Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 1 KR 87/05
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 61/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragshöhe zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Klägerin war vom 5. August 2002 bis zum 29. Februar 2004 bei der Beklagten freiwillig gegen Krankheit versichert und Mitglied der Pflegeversicherung. Seit dem 5. August 2002 ist sie als EDV-Beraterin selbstständig tätig. Ihr monatliches Einkommen bezifferte sie im Oktober 2002 gegenüber der Beklagten auf 1.700,00 EUR entsprechend 20.400,00 EUR jährlich. Die Beklagte setzte die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin zunächst vorläufig fest, und zwar mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 ab 5. August 2002 in Höhe von 194,70 EUR zuzüglich 26,90 EUR und ab 1. September 2002 in Höhe von 233,92 EUR zuzüglich 29,90 EUR. Mit Bescheid vom 9. April 2003 setzte sie die Beiträge vorläufig ab 1. Januar 2003 in Höhe von 237,40 EUR zuzüglich 30,34 EUR fest. Die Klägerin wurde in beiden Bescheiden aufgefordert, für die endgültige Festlegung Einkommenssteuerbescheide bzw. Einkommenssteuervorauszahlungsbescheide vorzulegen. Am 10. Januar 2005 übersandte die Klägerin der Beklagten den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2002, nach dem sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 18.564,00 EUR und Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von 21.848,00 EUR erzielt hatte. Mit Bescheid vom 4. Februar 2005 setzte die Beklagte die Beiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit ab 5. Au¬gust 2002 in Höhe von monatlich 448,88 EUR für die Krankenversicherung und 57,38 EUR für die Pflegeversicherung fest, für das erste Quartal 2003 in Höhe von 458,86 EUR zuzüglich 58,66 EUR, für das zweite bis vierte Quartal 2003 in Höhe von 489,90 EUR und 58,66 EUR und für Januar/Februar 2004 in Höhe von 495,22 EUR und 59,28 EUR. Insgesamt forderte sie von der Klägerin eine Beitragsnachzahlung in Höhe von 4.838,40 EUR. Dagegen legte die Klägerin am 2. März 2005 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, ihr Einkommen habe sich nachträglich verringert. Sie legte den Einkommenssteuerbescheid vom 17. März 2005 für das Jahr 2003 vor, demzufolge sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 16.604,00 EUR erzielt hatte, die sich aus Verlusten in Höhe von 625,00 EUR und gesondert festgestellter Einkünfte in Höhe von 17.229,00 EUR zusammensetzten. Sie führte aus, eine Beitragsnachzahlung komme lediglich für die Zeit von August bis Dezember 2002 in Betracht, ab Januar 2003 müsse eine Neubemessung vorgenommen werden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2005 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2002 ausgewiesenen Einkünfte in Höhe von 18.564,00 EUR habe die Klägerin in fünf Monaten der selbstständigen Tätigkeit erzielt. Das durchschnittliche Einkommen in Höhe von 3.712,80 EUR liege über der Beitragsbemessungsgrenze, die daher als Grundlage für die Beitragsbemessung heranzuziehen sei. Freiwillige Mitglieder unterlägen Mitwirkungspflichten und hätten Änderungen in den Einkommensverhältnissen auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen. Die Beiträge müssten anhand aussagekräftiger amtlicher Unterlagen ermittelt werden. Vor allem Einkommenssteuerbescheide und Vorauszahlungsbescheide der Finanzämter seien hierfür heranzuziehen. Änderungen könnten mit Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides berücksichtigt werden. Zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung für das Jahr 2002 sei die Mitgliedschaft bereits beendet gewesen, so dass sich die Beiträge für das gesamte Mitgliedschaftsverhältnis an ihr hätten ausrichten müssen. Auch bei einer aktuellen Beitragsfestsetzung aufgrund der tatsächlichen Steuerverhältnisse im Jahre 2002 wäre keine andere Entscheidung getroffen worden.
