Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 83 KA 148/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 155/07 KA NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 123,74 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2007 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil bereits kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG gegeben.
Die im Grundsatz nach § 143 SGG statthafte Berufung ist hier kraft Gesetzes ausgeschlossen und bedürfte daher nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes dieses Rechtsstreits in Höhe von 123,74 Euro den Beschwerdewert von 500,00 Euro nicht übersteigt.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG bestehen hingegen nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn von ihrer Entscheidung erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige konkrete Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 28 zu § 144).
Der Kläger macht mit seiner Beschwerdebegründung im Wesentlichen geltend, das Sozialgericht habe eine in den Arzneimittelrichtlinien enthaltene Regelung zu seinem Nachteil unzutreffend ausgelegt. Nach Abschnitt F Ziffer 17.2 lit. h) AMR a. F. seien Vitaminpräparate nicht verordnungsfähig, "ausgenommen bei nachgewiesenem Vitaminmangel jeglicher Ursache, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann". Das Sozialgericht habe den Vitaminmangel in den beiden zugrunde liegenden Fällen als nicht nachgewiesen angesehen, weil hierfür ein laborchemischer Nachweis erforderlich sei (Kosten: 27,10 Euro), den der Kläger nicht erbracht habe; nicht ausreichend sei es, das Vitaminpräparat bei einer Krankheit zu verordnen, mit der nur typischer Weise Vitaminmangel einhergehe. Der Kläger hingegen meint, dass keine spezielle Nachweisform gefordert sei und auch eine klinische Einschätzung als Nachweis ausreiche.
Insgesamt geht es damit nur um die Richtigkeit der vom Sozialgericht angestellten Subsumtion zum Begriff des "Nachweises". Die Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung soll im Rahmen eines Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde aber gerade nicht geprüft werden. Vielmehr soll es gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bei Verfahren mit geringem Streitwert - wie hier - grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen Überprüfung des Klagebegehrens sein Bewenden haben.
Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass eine nähere Klärung dessen, was als "Nachweis" im Sinne der zitierten Passage der Arzneimittelrichtlinie geboten ist, zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit notwendig ist. Der Senat sieht die vom Kläger aufgeworfene Frage angesichts der geringen Kosten, die bei laborchemischer Nachweisführung entstehen, nicht als klärungsbedürftig an. Das Sozialgericht hat seinem Begriffsverständnis jedenfalls einen sachgerechten Ansatz zugrunde gelegt, weil der laborchemische Nachweis die zuverlässigste und am besten dokumentierbare Methode des Nachweises sein dürfte.
Die Berufung ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen einer Rechtsprechungs-abweichung oder nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Für diese Zulassungsgründe ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs.1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Wertfestsetzung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgerichts angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2007 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil bereits kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG gegeben.
Die im Grundsatz nach § 143 SGG statthafte Berufung ist hier kraft Gesetzes ausgeschlossen und bedürfte daher nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes dieses Rechtsstreits in Höhe von 123,74 Euro den Beschwerdewert von 500,00 Euro nicht übersteigt.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG bestehen hingegen nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn von ihrer Entscheidung erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige konkrete Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 28 zu § 144).
Der Kläger macht mit seiner Beschwerdebegründung im Wesentlichen geltend, das Sozialgericht habe eine in den Arzneimittelrichtlinien enthaltene Regelung zu seinem Nachteil unzutreffend ausgelegt. Nach Abschnitt F Ziffer 17.2 lit. h) AMR a. F. seien Vitaminpräparate nicht verordnungsfähig, "ausgenommen bei nachgewiesenem Vitaminmangel jeglicher Ursache, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann". Das Sozialgericht habe den Vitaminmangel in den beiden zugrunde liegenden Fällen als nicht nachgewiesen angesehen, weil hierfür ein laborchemischer Nachweis erforderlich sei (Kosten: 27,10 Euro), den der Kläger nicht erbracht habe; nicht ausreichend sei es, das Vitaminpräparat bei einer Krankheit zu verordnen, mit der nur typischer Weise Vitaminmangel einhergehe. Der Kläger hingegen meint, dass keine spezielle Nachweisform gefordert sei und auch eine klinische Einschätzung als Nachweis ausreiche.
Insgesamt geht es damit nur um die Richtigkeit der vom Sozialgericht angestellten Subsumtion zum Begriff des "Nachweises". Die Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung soll im Rahmen eines Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde aber gerade nicht geprüft werden. Vielmehr soll es gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bei Verfahren mit geringem Streitwert - wie hier - grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen Überprüfung des Klagebegehrens sein Bewenden haben.
Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass eine nähere Klärung dessen, was als "Nachweis" im Sinne der zitierten Passage der Arzneimittelrichtlinie geboten ist, zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit notwendig ist. Der Senat sieht die vom Kläger aufgeworfene Frage angesichts der geringen Kosten, die bei laborchemischer Nachweisführung entstehen, nicht als klärungsbedürftig an. Das Sozialgericht hat seinem Begriffsverständnis jedenfalls einen sachgerechten Ansatz zugrunde gelegt, weil der laborchemische Nachweis die zuverlässigste und am besten dokumentierbare Methode des Nachweises sein dürfte.
Die Berufung ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen einer Rechtsprechungs-abweichung oder nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Für diese Zulassungsgründe ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs.1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Wertfestsetzung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgerichts angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
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