Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 R 1304/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 1371/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. August 2007 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. – originär – die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Nachdem die Beklagte mit ihrem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 18. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2000 den Antrag der Klägerin abgelehnt hatte, ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit zu gewähren, beantragte die Klägerin am 5. November 2002, den Ablehnungsbescheid teilweise zurückzunehmen und ihr ab dem 18. August 1999 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 20. Juli 2005 ab, weil die Klägerin zwar nicht mehr in der Lage sei, ihren bisherigen Beruf als Kellnerin auszuüben, jedoch noch vollschichtig in zumutbarer Weise eine im Einzelnen näher bezeichnete Verweisungstätigkeit verrichten könne. Mit ihrem Bescheid vom 29. Juli 2005 lehnte die Beklagte den weiteren Antrag der Klägerin vom 5. November 2002 ab, ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Rentenrecht zu gewähren, weil die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei und auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besitze. Den von der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. und 29. Juli 2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2006 als unbegründet zurück. Die daraufhin erhobene Klage, mit der die Klägerin ihre Anträge vom 5. November 2002 weiterverfolgt hat, hat das Sozialgericht mit seinem Urteil vom 23. August 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig, weil der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden.
Gegen dieses Urteil, das dem für das Klageverfahren mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragten früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 5. September 2007 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 4. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Ausweislich des auf dem Briefumschlag aufgebrachten Einlieferungsvermerks der Deutschen Post AG ist die Berufungsschrift am 5. Oktober 2007 als Einwurf-Einschreiben bei der Deutschen Post AG eingeliefert worden. Am 8. Oktober 2007 ist sie bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangen. Auf das Schreiben dieses Gerichts vom 11. Januar 2008, dass die Berufungsfrist nicht gewahrt sein dürfte, und mit dem ihr unter Hinweis auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Februar 2008 eingeräumt worden ist, hat die Klägerin nicht reagiert und auch keinen Berufungsantrag formuliert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Vorbringen der Beteiligten, sowie die bereits vom Sozialgericht beigezogene Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin S 23 RJ 475/00 = L 16 RJ 42/02 Bezug genommen.
II.
Die Berufung, über die der Senat nach § 158 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Beschluss entscheiden konnte, weil diese Vorgehensweise mangels schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin zur Frage der Zulässigkeit ihrer Berufung sachgerecht erscheint, war nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Denn die Berufung ist nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der genannten Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die einen Monat nach Zustellung des Urteils betragende Berufungsfrist hat die Klägerin nicht eingehalten. Denn das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Urteil des Sozialgerichts, das gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG ihrem für das Klageverfahren mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragten früheren Prozessbevollmächtigten zugestellt werden musste, ist diesem ausweislich des von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 5. September 2007 förmlich zugestellt worden. Die Berufungsfrist ist damit nach § 64 Abs. 2 SGG bereits am Freitag, dem 5. Oktober 2007, abgelaufen. Die Berufung ist jedoch ausweislich des diese Tatsache beweisenden Eingangsstempels des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg erst am Montag, dem 8. Oktober 2007, bei diesem Gericht eingegangen und damit verspätet.
Der Klägerin konnte auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt werden. Denn nach § 67 Abs. 1 SGG setzt eine solche Wiedereinsetzung voraus, dass der Säumige ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die in Rede stehende Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin selbst keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, sind derartige Tatsachen auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr ist dem Einlieferungsvermerk der Deutschen Post AG auf dem Briefumschlag, mit dem die Berufungsschrift an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg versandt worden ist, zu entnehmen, dass die Berufungsschrift erst am 5. Oktober 2007 und damit am letzten Tag der Berufungsfrist bei der Deutschen Post AG eingeliefert worden ist. An diesem Tag konnte die Klägerin nicht mehr darauf vertrauen, dass die Berufungsschrift ihren Empfänger noch fristgerecht erreichen würde. Soweit die Klägerin geglaubt haben sollte, dass sie mit der Einlieferung der Berufungsschrift bei der Deutschen Post AG die Berufungsfrist wahren könne, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Klägerin hätte sich dann in einem Rechtsirrtum befunden, den sie bei einem gewissenhaften Studium der dem Urteil beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hätte vermeiden können. Nichts anderes würde gelten, wenn dieser Irrtum auf einer fehlerhaften Beratung ihres früheren Prozessbevollmächtigten beruhen sollte. Denn einen Fehler ihres Prozessbevollmächtigten müsste sich die Klägerin zurechnen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Gründe hierfür gemäß §§ 158 Satz 3, 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. – originär – die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Nachdem die Beklagte mit ihrem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 18. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2000 den Antrag der Klägerin abgelehnt hatte, ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit zu gewähren, beantragte die Klägerin am 5. November 2002, den Ablehnungsbescheid teilweise zurückzunehmen und ihr ab dem 18. August 1999 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 20. Juli 2005 ab, weil die Klägerin zwar nicht mehr in der Lage sei, ihren bisherigen Beruf als Kellnerin auszuüben, jedoch noch vollschichtig in zumutbarer Weise eine im Einzelnen näher bezeichnete Verweisungstätigkeit verrichten könne. Mit ihrem Bescheid vom 29. Juli 2005 lehnte die Beklagte den weiteren Antrag der Klägerin vom 5. November 2002 ab, ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Rentenrecht zu gewähren, weil die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei und auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besitze. Den von der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. und 29. Juli 2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2006 als unbegründet zurück. Die daraufhin erhobene Klage, mit der die Klägerin ihre Anträge vom 5. November 2002 weiterverfolgt hat, hat das Sozialgericht mit seinem Urteil vom 23. August 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig, weil der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden.