Gegen die Entscheidung hat die Klägerin am 26. Mai 2005 beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Tatsache, dass Einkommensveränderungen sich nur zukunftsbezogen auf die Beitragshöhe auswirken könnten, stehe einer Beitragsbemessung anhand der tatsächlichen Einkünfte für das Jahr 2003 nicht entgegen. Denn die Regelung stelle auf eine Veränderung der Bemessungsgrundlage ab und setze voraus, dass bereits wirksame und bestandskräftige Beitragsbescheide ergangen seien, die durch neue Bescheide ersetzt würden. Dies sei bei ihr aber nicht der Fall gewesen. Maßgeblich sei der angefochtene Bescheid vom 4. Februar 2005, der nicht bestandskräftig sei. Sie sei in ihrem Vertrauen geschützt, denn sie habe davon ausgehen können, dass nach den vorläufigen Festsetzungen die Beiträge nicht nachträglich erhöht würden. Einen wirtschaftlichen Vorteil durch die erst nachträglich erfolgte Beitragserhöhung habe sie nicht gehabt, im Übrigen sei sie inzwischen entreichert.
Die Beklagte hat ausgeführt, mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 2005 seien die Beiträge erstmals endgültig festgesetzt worden, nachdem in den Bescheiden vom 30. Oktober 2002 und 9. April 2003 lediglich vorläufige Festsetzungen vorgenommen worden seien. Dagegen gehe es nicht um die Abänderung bestandskräftiger endgültiger Beitragsfestsetzungen. Die Beitragsfestsetzung müsse sich auf amtliche Unterlagen stützen, daher habe sie den Steuerbescheid für das Jahr 2002 herangezogen. Ein schützenswertes Vertrauen habe bei der Klägerin nicht entstehen können, denn die vorläufigen Beitragsbescheide der Jahre 2002 und 2003 hätten einen entsprechenden Hinweis enthalten. Nach der Beitragsfestsetzung aufgrund des Steuerbescheides von 2002 hätte aufgrund des Steuerbescheides für das Jahr 2003 vom 17. März 2005 eine Beitragsneuberechnung lediglich zukunftsbezogen vorgenommen werden können; zu dem Zeitpunkt sei aber das Mitgliedschaftsverhältnis schon beendet gewesen.
Mit Urteil vom 19. Juli 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Beiträge rückwirkend für das gesamte Mitgliedschaftsverhältnis neu festzusetzen, denn die Bescheide vom 30. Oktober 2002 und 9. April 2003 hätten nur eine vorläufige Regelung enthalten. Der Hinweis auf die Vorläufigkeit sei hinreichend bestimmt gewesen und es sei nicht erforderlich, dass die Beklagte ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Beitragsnachforderung hingewiesen habe. Es sei unerheblich, dass Angaben für eine niedrigere Beitragseinstufung nach Kenntnisgabe nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden könnten. Daraus lasse sich auch für den juristischen Laien nicht der Schluss ziehen, dass dies auch für höhere Beiträge gelte. Denn es müsse vermieden werden, dass durch eine verspätete Mitteilung die Beitragserhöhung hinausgeschoben werde. Die Beklagte habe aufgrund der Einkünfte für das Jahr 2002 die Beiträge in zutreffender Höhe festgesetzt.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 30. Juli 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 27. August 2007 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Sie führt aus, in den Bescheiden vom 30. Oktober 2002 und 9. April 2003 sei die Vorläufigkeit der Beitragsfestsetzung nicht hinreichend bestimmt dargelegt worden. Es fehle der Hinweis auf die Möglichkeit, rückwirkend höhere Beiträge festzusetzen. Vielmehr habe die Beklagte lediglich ausgeführt, dass geringere Beiträge nur für die Zukunft nach Vorlage entsprechender Nachweise festgesetzt werden könnten und dass die Beiträge zunächst nur vorläufig berechnet würden, jedoch den Hinweis darauf unterlassen, dass nach Vorlage weiterer Unterlagen auch für die Vergangenheit höhere Beiträge erhoben werden könnten. Die Belehrung könne so verstanden werden, dass die Beiträge zunächst vorläufig festgesetzt und nach Vorlage weiterer Unterlagen für die Zukunft neu berechnet würden. Dass der Zukunftsbezug nur für die Festsetzung niedrigerer Beiträge gelte, erschließe sich den Bescheiden nicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 19. Juli 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Inhalt der Bescheide vom 30. Oktober 2002 und 9. April 2003 für ausreichend und unmissverständlich und weist darauf hin, dass die Bescheide nicht nur als vorläufige Bescheide bezeichnet worden, sondern dass die Möglichkeiten der Beitragsnachberechnung dargelegt seien.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Verfahrensakte vorgelegen. Zur Ergänzung der Einzelheiten wird darauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 4. Februar 2005 und der Widerspruchsbescheid sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Beitragsforderung gegenüber der Klägerin richtig berechnet.
