L 8 R 1544/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 R 5630/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1544/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Feststellung von Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der Kläger ist 1947 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Am 21. August 1970 wurde ihm von der Offiziersschule der Luftstreitkräfte/Luftverteidigung "Franz Mehring" der Nationalen Volksarmee der DDR (NVA) die Qualifikation eines Ingenieurs für Flugzeugbewaffnung zuerkannt. Nach dem Recht der DDR war diese Qualifikation im zivilen Bereich der eines Ingenieurs für Steuerungs- und Regelungstechnik gleichgestellt. Zu DDR-Zeiten war der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der NVA am 28. Februar 1981 nicht in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR einbezogen. Seit dem 1. März 1981 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Institut für Elektro-Anlagenbau im VEB Kombinat Automatisierungsanlagenbau tätig und trat im gleichen Zeitpunkt der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung der DDR (FZR) bei. Zum 1. Januar 1986 wechselte er zum VEB Elektroprojekt und Anlagenbau Berlin-Lichtenberg (EAB), wo er zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter, ab 1. Januar 1987 als Fachgebietsleiter und ab 1. Februar 1988 als Vorsitzender der Arbeiter- und Bauerninspektion (ABI) bei unveränderter tariflicher Vergütung tätig war. Ab 1. Januar 1990 war der Kläger schließlich über den 30. Juni 1990 hinaus als Ingenieur für Planung beim VEB Ingenieurbetrieb wissenschaftlicher Gerätebau (so die Eintragung im Sozialversicherungsausweis; laut Überleitungsvertrag vom 11. Dezember 1989 beim Institut für technische Untersuchung Berlin, nachgeordneter Betrieb der Diensteinheit "Operativ-technischer Sektor" des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR, siehe Fünfter Tätigkeitsbericht der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 2001, S. 98 unter 3.5.1) beschäftigt. Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2004 den Zeitraum vom 1. März 1981 bis zum 31. Dezember 1987 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte fest (für die Zeit des Militärdienstes bei der NVA hatte die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung VII, 1997 einen Bescheid erlassen). Feststellungen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1990 lehnte sie mit der Begründung ab, der Kläger habe keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt, Feststellungen für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1989 damit, der Kläger sei nicht ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen. Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger neben anderem dagegen, dass die Beklagte keine Feststellungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1990 getroffen hatte. Abgesehen davon, dass er erst seit dem 1. Februar 1988 Vorsitzender der ABI gewesen sei, sei er auch in dieser Zeit ingenieurtechnisch tätig gewesen. Er sei in dieser Funktion mit Kontrollmaßnahmen befasst gewesen, die ingenieurtechnischen Sachverstand erfordert hätten. Das Institut für technische Untersuchung Berlin sei ein Betrieb der speziellen Produktion gewesen, so dass auch insoweit die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz vorlägen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2005 zurück. Während seiner Tätigkeiten als Vorsitzender der ABI und als Ingenieur für Planung habe er weder aktiv den Produktionsprozess beeinflusst noch sei er in ihn unmittelbar eingegliedert gewesen. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht hat die Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2006 ein – vom Kläger angenommenes – Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass sie für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 1988 die vom Kläger begehrten Feststellungen nach dem AAÜG getroffen hat. Mit seiner Klage hat der Kläger darauf hin noch das Begehren verfolgt, die Zeit vom 1. Februar 1988 bis zum 31. Dezember 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Zur Begründung hat er wiederholt, ingenieurtechnisch mit Kontrollaufgaben beschäftigt gewesen zu sein und dabei aktiv in den Produktionsprozess eingewirkt zu haben, was sich an Beispielen belegen lasse. Seine Tätigkeit sei der der Beschäftigten der Technischen Kontrollorganisation (TKO) ähnlich gewesen. Angesichts dessen sei fraglich, ob seine Tätigkeit – wie die Beklagte meine – der Beschäftigungsgruppe 40 (Leitungs- und produktionssichernde Bereiche) der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens (vom 10. Dezember 1974, DDR-GBl. I 1975 Nr. 1 S. 1) zugeordnet werden könne. