Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 4973/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 355/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Rentenbescheide vom 17. Oktober 2006 und vom 18. Dezember 2006 sowie die übrigen im Berufungsverfahren erhobenen Klagen werden abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Vorverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung eines "höheren Alterseinkommens" in Anspruch.
Der 1930 geborene Kläger absolvierte von April 1944 bis März 1947 eine Lehre als Industriekaufmann und war in diesem Beruf bis 1949 tätig. Von 1949 bis 1951 besuchte er die Arbeiter- und Bauernfakultät der M-L-U H-W in H. Der Kläger studierte von 1949 bis 1956 an der SU M (L-U). Von 1956 bis 1970 war er als Diplom-Chemiker am I fB in L beschäftigt. 1971 wurde er zum Professor an der A d W d D zu B berufen und 1973 zum Direktor des Z f oe C dieser Einrichtung ernannt. Von 1990 bis 1991 war er Direktor des I f c B der ehemaligen A d W der D. Danach arbeitete er bis zum 30. April 1995 als Geschäftsführer der U I f T C uUG.
Der Kläger war vom 1. Oktober 1959 bis 30. Juni 1990 in die Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der A d W zu B und der D A d L zu B (Zusatzversorgungssystem Nr. 5 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) einbezogen. Nach dem Versicherungsschein Nr. 301 781 der Deutschen Versicherungs-Anstalt vom 12. Januar 1960 wurde dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 60 v.H. des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts zugesagt. Mit Nachtrag Nr. 2 zum o.a. Versicherungsschein vom 13. Juni 1984 wurde der Prozentsatz auf 80 erhöht. Mit Überführungsbescheid vom 4. April 1995 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme (ZVT) diese Zeiten und die erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Bescheid vom 2. Juni 1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1. Mai 1995 in Höhe von monatlich 2.729,95 DM. Der Rentenberechnung lagen die vom ZVT festgestellten Zeiten und Entgelte zu Grunde. Gegen den Bescheid vom 2. Juni 1995 legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, auf Grund des mit ihm abgeschlossenen Vertrages über die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz habe er einen Rentenanspruch von 80 v.H. seines letzten Bruttomonatsgehalts erworben. Mit Bescheid vom 25. August 1995 wurde der Zahlbetrag wegen Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses mit Wirkung zum 1. Mai 1995 auf 2.902,60 DM erhöht. Mit Bescheid vom 4. Dezember 1997 wurde die Rente neu festgestellt (monatlicher Zahlbetrag ab 1. Februar 1998: 3.254,97 DM). Wegen Änderungen des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses auf Grund einer zeitweiligen Beschäftigung des Klägers bei seiner früheren Firma) ab 1. August 1998 bzw. 1. Januar 1999 wurde durch Bescheid vom 9. Februar 1999 mit Wirkung zum 1. März 1999 der Zahlbetrag der Rente zunächst auf monatlich 2.842,69 DM verringert und sodann mit Bescheid vom 12. März 1999 mit Wirkung vom 1. Mai 1999 auf 3.291,91 DM erhöht. Nachdem der ZVT die Zeiten zur Zusatzversorgung mit Überführungsbescheid vom 5. Oktober 1999 neu festgelegt hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 4. November 1999 unter Berücksichtung dieser Feststellungen des ZVT die Rente neu fest (monatlicher Zahlbetrag ab 1. Juli 1999: 3.375,48 DM). Mit Schreiben vom 20. August 2000 wandte sich der Kläger gegen die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000. Auf die Untätigkeitsklage des Klägers wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Juni 1995 mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2001 zurück.