Nach § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) wird die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
Absatz 2 der Vorschrift regelt Mindestanforderungen, die die Satzung erfüllen muss. Sie muss die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Dabei gilt gemäß § 240 Abs. 4 SGB V grundsätzlich mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme je Kalendertag. Für freiwillige Mitglieder, die wie die Klägerin hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt nach Abs. 4 Satz 2 als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des § 223 SGB V, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Nach Abs. 4 Satz 3 können Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines von der Versicherten geführten Nachweises nur bis zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.
Diese gesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte rechtlich zutreffend umgesetzt. Sie war insbesondere berechtigt, rückwirkend höhere Beiträge zu fordern, ohne an die vorläufige Beitragsfestsetzung in den Bescheiden vom 30. Oktober 2002 und 9. April 2003 gebunden zu sein. Diese sind zwar gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestandskräftig geworden, ihre Bindungswirkung hindert aber nicht die rückwirkende Nacherhebung der Beiträge. Denn die Bescheide waren als vorläufige Beitragsbescheide ausgewiesen worden. Insbesondere in dem Bescheid vom 30. Oktober 2002 hat die Beklagte zunächst Ausführungen über die rechtlichen Auswirkungen von Änderungen in den persönlichen und tatsächlichen Verhältnissen der Klägerin gemacht. In dem anschließenden Absatz hat sie ausgeführt, dass die Beitragsberechnung aufgrund der vorliegenden Unterlagen vorläufig erfolgt sei und darauf hingewiesen, dass eine endgültige Beitragsfestsetzung erfolgen werde. Hierzu hat sie die Klägerin zur Vorlage amtlicher Nachweise aufgefordert. Insbesondere kann den Ausführungen nicht entnommen werden, dass eine rückwirkende Erhöhung der Beiträge im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung nicht erfolgen werde. Ein entsprechender Vertrauensschutz der Klägerin konnte daher nicht entstehen. Denn eine Aussage über den Zukunftsbezug von Beitragsanpassungen ist lediglich in dem vorangegangenen Absatz enthalten, in dem Änderungen in den persönlichen und tatsächlichen Verhältnissen behandelt werden. Allerdings ist auch dort die Verpflichtung grundsätzlich angesprochen worden, derartige Veränderungen unverzüglich mitzuteilen und anschließend nur hinsichtlich niedrigerer Einkünfte eine Auswirkung nur für die Zukunft dargestellt worden. Daraus ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass bei derartigen Änderungen in den persönlichen und tatsächlichen Verhältnissen Beitragserhöhungen auch rückwirkend möglich sind. Entsprechende Angaben enthielt der Bescheid vom 9. April 2003, in dem eine spätere endgültige Beitragsfestsetzung ausdrücklich in Aussicht gestellt worden ist. Die Bindungswirkung beider vorläufiger Beitragsfestsetzungen erstreckte sich folglich lediglich auf den Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass der endgültigen Beitragsbescheide. Aufgrund der weiterführenden Hinweise auf die endgültige Beitragsfestsetzung nach Vorlage der amtlichen Unterlagen war die Klägerin auch über den Grund der vorläufigen Festsetzung in Kenntnis gesetzt. Vorläufige Beitragsbescheide müssen als solche gekennzeichnet sein und die Vorläufigkeit ihres Regelungsgehalts muss in ihnen nach Inhalt und Umfang genannt sein, um einer Umgehung der Voraussetzungen für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Abänderung nach den §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) vorzubeugen (BSG, Urteil vom 22. März 2006, B 12 KR 14/05 R, SozR 4 2500 § 240 Nr. 5; Urteil des Senats vom 19. September 2007, L 5 KR 11/07). Aufgrund der Angaben der Beklagten in den beiden vorläufigen Beitragsbescheiden sind diese Anforderungen vollen Umfangs erfüllt. Die vorläufige Beitragsfestsetzung wird zwar im Gesetz nicht genannt, gerade zu Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft selbstständig erwerbstätiger Versicherter ist sie jedoch sachgerecht und zudem vorteilhaft, da anderenfalls für sie in jedem Fall grundsätzlich nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und eine nachträgliche Abänderung wegen der Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V nicht möglich wäre. Um auch diesen Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, eine Beitragsfestsetzung in Anlehnung an die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu ermöglichen, ist eine vorläufige Beitragsfestsetzung notwendig (Urteil des BSG und des Senats, a. a. O.).
