L 18 B 513/08 AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 7014/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 513/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers, mit der er sich ausweislich seiner Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2008 nur gegen die mit dem angefochtenen Beschluss getroffene Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts (SG) wendet, ist zwar ungeachtet dessen, dass nach der seit 1. April 2008 geltenden Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen ist, weiterhin zulässig. Denn mangels abweichender gesetzlicher Regelung – wie hier - bleibt das zuvor statthaft eingelegte Rechtsmittel aus Gründen des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Vertrauensgrundsatzes und der Rechtsmittelsicherheit zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 = BVerfGE 87, 48-68).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Bei der nach billigem Ermessen gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu treffenden Kostenentscheidung hat das SG im Ergebnis zu Recht von einer Verpflichtung des Beklagten zur Tragung außergerichtlicher Kosten des Klägers abgesehen. Denn dessen auf Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung der Verwaltungsakten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – gerichtete Klage war bereits unzulässig. Nach der entsprechend auch im sozialgerichtlichen Verfahren heranzuziehenden Vorschrift des § 44a Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (vgl. BSG SozR 1500 § 144 Nr. 139; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 3; BSG, Urteil vom 10. Dezember 1992 – 11 RAr 71/91 – veröffentlicht in juris). Bei der Entscheidung des Beklagten über die Beschränkung der Akteneinsicht auf eine Einsichtnahme bei der aktenführenden Behörde handelte es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung in dem Verfahren auf Überprüfung des Sanktionsbescheides vom 30. November 2005. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger irreparable Nachteile gedroht hätten, wenn er mit seiner Klage gewartet hätte, bis der Beklagte in der Sache entschieden hatte. Die von dem Kläger in seiner Beschwerdeschrift in Bezug genommene Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Juli 1980 (- 9 RV 42/79 = SozR 3900 § 35 Nr. 1) betraf hingegen gerade die Anfechtung einer Verfahrenshandlung unabhängig von einem schwebenden Verwaltungsverfahren und ist daher vorliegend nicht einschlägig.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved