Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 56/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 88/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 4301 und 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sowie die Bewilligung von Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV.
Die 1965 geborene Klägerin arbeitete vom 01.02.1992 bis zum 31.12.1999 als Arzthelferin in der Diabetes Ambulanz der N-Klinik der Universitätskliniken E. Anschließend war sie bis zum 31.07.2002 bei der Q GmbH, einem Institut für Stoffwechselforschung, beschäftigt, wobei sie bis zum 30.06.2000 als Researchassistentin.tätig war und danach ausschließlich Büroarbeiten verrichtete. Im Juni 2003 zeigte die Klägerin der Beklagten den Verdacht auf eine Berufskrankheit mit der Begründung an, die bei ihr bestehende Atemwegserkrankung sei auf die Einwirkungen von Substanzen zurückzuführen, denen sie bei ihrer Beschäftigung in der N-Klinik sowie bei der Q GmbH ausgesetzt gewesen sei. Dazu bezog sie sich auf ein Attest des sie behandelnden Internisten H, der unter dem 25.10.2002 geäußert hatte, die Klägerin dürfe wegen schädigender Erkrankungen nicht mehr an Arbeitsplätzen tätig sein, an denen Duft- und Parfümstoffe, Desinfektionsmittel, Haarspray und sonstige Treibgase vorliegen würden. Die Beklagte zog daraufhin über die Klägerin vorliegende medizinische Unterlagen bei und holte u. a. einen Bericht des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde K ein, in dem von asthmatischen Beschwerden und einer Zunahme der Beschwerden bei Infekten, eventuell auch nach Katzenkontakt, Kontakt mit Desinfektionsmitteln und Duftstoffen die Rede ist. Weiter heißt es in dem Bericht, bei der Klägerin sei eine Hyperreaktivität des Bronchialsystems nachweisbar, eine Therapie mit lokalem Kortision und bedarfsweise kurz wirksamen Bronchienweiter sei eingeleitet worden. Darüber hinaus habe sich eine ausgeprägte Nickelallergie sowie eine Pflasterallergie gefunden. Nachdem H der Beklagten mitgeteilt hatte, es könne angenommen werden, dass zumindest eine spezifische berufliche Situation die Atemwegserkrankung der Klägerin verstärkt oder sogar verursacht habe, holte die Beklagte ein fachinternistisches - pneumologisches Gutachten von W ein. Dieser konnte eine relevante Atemwegsobstruktion ebenso wenig wie eine bronchiale Hyperreagibilität nachweisen, äußerte die Provokation mit Desinfektionsmitteln sei negativ gewesen und verneinte die medizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach den Nrn. 4301 und 4302 der Anlage zur BKV. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Feststellung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 4301 bzw. 4302 der Anlage zur BKV ab und verneinte auch die Gefahr, des Entstehens einer Berufskrankheit (Bescheid vom 21.09.2004). Mit ihrem Widerspruch kritisierte die Klägerin unter anderem, die von W verwandten Testsubstanzen seien weder in der Diabetes Ambulanz noch bei der Q GmbH benutzt worden. Die Beklagte schaltete daraufhin ihren Präventionsdienst ein, der zu dem Ergebnis kam, die Klägerin sei in der Zeit von 1992 bis 1999 täglich, zumindest in den Morgenstunden glutaralhaltigen Desinfektionsmitteldämpfen ausgesetzt gewesen. Sie habe in beengten Raumverhältnissen gearbeitet, die z. T. für die dort stattfindenden Arbeiten ungeeignet gewesen seien. Fehldosierungen von Desinfektionsmittel für den Zeitraum von 1996 bis 1998 könnten nicht ausgeschlossen werden, zumal die Dosierung doppelt so hoch wie heute gewesen sei. Messungen zur Klärung der Gefährdung seien nie veranlasst worden. Ob es zu Grenzwertüberschreitungen im jeweiligen Arbeitsbereich der Klägerin gekommen sei, sei nicht mehr ermittelbar. Nach Aktenlage seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nr. 4301 der Anlage zur BKV gegeben. Die Beklagte holte daraufhin ein internistisch-allergologisches Gutachten von L ein, der eine Obstruktion in den Atemwegen, weder in der zentralen noch in der peripheren Bronchialabschnitten feststellen konnte, keine Hinweise für das Vorliegen einer allergischen Atemwegserkrankung fand und lediglich von einer unspezifischer Hyperreagibilität im Bereich des oberen Atemtraktes berichtete. Ferner äußerte L, die konkrete Gefahr, dass beim Verbleib im Beruf sich eine berufliche Atemwegserkrankung ausbilden würde, hätte bei der Klägerin nicht bestanden. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies daraufhin den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 22.02.2006). Mit ihrer am 21.03.2006 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, tatsächlich liege bei ihr eine berufsbedingte Erkrankung sowohl der oberen wie auch der unteren Atemwege vor. Aufgrund dieser Erkrankung sei sie nicht mehr in der Lage ihren Beruf auszuüben, da sie dabei allergisierenden Stoffen sowie Reinigungsmitteln und Desinfektionsmitteln ausgesetzt sei.