In dem sich an den Widerspruchsbescheid nunmehr anschließenden Klageverfahren hat die Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2001 die Zahlung eines Übergangszuschlags nach § 319 b SGB VI abgelehnt und mit Bescheid vom 25. Juni 2002 für die Zeit ab 1. Mai 1995 die Regelaltersrente in Anwendung des § 4 Abs. 4 AAÜG neu festgestellt (monatlicher Zahlbetrag ab 1. Juli 2002: 1.793,61 EUR). Der Kläger hat im Klageverfahren u.a. vorgetragen: Der der Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG zu Grunde zu legende besitzgeschützte Betrag zum 1. Juli 1990 betrage 80 v.H. des im letzten Jahr vor Eintritt des "Versorgungsfalles" erzielten durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienstes. Nach der Gehaltsbescheinigung der staatlichen Versicherung der DDR vom 27. März 1991 habe er vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 brutto einen Betrag von 51.750,00 M verdient, sodass ein Betrag von 3.450,00 M als besitzgeschützter Betrag anzusetzen sei. Weiterhin habe die Beklagte die zu dynamisierende Regelaltersrente nach denselben Konditionen zu gewähren, wie sie vom Einigungsvertrag für Bestandsrentner vorgesehen worden seien. Die Vergleichsberechnung habe ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR wie für Bestandsrentner von seinem Gesamteinkommen und seiner Versichertenzeit gemäß § 307 b SGB VI i.d.F. des 2.AAÜG-ÄndG zu erfolgen. Die SGB VI-Rente sei im Rahmen der allgemeinen Beitragbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost und auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost zu berechnen. Die ihm in der DDR dauerhaft zum Erhalt des erworbenen Lebensniveaus zugesicherten Zusatzrentenansprüche seien anzuerkennen. Die ihm als "Verlierer der Einheit" bisher gewährte Rente entspreche nur zu einem Bruchteil der mehr als 4.000,00 EUR betragenden Altersversorgung eines vergleichbaren Kollegen aus den alten Bundesländern. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Abänderung aller bis dahin ergangenen Bescheide und Entscheidungen über die Rentenanpassung und Rentenangleichung gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Rentenanpassungsmitteilungen und einen Beitragsbescheid der Beklagten wende. Die nach § 4 Abs. 4 AAÜG berechnete Bestandsrente, die der Kläger dynamisiert erhalte, erweise sich als rechtmäßig. Die Begrenzung der Altersversorgung auf 90 v.H. des letzten Nettoverdienstes ergebe sich aus § 25 Abs. 1 Nr. 3 RAnglG.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen sein Begehren weiter. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheiden vom 17. Oktober 2006 (monatlicher Zahlbetrag ab 1. Dezember 2006: 1.782,89 EUR) und vom 18. Dezember 2006 (monatlicher Zahlbetrag ab 1. Dezember 2006: 1.785,89 EUR; Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung am 1. Juli 1990: 3.119,25 DM) die Regelaltersrente jeweils für die Zeit ab 1. Mai 1995 neu festgestellt. Der Kläger trägt ergänzend vor: Er habe in der DDR als hervorragender Wissenschaftler eine herausragende Lebensleistung erbracht, für die er im geeinten Deutschland diskriminiert werde. Seine Zusatzrentenansprüche aus dem Versorgungssystem seien zusätzlich zur Versichertenrente zu gewähren. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass der besitzgeschützte Zahlbetrag aus Rente und Zusatzversorgung auf 90 v.H. des durchschnittlichen Nettoverdienstes im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles zu begrenzen sei, sei dieser Nettoverdienst auf der Grundlage der Entscheidung des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 34/03 R - unter Hinzurechnung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 60,00 M zu ermitteln.
Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 12. März 2008),
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 2006 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind die Bescheide vom 2. Juni 1995, 4. Dezember 1997 und 4. November 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2001 und die Rentenbescheide vom 14. September 2001 und 25. Juni 2002 sowie die weiteren zwischenzeitlich erteilten Bescheide als auch die Entscheidungen über die Rentenanpassung und Rentenangleichung Ost an West seit 1. Juli 2000 abzuändern.
Der Kläger stellt weiterhin hilfsweise eine Reihe von Beweisanträgen und zwar insbesondere den unter Ziffer 11 des Schriftsatzes vom 12. März 2008 aufgeführten Beweisantrag. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beweisanträge wird auf den Schriftsatz vom 12. März 2008 verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen sowie die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
Die Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Die Klage gegen die Bescheide vom 2. Juni 1995, 4. Dezember 1997 und 4. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2001 sowie die Bescheide vom 25. Juni 2002 und 17. Oktober 2006 ist unzulässig geworden, nachdem die Beklagte die darin zum Wert der Regelaltersrente getroffenen Feststellungen durch Neufeststellungsbescheid vom 18. Dezember 2006 insgesamt aufgehoben und mithin im Sinne des § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vollständig ersetzt hatte. Dem (Ausgangs-)Bescheid vom 2. Juni 1995 und den weiteren angeführten Bescheiden, die nach § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens bzw. nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, sowie dem Widerspruchsbescheid kommen insoweit keinerlei Rechtswirkungen mehr zu, sodass der Kläger durch die darin getroffenen Verwaltungsentscheidungen zur Feststellung des Werts seiner Regelaltersrente nicht mehr beschwert sein kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Weiterhin unzulässig sind die Klagen gegen die von der Beklagten getroffenen Entscheidungen zur Rentenanpassung bzw. zum Einbehalt der Beiträge bzw. Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung jeweils zum 1. Juli der Jahre 2000 bis 2003, 2005 und 2007, zum 1. Mai 1995, zum 1. März 1999, zum 1. Mai 1999 und zum 1. April 2004 sowie zur Währungsumstellung zum 1. Januar 2002. Diese Klagen sind mangels (vollständiger) Durchführung des nach § 78 Abs. 1 Satz 1 gebotenen Widerspruchsverfahrens unzulässig. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn Verwaltungsentscheidungen zur Dynamisierung von Renten sowie Entscheidungen hinsichtlich des Einbehalts der Beiträge bzw. Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. § 255 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung -, § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung -) ändern oder ersetzen nicht die vorherigen Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers zum Wert einer Rente iS des § 96 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Entsprechendes gilt für die Umrechnung von Rentenbeträgen anlässlich der Währungsumstellung zum 1. Januar 2002. Ferner sind die auf Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 und zum 1. Juli 2006 gerichteten Klagen mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, denn es fehlt an einer vorherigen Antragstellung bei der Beklagten. Hinsichtlich der Rentenanpassung zum 1. Juli 2006 mangelt es im Übrigen an der erstinstanzlicher Zuständigkeit des Landessozialgerichts (vgl. § 29 SGG).
