Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 135/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 20/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 08.01.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1979 geborene Antragsteller wohnt im Haus seiner Eltern und bezieht seit März 2005 mit Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 18.09.2007 hob die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid für die Monate Juli bis September 2007 auf und gewährte dem Antragsteller für den Monat Juli 2007 Leistungen i.H.v. 131,73 EUR, für den Monat August i.H.v. 103,01 EUR und für September 2007 i.H.v. 195,50 EUR. Für die Monate Juli und August 2007 berücksichtigte sie ihr nachträglich bekannt gewordene Einkünfte des Antragstellers, wobei sie auch Spesen i.H.v. insgesamt 97,06 EUR als Einkommen anrechnete. Die durch die Einkünfte eingetretene Überzahlung i.H.v. insgesamt 178,76 EUR forderte sie zurück und behielt für den Monat September 32 EUR ein. Die verbleibende Überzahlung, 146,76 EUR, behielt sie in monatlichen Raten von 30 EUR (Oktober 2007 bis Januar 2008) bzw. 26,76 EUR (Februar 2008) ein.
Mit weiterem Bescheid vom 18.09.2007 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 31.03.2008 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 61,84 EUR, wobei sie einen Unterhaltsbeitrag i.S.d. § 9 Abs. 5 SGB II von 285,16 EUR berücksichtigte und darauf hinwies, dass die bisherige Berechnung des Unterhaltsbeitrags i.H.v. 144 EUR nicht korrekt gewesen sei. Eine Rückforderung bereits erhaltener Leistungen für die Vergangenheit machte sie diesbezüglich jedoch nicht geltend. Der Antragsteller legte am 20.09.2007 gegen beide Bescheide Widerspruch ein.
Am 21.09.2007 hat er einen Eilantrag beim Sozialgericht (SG) Münster gestellt und beantragt, "die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 18.09.2007 wiederherzustellen sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm über die bewilligten Beträge hinaus Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Leistungen nach § 9 Abs. 5 SGB II durch seine Eltern zu gewähren und festzustellen, dass die Anrechnung von Spesen als Einkommen einen offensichtlichen Fehler darstellt, der selbst für einen Laien auf den ersten Blick erkennbar gewesen wäre".
Mit Bescheid vom 23.10.2007 hat die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Berücksichtigung der Spesen als Einkommen zurückgenommen und die Leistungen für die Monate Oktober bis Januar 2008 i.H.v. 61,84 EUR neu bewilligt. Eine durch nachträglich bekannt gewordene Einkünfte des Antragstellers entstandene Überzahlung von 69,10 EUR hat sie in den Monaten Oktober 2007 und November 2007 i.H.v. je 30 EUR und im Dezember 2007 i.H.v. 9,10 EUR einbehalten. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Gegen den Bescheid hat der Antragsteller am 20.10.2007 Widerspruch eingelegt und am 30.10.2007 beim SG Münster einen Eilantrag gestellt, mit dem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt hat. Dieses Verfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen S 8 AS 151/07 ER geführt worden. Mit Beschluss vom 15.11.2007 hat das SG die beiden Eilverfahren miteinander verbunden.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, der Unterhaltsbeitrag werde zu Unrecht berücksichtigt, da er keinerlei Zahlungen von seinen Eltern erhalte und mit ihnen keine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bilde. Insbesondere sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich der Unterhaltsbeitrag von zuvor 144 EUR auf 285,16 EUR erhöht habe. Auch sei es nicht zu Überzahlungen gekommen, sodass die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, von den ihm bewilligten Leistungen monatlich 30 EUR einzubehalten.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern bestehe eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es könne auf Grund des Renteneinkommens der Eltern i.H.v. insgesamt 1.987,38 EUR, das auch unter Berücksichtigung der Hauslasten für das Eigenheim und der nachgewiesenen sonstigen Belastungen deutlich über dem entsprechenden Bedarfsatz liege, erwartet werden, dass sie Leistungen an den Anragsteller erbringen. Die gesetzliche Unterhaltsvermutung sei vom Antragsteller auch nicht widerlegt worden.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 21.09.2007 hat das SG den Antragsteller aufgefordert, das Zusammenleben mit seinen Eltern betreffende konkrete Fragen zu beantworten und die Angaben durch eine (eigene) eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. Er hat daraufhin auf die von seinen Eltern im Hauptsacheverfahren S 8 AS 78/07 abgegebene eidesstattliche Versicherung verwiesen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Im Übrigen hat er angegeben, die Kosten für seine Lebensmittel und seine Wäsche selbst zu tragen und kein gemeinsames Leben mit seinen Eltern zu führen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 08.01.2008, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt.
Mit Bescheid vom 10.01.2008 hat die Antragsgegnerin den geltenden Bewilligungsbescheid für die Monate Oktober 2007 bis Januar 2008 aufgehoben und dem Antragsteller Leistungen i.H.v. monatlich 96,28 EUR bewilligt. Als Änderungsgrund hat sie angegeben, dass der Unterhaltsbeitrag gemäß § 9 Abs. 5 SGB II auf Grund der vom Antragsteller zwischenzeitlich eingereichten Unterlagen neu berechnet und auf 250,72 EUR beziffert worden sei. Der seit Oktober 2007 angerechnete Betrag aus der Unterhaltsvermutung i.H.v. 285,16 EUR sei dementsprechend durch den neu errechneten Betrag von 250,72 EUR ersetzt worden.
Der Antragsteller hat am 15.01.2008 Beschwerde gegen den ihm am 11.01.2008 zugestellten Beschluss des SG erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, dass § 9 Abs. 5 SGB II nur greife, wenn der Hilfebedürftige tatsächlich mit seinen Verwandten wirtschafte, wobei die Beweislast bei der Antragsgegnerin liege. Im Übrigen sei die Vermutung durch die eidesstattliche Versicherung seiner Eltern einwandfrei widerlegt. Die Antragsgegnerin habe zudem bei der Neuberechnung des Unterhaltsbeitrags gegen § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20.10.2004 (Alg II-V) verstoßen, indem sie für seine Mutter statt des vorgeschriebenen Freibetrages von 694 EUR lediglich 312 EUR angesetzt habe. Darüber hinaus führe die Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrags zur Zerstörung des Familienfriedens. In solchen Fällen seien Angehörige nach den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 SGB II jedoch nicht zu Unterhaltsleistungen heranzuziehen. Auch wohne er nicht mietfrei im Haus seiner Eltern, sondern habe die Kosten seines Wohnbereichs i.H.v. 92,46 EUR selbst zu tragen.
Die Antragsgegnerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, sie folge bei der Prüfung der Unterhaltsvermutung gemäß § 9 Abs. 5 SGB II den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 SGB II und den dazu ergangenen Hinweisen und Empfehlungen des Kreises Borken. Nach den Hinweisen des Kreises Borken sei auch dann, wenn beide Elternteile Einkommen beziehen, die Verdoppelung des Regelsatzes für Einkommensbezieher nur einmal vorzunehmen. Der Bedarf für Angehörige sei nach § 20 Abs. 3 SGB II bzw. § 28 SGB II zu ermitteln. Dies gelte auch, wenn die Angehörigen selbst Einkommen beziehen.
Der Senat hat den Antragsteller mit Verfügung vom 18.03.2008 um Mitteilung gebeten, wie er seit Mitte 2007 seinen Lebensunterhalt bestreite, ob er Geld- oder Sachleistungen von Dritten erhalte und ob er die Mahlzeiten mit seinen Eltern einnehme. Ferner ist der Antragsteller aufgefordert worden, Personen zu benennen, die ihn unterstützen. Er hat daraufhin erklärt, seine tägliche Nahrung bestehe aus einem "5-Minuten-Becher von Maggi und ein bis zwei Scheiben Brot". Er habe niemanden, der ihn unterstütze und erhalte keinerlei Geld- oder Sachleistungen von Dritten. Die Mahlzeiten nehme er nicht mit seinen Eltern ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten vorbereitenden Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren S 5 AS 70/07 ER.