Die Klägerin, die sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt,
1. den Bescheid vom 21.09.2004 der Beklagten in Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 22.02.2006 aufzuheben,
2. die Beklagte wird verurteilt, über den Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit sowie Maßnahmen und Leistungen nach § 3 BKV unter Beach tung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte, die sich ebenfalls mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Unterlagen aus dem gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund unter dem Aktenzeichen S 15 R 181/05 geführten Klageverfahren der Klägerin beigezogen, unter anderem eine Arbeitgeberauskunft der Q GmbH, nach der die Klägerin wegen fehlender Teamfähigkeit zum 01.07.2000 in eine ausschließliche Bürotätigkeit umgesetzt worden ist. Darüber hinaus hat das Gericht zur Klärung der Zusammenhangsfrage ein lungenfachärztliches Gutachten von D eingeholt. Dieser hat eine obstruktive Atemwegserkrankung der Klägerin verneint und die Auffassung vertreten, die bei der Klägerin bestehende unspezifische bronchiale Hyperibilität sei nicht Ursache des Wechsels von der Universitätsklinik zur Q GmbH gewesen, da die als ursächlich angesehenen Arbeitsstoffe auch im späteren Tätigkeitsfeld der Klägerin vorhanden gewesen seien. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen sowie wegen des sontigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 21.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 ist rechtmäßig. Bei der Klägerin liegt keine Berufskrankheit nach den Nrn. 4301 oder 4302 der Anlage zur BKV vor. Auch kann sie keine Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV beanspruchen. Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer den plausiblen Ausführungen von D an. Danach lässt sich eine obstruktive Atemwegserkrankung nicht feststellen. Es besteht lediglich eine 1995 dokumentierte bronchiale Überempfindlichkeit ohne dass sich ein Zusammenhang mit beruflich verwendeten Stoffen wahrscheinlich machen lässt. Der Sachverständige hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Erkrankung durch allergisierende Stoffe auszuschließen ist. Bei den Untersuchungen haben sich keine spezifischen Antikörper gegen Allergene gefunden. Die Gesamtkonzentration aller durch Allergie hervorgerufene Antikörper hat im unteren Normbereich gelegen. Auch Spätreaktionen auf chemisch irritativ-toxisch wirkende Arbeitssubstanzen sind unwahrscheinlich, da die Reaktion des Bronchialsystems meistens unmittelbar nach der Exposition einsetzt, so dass Spätreaktionen eher ungewöhnlich sind. Es mag zwar sein, dass unter Belastung mit Arbeitsstoffen bei der Klägerin subjektiv verstärkt Beschwerden aufgetreten sind. Diese Reaktion ist jedoch vollkommen unspezifisch und entsteht auch unter Einwirkungen von Talkum, Puder und Kochsalzlösungen. Auch lässt sich nicht wahrscheinlich machen, dass die Klägerin den Arbeitsplatz wechseln musste, um die konkrete, individuelle Gefahr des Entstehens einer obstruktiven Atemwegserkrankung zu vermeiden. Eine solche Gefahr setzt im Allgemeinen den Nachweis einer Sensibilisierung voraus, die zu einer obstruktiven Atemwegssymptomatik führen kann (vgl. Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur BKV, M 4301 Rn. 9). Eine solche Sensibilisierung ist bei der Klägerin nicht eingetreten. Darüber hinaus hat D darauf hingewiesen, dass der Arbeitsplatzwechsel zur Q GmbH sich bereits deswegen nicht durch Atemwegsbeschwerden erklären lässt, weil die von der Klägerin als ursächlich angesehenen Stoffe auch in dem Arbeitsfeld vorhanden gewesen sind, in dem die Klägerin zunächst bei der Q GmbH beschäftigt worden ist. Darüber hinaus lässt es sich im Nachhinein auch nicht mehr feststellen, ob es bei den Tätigkeiten der Klägerin überhaupt zu Grenzwertüberschreitungen im jeweiligen Arbeitsbereich gekommen ist. Darauf hat bereits die Präventionsstelle der Beklagten hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 4301 und 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sowie die Bewilligung von Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV.
Die 1965 geborene Klägerin arbeitete vom 01.02.1992 bis zum 31.12.1999 als Arzthelferin in der Diabetes Ambulanz der N-Klinik der Universitätskliniken E. Anschließend war sie bis zum 31.07.2002 bei der Q GmbH, einem Institut für Stoffwechselforschung, beschäftigt, wobei sie bis zum 30.06.2000 als Researchassistentin.tätig war und danach ausschließlich Büroarbeiten verrichtete. Im Juni 2003 zeigte die Klägerin der Beklagten den Verdacht auf eine Berufskrankheit mit der Begründung an, die bei ihr bestehende Atemwegserkrankung sei auf die Einwirkungen von Substanzen zurückzuführen, denen sie bei ihrer Beschäftigung in der N-Klinik sowie bei der Q GmbH ausgesetzt gewesen sei. Dazu bezog sie sich auf ein Attest des sie behandelnden Internisten H, der unter dem 25.10.2002 geäußert hatte, die Klägerin dürfe wegen schädigender Erkrankungen nicht mehr an Arbeitsplätzen tätig sein, an denen Duft- und Parfümstoffe, Desinfektionsmittel, Haarspray und sonstige Treibgase vorliegen würden. Die Beklagte zog daraufhin über die Klägerin vorliegende medizinische Unterlagen bei und holte u. a. einen Bericht des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde K ein, in dem von asthmatischen Beschwerden und einer Zunahme der Beschwerden bei Infekten, eventuell auch nach Katzenkontakt, Kontakt mit Desinfektionsmitteln und Duftstoffen die Rede ist. Weiter heißt es in dem Bericht, bei der Klägerin sei eine Hyperreaktivität des Bronchialsystems nachweisbar, eine Therapie mit lokalem Kortision und bedarfsweise kurz wirksamen Bronchienweiter sei eingeleitet worden. Darüber hinaus habe sich eine ausgeprägte Nickelallergie sowie eine Pflasterallergie gefunden. Nachdem H der Beklagten mitgeteilt hatte, es könne angenommen werden, dass zumindest eine spezifische berufliche Situation die Atemwegserkrankung der Klägerin verstärkt oder sogar verursacht habe, holte die Beklagte ein fachinternistisches - pneumologisches Gutachten von W ein. Dieser konnte eine relevante Atemwegsobstruktion ebenso wenig wie eine bronchiale Hyperreagibilität nachweisen, äußerte die Provokation mit Desinfektionsmitteln sei negativ gewesen und verneinte die medizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach den Nrn. 4301 und 4302 der Anlage zur BKV. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Feststellung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 4301 bzw. 4302 der Anlage zur BKV ab und verneinte auch die Gefahr, des Entstehens einer Berufskrankheit (Bescheid vom 21.09.2004). Mit ihrem Widerspruch kritisierte die Klägerin unter anderem, die von W verwandten Testsubstanzen seien weder in der Diabetes Ambulanz noch bei der Q GmbH benutzt worden. Die Beklagte schaltete daraufhin ihren Präventionsdienst ein, der zu dem Ergebnis kam, die Klägerin sei in der Zeit von 1992 bis 1999 täglich, zumindest in den Morgenstunden glutaralhaltigen Desinfektionsmitteldämpfen ausgesetzt gewesen. Sie habe in beengten Raumverhältnissen gearbeitet, die z. T. für die dort stattfindenden Arbeiten ungeeignet gewesen seien. Fehldosierungen von Desinfektionsmittel für den Zeitraum von 1996 bis 1998 könnten nicht ausgeschlossen werden, zumal die Dosierung doppelt so hoch wie heute gewesen sei. Messungen zur Klärung der Gefährdung seien nie veranlasst worden. Ob es zu Grenzwertüberschreitungen im jeweiligen Arbeitsbereich der Klägerin gekommen sei, sei nicht mehr ermittelbar. Nach Aktenlage seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nr. 4301 der Anlage zur BKV gegeben. Die Beklagte holte daraufhin ein internistisch-allergologisches Gutachten von L ein, der eine Obstruktion in den Atemwegen, weder in der zentralen noch in der peripheren Bronchialabschnitten feststellen konnte, keine Hinweise für das Vorliegen einer allergischen Atemwegserkrankung fand und lediglich von einer unspezifischer Hyperreagibilität im Bereich des oberen Atemtraktes berichtete. Ferner äußerte L, die konkrete Gefahr, dass beim Verbleib im Beruf sich eine berufliche Atemwegserkrankung ausbilden würde, hätte bei der Klägerin nicht bestanden. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies daraufhin den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 22.02.2006). Mit ihrer am 21.03.2006 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, tatsächlich liege bei ihr eine berufsbedingte Erkrankung sowohl der oberen wie auch der unteren Atemwege vor. Aufgrund dieser Erkrankung sei sie nicht mehr in der Lage ihren Beruf auszuüben, da sie dabei allergisierenden Stoffen sowie Reinigungsmitteln und Desinfektionsmitteln ausgesetzt sei.