Schließlich ist auch die Klage gegen die mit Bescheid vom 14. September 2001 abgelehnte Zahlung eines Übergangszuschlags nach § 319 b Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) unzulässig, denn entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Bescheid nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Das Recht auf Regelaltersrente und der Übergangzuschlag nach § 319 b SGB VI beruhen auf unterschiedlichen Entstehungsgründen und bestehen in von einander getrennten Versicherungssystemen. Die bloße Ähnlichkeit der Leistungszwecke ("Alterssicherung") reicht nicht aus, um einen neuen Verwaltungsakt, der – wie hier die Entscheidung über einen Übergangszuschlag - auf einer anderen, eigenständigen Rechtsgrundlage beruht, zum Gegenstand des Verfahrens aufgrund des § 96 Abs. 1 SGG zu machen (siehe dazu: BSG, Urteil vom 30. Januar 2003 – B 4 RA 9/02 R -, veröffentlicht in juris).
Zu überprüfen war mithin – erstinstanzlich kraft Klage – nur der Rentenbescheid vom 18. Dezember 2006, mit dem der Wert der Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Mai 1995 letztmals festgestellt worden ist.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 4 Abs. 4 AAÜG i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1939). Auf den Kläger, dessen (Renten-) Bescheid am 28. April 1999 noch nicht bestandskräftig war, findet der durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AAÜG (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1939) geänderte § 4 Abs. 4 AAÜG Anwendung, der mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist (Art 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG). Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 AAÜG n.F. liegen hier vor. Denn die Rente des Klägers beginnt am 17. April 1995. Er hatte auch seinen Wohnsitz am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet und war in die Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der A d Wzu B und der DA dL zu B (Zusatzversorgungssystem Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG) einbezogen worden. Der Kläger hat deshalb Anspruch darauf, dass bei der Entscheidung über den monatlichen Wert seiner Regelaltersrente von den drei nach § 4 Abs. 4 AAÜG n.F. jeweils eigenständig festzusetzenden Werten in jedem Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen ist. Dabei sind folgende Werte zu vergleichen: 1. der Monatsbetrag der SGB VI-Rente ab Rentenbeginn, 2. der "weiterzuzahlende Betrag", d.h. der - nicht dynamisierte, entsprechend dem Recht des Beitrittsgebietes statische - Zahlbetrag, also der fiktive Gesamtanspruch aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen leistungsrechtlichen Regelungen des Versorgungssystems zum 1. Juli 1990, einmalig erhöht um 6,84 v.H. (Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Rentner), 3. der "besitzgeschützte Zahlbetrag" im Sinne der Anlage II Nr. 9 lit. b Satz 5 des Kapitels VIII Sachgebiet H Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889), d.h. der fiktive Gesamtanspruch, der für den 1. Juli 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der DDR neu gestalteten Recht aus der Sozialversicherung und dem Zusatzversorgungssystem dem Versicherten materiell rechtmäßig zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre; dieser zum 1. Januar 1992 dynamisierbar gewordene Wert ist entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) anzuheben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 59/02 R -, veröffentlicht in juris).
Die Beklagte hat diese gesetzlichen Vorgaben bei der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers in dem Bescheid vom 18. Dezember 2003 beanstandungsfrei umgesetzt, indem sie als höchsten der drei Vergleichswerte für die Zeit ab dem 1. Mai 1995 –jeweils dynamisiert - den besitzgeschützten Zahlbetrag zum 1. Juli 1990 als höchsten und damit maßgebenden Rentenwert festgestellt hat (für die Zeit ab 1. Oktober 2006: 1.966,84 EUR).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dabei zunächst ein Bruttoentgelt von 80 v.H. des maßgeblichen durchschnittlichen Bruttoverdienstes im letzten Jahr vor Eintritt des – fiktiven – Versorgungsfalls (zum 1. Juli 1990) zu Grunde gelegt und diesen Betrag zusammen mit der fiktiven Rente aus der Sozialversicherung (zum 1. Juli 1990) gemäß der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAnglG) der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl. I, S. 495) auf 90 v.H. des im letzten Jahr vor Eintritt des fiktiven Versorgungsfalles erzielten durchschnittlichen Nettoverdienstes begrenzt hat (siehe zur Rechtmäßigkeit der Begrenzungsregelung: BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 112/00 R-). Im Hinblick auf die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der den "Ostrentnern" im Einigungsvertrag gewährte Bestandschutz sei bewusst gebrochen worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Begrenzung der Versorgung auf 90 v.H. des durchschnittlichen Nettoverdienstes bereits durch die angeführte Regelung des am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen RAnglG geltendes (DDR-)Recht geworden war und anschließend durch den Einigungsvertrag in Bundesrecht überführt wurde. Soweit die Beklagte den durchschnittlichen Nettoverdienst des Klägers nach den in der Gehaltsbescheinigung vom 26. März 1991 aufgeführten "tatsächlichen" Nettoverdiensten, worunter der dem Kläger (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) ausgezahlte Betrag zu verstehen ist, berechnet hat, erweist sich dies als rechtmäßig. Wenn Sozialversicherungsbeiträge, die dem Kläger während seiner "Erwerbsphase" gerade nicht zur Sicherung seines Lebensstandards zur Verfügung gestanden hatten, zum Nettoverdienst zu rechnen wären, so widerspräche dies dem Zweck der Begrenzungsregelung des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RAnglG, der in der Vermeidung einer Überversorgung der zusatzversorgten Rentner zu sehen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 34/03 R – nicht, dass der Nettoverdienst unter Hinzurechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu ermitteln ist. Zwar heißt es dort, unter "Nettoverdienst" sei das Gesamteinkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich (allein) gezahlter Steuern zu verstehen. Aus der unmittelbar anschließenden Formulierung, nur dadurch könnten sachwidrige Benachteiligungen abhängig Beschäftigter gegenüber Selbständigen und Freiberuflern vermieden werden, ergibt sich jedoch, dass damit nur klargestellt werden sollte, dass die Zahlung von Steuern bei Selbständigen und Freiberuflern nettoverdienstmindernd zu berücksichtigen ist.
