Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 1 KA 171/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 10/08 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum gerichtlichen Prüfungsmaßstab eines Anrtrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Berichtigungsbescheid nach Plausibilitätsprüfung
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Januar 2008 wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung des Verfahrens.
Gründe:
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein derartiger Fall einer kraft Gesetzes nicht bestehenden aufschiebenden Wirkung ist hier gegeben. Gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 85 Abs. 4 Satz 9 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung keine aufschiebende Wirkung. Von dieser Norm werden auch Widersprüche gegen Bescheide erfasst, mit denen, wie im vorliegenden Fall, Honorarbescheide nachträglich geändert und bereits ausbezahlte Honorare zurückgefordert oder verrechnet werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 31. Januar 2006 - L 7 B 1046/05 KA ER - und vom 7. Mai 2007 - L 7 B 97/06 KA ER -). Ein auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteter Antrag hat dann Erfolg, wenn die Abwägung der Interessen der Beteiligten ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs der Maßnahme das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Das ist wiederum grundsätzlich dann der Fall, wenn sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist, da an der Durchsetzung rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Insbesondere dann, wenn die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren besonders schwierig oder ohne weitere Ermittlungen nicht möglich ist, weil sie von der Klärung komplizierter Rechtsprobleme, etwa von einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm abhängt, die Entscheidung nur auf der Grundlage einer weiteren Sachaufklärung möglich ist, insbesondere die Anhörung der Beteiligten, von Zeugen oder die Beiziehung von Akten oder weiterer Unterlagen erfordert oder der Erörterung des Falles in der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung der sachkundigen ehrenamtlichen ärztlichen Beisitzer bedarf, können die Sozialgerichte auf die summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes verzichten. In einem solchen Fall ist der Erfolg eines Widerspruchs oder einer Klage regelmäßig ebenso wahrscheinlich wie ihr Misserfolg, so dass es für ein Obsiegen in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darauf ankommt, ob Widerspruch und Klage nach der Entscheidung des Gesetzgebers kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommen soll oder nicht. Ist die aufschiebende Wirkung - wie im vorliegenden Fall - kraft Gesetzes ausgeschlossen, kann ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGB V nur dann Erfolg haben, wenn die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht auf eine rechtliche Prüfung der Plausibilitätskontrolle durch die Antragsgegnerin, die sich anschließende sachlich-rechnerische Richtigstellung und Rückforderung eines Teils des gewährten Honorars verzichtet und im Rahmen einer Interessenabwägung entschieden hat, weil eine eindeutige Prognose über die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin nicht möglich ist. Denn die in diesem Zusammenhang von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen bedürfen einer eingehenden Prüfung in einem Hauptsacheverfahren. Das Sozialgericht hat auch beanstandungsfrei ausgeschlossen, dass die Vollziehung der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen zu einer unbilligen Härte für den Antragsteller führen würde, weil die Rückforderungssumme von 4.904,37 EUR bei durchschnittlichen Quartalshonoraren von mehr als mehr 70.000,00 EUR im Jahre 2006 und den abgerechneten Quartalen des Jahres 2007 den Antragsteller nur unerheblich belasten, zumal er weder gegenüber dem Sozialgericht noch dem Landessozialgericht seine Einnahmen aus vertragsärztlicher und privater Krankenbehandlung sowie seine mit der Praxisführung verbundenen Betriebskosten nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht hat, obwohl ihn das Sozialgericht hierauf hingewiesen und ihm einen gangbaren Weg zur Erfüllung dieser Obliegenheit gewiesen hat. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen sind dagegen unerheblich. Ob das dem Antragsteller gewährte Honorar im Hinblick auf die von ihm erbrachten Leistungen überdurchschnittlich ist, ist nach den dargestellten Kriterien für eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ebenso wenig von Bedeutung wie sein Vortrag, dass er in einem durch einen Versorgungsnotstand geprägten Gebiet arbeite.
Da die Beschwerde deshalb ohne Erfolg bleibt, muss der Antragsteller gemäß § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen; der Wert des Verfahrensgegenstandes wird gemäß § 197 a SGG i.V.m. §§ 52, 63 Gerichtskostengesetz auf 2.452,19 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein derartiger Fall einer kraft Gesetzes nicht bestehenden aufschiebenden Wirkung ist hier gegeben. Gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 85 Abs. 4 Satz 9 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung keine aufschiebende Wirkung. Von dieser Norm werden auch Widersprüche gegen Bescheide erfasst, mit denen, wie im vorliegenden Fall, Honorarbescheide nachträglich geändert und bereits ausbezahlte Honorare zurückgefordert oder verrechnet werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 31. Januar 2006 - L 7 B 1046/05 KA ER - und vom 7. Mai 2007 - L 7 B 97/06 KA ER -). Ein auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteter Antrag hat dann Erfolg, wenn die Abwägung der Interessen der Beteiligten ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs der Maßnahme das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Das ist wiederum grundsätzlich dann der Fall, wenn sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist, da an der Durchsetzung rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Insbesondere dann, wenn die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren besonders schwierig oder ohne weitere Ermittlungen nicht möglich ist, weil sie von der Klärung komplizierter Rechtsprobleme, etwa von einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm abhängt, die Entscheidung nur auf der Grundlage einer weiteren Sachaufklärung möglich ist, insbesondere die Anhörung der Beteiligten, von Zeugen oder die Beiziehung von Akten oder weiterer Unterlagen erfordert oder der Erörterung des Falles in der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung der sachkundigen ehrenamtlichen ärztlichen Beisitzer bedarf, können die Sozialgerichte auf die summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes verzichten. In einem solchen Fall ist der Erfolg eines Widerspruchs oder einer Klage regelmäßig ebenso wahrscheinlich wie ihr Misserfolg, so dass es für ein Obsiegen in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darauf ankommt, ob Widerspruch und Klage nach der Entscheidung des Gesetzgebers kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommen soll oder nicht. Ist die aufschiebende Wirkung - wie im vorliegenden Fall - kraft Gesetzes ausgeschlossen, kann ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGB V nur dann Erfolg haben, wenn die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht auf eine rechtliche Prüfung der Plausibilitätskontrolle durch die Antragsgegnerin, die sich anschließende sachlich-rechnerische Richtigstellung und Rückforderung eines Teils des gewährten Honorars verzichtet und im Rahmen einer Interessenabwägung entschieden hat, weil eine eindeutige Prognose über die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin nicht möglich ist. Denn die in diesem Zusammenhang von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen bedürfen einer eingehenden Prüfung in einem Hauptsacheverfahren. Das Sozialgericht hat auch beanstandungsfrei ausgeschlossen, dass die Vollziehung der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen zu einer unbilligen Härte für den Antragsteller führen würde, weil die Rückforderungssumme von 4.904,37 EUR bei durchschnittlichen Quartalshonoraren von mehr als mehr 70.000,00 EUR im Jahre 2006 und den abgerechneten Quartalen des Jahres 2007 den Antragsteller nur unerheblich belasten, zumal er weder gegenüber dem Sozialgericht noch dem Landessozialgericht seine Einnahmen aus vertragsärztlicher und privater Krankenbehandlung sowie seine mit der Praxisführung verbundenen Betriebskosten nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht hat, obwohl ihn das Sozialgericht hierauf hingewiesen und ihm einen gangbaren Weg zur Erfüllung dieser Obliegenheit gewiesen hat. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen sind dagegen unerheblich. Ob das dem Antragsteller gewährte Honorar im Hinblick auf die von ihm erbrachten Leistungen überdurchschnittlich ist, ist nach den dargestellten Kriterien für eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ebenso wenig von Bedeutung wie sein Vortrag, dass er in einem durch einen Versorgungsnotstand geprägten Gebiet arbeite.
Da die Beschwerde deshalb ohne Erfolg bleibt, muss der Antragsteller gemäß § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen; der Wert des Verfahrensgegenstandes wird gemäß § 197 a SGG i.V.m. §§ 52, 63 Gerichtskostengesetz auf 2.452,19 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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