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Vorsitzender der ABI gelte die Richtlinie zudem gar nicht. Durch Urteil vom 18. September 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zwar sei das AAÜG auf den Kläger anwendbar. Er könne aber nicht die Feststellung beanspruchen, dass die Zeit vom 1. Februar 1988 bis zum 31. Dezember 1989 Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sei. Er erfülle nicht die Voraussetzungen, die nach den Vorschriften der Zusatzversorgung einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage begründeten. Denn er sei als Vorsitzender der ABI nicht ingenieurtechnisch tätig geworden. Es sei zwar durchaus plausibel, dass er mit technischen Sachverhalten befasst war, die seinen ingenieurtechnischen Sachverstand forderten. Seine Arbeit habe aber keinen unmittelbaren Einfluss auf die Produktion gehabt, da sie lediglich im produktionssichernden und –leitenden Bereich ausgeübt worden sei. Ob die Rahmenrichtlinie anwendbar sei, könne dahinstehen, da es allein auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit ankomme. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Auslegung des Versorgungsrechts der DDR durch das Sozialgericht widerspreche dem eigentlichen Zweck der Altersversorgung der Intelligenz und dem politischen Willen der Staatsführung der DDR, da sie weite Teile der technischen Intelligenz von einer Versorgung ausschließe. Die Aufgaben des Vorsitzenden der ABI hätten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufgaben der ABI auch eine Qualifikation als Ingenieur erfordert. Faktisch habe die ABI wie eine Unternehmensberatung gearbeitet. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine gleichartige Analysetätigkeit fachlich unterschiedlich gewertet werde, nur weil sie unter unterschiedlichen gesellschaftlichen Verhältnissen stattgefunden habe. Der Kläger beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2006 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2005 und den Bescheid vom 22. März 2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 1. Februar 1988 bis zum 31. Dezember 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke bezug genommen.

II.

Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Senat hält sie einstimmig für unbegründet. Der Sachverhalt ist geklärt und zu den entscheidungserheblichen Vorschriften liegt eine umfassende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vor, so dass eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist. Die Berufung ist unbegründet. Das AAÜG ist zwar auf den Kläger gemäß dessen § 1 Abs. 1 Satz 2 anwendbar, weil der Träger der Sonderversorgung Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 zum AAÜG (Sonderversorgung für Angehörige der NVA) festgestellt und damit eine Statusfeststellung getroffen hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 28/07 R, unter 1. der Entscheidungsgründe). Der Kläger aber kann von der Beklagten die begehrten Feststellungen deshalb nicht beanspruchen, weil er die Voraussetzungen des § 5 AAÜG nicht erfüllt. Er hat im noch streitigen Zeitraum keine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem zurückgelegt. Da er in diesem Zeitraum tatsächlich keinem System der Zusatzversorgung angehörte, wäre dies nur unter der Voraussetzung möglich, dass er einen "fiktiven" Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG a.a.O., unter 2.). Ob das der Fall ist, beurteilt sich ausschließlich nach den Texten der jeweiligen Versorgungsordnungen in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, sie ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen (ständige Rechtsprechung des BSG, s. neben der bereits erwähnten Entscheidung beispielhaft BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 mit zahlreichen Nachweisen). Eine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" nach dem vom Kläger begehrten Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) liegt nur vor, wenn die in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech; vom 17. August 1950, DDR-GBl. I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB; vom 24. Mai 1951, DDR-GBl. S. 487) genannten drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss eine bestimmte Berufsbezeichnung führen (persönliche Voraussetzung), eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung verrichtet haben (betriebliche Voraussetzung; ständige Rechtsprechung des BSG, siehe zuletzt etwa Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R). Der Kläger war im streitigen Zeitraum ausschließlich als Vorsitzender der ABI beim VEB EAB tätig. Die Aufgaben und Strukturen der ABI waren im streitigen