig über die ganze Dauer des im Gesetz genannten Jahreszeitraums erbracht worden sind, objektiv die Annahme rechtfertigen, der Versicherte würde – wenn er nicht gestorben wäre – auch weiterhin Unterhalt geleistet haben und der frühere Ehegatte habe sich daher für die Zukunft auf den Erhalt der entsprechenden Unterhaltsleistungen einstellen dürfen (vgl. BSGE 25, 86). Lediglich in Ausnahmefällen – insbesondere dann, wenn der Tod des Versicherten oder andere außergewöhnliche Umstände die Unterhaltsleistung für das volle letzte Jahr vor dem Tode des Versicherten verhindert haben – reichen Unterhaltsleistungen für die Dauer von weniger als einem vollen Jahr aus (vgl. BSG vom 3. Oktober 1979 – 1 RA 53/78 – und BSG vom 20. Dezember 1979 – 4 RJ 37/79 –, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Ob der Versicherte im Erlebensfalle auch in der Zeit nach seinem Tode weiterhin Unterhalt geleistet hätte, ist im Rahmen des § 243 Abs. 1 Nr. 3 Fall 1 bzw. des § 243 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 SGB VI unerheblich (BSG vom 3. Oktober 1979 – 1 RA 53/78). Eine einschränkende Interpretation ist insofern geboten, als tatsächliche Unterhaltsleistungen des Versicherten im letzten Jahr vor seinem Tode einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente dann nicht auszulösen vermögen, wenn bereits im Zeitpunkt des Todes festgestanden hat, daß die Unterhaltsleistung des Versicherten in naher Zukunft enden würde (vgl. BSG vom 3. Oktober 1979 – 1 RA 53/78 –; BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 10).

Im vorliegenden Fall hat der Versicherte im maßgeblichen letzten Jahr vor seinem Tode jedoch keine Unterhaltsleistungen in diesem Sinne an die Klägerin erbracht.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht § 62 Abs. 1 Satz 1 EheG grundsätzlich vor, daß Unterhalt in Gestalt einer Geldrente zu zahlen ist, wobei es den Geschiedenen im Rahmen des § 72 Satz 1 EheG andererseits jedoch unbenommen bleibt, eine andere Art der Leistung zu vereinbaren. Sofern die Geschiedenen eine von der üblichen Zahlung einer Geldrente an die Berechtigte abweichende Art der Unterhaltsleistung vereinbaren, ist jedoch jeweils im Einzelfall durch Auslegung des Unterhaltsvertrages zu ermitteln, ob eine kapitalisierte Rentenvorauszahlung ohne Aufhebung des Stammrechts, also nur eine Änderung der Zahlungsweise gewollt ist oder ob sie eine echte Abfindung angestrebt haben, die auch das Stammrecht zum Erlöschen bringen sollte. Für die Annahme einer Unterhaltsvorauszahlung ist insoweit insbesondere zu fordern, daß die Vermögenszuwendung in einem bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Verhältnis zur Unterhaltsschuld steht und unmittelbar oder mittelbar zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Berechtigten dient (vgl. BSGE 43, 39 = SozR 2200 § 1265 Nr. 24 und BSGE 54, 270 = SozR 2200 § 1291 Nr. 27 sowie Urteile des erkennenden Senats vom 18. Februar 1991 – L-13/14/J-1039/89 – und vom 16. August 1991 – L-13/J-163/91). Wenn demgegenüber um den Preis anderweitiger (wirtschaftlicher) Vorteile das unterhaltsrechtliche Band zum Versicherten gänzlich gelöst worden ist, dann besteht keine Veranlassung, nach dem Tode des Versicherten eine Hinterbliebenenrente zu gewähren. Denn die Hinterbliebenenrente soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers an die Stelle speziell des Unterhalts treten, den der Versicherte – wenn er nicht gestorben wäre – geleistet haben würde, und nicht schlechthin jeden Nachteil ausgleichen, der sich durch den Tod des Versicherten und die demzufolge möglicherweise nicht mehr zu verwirklichenden Motive für eine vertragliche Unterhaltsregelung ergeben kann.

Ausgehend von diesen Grundsätzen müssen sich im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Senats nicht unerhebliche Zweifel am Vorliegen der von der Klägerin behaupteten bloßen Unterhaltsvorauszahlung des Versicherten ergeben.

Bereits das eigene Vorbringen der Klägerin spricht zum Teil eher gegen als für eine bloße Änderung in der Zahlungsweise. Denn wie sie bei der Rentenantragstellung – noch gänzlich unbeeinflußt von etwaigen rechtstaktischen Erwägungen – im Schreiben vom 6. Juli 1993 unter Vorlage einer Bescheinigung der Steuerberaterin M. W. vom 25. Juni 1993 gegenüber der Beklagten glaubhaft angegeben hat, sollte entsprechend der von den Eheleuten getroffenen Vereinbarung der eine Teil der Abfindung über 80.000,– DM mündelsicher angelegt werden und ihrer Alterssicherung dienen. Dementsprechend habe sie dann auch mit einem Teilbetrag in Höhe von 37.580,– DM ein "Grundstück in ihrem Geburtsort und in der Nähe der Schwester erworben , um im Alter dort den Alterssitz errichten zu können oder aber durch den Verkauf des Grundstücks dann den Erwerb einer anteiligen Beteiligung zu einem Seniorenstift o.ä. zu finanzieren”. Zumindest dieser zur Alters Sicherung eingesetzte Teilbetrag kann damit freilich nicht mehr als Unterhaltsleistung des Versicherten im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 3 Fall 1 bzw. § 243 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 SGB VI angesehen werden. Denn wie das Bundessozialgericht bereits in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1978 (– 11 RA 14/77 = SozR 2200 § 1265 Nr. 29 m.w.N.) hervorgehoben hat, kommt es nicht darauf an, ob solche Aufwendungen zur Alterssicherung nach bürgerlichem Recht Unterhaltscharakter haben, weil der Anspruch auf Geschiedenen-Hinterbliebenenrente wegen deren Unterhaltsersatzfunktion allein an die dem gegenwärtigen Lebensbedarf dienenden Unterhaltsleistungen des Versicherten für das letzte Jahr vor seinem Tode anknüpft. Leistungen des Versicherten, die sich auf einen erst künftigen (Ungewissen) Lebensbedarf der geschiedenen Ehefrau beziehen und sie über den laufenden Unterhaltsbedarf hinaus vor den Folgen möglicher Wechselfälle in ihrem Leben schützen sollten, können deshalb nicht zur Begründung eines Rentenanspruchs aus § 243 SGB VI herangezogen werden.

