L 13 An 1677/86

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 6 An 60/85
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13 An 1677/86
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
„Gewährte” Leistungen i.S. vom § 4 Abs. 2 Vers. Ausgl. Härte G vom 21.2.1983 sind nur solche Leistungen, die – ein rechtmäßiges Handeln des Leistungsträgers vorausgesetzt – dem Ausgleichsberechtigten nach vorausgegangener Bescheiderteilung tatsächlich ausgezahlt worden sind. Die Grenzwertberechnung nach dieser Bestimmung beschränkt sich deshalb auf den Zeitraum des tatsächlichen Leistungsbezugs, unabhängig davon, wann die Rechtskraft der Entscheidung über den durchgeführten Versorgungsausgleich eingetreten ist.
I. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 31. Oktober 1986 sowie der Bescheid der Beklagten, vom 29. Oktober 1984 und der Widerspruchsbescheid vom 2. April 1985 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, unter Anrechnung der auf Grund des Versorgungsausgleichs ab dem 1. Januar 1983 gewährten Leistungen die Kürzung des dem Kläger gewährten Altersruhegeldes zurückzunehmen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die auf Grund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs vorgenommene Kürzung des dem Kläger zustehenden Altersruhegeldes zurückzunehmen ist.

Der Kläger ist 1914 geboren. Er war mit der 1916 geborenen A. A., geborene W., verheiratet. Die Ehe wurde am 10. Oktober 1979 vor dem Amtsgericht XY. geschieden.

Der Kläger und seine frühere Ehefrau bezogen zu diesem Zeitpunkt Altersruhegeld von der Beklagten. Das während des Scheidungsverfahrens eingeleitete Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs war zum Zeitpunkt der Ehescheidung noch nicht abgeschlossen.

Am 10. Oktober 1979 traf der Kläger mit seiner früheren Ehefrau eine Unterhaltsvereinbarung. Danach verpflichtete sich der Kläger zur Fortzahlung einer Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 400,– DM bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren über den Versorgungsausgleich. In der vereinbarten Höhe leistete der Kläger diesen Unterhalt bis einschließlich Dezember 1982.

Durch Beschluss vom 14. November 1980 übertrug das Amtsgericht XY. im Verfahren 57 F 1532/79 Va vom Versicherungskonto des Klägers auf das Versicherungskonto seiner früheren Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 253,42 DM monatlich, bezogen auf die Ehezeit vom 1. Februar 1953 bis zum 31. Oktober 1977. Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 28. November 1980 zugestellt. Der Kläger legte gegen diesen Beschluss am 3. Dezember 1980 Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt ein. Am 5. April 1982 wurde diese Beschwerde zurückgenommen.

Durch Schreiben vom 25. November 1982 unterrichtete das Amtsgericht XY. die Beklagte über die eingetretene Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich. Das Amtsgericht teilte überdies mit, der Beschluss vom 28. November 1980 sei am 6. April 1982 rechtskräftig geworden. Diese Mitteilung ging bei der Beklagten, die nach Zustellung der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeerwiderung vom Oberlandesgericht – mit ihrem Einverständnis – nicht mehr über den weiteren Fortgang des Beschwerdeverfahrens unterrichtet worden war, am 30. November 1982 ein.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1982 wurde daraufhin der Kläger über die bei der Beklagten eingegangenen Rechtskraftmitteilung des Amtsgerichts XY. und über die ab 1. Januar 1983 zu mindernde Rente unterrichtet. Dabei wurde davon ausgegangen, daß ein Betrag von monatlich 303,– DM von Konto des Klägers auf dasjenige seiner früheren Ehefrau zu übertragen sei. Ergänzend wurde ausgeführt, der übertragene Betrag weiche von dem in der Entscheidung des Familiengerichts genannten Betrag deshalb ab, weil der Berechnung der Rente eine andere allgemeine Bemessungsgrundlage zugrunde liege, als zum Ende der Ehezeit. Zugleich teilte die Beklagte dem Kläger mit, dieser erhalte über die Neuberechnung der Rente noch einen gesonderten Bescheid.

Die angekündigte Neuberechnung der Rente in Ausführung des Beschlusses des Amtsgerichts XY. vom 28. November 1980 ab dem 1. Januar 1983 erfolgte durch Bescheid vom 12. Februar 1983. Der jährliche Minderungsbetrag wurde darin auf 3.635,06 DM (= monatlich 302,10 DM) festgesetzt.