Die Beklagte hat zutreffend die Beitragshöhe für den gesamten Versicherungszeitraum an dem im Steuerbescheid für das Jahr 2002 ausgewiesenen Einkommen ausgerichtet. Der Berücksichtigung des niedrigeren, im Steuerbescheid vom 17. März 2005 für das Jahr 2003 ausgewiesenen Einkommens steht die Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V entgegen, nach der Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden können (vgl. auch Urteil des BSG vom 22. März 2006, a. a. O.). Denn dieser Bescheid vom 17. März 2005 war erst nach Ablauf des Versicherungsverhältnisses erstellt worden. Mit der Regelung der zukunftsbezogenen Beitragsberechnung wollte der Gesetzgeber bewusst einer rückwirkenden Korrektur der Beitragsbemessung mit niedrigeren Beiträgen entgegenwirken und eine Anpassung der Beiträge nur für die Zukunft zulassen. Eine Nachberechnung der Beiträge hielt der Gesetzgeber allerdings dann für zulässig, wenn der Versicherte entgegen seiner Verpflichtung aus § 206 SGB V die Höhe des Einkommens nicht unverzüglich mitgeteilt hatte (Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V § 240 Rz. 58). Dies bringt es mit sich, dass rückwirkende Beitragsabsenkungen nicht möglich sind. Dahinter steht der Gedanke, dass im Regelfall freiwillige Mitglieder Beiträge zu zahlen haben, die sich an der Beitragsbemessungsgrenze ausrichten, also Höchstbeiträge. Nur bei einem zukunftsbezogenen Nachweis kann ausnahmsweise ein niedrigerer Beitrag festgesetzt werden. Die Rechtslage orientiert sich daher an dem Regel-/Ausnahmeverhältnis der Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder.
Das Verbot einer rückwirkenden Beitragsabsenkung steht den Gesichtspunkten nicht entgegen, die das BSG für eine vorläufige Beitragsfestsetzung entwickelt hat. Insbesondere wird es damit erstmalig freiwillig versicherten selbstständig Tätigen nicht unmöglich gemacht, niedrigere als die Höchstbeiträge zu zahlen, die sie nach der Systematik des § 240 Abs. 4 SGB V anderenfalls zu zahlen hätten. Bei einer vorangegangenen vorläufigen Beitragsfestsetzung werden im Rahmen der endgültigen Festsetzung faktisch die niedrigeren Einkommen berücksichtigt. Bei der Klägerin wirkt sich dies jedoch tatsächlich nicht aus, da bei der nachgewiesenen Änderung der Verhältnisse das Versicherungsverhältnis bereits beendet war. Die im Jahre 2003 und eventuell danach erzielten niedrigeren Beiträge hätten zu einer Beitragsfestsetzung zwischen der Höchstgrenze des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V (dreißigster Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze kalendertäglich) und der Mindestgrenze (vierzigster Teil der monatlichen Bezugsgröße) geführt. Zukunftsbezogen wären diese abgesenkten Beiträge berücksichtigt worden, bis auf der Grundlage eines wiederum gestiegenen Einkommens – wiederum – zukunftsbezogen höhere Beiträge festgesetzt worden wären. Die Regelung des § 240 Abs. 4 SGB V bringt es mit sich, dass höhere und niedrigere Einkommen sich regelmäßig nur zukunftsbezogen in einer Anpassung der Beitragshöhe auswirken. Rückwirkende Änderungen in der Beitragsbemessung sind nur im Fall einer unterbliebenen Mitteilung höherer Einkommen und im Fall der ersten Beitragsfestsetzung nach einer vorangegangenen vorläufigen Festsetzung möglich. Diese Wirkungsweise in Form zukunftsbezogener höherer wie auch niedrigerer Beiträge rechtfertigt die gesetzliche Regelung.