Auch hinsichtlich des danach noch verbleibenden Teilbetrages in Höhe von 42.420,– DM kann allerdings zur Überzeugung des Senats nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß zumindest insoweit eine den laufenden Unterhalt betreffende Vorauszahlung des Versicherten erfolgt ist. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, daß dieser restliche Betrag auf ihrem Girokonto verblieben und von ihr über die Jahre zur laufenden Mietzahlung eingesetzt worden sei. Ob es sich insoweit um eine Unterhalts Vorauszahlung des Versicherten gehandelt hat, richtet sich allerdings nicht nach der Verwendung, die dieser Betrag bei der Klägerin gefunden hat, sondern in erster Linie nach dem vom Versicherten mit der Zuwendung des Geldbetrages verfolgten Leistungszweck. Insoweit kann freilich nicht übersehen werden, daß gemäß Ziffer 2 des Prozeßvergleichs vom 23. Januar 1980 die Zahlung des Abfindungsbetrages über 80.000,– DM zur Abgeltung etwaiger Unterhaltsansprüche der Klägerin "für Vergangenheit und Zukunft” erfolgte. Die Beigeladene hat insoweit von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß anläßlich des vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 13 O 468/79) geführten Vollstreckungsschutzverfahrens unter anderem auch rückständiger Unterhalt in Höhe von mindestens 34.500,– DM im Streit gewesen sei. Dies ergibt sich nicht nur aus der von der Beigeladenen vorgelegten Zahlungsaufforderung des Rechtsanwalts Dr. M. an den Versicherten vom 26. September 1978, sondern auch aus dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 1980, durch welchen der Streitwert des damaligen Rechtsstreits mit Einverständnis der Parteien auf 35.000,– DM festgesetzt worden ist. Da die Begleichung von Unterhaltsschulden aus vergangener Zeit nicht ohne weiteres die Vermutung rechtfertigt, der Versicherte würde auch über seinen Tod hinaus Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehefrau erbracht haben, deren Ausfall es nun durch die Gewährung einer Geschiedenen-Hinterbliebenenrente zu ersetzen gelte, können derartige Nachzahlungen freilich in gleicher Weise wie die Aufwendungen für eine Alterssicherung nicht als Unterhaltsleistungen im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 3 Fall 1 bzw. § 243 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 SGB VI angesehen werden (in diesem Sinne auch BSG vom 21. Januar 1987 – 1 RA 3/86 = SozR 2200 § 1265 Nr. 83 m.w.N.).

Von der insgesamt seitens des Versicherten erbrachten Abfindungszahlung über 80.000,– DM verbleibt damit nur ein Restbetrag in Höhe von 8.000,– DM, welcher überhaupt als Unterhaltsvorauszahlung des Versicherten angesehen werden könnte. Sofern man diese Summe linear aufteilt auf die Zeit vom Abschluß des Prozeßvergleichs am 23. Januar 1980 bis zum Tod des Versicherten am 20. Juni 1992 ergibt sich bei einer Laufzeit von insgesamt 160 Kalendermonaten ein auf den jeweiligen Monat entfallender Anteil von 50,– DM, was allerdings bei einem im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten (ab 1. Juli 1991) für den Wohnsitz der Klägerin in Nordrhein-Westfalen geltenden Sozialhilfe-Eckregelsatz von 473,– DM hinreichend deutlich unterhalb der von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Ermittlung eines wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Unterhalts gezogenen 25 %-Grenze (vgl. BSG vom 24. November 1978 – 11 RA 2/78 = SozR 2200 § 1265 Nr. 36 m.w.N.) bleibt.

Bei dieser Sachlage kann es zur Überzeugung des Senats insgesamt als nicht bewiesen angesehen werden, daß der Versicherte im Wege der Abfindungszahlung über 80.000,– DM eine auf das letzte Jahr vor seinem Tode entfallende Unterhaltsvorauszahlung in wirtschaftlich bedeutsamer Höhe erbracht hat. Nach aller Lebenserfahrung muß es vielmehr als wesentlich näher liegend erscheinen, daß durch den Prozeß vergleich vom 23. Januar 1980, der schließlich auch einen Unterhaltsverzicht für den Fall des Notbedarfs beinhaltet, das Stammrecht der Klägerin auf Unterhaltsleistungen des Versicherten endgültig zum Erlöschen gebracht werden sollte. Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, spricht für eine solche Auslegung des Vergleichsinhalts insbesondere auch der Umstand, daß die Zahlung der 80.000,– DM von den Vertragschließenden mit keinerlei – auf eine bloße Unterhaltsvorauszahlung hindeutende – Zweckbestimmung versehen worden ist.

Die Berufung der Klägerin konnte deshalb insgesamt keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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