Die Klägerin, die sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt,
1. den Bescheid vom 21.09.2004 der Beklagten in Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 22.02.2006 aufzuheben,
2. die Beklagte wird verurteilt, über den Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit sowie Maßnahmen und Leistungen nach § 3 BKV unter Beach tung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte, die sich ebenfalls mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Unterlagen aus dem gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund unter dem Aktenzeichen S 15 R 181/05 geführten Klageverfahren der Klägerin beigezogen, unter anderem eine Arbeitgeberauskunft der Q GmbH, nach der die Klägerin wegen fehlender Teamfähigkeit zum 01.07.2000 in eine ausschließliche Bürotätigkeit umgesetzt worden ist. Darüber hinaus hat das Gericht zur Klärung der Zusammenhangsfrage ein lungenfachärztliches Gutachten von D eingeholt. Dieser hat eine obstruktive Atemwegserkrankung der Klägerin verneint und die Auffassung vertreten, die bei der Klägerin bestehende unspezifische bronchiale Hyperibilität sei nicht Ursache des Wechsels von der Universitätsklinik zur Q GmbH gewesen, da die als ursächlich angesehenen Arbeitsstoffe auch im späteren Tätigkeitsfeld der Klägerin vorhanden gewesen seien. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen sowie wegen des sontigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 21.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 ist rechtmäßig. Bei der Klägerin liegt keine Berufskrankheit nach den Nrn. 4301 oder 4302 der Anlage zur BKV vor. Auch kann sie keine Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV beanspruchen. Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer den plausiblen Ausführungen von D an. Danach lässt sich eine obstruktive Atemwegserkrankung nicht feststellen. Es besteht lediglich eine 1995 dokumentierte bronchiale Überempfindlichkeit ohne dass sich ein Zusammenhang mit beruflich verwendeten Stoffen wahrscheinlich machen lässt. Der Sachverständige hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Erkrankung durch allergisierende Stoffe auszuschließen ist. Bei den Untersuchungen haben sich keine spezifischen Antikörper gegen Allergene gefunden. Die Gesamtkonzentration aller durch Allergie hervorgerufene Antikörper hat im unteren Normbereich gelegen. Auch Spätreaktionen auf chemisch irritativ-toxisch wirkende Arbeitssubstanzen sind unwahrscheinlich, da die Reaktion des Bronchialsystems meistens unmittelbar nach der Exposition einsetzt, so dass Spätreaktionen eher ungewöhnlich sind. Es mag zwar sein, dass unter Belastung mit Arbeitsstoffen bei der Klägerin subjektiv verstärkt Beschwerden aufgetreten sind. Diese Reaktion ist jedoch vollkommen unspezifisch und entsteht auch unter Einwirkungen von Talkum, Puder und Kochsalzlösungen. Auch lässt sich nicht wahrscheinlich machen, dass die Klägerin den Arbeitsplatz wechseln musste, um die konkrete, individuelle Gefahr des Entstehens einer obstruktiven Atemwegserkrankung zu vermeiden. Eine solche Gefahr setzt im Allgemeinen den Nachweis einer Sensibilisierung voraus, die zu einer obstruktiven Atemwegssymptomatik führen kann (vgl. Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur BKV, M 4301 Rn. 9). Eine solche Sensibilisierung ist bei der Klägerin nicht eingetreten. Darüber hinaus hat D darauf hingewiesen, dass der Arbeitsplatzwechsel zur Q GmbH sich bereits deswegen nicht durch Atemwegsbeschwerden erklären lässt, weil die von der Klägerin als ursächlich angesehenen Stoffe auch in dem Arbeitsfeld vorhanden gewesen sind, in dem die Klägerin zunächst bei der Q GmbH beschäftigt worden ist. Darüber hinaus lässt es sich im Nachhinein auch nicht mehr feststellen, ob es bei den Tätigkeiten der Klägerin überhaupt zu Grenzwertüberschreitungen im jeweiligen Arbeitsbereich gekommen ist. Darauf hat bereits die Präventionsstelle der Beklagten hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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