Der Höhe nach ist die Beitragsfestsetzung auf der Grundlage des vorgelegten Einkommensnachweises für das Jahr 2002 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt und die darüber hinausgehenden Einkommensanteile bei der Bemessung nicht zugrunde gelegt. Sie hat die Einkünfte außerdem zutreffend aus dem Steuernachweis entnommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Angesichts der geklärten Rechtslage durch das Urteil des BSG vom 22. März 2006 (a. a. O.) liegt kein Grund im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragshöhe zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Klägerin war vom 5. August 2002 bis zum 29. Februar 2004 bei der Beklagten freiwillig gegen Krankheit versichert und Mitglied der Pflegeversicherung. Seit dem 5. August 2002 ist sie als EDV-Beraterin selbstständig tätig. Ihr monatliches Einkommen bezifferte sie im Oktober 2002 gegenüber der Beklagten auf 1.700,00 EUR entsprechend 20.400,00 EUR jährlich. Die Beklagte setzte die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin zunächst vorläufig fest, und zwar mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 ab 5. August 2002 in Höhe von 194,70 EUR zuzüglich 26,90 EUR und ab 1. September 2002 in Höhe von 233,92 EUR zuzüglich 29,90 EUR. Mit Bescheid vom 9. April 2003 setzte sie die Beiträge vorläufig ab 1. Januar 2003 in Höhe von 237,40 EUR zuzüglich 30,34 EUR fest. Die Klägerin wurde in beiden Bescheiden aufgefordert, für die endgültige Festlegung Einkommenssteuerbescheide bzw. Einkommenssteuervorauszahlungsbescheide vorzulegen. Am 10. Januar 2005 übersandte die Klägerin der Beklagten den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2002, nach dem sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 18.564,00 EUR und Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von 21.848,00 EUR erzielt hatte. Mit Bescheid vom 4. Februar 2005 setzte die Beklagte die Beiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit ab 5. Au¬gust 2002 in Höhe von monatlich 448,88 EUR für die Krankenversicherung und 57,38 EUR für die Pflegeversicherung fest, für das erste Quartal 2003 in Höhe von 458,86 EUR zuzüglich 58,66 EUR, für das zweite bis vierte Quartal 2003 in Höhe von 489,90 EUR und 58,66 EUR und für Januar/Februar 2004 in Höhe von 495,22 EUR und 59,28 EUR. Insgesamt forderte sie von der Klägerin eine Beitragsnachzahlung in Höhe von 4.838,40 EUR. Dagegen legte die Klägerin am 2. März 2005 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, ihr Einkommen habe sich nachträglich verringert. Sie legte den Einkommenssteuerbescheid vom 17. März 2005 für das Jahr 2003 vor, demzufolge sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 16.604,00 EUR erzielt hatte, die sich aus Verlusten in Höhe von 625,00 EUR und gesondert festgestellter Einkünfte in Höhe von 17.229,00 EUR zusammensetzten. Sie führte aus, eine Beitragsnachzahlung komme lediglich für die Zeit von August bis Dezember 2002 in Betracht, ab Januar 2003 müsse eine Neubemessung vorgenommen werden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2005 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2002 ausgewiesenen Einkünfte in Höhe von 18.564,00 EUR habe die Klägerin in fünf Monaten der selbstständigen Tätigkeit erzielt. Das durchschnittliche Einkommen in Höhe von 3.712,80 EUR liege über der Beitragsbemessungsgrenze, die daher als Grundlage für die Beitragsbemessung heranzuziehen sei. Freiwillige Mitglieder unterlägen Mitwirkungspflichten und hätten Änderungen in den Einkommensverhältnissen auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen. Die Beiträge müssten anhand aussagekräftiger amtlicher Unterlagen ermittelt werden. Vor allem Einkommenssteuerbescheide und Vorauszahlungsbescheide der Finanzämter seien hierfür heranzuziehen. Änderungen könnten mit Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides berücksichtigt werden. Zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung für das Jahr 2002 sei die Mitgliedschaft bereits beendet gewesen, so dass sich die Beiträge für das gesamte Mitgliedschaftsverhältnis an ihr hätten ausrichten müssen. Auch bei einer aktuellen Beitragsfestsetzung aufgrund der tatsächlichen Steuerverhältnisse im Jahre 2002 wäre keine andere Entscheidung getroffen worden.