Der ausgleichsberechtigten früheren Ehefrau des Klägers wurde ab 1. Januar 1983 ein um den Ausgleichsanspruch erhöhtes Altersruhegeld gewährt. Ab diesem Zeitpunkt leistete der Kläger nur noch einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 100,– DM.

Die frühere Ehefrau des Klägers verstarb am 2. Juli 1984. Mit Schreiben vom 23. August 1984 beantragte der Kläger daraufhin die Rückgängigmachung der Kürzung seiner Rente um die übertragene Rentenanwartschaft. Durch Bescheid vom 29. Oktober 1984 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Ausgehend von dem vom Amtsgericht XY. mitgeteilten Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (6. April 1982) bis zum Todestag der früheren Ehefrau des Klägers (2. Juni 1984) berechnete die Beklagte den Grenzbetrag nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich auf 7.937,12 DM. Die aus der übertragenen Rentenanwartschaft in der Zeit ab dem 1. Mai 1982 zustehenden Leistungen der früheren Ehefrau des Klägers wurden mit 9.328,51 DM errechnet. Da der Grenzbetrag die Höhe der übertragenen Rentenanwartschaft überstiegen habe, hielt die Beklagte eine Rückgängigmachung des durchgeführten Versorgungsausgleiches nicht für möglich.

Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 2. April 1985 zurückgewiesen. Die Beklagte vertrat in diesem Widerspruchsbescheid die Auffassung, der ausgleichsberechtigten früheren Ehefrau des Klägers habe bereits mit Ablauf des Monats der Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts XY. die erhöhte Rente zugestanden. Zwar sei die Rechtskraftmitteilung des Amtsgerichts erst am 30. November 1982 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eingegangen, so daß bis zum 31. Dezember 1982 die Rente in der bisherigen Höhe gemäß § 1587 p BGB noch an den Ausgleichspflichtigen habe weitergezahlt werden können. Diese Bestimmung bewirke für den Ausgleichspflichtigen allerdings nicht, daß die Leistung aus der übertragenen Rentenanwartschaft ihm weiterhin zustehe. Deshalb sei es auch nicht erheblich, wer nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Leistungen aus der übertragenen Rentenanwartschaft tatsächlich erhalten habe. Bei der Errechnung des Grenzwertes nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich müsse deshalb auch die Zeit ab dem 1. Mai 1982 bis zum 31. Dezember 1982 einbezogen werden.

Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Darmstadt durch Urteil vom 31. Oktober 1986 abgewiesen. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, auch diejenigen Leistungen, die die Beklagte mit befreiender Wirkung gegenüber dem Ausgleichsberechtigten an den Ausgleichspflichtigen gezahlt habe, müßten bei der Berechnung des Grenzbetrages nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Allein maßgeblich sei hinsichtlich der Frage der Gewährung nur, wem diese Zahlungen tatsächlich materiell zugestanden hätten und nicht, wer sie tatsächlich erhalten habe. Denn da die Auszahlung der ungeminderten Rente an den Ausgleichsberechtigten für den streitigen Zeitraum ohne Rechtsgrund erfolgt sei, habe die ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung von dem ausgleichspflichtigen Kläger die Herausgabe der ihr materiell-rechtlich zustehenden Rentenleistungen verlangen können. Dies rechtfertige die Einbeziehung der während dieser Zeit bestehenden Ansprüche in die Grenzwertberechnung. Der Kläger habe deshalb keinen Anspruch darauf, daß ihm sein Altersruhegeld wieder gekürzt gewährt werde.

Gegen das dem Kläger am 26. November 1986 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. Dezember 1986 eingegangene Berufung. Der Kläger ist der Auffassung, mit der im Gesetz getroffenen Härteregelung sei es nicht zu vereinbaren, daß er für den Rest seines Lebens auf den für ihn sehr wesentlichen und erheblichen Rentenanteil verzichten müsse.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 31. Oktober 1986 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 1984 und den Widerspruchsbescheid vom 2. April 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Anrechnung der auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen die Kürzung seines Altersruhegeldes zurückzunehmen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Sozialgericht sei zutreffend zu der Feststellung gelangt, daß die Voraussetzungen der gesetzlichen Härteregelung nicht erfüllt seien und der Kläger demzufolge keinen Anspruch darauf habe, daß ihm sein Altersruhegeld nach dem Tode seiner geschiedenen Ehefrau ohne die Kürzung im die übertragenen Rentenanwartschaften gewährt werde. Sie stellt zugleich klar, daß für den Fall, daß nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über den durchgeführten Versorgungsausgleich abzustellen, sondern der Grenzbetrag erst ab dem 1. Januar 1983 zu ermitteln wäre, der so errechnete Grenzbetrag nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, die Höhe der übertragenen Rentenanwartschaft nicht übersteigt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen Bezug genommen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Versichertenakten des Klägers (Versicherungsnummer XXXXX) sowie seiner früheren Ehefrau (Versicherungsnummer YYYYY) und die weiterhin beigezogenen Akten des Amtsgerichts XY. (56 F 452/57; 57 F 1532/79 Va).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –); Berufungsausschließungsgründe nach §§ 144 ff. SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist auch sachlich begründet. Dem Kläger steht – unter Anrechnung der seiner früheren Ehefrau von der Beklagten erbrachten Leistungen – ein ungekürztes Altersruhegeld zu. Das Urteil des Sozialgerichts sowie die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten waren demnach aufzuheben.

§ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl. I, S. 105), der durch Art. 2 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I, S. 2317) nicht geändert worden ist, regelt den Rückausgleich des durchgeführten Versorgungsausgleichs beim Vorversterben des Ausgleichsberechtigen, wenn letzterer aus dem Versorgungsausgleich Leistungen erhalten hat, die einen bestimmten Grenzwert (zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs berechneten Rente; § 1254 Abs. 1 Halbsatz 1 Reichsversicherungsordnung – RVO –) nicht überschreiten.

§ 4 Abs. 2 VAHRG knüpft diese Grenzwertberechnung an die "gewährten” Leistungen an.

Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts bedeutet dies nicht, daß dabei auf den Zeitpunkt abzustellen wäre, zu dem dem Ausgleichsberechtigten materiell-rechtlich der Anspruch aus dem Versorgungsausgleich hinsichtlich der übertragenen Rentenanwartschaften zustand. Maßgeblich ist vielmehr allein – jedenfalls bei einem rechtmäßigen Handeln des Versicherungsträgers, von dem auch vorliegend auszugehen ist – ab welchem Zeitpunkt die Leistungen dem Versorgungsberechtigen vom zuständigen Versicherungsträger tatsächlich gezahlt worden sind.

Für diese Auffassung sprechen insbesondere die Materialien zum Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungsausgleich. So enthält der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 9/34 vom 5. Dezember 1980) in den §§ 1587 ff. noch die Begriffe der "zu gewährenden” Leistungen, während in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 9/2296 S. 14) zur Begründung des § 4 Abs. 2 erstmals davon gesprochen wird, daß es sich um Rentenleistungen handeln muß, die "gewährt worden sind”. Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses ist in dieser Form, die der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses entspricht, Gesetz geworden. Dies deutet darauf hin, daß eine Regelung gewollt war, die an den tatsächlichen Bezug der Leistungen anknüpft und nicht an das bloße Bestehen eines Leistungsanspruchs.

Die gegenteilige Auffassung des Sozialgerichts findet weder im Gesetz selbst, noch in den Gesetzesmaterialien eine Grundlage. In § 4 Abs. 2 VAHRG wird nämlich allein auf das Verhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Versicherungsträger abgestellt. Die Interessen des Versicherungsträgers der geschiedenen Ehegatten werden aber – dies gilt sowohl für § 4 Abs. 1 als auch für § 4 Abs. 2 VAHRG – durch tatsächliche Leistungen, nicht aber durch eine abstrakte Berechtigung berührt (vgl. Rolland, Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, 1983 – Anm. 6 zu § 4 Abs. 1 VAHRG). Daß in § 4 Abs. 1 VAHRG vom "Erhalt” der Leistungen die Rede ist und in § 4 Abs. 2 VAHRG von der "Gewährung” gesprochen wird, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Denn diese unterschiedliche Wortwahl findet ihre Erklärung schon in dem Umstand, daß bei § 4 Abs. 1 VAHRG auf den Versorgungsberechtigten abgestellt wird und § 4 Abs. 2 VAHRG vom Versicherungsträger ausgeht. Unterschiedliche Rechtsfolgen lassen sich daraus indes nicht ableiten.

