Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 24 AS 123/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 694/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Ein Anordnungsgrund für die begehrte Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme weiterer Betriebskosten für 2006 in Höhe von 364,74 EUR - ist nicht ersichtlich. Der Senat nimmt zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug (Seite 5 Zeile 1 bis Seite 5 letzte Zeile). Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragstellerin ist auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte ordentliche Kündigung des Vermieters, die sich nur auf § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stützen kann, nicht zu besorgen. Denn zum einen ist die Kündigung erst zum 30. Juni 2006 ausgesprochen worden, so dass die Unterkunft der Antragstellerin einstweilen ohnehin gesichert ist. Auch eine Räumungsklage steht somit in absehbarer Zeit nicht im Raum. Zum anderen begegnet die Kündigung auch erheblichen rechtlichen Bedenken, weil sie eine nicht unerhebliche schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten des Mieters voraussetzt. Ein durch schuldlosen Geldmangel verursachter Zahlungsverzug, der – wie vorliegend – nicht den Umfang des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erreicht, dürfte hierfür allein nicht genügen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Auflage, § 573 Rz. 16).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Ein Anordnungsgrund für die begehrte Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme weiterer Betriebskosten für 2006 in Höhe von 364,74 EUR - ist nicht ersichtlich. Der Senat nimmt zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug (Seite 5 Zeile 1 bis Seite 5 letzte Zeile). Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragstellerin ist auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte ordentliche Kündigung des Vermieters, die sich nur auf § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stützen kann, nicht zu besorgen. Denn zum einen ist die Kündigung erst zum 30. Juni 2006 ausgesprochen worden, so dass die Unterkunft der Antragstellerin einstweilen ohnehin gesichert ist. Auch eine Räumungsklage steht somit in absehbarer Zeit nicht im Raum. Zum anderen begegnet die Kündigung auch erheblichen rechtlichen Bedenken, weil sie eine nicht unerhebliche schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten des Mieters voraussetzt. Ein durch schuldlosen Geldmangel verursachter Zahlungsverzug, der – wie vorliegend – nicht den Umfang des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erreicht, dürfte hierfür allein nicht genügen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Auflage, § 573 Rz. 16).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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