Gegen die Entscheidung hat die Klägerin am 26. Mai 2005 beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Tatsache, dass Einkommensveränderungen sich nur zukunftsbezogen auf die Beitragshöhe auswirken könnten, stehe einer Beitragsbemessung anhand der tatsächlichen Einkünfte für das Jahr 2003 nicht entgegen. Denn die Regelung stelle auf eine Veränderung der Bemessungsgrundlage ab und setze voraus, dass bereits wirksame und bestandskräftige Beitragsbescheide ergangen seien, die durch neue Bescheide ersetzt würden. Dies sei bei ihr aber nicht der Fall gewesen. Maßgeblich sei der angefochtene Bescheid vom 4. Februar 2005, der nicht bestandskräftig sei. Sie sei in ihrem Vertrauen geschützt, denn sie habe davon ausgehen können, dass nach den vorläufigen Festsetzungen die Beiträge nicht nachträglich erhöht würden. Einen wirtschaftlichen Vorteil durch die erst nachträglich erfolgte Beitragserhöhung habe sie nicht gehabt, im Übrigen sei sie inzwischen entreichert.
Die Beklagte hat ausgeführt, mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 2005 seien die Beiträge erstmals endgültig festgesetzt worden, nachdem in den Bescheiden vom 30. Oktober 2002 und 9. April 2003 lediglich vorläufige Festsetzungen vorgenommen worden seien. Dagegen gehe es nicht um die Abänderung bestandskräftiger endgültiger Beitragsfestsetzungen. Die Beitragsfestsetzung müsse sich auf amtliche Unterlagen stützen, daher habe sie den Steuerbescheid für das Jahr 2002 herangezogen. Ein schützenswertes Vertrauen habe bei der Klägerin nicht entstehen können, denn die vorläufigen Beitragsbescheide der Jahre 2002 und 2003 hätten einen entsprechenden Hinweis enthalten. Nach der Beitragsfestsetzung aufgrund des Steuerbescheides von 2002 hätte aufgrund des Steuerbescheides für das Jahr 2003 vom 17. März 2005 eine Beitragsneuberechnung lediglich zukunftsbezogen vorgenommen werden können; zu dem Zeitpunkt sei aber das Mitgliedschaftsverhältnis schon beendet gewesen.
Mit Urteil vom 19. Juli 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Beiträge rückwirkend für das gesamte Mitgliedschaftsverhältnis neu festzusetzen, denn die Bescheide vom 30. Oktober 2002 und 9. April 2003 hätten nur eine vorläufige Regelung enthalten. Der Hinweis auf die Vorläufigkeit sei hinreichend bestimmt gewesen und es sei nicht erforderlich, dass die Beklagte ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Beitragsnachforderung hingewiesen habe. Es sei unerheblich, dass Angaben für eine niedrigere Beitragseinstufung nach Kenntnisgabe nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden könnten. Daraus lasse sich auch für den juristischen Laien nicht der Schluss ziehen, dass dies auch für höhere Beiträge gelte. Denn es müsse vermieden werden, dass durch eine verspätete Mitteilung die Beitragserhöhung hinausgeschoben werde. Die Beklagte habe aufgrund der Einkünfte für das Jahr 2002 die Beiträge in zutreffender Höhe festgesetzt.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 30. Juli 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 27. August 2007 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Sie führt aus, in den Bescheiden vom 30. Oktober 2002 und 9. April 2003 sei die Vorläufigkeit der Beitragsfestsetzung nicht hinreichend bestimmt dargelegt worden. Es fehle der Hinweis auf die Möglichkeit, rückwirkend höhere Beiträge festzusetzen. Vielmehr habe die Beklagte lediglich ausgeführt, dass geringere Beiträge nur für die Zukunft nach Vorlage entsprechender Nachweise festgesetzt werden könnten und dass die Beiträge zunächst nur vorläufig berechnet würden, jedoch den Hinweis darauf unterlassen, dass nach Vorlage weiterer Unterlagen auch für die Vergangenheit höhere Beiträge erhoben werden könnten. Die Belehrung könne so verstanden werden, dass die Beiträge zunächst vorläufig festgesetzt und nach Vorlage weiterer Unterlagen für die Zukunft neu berechnet würden. Dass der Zukunftsbezug nur für die Festsetzung niedrigerer Beiträge gelte, erschließe sich den Bescheiden nicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 19. Juli 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Inhalt der Bescheide vom 30. Oktober 2002 und 9. April 2003 für ausreichend und unmissverständlich und weist darauf hin, dass die Bescheide nicht nur als vorläufige Bescheide bezeichnet worden, sondern dass die Möglichkeiten der Beitragsnachberechnung dargelegt seien.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Verfahrensakte vorgelegen. Zur Ergänzung der Einzelheiten wird darauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 4. Februar 2005 und der Widerspruchsbescheid sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Beitragsforderung gegenüber der Klägerin richtig berechnet.