II.
Die unter Beachtung des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das SG hat den Antrag auf Feststellung, dass die Anrechnung der Spesen als Einkommen einen offensichtlichen Fehler darstellt, der selbst für einen Laien auf den ersten Blick erkennbar gewesen wäre, zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Denn die vom Antragsteller begehrte Feststellung betrifft die isolierte Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, die gemäß § 55 Abs. 1 SGG nicht mit einer Feststellungsklage durchgesetzt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 55 Rn. 5 m.w.N.) und infolgedessen auch nicht zum Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemacht werden kann. Im Übrigen fehlt es hinsichtlich des Feststellungsantrages an dem für das Eilverfahren erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da die Frage, ob Spesen im Rahmen der Berechnung des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen sind, inzident im Rahmen von Anträgen nach § 86 Abs. 1 bzw. 2 S. 2 SGG zu prüfen und vorrangig mit diesen Anträgen einer Überprüfung zuzuführen sind.
Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide vom 18.09.2007 sowie vom 23.10.2007 ist unbegründet. Das SG hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Bescheide seien nicht offensichtlich rechtswidrig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Soweit der Antragsteller über die ihm von der Antragsgegnerin gewährten Leistungen hinaus höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehrt, ist der Antrag unbegründet.
Nach § 86 Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt dabei neben dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs auf die begehrte Leistung, auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Ein solcher Anordnungsgrund besteht, wenn die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (vgl. § 86 Abs. 2 S. 2 SGG). Ein wesentlicher Nachteil in diesem Sinne ist insbesondere gegeben, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nach Abwägung aller betroffenen Interessen für den Antragsteller unzumutbar ist, weil ohne die einstweilige Anordnung seine wirtschaftliche Existenz oder der Fortbestand seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre (Keller, a.a.O., § 86b Rn. 28). Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes sind dabei gemäß § 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ihm ohne die Eilentscheidung wesentliche Nachteile drohen und es ihm infolgedessen unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anhaltspunkte für die Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz bzw. der Vernichtung der Lebensgrundlage des Antragstellers durch die Versagung höherer Leistungen sind nicht erkennbar. Denn der Antragsteller wohnt bei seinen Eltern; Tatsachen, die für eine Kündigung des Wohnraums bzw. drohende Obdachlosigkeit sprechen, sind weder vorgetragen noch nachgewiesen. Des Weiteren bezog er von Oktober 2007 bis März 2008 Leistungen von der Antragsgegnerin i.H.v. monatlich 96,28 EUR; insoweit bestand auch Krankenversicherungsschutz. Zudem ist es nicht glaubhaft im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Fortbestand der Lebensgrundlage gefährdet ist. Der Antragsteller hat diesen Umstand - insbesondere auch wegen der sich aus den Akten ergebenden widersprüchlichen Angaben - noch nicht einmal plausibel gemacht. Er hat nicht nachvollziehbar dargetan, wovon er seit Sommer 2007 seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Vorgetragen hat er insoweit völlig unterschiedliche Sachverhalte. So hat er mehrfach pauschal ohne Angabe von Tatsachen behauptet, keine Leistungen von den Eltern zu erhalten. Demgegenüber hat er im Verfahren S 5 AS 70/07 ER vor dem SG ausgeführt, von seinen Eltern Unterstützung in Form von Lebensmitteln und monatlich 50 EUR Bargeld zu erhalten, um "über die Runden zu kommen" (Schriftsatz vom 26.03.2007). Im Beschwerdeverfahren L 7 B 84/08 AS ER hat er demgegenüber mitgeteilt, die Eltern hätten nur für den Fall, dass die Antragsgegnerin nur Leistungen i.H.v. 93,40 EUR gewähre, einmalig Nahrungsmittel und 50 EUR zur Verfügung zustellen (Schriftsatz vom 31.03.2007). Demgegenüber hat der Kläger auf Nachfrage des Senats im März 2008 ausgeführt, seine Eltern würden ihn überhaupt nicht unterstützen und er lebe von "5-Minuten-Bechern von Maggi und ein bis zwei Scheiben Brot". Unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls geht der Senat davon aus, dass der Fortbestand der Lebensgrundlage des Antragstellers ohne eine einstweilige Anordnung nicht gefährdet ist, sondern vielmehr die Eltern den Antragsteller als ihren Sohn - wie auch zunächst vorgetragen - unterstützt haben unabhängig davon, dass stets nur pauschal vorgetragen wurde, dass keine Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II besteht.