Soweit die Beklagte weiterhin entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, a.a.O.) die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrags nach dem aktuellen Rentenwert und nicht nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) vorgenommen hat, ist dies auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 15. September 2006 – 1 BvR 799/98 -, veröffentlicht in juris).
Für die vom Kläger gewünschte Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307 b Abs. 3 SGB VI bleibt kein Raum. Unmittelbar ist die Vorschrift schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger für Dezember 1991 keinen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets hatte (sog. Bestandsrenten). Mangels einer planwidrigen Lücke kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 307 b Abs. 3 SGB VI auf den Kläger als "Zugangsrentner" nicht in Betracht, denn der Gesetzgeber hat durch die in § 4 Abs. 4 AAÜG vorgesehenen Vergleichsberechnungen für diesen Personenkreis eine abschließende Regelung getroffen. § 4 Abs. 4 AAÜG n.F. setzt die Zahlbetragsgarantie verfassungskonform um, die der Einigungsvertrag für solche Versorgungsanwartschaftsinhaber geschaffen hat, deren Recht auf Rente aus der Rentenversicherung bis Ende Juni 1995 entstand (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003, a.a.O.).
Soweit sich der Kläger gegen die nach seiner Auffassung von der Beklagten angewendete Beitragsbemessungsgrenze (Ost) wendet, ist diese Einwendung schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sämtliche tatsächlichen Arbeitsverdienste des Klägers ohne jegliche Kürzung bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in die Rente eingestellt worden sind. Eine abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze für die vor dem Beitritt im Beitrittsgebiet erzielten Entgelte existiert im Übrigen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003, aaO; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juli 2004 – L 16 RA 26/01-).
Die Beklagte hat dadurch, dass sie in dem Bescheid vom 18. Dezember 2006 für die dort geregelten Bezugszeiträume jeweils monatliche Rentenhöchstbeträge festgesetzt hat, auch nicht gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen. Danach darf ein die Rente endgültig bewilligender Bescheid erst ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend erklärt ist und die Rentenhöhe endgültig feststeht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 4 RA 95/94 – nicht veröffentlicht). Dies war hier der Fall, weil der letzte Überführungsbescheid des ZVT vom 5. Oktober 1999 in Bestandskraft erwachsen ist (§ 77 SGG).
Soweit der Kläger seine Gleichstellung in der Altersversorgung "mit vergleichbaren Kollegen aus den alten Bundesländern" begehrt, fehlt hierfür eine gesetzliche Grundlage. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit beamteten Professoren aus den alten Bundesländern lässt sich wegen der andersgearteten sozialversicherungsrechtlichen Stellung dieser Kollegen auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten (siehe dazu SächsLSG, Urteil vom 30. April 2003 – L 4 RA 287/02 -). Schließlich fehlt es auch an einer gesetzlichen Grundlage für die vom Kläger begehrte und auf eine Überversorgung zielende Leistung aus dem Versorgungssystem zusätzlich zur Versichertenrente.
Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen, war nicht zu entsprechen. Dies gilt vor allem auch für den unter der Ziffer 11 des Schriftsatzes vom 12. März 2008 gestellten Beweisantrag. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Für eine Ruhens- bzw. Aussetzungsanordnung besteht ebenfalls kein Anlass, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, wie dargelegt, höchstrichterlich geklärt sind und ein Verstoß gegen Verfassungsrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention nirgendwo zu ersehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt die Teilabhilfe im Vorverfahren sowie den Umstand, dass die Beklagte die im Vorgriff auf die Neuregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG gebotene einstweilige Regelung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 3. August 1999 – B 4 RA 50/97 R -, veröffentlicht in juris) des Nachzahlungsanspruchs des Klägers unterlassen hat.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung eines "höheren Alterseinkommens" in Anspruch.