Nach § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) wird die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
Absatz 2 der Vorschrift regelt Mindestanforderungen, die die Satzung erfüllen muss. Sie muss die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Dabei gilt gemäß § 240 Abs. 4 SGB V grundsätzlich mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme je Kalendertag. Für freiwillige Mitglieder, die wie die Klägerin hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt nach Abs. 4 Satz 2 als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des § 223 SGB V, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Nach Abs. 4 Satz 3 können Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines von der Versicherten geführten Nachweises nur bis zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.
Diese gesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte rechtlich zutreffend umgesetzt. Sie war insbesondere berechtigt, rückwirkend höhere Beiträge zu fordern, ohne an die vorläufige Beitragsfestsetzung in den Bescheiden vom 30. Oktober 2002 und 9. April 2003 gebunden zu sein. Diese sind zwar gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestandskräftig geworden, ihre Bindungswirkung hindert aber nicht die rückwirkende Nacherhebung der Beiträge. Denn die Bescheide waren als vorläufige Beitragsbescheide ausgewiesen worden. Insbesondere in dem Bescheid vom 30. Oktober 2002 hat die Beklagte zunächst Ausführungen über die rechtlichen Auswirkungen von Änderungen in den persönlichen und tatsächlichen Verhältnissen der Klägerin gemacht. In dem anschließenden Absatz hat sie ausgeführt, dass die Beitragsberechnung aufgrund der vorliegenden Unterlagen vorläufig erfolgt sei und darauf hingewiesen, dass eine endgültige Beitragsfestsetzung erfolgen werde. Hierzu hat sie die Klägerin zur Vorlage amtlicher Nachweise aufgefordert. Insbesondere kann den Ausführungen nicht entnommen werden, dass eine rückwirkende Erhöhung der Beiträge im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung nicht erfolgen werde. Ein entsprechender Vertrauensschutz der Klägerin konnte daher nicht entstehen. Denn eine Aussage über den Zukunftsbezug von Beitragsanpassungen ist lediglich in dem vorangegangenen Absatz enthalten, in dem Änderungen in den persönlichen und tatsächlichen Verhältnissen behandelt werden. Allerdings ist auch dort die Verpflichtung grundsätzlich angesprochen worden, derartige Veränderungen unverzüglich mitzuteilen und anschließend nur hinsichtlich niedrigerer Einkünfte eine Auswirkung nur für die Zukunft dargestellt worden. Daraus ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass bei derartigen Änderungen in den persönlichen und tatsächlichen Verhältnissen Beitragserhöhungen auch rückwirkend möglich sind. Entsprechende Angaben enthielt der Bescheid vom 9. April 2003, in dem eine spätere endgültige Beitragsfestsetzung ausdrücklich in Aussicht gestellt worden ist. Die Bindungswirkung beider vorläufiger Beitragsfestsetzungen erstreckte sich folglich lediglich auf den Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass der endgültigen Beitragsbescheide. Aufgrund der weiterführenden Hinweise auf die endgültige Beitragsfestsetzung nach Vorlage der amtlichen Unterlagen war die Klägerin auch über den Grund der vorläufigen Festsetzung in Kenntnis gesetzt. Vorläufige Beitragsbescheide müssen als solche gekennzeichnet sein und die Vorläufigkeit ihres Regelungsgehalts muss in ihnen nach Inhalt und Umfang genannt sein, um einer Umgehung der Voraussetzungen für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Abänderung nach den §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) vorzubeugen (BSG, Urteil vom 22. März 2006, B 12 KR 14/05 R, SozR 4 2500 § 240 Nr. 5; Urteil des Senats vom 19. September 2007, L 5 KR 11/07). Aufgrund der Angaben der Beklagten in den beiden vorläufigen Beitragsbescheiden sind diese Anforderungen vollen Umfangs erfüllt. Die vorläufige Beitragsfestsetzung wird zwar im Gesetz nicht genannt, gerade zu Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft selbstständig erwerbstätiger Versicherter ist sie jedoch sachgerecht und zudem vorteilhaft, da anderenfalls für sie in jedem Fall grundsätzlich nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und eine nachträgliche Abänderung wegen der Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V nicht möglich wäre. Um auch diesen Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, eine Beitragsfestsetzung in Anlehnung an die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu ermöglichen, ist eine vorläufige Beitragsfestsetzung notwendig (Urteil des BSG und des Senats, a. a. O.).