Ein Anordnungsgrund folgt im hiesigen Verfahren auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin den Fortzahlungsantrag des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum ab dem 01.04.2008 abgelehnt hat und er deshalb ab dem 01.04.2008 nicht mehr krankenversichert ist. Denn für den Bewilligungszeitraum ab dem 01.04.2008 ist ein Eilantrag beim SG Münster (S 8 AS 25/08 ER) anhängig, in dem über einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die Zeit ab dem 01.04.2008 zu befinden ist.
Ob die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Leistungen der Eltern des Antragstellers gemäß § 9 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 2 Alg II-V für die Mutter des Antragstellers zu Recht einen Freibetrag i.H.v. 312 EUR berücksichtigt hat, oder ob ein höherer Selbstbehalt hätte veranschlagt werden müssen, kann dahinstehen. Diese Rechtsfrage betrifft die Höhe des Leistungsanspruchs und somit den Anordnungsanspruch, über den der Senat nicht zu entscheiden hatte. Denn dem Erlass der einstweiligen Anordnung stand jedenfalls das Fehlen eines Anordnungsgrundes entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der am 00.00.1979 geborene Antragsteller wohnt im Haus seiner Eltern und bezieht seit März 2005 mit Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 18.09.2007 hob die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid für die Monate Juli bis September 2007 auf und gewährte dem Antragsteller für den Monat Juli 2007 Leistungen i.H.v. 131,73 EUR, für den Monat August i.H.v. 103,01 EUR und für September 2007 i.H.v. 195,50 EUR. Für die Monate Juli und August 2007 berücksichtigte sie ihr nachträglich bekannt gewordene Einkünfte des Antragstellers, wobei sie auch Spesen i.H.v. insgesamt 97,06 EUR als Einkommen anrechnete. Die durch die Einkünfte eingetretene Überzahlung i.H.v. insgesamt 178,76 EUR forderte sie zurück und behielt für den Monat September 32 EUR ein. Die verbleibende Überzahlung, 146,76 EUR, behielt sie in monatlichen Raten von 30 EUR (Oktober 2007 bis Januar 2008) bzw. 26,76 EUR (Februar 2008) ein.
Mit weiterem Bescheid vom 18.09.2007 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 31.03.2008 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 61,84 EUR, wobei sie einen Unterhaltsbeitrag i.S.d. § 9 Abs. 5 SGB II von 285,16 EUR berücksichtigte und darauf hinwies, dass die bisherige Berechnung des Unterhaltsbeitrags i.H.v. 144 EUR nicht korrekt gewesen sei. Eine Rückforderung bereits erhaltener Leistungen für die Vergangenheit machte sie diesbezüglich jedoch nicht geltend. Der Antragsteller legte am 20.09.2007 gegen beide Bescheide Widerspruch ein.
Am 21.09.2007 hat er einen Eilantrag beim Sozialgericht (SG) Münster gestellt und beantragt, "die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 18.09.2007 wiederherzustellen sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm über die bewilligten Beträge hinaus Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Leistungen nach § 9 Abs. 5 SGB II durch seine Eltern zu gewähren und festzustellen, dass die Anrechnung von Spesen als Einkommen einen offensichtlichen Fehler darstellt, der selbst für einen Laien auf den ersten Blick erkennbar gewesen wäre".
Mit Bescheid vom 23.10.2007 hat die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Berücksichtigung der Spesen als Einkommen zurückgenommen und die Leistungen für die Monate Oktober bis Januar 2008 i.H.v. 61,84 EUR neu bewilligt. Eine durch nachträglich bekannt gewordene Einkünfte des Antragstellers entstandene Überzahlung von 69,10 EUR hat sie in den Monaten Oktober 2007 und November 2007 i.H.v. je 30 EUR und im Dezember 2007 i.H.v. 9,10 EUR einbehalten. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Gegen den Bescheid hat der Antragsteller am 20.10.2007 Widerspruch eingelegt und am 30.10.2007 beim SG Münster einen Eilantrag gestellt, mit dem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt hat. Dieses Verfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen S 8 AS 151/07 ER geführt worden. Mit Beschluss vom 15.11.2007 hat das SG die beiden Eilverfahren miteinander verbunden.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, der Unterhaltsbeitrag werde zu Unrecht berücksichtigt, da er keinerlei Zahlungen von seinen Eltern erhalte und mit ihnen keine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bilde. Insbesondere sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich der Unterhaltsbeitrag von zuvor 144 EUR auf 285,16 EUR erhöht habe. Auch sei es nicht zu Überzahlungen gekommen, sodass die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, von den ihm bewilligten Leistungen monatlich 30 EUR einzubehalten.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern bestehe eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es könne auf Grund des Renteneinkommens der Eltern i.H.v. insgesamt 1.987,38 EUR, das auch unter Berücksichtigung der Hauslasten für das Eigenheim und der nachgewiesenen sonstigen Belastungen deutlich über dem entsprechenden Bedarfsatz liege, erwartet werden, dass sie Leistungen an den Anragsteller erbringen. Die gesetzliche Unterhaltsvermutung sei vom Antragsteller auch nicht widerlegt worden.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 21.09.2007 hat das SG den Antragsteller aufgefordert, das Zusammenleben mit seinen Eltern betreffende konkrete Fragen zu beantworten und die Angaben durch eine (eigene) eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. Er hat daraufhin auf die von seinen Eltern im Hauptsacheverfahren S 8 AS 78/07 abgegebene eidesstattliche Versicherung verwiesen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Im Übrigen hat er angegeben, die Kosten für seine Lebensmittel und seine Wäsche selbst zu tragen und kein gemeinsames Leben mit seinen Eltern zu führen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 08.01.2008, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt.
Mit Bescheid vom 10.01.2008 hat die Antragsgegnerin den geltenden Bewilligungsbescheid für die Monate Oktober 2007 bis Januar 2008 aufgehoben und dem Antragsteller Leistungen i.H.v. monatlich 96,28 EUR bewilligt. Als Änderungsgrund hat sie angegeben, dass der Unterhaltsbeitrag gemäß § 9 Abs. 5 SGB II auf Grund der vom Antragsteller zwischenzeitlich eingereichten Unterlagen neu berechnet und auf 250,72 EUR beziffert worden sei. Der seit Oktober 2007 angerechnete Betrag aus der Unterhaltsvermutung i.H.v. 285,16 EUR sei dementsprechend durch den neu errechneten Betrag von 250,72 EUR ersetzt worden.