Für welchen Zeitraum der verstorbenen Ehefrau des Klägers materiell-rechtlich ein Anspruch aus dem Beschluss des Amtsgerichts XY. vom 14. Februar 1980 zugestanden hat (vgl. insoweit insbesondere auch zur Deutung des § 53 g FGG: BGH NJW 1985 – Beschluss vom 28. November 1985 – IV b ZB 782/81) kann deshalb dahingestellt bleiben. Insbesondere kann dahinstehen, ob der früheren Ehefrau des Klägers dieser Anspruch nicht sogar bereits vor Eintritt der Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung zugestanden hat (vgl. dazu BGH a.a.O.). Keiner Entscheidung bedarf es deshalb auch, ob die frühere Ehefrau des Klägers – wovon das Sozialgericht ausgeht – für die Zeit vor dem 31. Dezember 1983 gegenüber dem Kläger einen Bereicherungsanspruch hatte (vgl. dazu etwa Michaelis/Sander: Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung in DAngVers. 1987, S. 285 ff.) oder ob dieser Anspruch nicht ggf. durch die Fortzahlung eines monatlichen Unterhalts durch den Kläger bis zum 31. Dezember 1982 in Wegfall gekommen war. Gegenüber der Beklagten hatte die frühere Ehefrau des Klägers vor dem 31. Dezember 1982 indes gerade keinen Anspruch aus der übertragenen Anwartschaft. Dies ergibt sich aus § 1587 p BGB, der dem Versicherungsträger eine Schutzfrist einräumt, bis zu deren Ablauf er nicht verpflichtet ist, dem berechtigten Ehegatten diese höhere Rente zu zahlen. Diese Schutzfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Rentenversicherungsträger von der rechtskräftigen und wirksamen Übertragung Kenntnis erlangt, wobei das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht (BSG, Urteil vom 1. Februar 1983 – 4 RJ 75/81 = SozR 7610 § 1587 p BGB m.w.N.). Die tatsächliche Gewährung der erhöhten Rente an die ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau des Klägers durch die Beklagte erstmals ab dem 1. Januar 1983 entsprach demnach durchaus der Rechtslage. Erst mit Ablauf des 31. Dezember 1982 waren alle Voraussetzungen für diesen erhöhten Anspruch erfüllt. Damit waren auch erst mit dem 1. Januar 1983 die Interessen des Versicherungsträgers betroffen, und zwar insoweit, als er nunmehr gegenüber der früheren Ehefrau des Klägers erhöhte Leistungen zu erbringen hatte.

Stellt das Gesetz aber auf die tatsächliche Leistungsgewährung ab, so ist die Zeit davor – jedenfalls soweit in dieser Zeit zu Recht eine erhöhte Leistungserbringung unterblieben ist – bei der Grenzwertberechnung außer acht zu lassen.

Auch die Regelung des § 5 VAHRG spricht im Falle des Klägers dafür, die Zeit bis zum 31. Dezember 1982 nicht in die Grenzwertberechnung einzubeziehen, nachdem der Kläger jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt aus der getroffenen Unterhaltsvereinbarung (§ 1585 c BGB) einen höheren Unterhalt geleistet hat, als es der übertragenen Rentenanwartschaft entsprach. Anhaltspunkte dafür, daß diese Unterhaltsvereinbarung etwa in sittenwidriger Weise lediglich zu dem Zweck geschlossen worden wäre, einen mögliche Grenzwertberechnung zumindest "hinauszuschieben” sind nicht vorhanden. Ebensowenig gibt es im übrigen Anhaltspunkte dafür, daß das Gebrauchmachen vom Rechtsmittel der Beschwere durch den Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts XY. vom 14. November 1980 im Verfahren 57 F 1532/79 VA oder sein sonstiges Verhalten in diesem Rechtsstreit um die Durchführung des Versorgungsausgleichs rechtsmißbräuchlich gewesen wäre und etwa aus diesem Grunde die Grenzwertberechnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzusetzen hätte. Daß die Mitteilung des Eintritts der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses durch das Amtsgericht erst mit einer Verzögerung von mehr als sieben Monaten vorgenommen wurde, ist schließlich ebenfalls ohne Einfluß auf den Beginn der Grenzwertberechnung, zumal gerade dieser Umstand jedenfalls nicht vom Kläger zu vertreten ist.

Für die Zeit ab dem 1. Januar 1983 ergibt die Grenzwertberechnung – was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist – daß der Grenzbetrag nach § 4 Abs. 2 VAHRG durch die tatsächlich erbrachten Leistungen unterschritten worden ist. Dies führt nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 VAHRG dazu, daß die vorgenommene Kürzung der Rente von Anfang an (BSG, Urteil vom 29. September 1987 – 5 b RJ 70/86 m.w.N.) entfällt und lediglich eine Anrechnung der an die frühere Ehefrau des Klägers erbrachten Leistungen erfolgt.

Auf die Berufung des Klägers war nach alledem das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision hat der Senat gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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