Die Beklagte hat zutreffend die Beitragshöhe für den gesamten Versicherungszeitraum an dem im Steuerbescheid für das Jahr 2002 ausgewiesenen Einkommen ausgerichtet. Der Berücksichtigung des niedrigeren, im Steuerbescheid vom 17. März 2005 für das Jahr 2003 ausgewiesenen Einkommens steht die Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V entgegen, nach der Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden können (vgl. auch Urteil des BSG vom 22. März 2006, a. a. O.). Denn dieser Bescheid vom 17. März 2005 war erst nach Ablauf des Versicherungsverhältnisses erstellt worden. Mit der Regelung der zukunftsbezogenen Beitragsberechnung wollte der Gesetzgeber bewusst einer rückwirkenden Korrektur der Beitragsbemessung mit niedrigeren Beiträgen entgegenwirken und eine Anpassung der Beiträge nur für die Zukunft zulassen. Eine Nachberechnung der Beiträge hielt der Gesetzgeber allerdings dann für zulässig, wenn der Versicherte entgegen seiner Verpflichtung aus § 206 SGB V die Höhe des Einkommens nicht unverzüglich mitgeteilt hatte (Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V § 240 Rz. 58). Dies bringt es mit sich, dass rückwirkende Beitragsabsenkungen nicht möglich sind. Dahinter steht der Gedanke, dass im Regelfall freiwillige Mitglieder Beiträge zu zahlen haben, die sich an der Beitragsbemessungsgrenze ausrichten, also Höchstbeiträge. Nur bei einem zukunftsbezogenen Nachweis kann ausnahmsweise ein niedrigerer Beitrag festgesetzt werden. Die Rechtslage orientiert sich daher an dem Regel-/Ausnahmeverhältnis der Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder.
Das Verbot einer rückwirkenden Beitragsabsenkung steht den Gesichtspunkten nicht entgegen, die das BSG für eine vorläufige Beitragsfestsetzung entwickelt hat. Insbesondere wird es damit erstmalig freiwillig versicherten selbstständig Tätigen nicht unmöglich gemacht, niedrigere als die Höchstbeiträge zu zahlen, die sie nach der Systematik des § 240 Abs. 4 SGB V anderenfalls zu zahlen hätten. Bei einer vorangegangenen vorläufigen Beitragsfestsetzung werden im Rahmen der endgültigen Festsetzung faktisch die niedrigeren Einkommen berücksichtigt. Bei der Klägerin wirkt sich dies jedoch tatsächlich nicht aus, da bei der nachgewiesenen Änderung der Verhältnisse das Versicherungsverhältnis bereits beendet war. Die im Jahre 2003 und eventuell danach erzielten niedrigeren Beiträge hätten zu einer Beitragsfestsetzung zwischen der Höchstgrenze des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V (dreißigster Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze kalendertäglich) und der Mindestgrenze (vierzigster Teil der monatlichen Bezugsgröße) geführt. Zukunftsbezogen wären diese abgesenkten Beiträge berücksichtigt worden, bis auf der Grundlage eines wiederum gestiegenen Einkommens – wiederum – zukunftsbezogen höhere Beiträge festgesetzt worden wären. Die Regelung des § 240 Abs. 4 SGB V bringt es mit sich, dass höhere und niedrigere Einkommen sich regelmäßig nur zukunftsbezogen in einer Anpassung der Beitragshöhe auswirken. Rückwirkende Änderungen in der Beitragsbemessung sind nur im Fall einer unterbliebenen Mitteilung höherer Einkommen und im Fall der ersten Beitragsfestsetzung nach einer vorangegangenen vorläufigen Festsetzung möglich. Diese Wirkungsweise in Form zukunftsbezogener höherer wie auch niedrigerer Beiträge rechtfertigt die gesetzliche Regelung.
Der Höhe nach ist die Beitragsfestsetzung auf der Grundlage des vorgelegten Einkommensnachweises für das Jahr 2002 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt und die darüber hinausgehenden Einkommensanteile bei der Bemessung nicht zugrunde gelegt. Sie hat die Einkünfte außerdem zutreffend aus dem Steuernachweis entnommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Angesichts der geklärten Rechtslage durch das Urteil des BSG vom 22. März 2006 (a. a. O.) liegt kein Grund im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision vor.
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