Der Antragsteller hat am 15.01.2008 Beschwerde gegen den ihm am 11.01.2008 zugestellten Beschluss des SG erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, dass § 9 Abs. 5 SGB II nur greife, wenn der Hilfebedürftige tatsächlich mit seinen Verwandten wirtschafte, wobei die Beweislast bei der Antragsgegnerin liege. Im Übrigen sei die Vermutung durch die eidesstattliche Versicherung seiner Eltern einwandfrei widerlegt. Die Antragsgegnerin habe zudem bei der Neuberechnung des Unterhaltsbeitrags gegen § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20.10.2004 (Alg II-V) verstoßen, indem sie für seine Mutter statt des vorgeschriebenen Freibetrages von 694 EUR lediglich 312 EUR angesetzt habe. Darüber hinaus führe die Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrags zur Zerstörung des Familienfriedens. In solchen Fällen seien Angehörige nach den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 SGB II jedoch nicht zu Unterhaltsleistungen heranzuziehen. Auch wohne er nicht mietfrei im Haus seiner Eltern, sondern habe die Kosten seines Wohnbereichs i.H.v. 92,46 EUR selbst zu tragen.
Die Antragsgegnerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, sie folge bei der Prüfung der Unterhaltsvermutung gemäß § 9 Abs. 5 SGB II den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 SGB II und den dazu ergangenen Hinweisen und Empfehlungen des Kreises Borken. Nach den Hinweisen des Kreises Borken sei auch dann, wenn beide Elternteile Einkommen beziehen, die Verdoppelung des Regelsatzes für Einkommensbezieher nur einmal vorzunehmen. Der Bedarf für Angehörige sei nach § 20 Abs. 3 SGB II bzw. § 28 SGB II zu ermitteln. Dies gelte auch, wenn die Angehörigen selbst Einkommen beziehen.
Der Senat hat den Antragsteller mit Verfügung vom 18.03.2008 um Mitteilung gebeten, wie er seit Mitte 2007 seinen Lebensunterhalt bestreite, ob er Geld- oder Sachleistungen von Dritten erhalte und ob er die Mahlzeiten mit seinen Eltern einnehme. Ferner ist der Antragsteller aufgefordert worden, Personen zu benennen, die ihn unterstützen. Er hat daraufhin erklärt, seine tägliche Nahrung bestehe aus einem "5-Minuten-Becher von Maggi und ein bis zwei Scheiben Brot". Er habe niemanden, der ihn unterstütze und erhalte keinerlei Geld- oder Sachleistungen von Dritten. Die Mahlzeiten nehme er nicht mit seinen Eltern ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten vorbereitenden Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren S 5 AS 70/07 ER.
II.
Die unter Beachtung des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das SG hat den Antrag auf Feststellung, dass die Anrechnung der Spesen als Einkommen einen offensichtlichen Fehler darstellt, der selbst für einen Laien auf den ersten Blick erkennbar gewesen wäre, zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Denn die vom Antragsteller begehrte Feststellung betrifft die isolierte Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, die gemäß § 55 Abs. 1 SGG nicht mit einer Feststellungsklage durchgesetzt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 55 Rn. 5 m.w.N.) und infolgedessen auch nicht zum Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemacht werden kann. Im Übrigen fehlt es hinsichtlich des Feststellungsantrages an dem für das Eilverfahren erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da die Frage, ob Spesen im Rahmen der Berechnung des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen sind, inzident im Rahmen von Anträgen nach § 86 Abs. 1 bzw. 2 S. 2 SGG zu prüfen und vorrangig mit diesen Anträgen einer Überprüfung zuzuführen sind.
Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide vom 18.09.2007 sowie vom 23.10.2007 ist unbegründet. Das SG hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Bescheide seien nicht offensichtlich rechtswidrig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Soweit der Antragsteller über die ihm von der Antragsgegnerin gewährten Leistungen hinaus höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehrt, ist der Antrag unbegründet.
Nach § 86 Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt dabei neben dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs auf die begehrte Leistung, auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Ein solcher Anordnungsgrund besteht, wenn die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (vgl. § 86 Abs. 2 S. 2 SGG). Ein wesentlicher Nachteil in diesem Sinne ist insbesondere gegeben, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nach Abwägung aller betroffenen Interessen für den Antragsteller unzumutbar ist, weil ohne die einstweilige Anordnung seine wirtschaftliche Existenz oder der Fortbestand seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre (Keller, a.a.O., § 86b Rn. 28). Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes sind dabei gemäß § 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ihm ohne die Eilentscheidung wesentliche Nachteile drohen und es ihm infolgedessen unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anhaltspunkte für die Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz bzw. der Vernichtung der Lebensgrundlage des Antragstellers durch die Versagung höherer Leistungen sind nicht erkennbar. Denn der Antragsteller wohnt bei seinen Eltern; Tatsachen, die für eine Kündigung des Wohnraums bzw. drohende Obdachlosigkeit sprechen, sind weder vorgetragen noch nachgewiesen. Des Weiteren bezog er von Oktober 2007 bis März 2008 Leistungen von der Antragsgegnerin i.H.v. monatlich 96,28 EUR; insoweit bestand auch Krankenversicherungsschutz. Zudem ist es nicht glaubhaft im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Fortbestand der Lebensgrundlage gefährdet ist. Der Antragsteller hat diesen Umstand - insbesondere auch wegen der sich aus den Akten ergebenden widersprüchlichen Angaben - noch nicht einmal plausibel gemacht. Er hat nicht nachvollziehbar dargetan, wovon er seit Sommer 2007 seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Vorgetragen hat er insoweit völlig unterschiedliche Sachverhalte. So hat er mehrfach pauschal ohne Angabe von Tatsachen behauptet, keine Leistungen von den Eltern zu erhalten. Demgegenüber hat er im Verfahren S 5 AS 70/07 ER vor dem SG ausgeführt, von seinen Eltern Unterstützung in Form von Lebensmitteln und monatlich 50 EUR Bargeld zu erhalten, um "über die Runden zu kommen" (Schriftsatz vom 26.03.2007). Im Beschwerdeverfahren L 7 B 84/08 AS ER hat er demgegenüber mitgeteilt, die Eltern hätten nur für den Fall, dass die Antragsgegnerin nur Leistungen i.H.v. 93,40 EUR gewähre, einmalig Nahrungsmittel und 50 EUR zur Verfügung zustellen (Schriftsatz vom 31.03.2007). Demgegenüber hat der Kläger auf Nachfrage des Senats im März 2008 ausgeführt, seine Eltern würden ihn überhaupt nicht unterstützen und er lebe von "5-Minuten-Bechern von Maggi und ein bis zwei Scheiben Brot". Unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls geht der Senat davon aus, dass der Fortbestand der Lebensgrundlage des Antragstellers ohne eine einstweilige Anordnung nicht gefährdet ist, sondern vielmehr die Eltern den Antragsteller als ihren Sohn - wie auch zunächst vorgetragen - unterstützt haben unabhängig davon, dass stets nur pauschal vorgetragen wurde, dass keine Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II besteht.
Ein Anordnungsgrund folgt im hiesigen Verfahren auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin den Fortzahlungsantrag des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum ab dem 01.04.2008 abgelehnt hat und er deshalb ab dem 01.04.2008 nicht mehr krankenversichert ist. Denn für den Bewilligungszeitraum ab dem 01.04.2008 ist ein Eilantrag beim SG Münster (S 8 AS 25/08 ER) anhängig, in dem über einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die Zeit ab dem 01.04.2008 zu befinden ist.
Ob die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Leistungen der Eltern des Antragstellers gemäß § 9 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 2 Alg II-V für die Mutter des Antragstellers zu Recht einen Freibetrag i.H.v. 312 EUR berücksichtigt hat, oder ob ein höherer Selbstbehalt hätte veranschlagt werden müssen, kann dahinstehen. Diese Rechtsfrage betrifft die Höhe des Leistungsanspruchs und somit den Anordnungsanspruch, über den der Senat nicht zu entscheiden hatte. Denn dem Erlass der einstweiligen Anordnung stand jedenfalls das Fehlen eines Anordnungsgrundes entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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