Zeitraum im Beschluss des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik über die Arbeiter- und Bauern-Inspektion der Deutschen Demokratischen Republik (vom 6. August 1974, DDR-GBl. I Nr. 42 S. 389) geregelt. Darin heißt es unter anderem: Die ABI habe "den Auftrag, der Partei der Arbeiterklasse und der Regierung bei der Ausübung der Kontrolle über die Verwirklichung ihrer Beschlüsse und Direktiven in den Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen sowie in den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen zu helfen" (Nr. I 1 Abs. 1 des Beschlusses). Die ABI lasse sich "in ihrer Kontrolltätigkeit davon leiten, die Kader rechtzeitig auf Unzulänglichkeiten und Misstände aufmerksam zu machen und damit vorbeugend Einfluss auf die Verbesserung der Leitung und Planung der Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen sowie der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe auszuüben. Sie deckt die Ursachen von Mängeln in der Arbeit von Leitern und Mitarbeitern auf, veranlasst die Beseitigung der Mängel und hilft gemeinsam mit den Leiteungen der gesellschaftlichen Organisationen, falsche Denk- und Verhaltensweisen durch erzieherische Einflussnahme an Ort und Stelle zu überwinden" (Nr. I 2 Abs. 2 des Beschlusses). Die ABI sei "das Kontrollorgan der Partei der Arbeiterklasse und der Regierung für die Bereiche, die durch Beschluss festgelegt sind. Ihrer Kontrolle unterliegen nicht die Volksvertretungen, die Parteien und gesellschaftlichen Organisationen sowie die Bereiche Landesverteidigung, Sicherheit, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten" (Nr. I 3 des Beschlusses). "Die Leiter der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen sind verpflichtet, die Tätigkeit der Arbeiter- und Bauern-Inspektion allseitig zu unterstützen und alle notwendigen Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu schaffen" (Nr. I 6 des Beschlusses). Die ABI war zentralistisch und hierarchisch strukturiert, wobei eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Zentralkomitee der SED und dem Ministerrat der DDR beziehungsweise den örtlichen leitenden Parteiorganen der SED und den örtlichen Volksvertretungen bestand (Nr. II 7 ff. des Beschlusses). Gegenüber den Verantwortlichen (unter anderem) in den Betrieben waren die Organe der ABI unter anderem berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen sowie ökonomische und materielle Sanktionen, aber auch die Aufhebung von Maßnahmen und Weisungen, die im Widerspruch zu Beschlüssen des Zentralkommitees der SED, zu Gesetzen der Volkskammer oder Beschlüssen des Ministerrats der DDR standen, zu verlangen; umgekehrt waren die Verantwortlichen verpflichtet, die Vorschläge der Organe der ABI "sorgfältig auszuwerten und die Auflagen unverzüglich zu realisieren bzw. deren Durchführung zu veranlassen." (Nr. III 22 ff. des Beschlusses). Vor diesem Hintergrund erscheint bereits fraglich, ob ein Versicherter, der, wie der Kläger, mit seiner gesamten Arbeitskraft für das Organ ABI tätig ist, die betriebliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt. Diese erfordert, dass eine Beschäftigung in einem volkseigenen Industriebetrieb der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder einem gleichgestellten Betrieb (§ 1 Abs. 2 2. DB) ausgeübt worden ist (dazu stellvertretend BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 unter 4 b mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall könnte die betriebliche Voraussetzung allenfalls dann erfüllt sein, wenn die Tätigkeit des Klägers dem VEB EAB zugeordnet werden könnte. Dafür spricht, dass das Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers mit diesem Betrieb während der Tätigkeit als ABI-Vorsitzender formal weiterbestand, dagegen, dass die ABI eine Kontrolltätigkeit gegenüber den Betrieben ausübt: Wer für die ABI tätig wurde, musste damit zwangsläufig außerhalb der betrieblichen Hierarchien stehen. Er war quasi ein Exterritorialer in dem Betrieb, zu dem formal das Anstellungsverhältnis bestand. Auch die eigene Beschreibung des Klägers, seine Tätigkeit der ABI sei der einer Unternehmsberatung vergleichbar, unterstützt diese Betrachtungsweise: Unternehmensberatungen sind prinzipiell eigenständige Unternehmen, die nur durch einen Vertrag mit dem Unternehmen verbunden sind, das eine Beratung wünscht. Wer für eine Unternehmensberatung arbeitet, ist somit gerade kein Angehöriger des beratenen Unternehmens. Die Frage muss jedoch ebenso wenig endgültig beantwortet werden wie die sich etwaig stellende Folgefrage, ob der VEB EAB überhaupt ein Produktionsbetrieb im Sinne eines Betriebes der industriellen Massenproduktion war (s. dazu aus neuester Zeit BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R). Denn jedenfalls erfüllt der Kläger nicht die sachliche Voraussetzung. Mit dieser Voraussetzung soll die Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz in den Fällen ausgeschlossen werden, in denen Versicherte, die die persönliche Voraussetzung erfüllen, fachfremd eingesetzt waren. Dagegen soll die fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht auf solche Versicherte beschränkt werden, die Tätigkeiten in ganz bestimmten Bereichen des Produktionsprozesses wahrgenommen haben. Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung ist demnach von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte im Schwerpunkt eine diesem – durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten – Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt, während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R, mit Hinweis auf BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 6 und SozR 4-8570 § 1 Nr 12) Der Kläger hat im streitigen Zeitraum überhaupt keine Arbeitsaufgabe im Rahmen des Produktionsprozesses ausgeübt und damit berufsfremd gearbeitet. Die ABI hatte, wie sich aus dem oben ausführlich wiedergegebenen Beschluss des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik über die Arbeiter- und Bauern-Inspektion der Deutschen Demokratischen Republik aus dem Jahr 1974 ergibt, wirtschaftspolitische und ideologische Kontrollaufgaben gegenüber den Betrieben und deren Leitungen. Sie war ein eigenständiges Organ außerhalb der Strukturen der volkseigenen Betriebe, das im Auftrag der SED und der Regierung der DDR tätig wurde und ausschließlich gegenüber Außenstehenden und den Werktätigen rechenschaftspflichtig war. Zusammenfassend heißt es im Lexikon der Wirtschaft (3. Auflage 1979, Verlag Die Wirtschaft, Berlin [Ost], Stichwort "Arbeiter- und Bauerninspektion"): "Die ABI trägt durch ihre Tätigkeit zur Vervollkommnung der Leitung und Planung, zur Durchsetzung einer hohen Staatsdisziplin und zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Prozess der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft bei." Damit wird deutlich, dass die ABI gerade nicht Teil des betrieblichen Produktionsprozesses war, sondern neben diesem tätig wurde. Dass dem Kläger seine berufliche Ausbildung bei seiner Tätigkeit für die ABI zugute kam oder dafür sogar erforderlich war, kann ohne Weiteres unterstellt werden. Dies belegt aber nicht, dass er eine Arbeitsaufgabe im Rahmen des Produktionsprozesses ausgeübt hätte, sondern lediglich, dass er über eine bestimmte Qualifikation verfügen musste, um die Kontrollaufgabe effektiv im Sinne der SED und der Regierung der DDR wahrnehmen zu können. Weil der Kläger bereits die nach DDR-Recht erforderlichen Voraussetzungen für einen "Anspruch auf Einbeziehung" nicht erfüllt hat, kann sich die Frage nach einer nicht sachlich gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz von vornherein nicht stellen (s. dazu auch BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 a.a.O., am Ende). Die nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Regelungen und Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie willkürlich erscheinen. Durch Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 2 Einigungsvertrag und § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz ist grundsätzlich nur die Übernahme zum 3. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen worden. Neueinbeziehungen wurden ausdrücklich verboten. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrags war nicht gehalten, die in den Versorgungsordnungen der DDR angelegten Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren. Er durfte vielmehr an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (siehe etwa Bundesverfassungsgericht SozR 4-8570 § 5 Nr. 4 und Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a., zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.de). Ebenso wenig war er verpflichtet, Versicherte aus der DDR kostenfrei so zu stellen, als hätten sie ihr Berufsleben in der Bundesrepublik Deutschlang zurückgelegt. Die Rechtsprechung zur sogenannten "fiktiven Einbeziehung", welche das Verbot der Neueinbeziehung teilweise durchbricht, rechtfertigt sich ausschließlich durch den vom BSG gesehenen Wertungswiderspruch zwischen § 1 Abs. 1 AAÜG und dem Einigungsvertrag (stellvertretend BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 mit weiteren Nachweisen). Eine darüber hinausgehende Erweiterung des einbezogenen Personenkreises wäre hingegen verfassungswidrig (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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