L 6 R 829/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RA 4702/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 829/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der Berufung die Vormerkung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung für die Zeit einer Promotion, von Beschäftigungszeiten als Student und die Zulassung zur Nachzahlung von Beiträgen.

Nach einem abgeschlossenen Kontenklärungsverfahren bei der damaligen LVA Oberbayern stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28.05.2003 die Versicherungszeiten des Klägers fest. Dem Widerspruch des Klägers half sie jeweils teilweise mit Bescheiden vom 14.01.2004 und 17.02.2004 ab und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2004 als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst Anrechnungszeiten der schulischen Ausbildung und Hochschulausbildung nach dem 16. Lebensjahr und Beschäftigungszeiten vom 04.08.1986 bis 15.10.1999 geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger, der sich seit 1984 in Deutschland aufhält, bis 2001 ein Promotionsstudium an der Katholischen Universität E. betrieben hat und als studentische Hilfskraft an der Professur Deutsch als Fremdsprache zwischen 1984 und 1989 tätig war, "die Anerkennung der Beitragszeit von 4/95 bis 10/96 Katholische Universität E." beantragt.

Der Kläger hat zu diesen Zeiten angegeben, vom 01.04.1994 bis 30.09.1994, vom 01.04.1995 bis 30.09.1995 und 01.10.1995 bis 31.03.1996 an der Universität als Hilfskraft tätig gewesen zu sein. Bis Oktober 1996 sind dann noch Tätigkeiten bei der Firma A. angegeben.

Die Katholische Universität E. hat dem Kläger bestätigt, im Sommersemester 1994 50 Stunden, im Sommersemester 1995 100 Stunden und im Wintersemester 1995/96 100 Stunden als "Hiwi-Vertreter" beschäftigt gewesen zu sein. Ferner sei er im Rahmen eines EU-Projektes vom 01.04. bis 30.06.1985 147 Stunden, vom 01.06. bis 31.06.1995 50 Stunden und vom 01.12.1995 bis 31.12.1995 50 Stunden tätig gewesen. Dem folgten weitere bescheinigte Beschäftigungen. Ein beitragspflichtiges Entgelt ist nur für die Zeit vom 01.11.1999 bis 31.01.2000 angegeben. Die Kath. Universität E. hat dem Sozialgericht am 17.04.2003 mitgeteilt, dass für die hier streitigen Zeiten keine Beiträge abgeführt wurden. Es liegt auch keine Meldung einer Einzugsstelle vor, die AOK hat mitgeteilt, dass keine Beiträge abgeführt wurden.

Das Sozialgericht München hat die Klage mit Urteil vom 29. April 2005 abgewiesen und ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Äußerung des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine abschließende Antragstellung darstelle, sondern davon auszugehen sei, dass der Kläger sein Klagebegehren so verfolge, wie es in der Klageschrift enthalten sei.

Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, die Studienzeit vom 11.10.1984 bis 31.03.2001 anzuerkennen, ferner die Gesamtstudienzeit von 132 Monaten und für die nach § 252 SGB VI fehlenden Zeiten selbst einzahlen zu können, sowie die Beschäftigungszeiten vom 04.08.1986 bis 15.10.1999 als Student und als geringfügig Beschäftigter anzuerkennen und zur Schließung von Lücken Eigenzahlungen leisten zu dürfen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Auf die Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger zunächst die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in O. und dann die Verweisung des Rechtsstreits nach O. oder F. beantragt.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig aber unbegründet, soweit es die Zeit der Beschäftigung bei der Kath.Universität E. zwischen April 1995 und Oktober 1996 betrifft. Im Übrigen ist sie unzulässig.

Das Bayer. Landessozialgericht ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig. Ob das Sozialgericht München in dem vorhergehenden Klageverfahren örtlich und sachlich zuständig war, ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen und ein Wechsel des Wohnsitzes des Klägers in ein anderes Bundesland ändert an der Zuständigkeit des Berufungsgerichtes gegen ein Urteil des Sozialgerichts nichts (§ 57 SGG, § 202 SGG i.V.m. §§ 117 Abs.1 Satz 1, 117a Abs.5 GVG).

Der Kläger hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht auf die Anerkennung von Beitragszeiten zwischen April 1995 und Oktober 1996 für die Beschäftigung bei der Kath.Universität E. eingeschränkt. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung begründet den Beweis hierfür. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger etwa aus Mangel an Sprachkenntnissen seinen Antrag nicht hinreichend verstanden hätte. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger habe seinen ursprünglichen Klageantrag in vollem Umfang aufrechterhalten wollen.

Bei den Anträgen im Berufungsverfahren, die über den vor dem Sozialgericht eingeschränkten Klageantrag hinausgehen, handelt es sich um ein im Wege der Klageänderung eingebrachtes Klagebegehren. Hierüber entscheidet der Senat als Gericht erster Instanz. Die Anträge sind unzulässig.

Ein Fall, der nach § 99 Abs.3 SGG nicht als eine Änderung der Klage anzusehen wäre, liegt hier ersichtlich nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klageänderung nach § 99 Abs.1 und 2 SGG als zulässig anzusehen ist. Die geänderte Klage ihrerseits ist nicht zulässig. Soweit es um die Studienzeiten und die weiteren Beschäftigungszeiten geht, sind die Bescheide der Beklagten nach § 77 SGG bindend geworden, nachdem der vom Kläger zunächst eingelegte Rechtsbehelf eingeschränkt worden ist. Die hiermit verbundene formelle Bestandskraft bedeutet, dass der Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfen nicht mehr angegriffen werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 77 RdNr.2). Bezüglich der Zulassung zur Nachzahlung von Beiträgen fehlt es an einem nach § 54 Abs.1 SGG durch die Beklagte erlassenen, abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakt.

Bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Beitragszeiten für seine Beschäftigung bei der Kath.Universität E. zwischen April 1995 und Oktober 1996 ist die Berufung unbegründet. Die Vormerkung von Beitragszeiten setzt nach § 58 SGB VI voraus, dass für diese Zeiten Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder Pflichtbeiträge nach einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung als gezahlt gelten. Für die streitigen Zeiten sind keine Pflichtbeiträge nachgewiesen, es gibt für deren Zahlung auch keinerlei Anhaltspunkte. Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen wird vom Kläger nicht behauptet und für einen Sachverhalt, bei dem Pflichtbeiträge als gezahlt gelten, wie z.B. nach § 199 SGB VI, bestehen im vorliegenden Fall ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved