L 11 SO 44/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 105/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 SO 44/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.05.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Umfang der vom Beklagten zu übernehmenden Kosten der Hilfeleistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

Der Kläger war in der JVA W. inhaftiert, als er am 14.01.2005 Hilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 ff SGB XII) beantragte. Nach einem Bericht des Sozialdienstes der JVA W. bestünden beim Kläger - neben einer Suchtproblematik - in vielen Bereichen Defizite in Bezug auf eine selbstständige Lebensführung, so dass die Aufnahme in eine sozialtherapeutische Wohngruppe angezeigt sei. Nach sei-ner Haftentlassung sei der Sozialverein "D." e.V. (B.) bereit, den Kläger aufzunehmen. Der Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 24.01.2005 gegenüber B. zur Übernahme der Kosten dem Grunde nach bereit.

Am 26.01.2005 zeigte B. die Aufnahme des Klägers in das Wohnheim in A. an. Der Kläger beantragte am 28.01.2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslo-sengeld II - Alg II). Die ARGE Stadt A. bewilligte daraufhin dem Kläger Alg II in Höhe von 525,00 EUR monatlich (Bescheid vom 01.02.2005, Regelleistung: 345,00 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung: 180,00 EUR, Zeitraum 26.01.2005 bis 31.07.2005). Am 26.01.2005 war dem Kläger mit der Haftentlassung Überbrückungsgeld in Höhe von 656,61 EUR ausbezahlt worden.

Mit Bescheid vom 10.02.2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67ff SGB XII; die Leistungen waren auf den Zeitraum vom 26.01.2005 bis längstens 25.07.2005 in Höhe der nach § 75 Abs 3 SGB XII vereinbarten Vergütung beschränkt (Ziffer 1). Den Lebensunterhalt habe der ASt durch Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende sicherzustellen (Ziffer 2). Ein Barbetrag werde nicht geleistet, soweit das eigene monatliche Einkommen 705,52 EUR übersteige (Ziffer 3). An den auf den Lebensunterhalt entfallenden Kosten habe sich der Kläger mit Überbrü- ckungsgeld und dem jeweiligen Einkommen zu beteiligen (Ziffer 5).

Mit dem am 02.03.2005 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Leistungen nicht befristet werden dürften (Ziffer 1); auch könne ihm nicht auferlegt werden, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch zu nehmen (Ziffer 2); ein Barbetrag werde - soweit das monatliche Einkommen 705,52 EUR übersteige - verweigert; dies sei rechtswidrig, da das Überbrückungsgeld bereits bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens berücksichtigt worden sei (Ziffer 3); zuletzt sei auch die Beteilung an den Kosten des Lebensunterhaltes rechtswidrig; eine Anrechnung für die Zeit ab dem 26.01.2005 verstoße gegen das Rückwirkungsverbot; durch die Berücksichtigung des Einkommens sei die Maßnahme gefährdet; auch die Höhe des angesetzten Aufwendungsersatzes sei unzutreffend; B. verlange eine Grundpauschale von EUR 13,69 täglich für Leistungen des Lebensunterhaltes; der Beklagte berücksichtige jedoch 616,86 EUR monatlich, mithin EUR 20,56 täglich; auch die Unterkunftskosten würden lediglich mit EUR 180,00 monatlich seitens des Vereins in Rechnung gestellt; der Ansatz des Beklagten in Höhe von EUR 275,86 sei daher unzutreffend. Darüber hinaus seien die Einkommensgrenzen unzutreffend ermittelt; die vollständige Anrechnung des Einkommens sei ermessensfehlerhaft.

Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 08.04.2005 darauf hin, dass die Hilfe nach § 67 ff SGB XII auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 35 ff SGB XII - und darin enthalten einen Barbetrag - umfasse. Diese seien in Höhe von (gerundet) 637,00 EUR (Eckregelsatz für Haushaltsangehöri-ge: 273,00, Unterkunftskosten (Durchschnittssatz bei stationä-rer Unterbringung) 275,86 EUR, Barbetrag: 88,66 EUR) zu be-rücksichtigen. Der im Bescheid vom 10.02.2005 genannte Betrag von insgesamt 705,52 EUR zur Sicherung des Lebensunterhaltes sei unzutreffend gewesen, weil in Bezug auf die Berücksichti-gung des Regelsatzes im Zeitpunkt der Entscheidung noch keine aktuelle Richtlinie zum Vollzug der §§ 67 ff SGB XII vorgelegen habe. Insoweit sei jedoch das gesamte vorhandene Einkommen und Vermögen zur Deckung dieses Bedarfes einzusetzen. Für die Hil-fe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten werde keine Kostenbeteiligung verlangt. Den Lebensunterhalt (ein-schließlich eines Barbetrages) für die Monate Januar und Feb-ruar 2005 habe der Kläger aus seinem Einkommen decken können, so dass auch ein Barbetrag nicht zu beanspruchen sei. Für die Zeit ab März 2005 habe der Kläger seinen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes (einschließlich des Barbetrages) in ers-ter Linie aus dem Alg II-Bezug in Höhe von 525,00 EUR zu de-cken.