Der 1930 geborene Kläger absolvierte von April 1944 bis März 1947 eine Lehre als Industriekaufmann und war in diesem Beruf bis 1949 tätig. Von 1949 bis 1951 besuchte er die Arbeiter- und Bauernfakultät der M-L-U H-W in H. Der Kläger studierte von 1949 bis 1956 an der SU M (L-U). Von 1956 bis 1970 war er als Diplom-Chemiker am I fB in L beschäftigt. 1971 wurde er zum Professor an der A d W d D zu B berufen und 1973 zum Direktor des Z f oe C dieser Einrichtung ernannt. Von 1990 bis 1991 war er Direktor des I f c B der ehemaligen A d W der D. Danach arbeitete er bis zum 30. April 1995 als Geschäftsführer der U I f T C uUG.
Der Kläger war vom 1. Oktober 1959 bis 30. Juni 1990 in die Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der A d W zu B und der D A d L zu B (Zusatzversorgungssystem Nr. 5 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) einbezogen. Nach dem Versicherungsschein Nr. 301 781 der Deutschen Versicherungs-Anstalt vom 12. Januar 1960 wurde dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 60 v.H. des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts zugesagt. Mit Nachtrag Nr. 2 zum o.a. Versicherungsschein vom 13. Juni 1984 wurde der Prozentsatz auf 80 erhöht. Mit Überführungsbescheid vom 4. April 1995 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme (ZVT) diese Zeiten und die erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Bescheid vom 2. Juni 1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1. Mai 1995 in Höhe von monatlich 2.729,95 DM. Der Rentenberechnung lagen die vom ZVT festgestellten Zeiten und Entgelte zu Grunde. Gegen den Bescheid vom 2. Juni 1995 legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, auf Grund des mit ihm abgeschlossenen Vertrages über die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz habe er einen Rentenanspruch von 80 v.H. seines letzten Bruttomonatsgehalts erworben. Mit Bescheid vom 25. August 1995 wurde der Zahlbetrag wegen Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses mit Wirkung zum 1. Mai 1995 auf 2.902,60 DM erhöht. Mit Bescheid vom 4. Dezember 1997 wurde die Rente neu festgestellt (monatlicher Zahlbetrag ab 1. Februar 1998: 3.254,97 DM). Wegen Änderungen des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses auf Grund einer zeitweiligen Beschäftigung des Klägers bei seiner früheren Firma) ab 1. August 1998 bzw. 1. Januar 1999 wurde durch Bescheid vom 9. Februar 1999 mit Wirkung zum 1. März 1999 der Zahlbetrag der Rente zunächst auf monatlich 2.842,69 DM verringert und sodann mit Bescheid vom 12. März 1999 mit Wirkung vom 1. Mai 1999 auf 3.291,91 DM erhöht. Nachdem der ZVT die Zeiten zur Zusatzversorgung mit Überführungsbescheid vom 5. Oktober 1999 neu festgelegt hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 4. November 1999 unter Berücksichtung dieser Feststellungen des ZVT die Rente neu fest (monatlicher Zahlbetrag ab 1. Juli 1999: 3.375,48 DM). Mit Schreiben vom 20. August 2000 wandte sich der Kläger gegen die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000. Auf die Untätigkeitsklage des Klägers wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Juni 1995 mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2001 zurück.
In dem sich an den Widerspruchsbescheid nunmehr anschließenden Klageverfahren hat die Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2001 die Zahlung eines Übergangszuschlags nach § 319 b SGB VI abgelehnt und mit Bescheid vom 25. Juni 2002 für die Zeit ab 1. Mai 1995 die Regelaltersrente in Anwendung des § 4 Abs. 4 AAÜG neu festgestellt (monatlicher Zahlbetrag ab 1. Juli 2002: 1.793,61 EUR). Der Kläger hat im Klageverfahren u.a. vorgetragen: Der der Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG zu Grunde zu legende besitzgeschützte Betrag zum 1. Juli 1990 betrage 80 v.H. des im letzten Jahr vor Eintritt des "Versorgungsfalles" erzielten durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienstes. Nach der Gehaltsbescheinigung der staatlichen Versicherung der DDR vom 27. März 1991 habe er vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 brutto einen Betrag von 51.750,00 M verdient, sodass ein Betrag von 3.450,00 M als besitzgeschützter Betrag anzusetzen sei. Weiterhin habe die Beklagte die zu dynamisierende Regelaltersrente nach denselben Konditionen zu gewähren, wie sie vom Einigungsvertrag für Bestandsrentner vorgesehen worden seien. Die Vergleichsberechnung habe ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR wie für Bestandsrentner von seinem Gesamteinkommen und seiner Versichertenzeit gemäß § 307 b SGB VI i.d.F. des 2.AAÜG-ÄndG zu erfolgen. Die SGB VI-Rente sei im Rahmen der allgemeinen Beitragbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost und auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost zu berechnen. Die ihm in der DDR dauerhaft zum Erhalt des erworbenen Lebensniveaus zugesicherten Zusatzrentenansprüche seien anzuerkennen. Die ihm als "Verlierer der Einheit" bisher gewährte Rente entspreche nur zu einem Bruchteil der mehr als 4.000,00 EUR betragenden Altersversorgung eines vergleichbaren Kollegen aus den alten Bundesländern. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Abänderung aller bis dahin ergangenen Bescheide und Entscheidungen über die Rentenanpassung und Rentenangleichung gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Rentenanpassungsmitteilungen und einen Beitragsbescheid der Beklagten wende. Die nach § 4 Abs. 4 AAÜG berechnete Bestandsrente, die der Kläger dynamisiert erhalte, erweise sich als rechtmäßig. Die Begrenzung der Altersversorgung auf 90 v.H. des letzten Nettoverdienstes ergebe sich aus § 25 Abs. 1 Nr. 3 RAnglG.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen sein Begehren weiter. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheiden vom 17. Oktober 2006 (monatlicher Zahlbetrag ab 1. Dezember 2006: 1.782,89 EUR) und vom 18. Dezember 2006 (monatlicher Zahlbetrag ab 1. Dezember 2006: 1.785,89 EUR; Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung am 1. Juli 1990: 3.119,25 DM) die Regelaltersrente jeweils für die Zeit ab 1. Mai 1995 neu festgestellt. Der Kläger trägt ergänzend vor: Er habe in der DDR als hervorragender Wissenschaftler eine herausragende Lebensleistung erbracht, für die er im geeinten Deutschland diskriminiert werde. Seine Zusatzrentenansprüche aus dem Versorgungssystem seien zusätzlich zur Versichertenrente zu gewähren. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass der besitzgeschützte Zahlbetrag aus Rente und Zusatzversorgung auf 90 v.H. des durchschnittlichen Nettoverdienstes im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles zu begrenzen sei, sei dieser Nettoverdienst auf der Grundlage der Entscheidung des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 34/03 R - unter Hinzurechnung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 60,00 M zu ermitteln.
Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 12. März 2008),
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 2006 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind die Bescheide vom 2. Juni 1995, 4. Dezember 1997 und 4. November 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2001 und die Rentenbescheide vom 14. September 2001 und 25. Juni 2002 sowie die weiteren zwischenzeitlich erteilten Bescheide als auch die Entscheidungen über die Rentenanpassung und Rentenangleichung Ost an West seit 1. Juli 2000 abzuändern.
Der Kläger stellt weiterhin hilfsweise eine Reihe von Beweisanträgen und zwar insbesondere den unter Ziffer 11 des Schriftsatzes vom 12. März 2008 aufgeführten Beweisantrag. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beweisanträge wird auf den Schriftsatz vom 12. März 2008 verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen sowie die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
Die Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Die Klage gegen die Bescheide vom 2. Juni 1995, 4. Dezember 1997 und 4. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2001 sowie die Bescheide vom 25. Juni 2002 und 17. Oktober 2006 ist unzulässig geworden, nachdem die Beklagte die darin zum Wert der Regelaltersrente getroffenen Feststellungen durch Neufeststellungsbescheid vom 18. Dezember 2006 insgesamt aufgehoben und mithin im Sinne des § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vollständig ersetzt hatte. Dem (Ausgangs-)Bescheid vom 2. Juni 1995 und den weiteren angeführten Bescheiden, die nach § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens bzw. nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, sowie dem Widerspruchsbescheid kommen insoweit keinerlei Rechtswirkungen mehr zu, sodass der Kläger durch die darin getroffenen Verwaltungsentscheidungen zur Feststellung des Werts seiner Regelaltersrente nicht mehr beschwert sein kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Weiterhin unzulässig sind die Klagen gegen die von der Beklagten getroffenen Entscheidungen zur Rentenanpassung bzw. zum Einbehalt der Beiträge bzw. Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung jeweils zum 1. Juli der Jahre 2000 bis 2003, 2005 und 2007, zum 1. Mai 1995, zum 1. März 1999, zum 1. Mai 1999 und zum 1. April 2004 sowie zur Währungsumstellung zum 1. Januar 2002. Diese Klagen sind mangels (vollständiger) Durchführung des nach § 78 Abs. 1 Satz 1 gebotenen Widerspruchsverfahrens unzulässig. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn Verwaltungsentscheidungen zur Dynamisierung von Renten sowie Entscheidungen hinsichtlich des Einbehalts der Beiträge bzw. Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. § 255 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung -, § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung -) ändern oder ersetzen nicht die vorherigen Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers zum Wert einer Rente iS des § 96 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Entsprechendes gilt für die Umrechnung von Rentenbeträgen anlässlich der Währungsumstellung zum 1. Januar 2002. Ferner sind die auf Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 und zum 1. Juli 2006 gerichteten Klagen mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, denn es fehlt an einer vorherigen Antragstellung bei der Beklagten. Hinsichtlich der Rentenanpassung zum 1. Juli 2006 mangelt es im Übrigen an der erstinstanzlicher Zuständigkeit des Landessozialgerichts (vgl. § 29 SGG).