Gegen dieses Urteil, das dem für das Klageverfahren mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragten früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 5. September 2007 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 4. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Ausweislich des auf dem Briefumschlag aufgebrachten Einlieferungsvermerks der Deutschen Post AG ist die Berufungsschrift am 5. Oktober 2007 als Einwurf-Einschreiben bei der Deutschen Post AG eingeliefert worden. Am 8. Oktober 2007 ist sie bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangen. Auf das Schreiben dieses Gerichts vom 11. Januar 2008, dass die Berufungsfrist nicht gewahrt sein dürfte, und mit dem ihr unter Hinweis auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Februar 2008 eingeräumt worden ist, hat die Klägerin nicht reagiert und auch keinen Berufungsantrag formuliert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Vorbringen der Beteiligten, sowie die bereits vom Sozialgericht beigezogene Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin S 23 RJ 475/00 = L 16 RJ 42/02 Bezug genommen.
II.
Die Berufung, über die der Senat nach § 158 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Beschluss entscheiden konnte, weil diese Vorgehensweise mangels schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin zur Frage der Zulässigkeit ihrer Berufung sachgerecht erscheint, war nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Denn die Berufung ist nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der genannten Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die einen Monat nach Zustellung des Urteils betragende Berufungsfrist hat die Klägerin nicht eingehalten. Denn das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Urteil des Sozialgerichts, das gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG ihrem für das Klageverfahren mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragten früheren Prozessbevollmächtigten zugestellt werden musste, ist diesem ausweislich des von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 5. September 2007 förmlich zugestellt worden. Die Berufungsfrist ist damit nach § 64 Abs. 2 SGG bereits am Freitag, dem 5. Oktober 2007, abgelaufen. Die Berufung ist jedoch ausweislich des diese Tatsache beweisenden Eingangsstempels des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg erst am Montag, dem 8. Oktober 2007, bei diesem Gericht eingegangen und damit verspätet.
Der Klägerin konnte auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt werden. Denn nach § 67 Abs. 1 SGG setzt eine solche Wiedereinsetzung voraus, dass der Säumige ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die in Rede stehende Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin selbst keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, sind derartige Tatsachen auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr ist dem Einlieferungsvermerk der Deutschen Post AG auf dem Briefumschlag, mit dem die Berufungsschrift an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg versandt worden ist, zu entnehmen, dass die Berufungsschrift erst am 5. Oktober 2007 und damit am letzten Tag der Berufungsfrist bei der Deutschen Post AG eingeliefert worden ist. An diesem Tag konnte die Klägerin nicht mehr darauf vertrauen, dass die Berufungsschrift ihren Empfänger noch fristgerecht erreichen würde. Soweit die Klägerin geglaubt haben sollte, dass sie mit der Einlieferung der Berufungsschrift bei der Deutschen Post AG die Berufungsfrist wahren könne, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Klägerin hätte sich dann in einem Rechtsirrtum befunden, den sie bei einem gewissenhaften Studium der dem Urteil beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hätte vermeiden können. Nichts anderes würde gelten, wenn dieser Irrtum auf einer fehlerhaften Beratung ihres früheren Prozessbevollmächtigten beruhen sollte. Denn einen Fehler ihres Prozessbevollmächtigten müsste sich die Klägerin zurechnen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Gründe hierfür gemäß §§ 158 Satz 3, 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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