Mit Bescheid vom 19.07.2005 bewilligte der Beklagte für die Zeit bis 25.01.2006 weiterhin die Leistungen nach § 67 ff SGB XII. Die Kosten für den Lebensunterhalt übernahm er ebenfalls mit dem Ende der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte diesen der Regierung von Unterfranken am 27.07.2005 zur Entscheidung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2005 wies diese den Widerspruch als unbegründet zurück. Es bestehe kein Anspruch auf eine unbefristete Gewährung von Leistungen zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten.

Für die Frage der Einkommensanrechnung sei zu unterscheiden zwischen Leistungen zum Lebensunterhalt (§§ 35 ff SGB XII) - für deren Bewilligung das Einkommen vollständig zu berücksich-tigen sei - und den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff SGB XII), deren Bewilligung nicht vom vollständigen Einsatz des Einkommens oder Vermögens abhängig sei. Kostenersatz für Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten werde jedoch nicht verlangt. Eine echte Rückwirkung liege nicht vor, da eine Rechtsposition nicht mit Wirkung für die Vergangenheit verändert werde; soweit eine unechte Rückwirkung zum Tragen komme, sei seitens des Beklagten kein Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen worden, dass Einkommen nicht anzurechnen sei.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23.11.2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid vom 10.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2005 aufzuheben und zwar hinsichtlich der Ziffer 1, soweit die Hilfe bis zum 25.07.2005 befristet ist, hinsichtlich der Ziffer 2, soweit die Hilfe unter der Bedingung gewährt wird, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sicherzustellen ist. Hinsichtlich der Ziffer 3 in vollem Umfang, ebenso hinsichtlich der Ziffer 5 des Bescheides vom 10.02.2005. Eine Begründung der Klage ist nicht erfolgt.

Der Beklagte hat am 31.01.2006 dem SG mitgeteilt, dass die Maßnahme am 25.01.2006 geendet habe.

Mit Urteil vom 08.05.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Eigenbeteiligung sei für die Frage der Einkommensanrechnung darauf abzustellen, dass bei der Hilfe für den Lebensunterhalt das gesamte Einkommen zu berücksichtigen sei. Die vom Beklagten berücksichtigten Rechnungsansätze seien nicht zu beanstanden, und es sei auch nicht ersichtlich, dass an den Maßnahmeträger geringere Unterkunftskosten erbrachten würden, als der Beklagte berücksichtige; die zwischen dem Beklagten und B. vereinbarten Pauschalsätze sähen keine Differenzierung zwischen Kosten für den Lebensunterhalt und den Kosten der besonderen Hilfe vor. Es sei daher nicht belegt, dass durch die Einkommensberücksichtigung die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - unter Umgehung des § 85 SGB XII - vom Kläger mitfinanziert würden. Im Übrigen entfalte der Bescheid vom 10.02.2005 keine unzulässige Rückwirkung. Der Beklagte habe auch kein Ermessen auszuüben gehabt und die Einkommensanrechnung könne die Maßnahme auch nicht gefährden, da eine Eigenbeteiligung für die Hilfen nach §§ 67 ff SGB XII nicht gefordert war.

Gegen das Urteil vom 08.05.2006 hat der Kläger am 22.06.2006 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die Berufung hat der Kläger weder begründet, noch hat er einen An-trag gestellt.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezoge-nen Akten des Beklagten, des Sozialgerichtes Würzburg und des Bayerischen Landessozialgerichtes sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung kann nach § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung erfolgen, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.

Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 SGG, in der Sache aber unbegründet.

Die Klage vor dem SG war - mit den dort gestellten Anträgen, die auch im Berufungsverfahren nicht geändert wurden - bereits unzulässig, soweit die Befristung der Leistungen und die Auf-forderung angegriffen wurde, den notwendigen Lebensunterhalt durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sicherzustellen. Im Übrigen war die Klage unbegründet.

Die Befristung ist als unselbstständige Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes mit Anfechtungsklage isoliert anfechtbar, so-weit es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt handelt und dieser auch ohne die Befristung erlassen werden konnte (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 32 Rn.34 mwN). Diese Befristung bis 25.07.2005 (Ziffer 1 des Bescheides vom 10.02.2005) hat sich mit dem Folgebescheid (vom 19.07.2005), jedoch spätestens mit dem endgültigen Ausscheiden des Klägers aus der Einrichtung des B. zum 25.01.2006 erledigt.

Der Kläger hätte allenfalls mit einer Änderung der Klage bean-tragen können, dass die Rechtswidrigkeit der Befristung fest-gestellt wird. Ein solcher Antrag wurde jedoch nicht gestellt, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des besonderen Feststellungsinteresses für eine Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.d. § 131 Abs 1 Satz 3 SGG gegeben wären.

Die Aufforderung des Beklagten, die Hilfe für den Lebensunter-halt durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sicherzustellen, ist unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides nicht als Ablehnung des Beklagten zu verstehen, keine Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) zu erbringen, sondern als Nebenbestimmung in Form einer Auflage zum notwendigen Lebensunterhalt nach eigenen Kräften beizutragen.

Aus der Begründung des Bescheides vom 10.02.2005 geht hervor, dass der Beklagte lediglich eine Anrechnung vorhandenen Ein-kommens auf Leistungen zur Bestreitung des notwendigen Lebens-unterhaltes vornehmen wollte, nicht jedoch einen vollständigen Ausschluss dieser Leistung. Die Nebenbestimmung erreicht auch nicht die Qualität einer Bedingung, denn die Be-willigung der Hilfe nach §§ 67 ff SGB XII dem Grunde nach war nicht abhängig davon gemacht worden, dass der Kläger die Leistungen nach dem SGB II beantragt.

Das vom Kläger verlangte Handeln, die Sicherstellung des not-wendigen Lebensunterhaltes durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ist daher als Auflage i.S.d. § 32 Abs 2 Nr 4 SGB X anzusehen, die als selbstständige Nebenbestimmung mit Anfechtungsklage angegriffen werden kann (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 32 Rn.35 mwN).

Diese Nebenbestimmung ist jedoch - auch wenn sie als selbstständiger Verwaltungsakt anzusehen ist - abhängig vom rechtlichen Bestand des Hauptverwaltungsaktes (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 32 Rn.23 mwN), d.h. vorliegend von der Leistungsbewilligung in Bezug auf die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Diese Bewilligung (Bescheid vom 10.02.2005) hat sich jedoch mit dem Folgebescheid, der nicht angegriffen worden ist, ebenfalls erledigt, so dass auch in diesem Zusammenhang ein Rechtsschutzbedürfnis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr bestanden hat. Die Klage war insoweit ebenfalls unzulässig. Wie auch für die Frage der Befristung hätte der Kläger allenfalls einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage stellen können. Dies ist jedoch ebenfalls nicht geschehen, und auch hier wären die Vorraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht ersichtlich.

Soweit sich der Kläger gegen die Entscheidung des Beklagten, dass ein Barbetrag nicht gezahlt werde, soweit das monatliche Einkommen 705,52 EUR übersteige (Ziffer 3 des Bescheides vom 10.02.2005), und gegen die Beteiligung an den Kosten des Lebensunterhaltes (Ziffer 5 des Bescheides vom 10.02.2005) wendet, ist die Klage unbegründet.

Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren keine Anträge ge-stellt hat, ist sein Begehren unter Berücksichtigung der erst-instanzlichen Anträge dahingehend zu verstehen, dass er mit seiner Anfechtungsklage die vollständige Aufhebung der Ziffern 3 und 5 des Bescheides vom 10.02.2005 begehrt.

Das Verlangen des Klägers, dass eine Anrechnung des Einkommens nicht stattzufinden habe, entbehrt jedoch jeder Rechtsgrundla-ge, so dass die Grundentscheidung des Beklagten, Einkommen an-zurechnen (Ziffer 5 des Bescheides vom 10.02.2005), bzw. einen Barbetrag nur auszuzahlen, soweit das eigene Einkommen des Klägers nicht ausreiche (Ziffer 3 des Bescheides vom 10.02.2005), nicht zu beanstanden ist.

Dem Kläger sind mit Bescheid vom 10.02.2005 Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten als stationäre Leistung in einer Einrichtung i.S.d. § 13 Abs 2 SGB XII bewil-ligt worden, denn die Aufnahme des Klägers in eine sozialthe-rapeutische Wohngruppe war - insoweit unstreitig - geboten.

Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Le-bensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Um-fang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB XII (§ 35 Abs 1 SGB XII). Die Leistungen der Grund-sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII sowie die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Be-reich des nach § 98 SGB XII zuständigen Trägers der Sozialhil-fe zugrunde zu legen (§ 42 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB XII).

Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§ 35 Abs 2 Satz 1 HS 1 SGB XII). Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von mindestens 26 vom Hundert des Eckregelsatzes (§ 35 Abs 2 Satz 2 SGB XII - i.d.F. des Gesetzes vom 09.12.2004; BGBl. I S 3305).

Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben errechnet sich ein Bedarf des Klägers zur Deckung des notwendigen Lebensunterhal-tes einschließlich des Barbetrages von (gerundet) 637.- EUR (= Regelleistung [für Hauhaltsangehörige] nach § 28 SGB XII: 273.00 EUR zzgl. der gesetzlich festgelegten Unterkunftskosten bei stationärer Unterbringung: 275,86 EUR zzgl. eines Barbetrages nach § 35 Abs 2 SGB XII in Höhe von 88,66 EUR) wie ihn der Beklagte dem Bescheid vom 10.02.2005 in den Ziffern 3 und 5 in der Fassung des Schreibens vom 08.04.2005 zugrunde gelegt hat.

Diesen Bedarf hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeit-raum im Wesentlichen durch eigenes Einkommen gedeckt, dessen Abrechnung der Höhe nach nicht beanstandet worden ist. Im Übrigen bestand für den Senat auch keine Veranlassung, die Höhe der ausgezahlten Leistungen zu überprüfen, denn der Kläger hat mit der Anfechtung der in den Ziffern 3 und 5 des Bescheides vom 10.02.2005 geregelten Anrechnung diese lediglich dem Grunde nach in Frage gestellt; in Bezug auf die Leistungshöhe hat er jedoch keinen Verpflichtungsantrag gestellt, der es notwendig gemacht hätte, die Leistungshöhe zu überprüfen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte das vorhandene Einkommen in un-zutreffender Höhe berücksichtigt hätte, so dass Anlass bestan-den hätte, die Abrechnungen (Bl.77 [Jan 05]; Bl.78 [Feb 05]; Bl.79 [März bis Mai 05]; Bl.80 [Jun und Jul 05]) in Frage zu stellen.

Den Bedarf hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) und des Barbetrages hat der Kläger zuerst aus seinem eigenen Einkommen i.S.d. § 82 SGB XII zu decken, denn diese Leistungen richten sich nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Lediglich für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII - wie der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - ist der Einsatz des Einkommens auf Beträge jenseits der in § 85 SGB XII festgelegten Einkommensgrenze beschränkt.

Nachdem sowohl die HLU als auch die weitergehende Hilfe nach dem Achten Kapitel (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten), die der HLU nachgeht (§ 67 Satz 2 SGB XII), im Rahmen stationärer Leistungen erbracht wurden, ist für die Feststellung des Bedarfes auch nicht auf die individuellen Umstände abzustellen, sondern es ist der Bedarf der HLU nach den Bestimmungen der § 35 i.V.m. § 42 SGB XII - wie durch den Beklagten geschehen - pauschal zu ermitteln. Hierbei hat sich der Gesetzgeber bewusst - wegen der fehlenden Transparenz - gegen die Möglichkeit entschieden, die Bedarfsdeckung der HLU aus der Grundpauschale und dem auf den Lebensunterhalt entfallenden Anteil am Investitionsbetrag i.S.d. § 76 SGB XII zu errechnen. (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 9/07, K § 35 Rn.6).

Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht aufgrund der im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumentation, der Kläger finanziere - entgegen der Regelung des § 85 SGB XII - durch die uneingeschränkte Berücksichtigung seines Einkommens die Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierig-keiten.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte das vorhandene Einkommen des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum auf Leistungen nach dem Achten Kapitel des SGB XII angerechnet hat.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich dies auch nicht aus dem Umstand, dass die Grundpauschale, die der Vergütungsvereinbarung zwischen B. und dem Beklagten zugrunde liegt, einen geringeren Bedarf berücksichtige, der für Unterkunft und Verpflegung anzusetzen sei, als dies nach der Bedarfsberechnung des Beklagten der Fall sei.

Nach den vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass ausschließlich durch die Grundpauschale, die B. im Rahmen der Vergütungsvereinbarung dem Beklagten kalendertäglich (in Höhe von 13,69 EUR) in Rechnung stellt, die Kosten für den Lebens-unterhalt und die Unterkunft des Klägers abgedeckt werden. In diesem Zusammenhang ist auch der Investitionsbetrag, der auf Unterkunft und Verpflegung entfällt, zu berücksichtigen. Die bestehende Vergütungsvereinbarung sieht insoweit jedoch keine Differenzierung vor, welche Kosten auf Hilfen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erbracht werden und welche Kosten den Leistungen nach dem Achten Kapitel des SGB XII zuzuordnen sind. Der Kläger kann daher nicht belegen, dass sein Einkommen bei den Leistungen zu Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten berücksichtigt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des Klägers.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr. 1 und 2 SGG zu-zulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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