Schließlich ist auch die Klage gegen die mit Bescheid vom 14. September 2001 abgelehnte Zahlung eines Übergangszuschlags nach § 319 b Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) unzulässig, denn entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Bescheid nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Das Recht auf Regelaltersrente und der Übergangzuschlag nach § 319 b SGB VI beruhen auf unterschiedlichen Entstehungsgründen und bestehen in von einander getrennten Versicherungssystemen. Die bloße Ähnlichkeit der Leistungszwecke ("Alterssicherung") reicht nicht aus, um einen neuen Verwaltungsakt, der – wie hier die Entscheidung über einen Übergangszuschlag - auf einer anderen, eigenständigen Rechtsgrundlage beruht, zum Gegenstand des Verfahrens aufgrund des § 96 Abs. 1 SGG zu machen (siehe dazu: BSG, Urteil vom 30. Januar 2003 – B 4 RA 9/02 R -, veröffentlicht in juris).
Zu überprüfen war mithin – erstinstanzlich kraft Klage – nur der Rentenbescheid vom 18. Dezember 2006, mit dem der Wert der Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Mai 1995 letztmals festgestellt worden ist.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 4 Abs. 4 AAÜG i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1939). Auf den Kläger, dessen (Renten-) Bescheid am 28. April 1999 noch nicht bestandskräftig war, findet der durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AAÜG (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1939) geänderte § 4 Abs. 4 AAÜG Anwendung, der mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist (Art 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG). Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 AAÜG n.F. liegen hier vor. Denn die Rente des Klägers beginnt am 17. April 1995. Er hatte auch seinen Wohnsitz am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet und war in die Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der A d Wzu B und der DA dL zu B (Zusatzversorgungssystem Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG) einbezogen worden. Der Kläger hat deshalb Anspruch darauf, dass bei der Entscheidung über den monatlichen Wert seiner Regelaltersrente von den drei nach § 4 Abs. 4 AAÜG n.F. jeweils eigenständig festzusetzenden Werten in jedem Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen ist. Dabei sind folgende Werte zu vergleichen: 1. der Monatsbetrag der SGB VI-Rente ab Rentenbeginn, 2. der "weiterzuzahlende Betrag", d.h. der - nicht dynamisierte, entsprechend dem Recht des Beitrittsgebietes statische - Zahlbetrag, also der fiktive Gesamtanspruch aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen leistungsrechtlichen Regelungen des Versorgungssystems zum 1. Juli 1990, einmalig erhöht um 6,84 v.H. (Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Rentner), 3. der "besitzgeschützte Zahlbetrag" im Sinne der Anlage II Nr. 9 lit. b Satz 5 des Kapitels VIII Sachgebiet H Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889), d.h. der fiktive Gesamtanspruch, der für den 1. Juli 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der DDR neu gestalteten Recht aus der Sozialversicherung und dem Zusatzversorgungssystem dem Versicherten materiell rechtmäßig zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre; dieser zum 1. Januar 1992 dynamisierbar gewordene Wert ist entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) anzuheben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 59/02 R -, veröffentlicht in juris).
Die Beklagte hat diese gesetzlichen Vorgaben bei der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers in dem Bescheid vom 18. Dezember 2003 beanstandungsfrei umgesetzt, indem sie als höchsten der drei Vergleichswerte für die Zeit ab dem 1. Mai 1995 –jeweils dynamisiert - den besitzgeschützten Zahlbetrag zum 1. Juli 1990 als höchsten und damit maßgebenden Rentenwert festgestellt hat (für die Zeit ab 1. Oktober 2006: 1.966,84 EUR).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dabei zunächst ein Bruttoentgelt von 80 v.H. des maßgeblichen durchschnittlichen Bruttoverdienstes im letzten Jahr vor Eintritt des – fiktiven – Versorgungsfalls (zum 1. Juli 1990) zu Grunde gelegt und diesen Betrag zusammen mit der fiktiven Rente aus der Sozialversicherung (zum 1. Juli 1990) gemäß der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAnglG) der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl. I, S. 495) auf 90 v.H. des im letzten Jahr vor Eintritt des fiktiven Versorgungsfalles erzielten durchschnittlichen Nettoverdienstes begrenzt hat (siehe zur Rechtmäßigkeit der Begrenzungsregelung: BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 112/00 R-). Im Hinblick auf die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der den "Ostrentnern" im Einigungsvertrag gewährte Bestandschutz sei bewusst gebrochen worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Begrenzung der Versorgung auf 90 v.H. des durchschnittlichen Nettoverdienstes bereits durch die angeführte Regelung des am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen RAnglG geltendes (DDR-)Recht geworden war und anschließend durch den Einigungsvertrag in Bundesrecht überführt wurde. Soweit die Beklagte den durchschnittlichen Nettoverdienst des Klägers nach den in der Gehaltsbescheinigung vom 26. März 1991 aufgeführten "tatsächlichen" Nettoverdiensten, worunter der dem Kläger (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) ausgezahlte Betrag zu verstehen ist, berechnet hat, erweist sich dies als rechtmäßig. Wenn Sozialversicherungsbeiträge, die dem Kläger während seiner "Erwerbsphase" gerade nicht zur Sicherung seines Lebensstandards zur Verfügung gestanden hatten, zum Nettoverdienst zu rechnen wären, so widerspräche dies dem Zweck der Begrenzungsregelung des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RAnglG, der in der Vermeidung einer Überversorgung der zusatzversorgten Rentner zu sehen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 34/03 R – nicht, dass der Nettoverdienst unter Hinzurechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu ermitteln ist. Zwar heißt es dort, unter "Nettoverdienst" sei das Gesamteinkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich (allein) gezahlter Steuern zu verstehen. Aus der unmittelbar anschließenden Formulierung, nur dadurch könnten sachwidrige Benachteiligungen abhängig Beschäftigter gegenüber Selbständigen und Freiberuflern vermieden werden, ergibt sich jedoch, dass damit nur klargestellt werden sollte, dass die Zahlung von Steuern bei Selbständigen und Freiberuflern nettoverdienstmindernd zu berücksichtigen ist.
