Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 100 AS 8559/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 19/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere auch nach Einführung von § 172 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum 1. April 2008 mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I, 444) statthaft. Zwar erfassen Änderungen des Prozessrechts, die wie hier ohne ausdrückliche Übergangsbestimmungen in Kraft treten, in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auch schwebende Verfahren. Die Regel, dass neues Prozessrecht auch für anhängige Verfahren gilt, steht jedoch unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Schutz des Vertrauens eines Rechtsmittelführers in die nach Maßgabe der Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts gewährleistete Rechtsmittelsicherheit gebietet insbesondere, dass bei einem gesetzlich festgelegten Rechtsmittelausschluss ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zulässig bleibt, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 - in NJW 1993, 1123 = DVBl 1992, 1531 = NVwZ 1992, 1182).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Endet der Rechtsstreit - wie hier - ohne Urteil, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 SGG). Diese Entscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei ungeachtet der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens die Erfolgsaussichten der Klage angemessen zu berücksichtigen sind.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten nach diesen Grundsätzen einander nicht zu erstatten. Wie das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende Auffassung zutreffend dargelegt hat, kann ein Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht in einem Verfahren, dessen abschließende Verwaltungsentscheidung gerichtlich überprüfbar ist, nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf angegriffen werden. § 44 a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gilt in diesen Fällen entsprechend. Der Rechtsgedanke dieser unmittelbar nur im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltenden Norm ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG, die das SG zitiert hat, auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachten. Es handelt sich nämlich um einen Rechtsgedanken des allgemeinen Verfahrensrechtes, das Verwaltungsverfahren nicht durch die isolierte Anfechtung von einzelnen Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren. Der zügige Abschluss des Verwaltungsverfahrens soll nicht durch Anfechtung der Zwischenakte verzögert werden (Meyer-Ladewig-Keller Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2005 § 54 Rdnr. 8 e). Wäre mithin eine Begründung des Widerspruchs wegen fehlender Akteneinsicht nicht erfolgt und hätte der Widerspruch deshalb keinen Erfolg gehabt, wäre erst im Verfahren gegen die Entscheidung in der Sache das Vorgehen des Beklagten zu überprüfen gewesen. Anderes gilt ausnahmsweise wegen des Verfassungsgebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann, wenn der Verweis auf die Inanspruchnahme nachgängigen Rechtsschutzes, auch nachgängigen vorläufigen Rechtsschutzes, mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb hier bei Klageerhebung ein solcher Ausnahmefall vorgelegen haben sollte, zumal die Akteneinsicht im laufenden Gerichtsverfahren, die zur Beendigung der Angelegenheit geführt hat, nicht etwa durch die vom Bevollmächtigten angestrebte Übersendung an ihn erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere auch nach Einführung von § 172 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum 1. April 2008 mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I, 444) statthaft. Zwar erfassen Änderungen des Prozessrechts, die wie hier ohne ausdrückliche Übergangsbestimmungen in Kraft treten, in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auch schwebende Verfahren. Die Regel, dass neues Prozessrecht auch für anhängige Verfahren gilt, steht jedoch unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Schutz des Vertrauens eines Rechtsmittelführers in die nach Maßgabe der Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts gewährleistete Rechtsmittelsicherheit gebietet insbesondere, dass bei einem gesetzlich festgelegten Rechtsmittelausschluss ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zulässig bleibt, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 - in NJW 1993, 1123 = DVBl 1992, 1531 = NVwZ 1992, 1182).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Endet der Rechtsstreit - wie hier - ohne Urteil, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 SGG). Diese Entscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei ungeachtet der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens die Erfolgsaussichten der Klage angemessen zu berücksichtigen sind.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten nach diesen Grundsätzen einander nicht zu erstatten. Wie das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende Auffassung zutreffend dargelegt hat, kann ein Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht in einem Verfahren, dessen abschließende Verwaltungsentscheidung gerichtlich überprüfbar ist, nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf angegriffen werden. § 44 a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gilt in diesen Fällen entsprechend. Der Rechtsgedanke dieser unmittelbar nur im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltenden Norm ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG, die das SG zitiert hat, auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachten. Es handelt sich nämlich um einen Rechtsgedanken des allgemeinen Verfahrensrechtes, das Verwaltungsverfahren nicht durch die isolierte Anfechtung von einzelnen Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren. Der zügige Abschluss des Verwaltungsverfahrens soll nicht durch Anfechtung der Zwischenakte verzögert werden (Meyer-Ladewig-Keller Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2005 § 54 Rdnr. 8 e). Wäre mithin eine Begründung des Widerspruchs wegen fehlender Akteneinsicht nicht erfolgt und hätte der Widerspruch deshalb keinen Erfolg gehabt, wäre erst im Verfahren gegen die Entscheidung in der Sache das Vorgehen des Beklagten zu überprüfen gewesen. Anderes gilt ausnahmsweise wegen des Verfassungsgebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann, wenn der Verweis auf die Inanspruchnahme nachgängigen Rechtsschutzes, auch nachgängigen vorläufigen Rechtsschutzes, mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb hier bei Klageerhebung ein solcher Ausnahmefall vorgelegen haben sollte, zumal die Akteneinsicht im laufenden Gerichtsverfahren, die zur Beendigung der Angelegenheit geführt hat, nicht etwa durch die vom Bevollmächtigten angestrebte Übersendung an ihn erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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