Soweit die Beklagte weiterhin entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, a.a.O.) die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrags nach dem aktuellen Rentenwert und nicht nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) vorgenommen hat, ist dies auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 15. September 2006 – 1 BvR 799/98 -, veröffentlicht in juris).
Für die vom Kläger gewünschte Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307 b Abs. 3 SGB VI bleibt kein Raum. Unmittelbar ist die Vorschrift schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger für Dezember 1991 keinen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets hatte (sog. Bestandsrenten). Mangels einer planwidrigen Lücke kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 307 b Abs. 3 SGB VI auf den Kläger als "Zugangsrentner" nicht in Betracht, denn der Gesetzgeber hat durch die in § 4 Abs. 4 AAÜG vorgesehenen Vergleichsberechnungen für diesen Personenkreis eine abschließende Regelung getroffen. § 4 Abs. 4 AAÜG n.F. setzt die Zahlbetragsgarantie verfassungskonform um, die der Einigungsvertrag für solche Versorgungsanwartschaftsinhaber geschaffen hat, deren Recht auf Rente aus der Rentenversicherung bis Ende Juni 1995 entstand (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003, a.a.O.).
Soweit sich der Kläger gegen die nach seiner Auffassung von der Beklagten angewendete Beitragsbemessungsgrenze (Ost) wendet, ist diese Einwendung schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sämtliche tatsächlichen Arbeitsverdienste des Klägers ohne jegliche Kürzung bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in die Rente eingestellt worden sind. Eine abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze für die vor dem Beitritt im Beitrittsgebiet erzielten Entgelte existiert im Übrigen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003, aaO; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juli 2004 – L 16 RA 26/01-).
Die Beklagte hat dadurch, dass sie in dem Bescheid vom 18. Dezember 2006 für die dort geregelten Bezugszeiträume jeweils monatliche Rentenhöchstbeträge festgesetzt hat, auch nicht gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen. Danach darf ein die Rente endgültig bewilligender Bescheid erst ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend erklärt ist und die Rentenhöhe endgültig feststeht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 4 RA 95/94 – nicht veröffentlicht). Dies war hier der Fall, weil der letzte Überführungsbescheid des ZVT vom 5. Oktober 1999 in Bestandskraft erwachsen ist (§ 77 SGG).
Soweit der Kläger seine Gleichstellung in der Altersversorgung "mit vergleichbaren Kollegen aus den alten Bundesländern" begehrt, fehlt hierfür eine gesetzliche Grundlage. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit beamteten Professoren aus den alten Bundesländern lässt sich wegen der andersgearteten sozialversicherungsrechtlichen Stellung dieser Kollegen auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten (siehe dazu SächsLSG, Urteil vom 30. April 2003 – L 4 RA 287/02 -). Schließlich fehlt es auch an einer gesetzlichen Grundlage für die vom Kläger begehrte und auf eine Überversorgung zielende Leistung aus dem Versorgungssystem zusätzlich zur Versichertenrente.
Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen, war nicht zu entsprechen. Dies gilt vor allem auch für den unter der Ziffer 11 des Schriftsatzes vom 12. März 2008 gestellten Beweisantrag. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Für eine Ruhens- bzw. Aussetzungsanordnung besteht ebenfalls kein Anlass, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, wie dargelegt, höchstrichterlich geklärt sind und ein Verstoß gegen Verfassungsrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention nirgendwo zu ersehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt die Teilabhilfe im Vorverfahren sowie den Umstand, dass die Beklagte die im Vorgriff auf die Neuregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG gebotene einstweilige Regelung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 3. August 1999 – B 4 RA 50/97 R -, veröffentlicht in juris) des Nachzahlungsanspruchs des Klägers unterlassen hat.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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