Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 370/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 122/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.02.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. über den 01.03.2002 hinaus.
Die 1968 geborene Klägerin erlitt am 04.12.1999 bei einem Autozusammenstoß erhebliche Verletzungen, insbesondere des rechten Sprunggelenkes, als sie vom Einkauf für die Gaststätte ihres Ehemannes kam. Die Beklagte holte zur Aufklärung des Sachverhalts den Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr.D. , Kreiskrankenhaus R. , vom 06.12.1999 ein sowie Zwischenberichte vom 13.12.1999 und 05.06.2000, außerdem Nachschauberichte der Orthopäden E./Dr.L. vom 11.02. und 20.07.2000 sowie der Dres.S./K. vom 24.08.2000/ 01.01.2002. Im ersten Rentengutachten vom 27.02.2002 stellte der Chirurg Dr.K. fest, dass die Klägerin an einer eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes leide und die MdE bis 20.02.2002 20 v.H., ab 21.02.2002 10 v.H. betrage. Daraufhin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2002 den Unfall vom 04.12.1999 als Arbeitsunfall an. Als Folgen stellte sie fest: "Knöchern verheilter Trümmerbruch des Fußwurzelknochens am rechten Sprungbein, Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes". Sie gewährte vom 03.04.2000 bis 28.02.2002 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2002 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) eingelegt und beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 07.11.2002 zu verurteilen, ihr für die Unfallfolgen Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 v.H. ab 01.03.2002 zu gewähren. Das SG hat nach Beiziehung der Röntgen- und CT-Aufnahmen Beweis erhoben durch die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens des Dr.D. vom 02.06.2003 sowie des Prof.Dr.G. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 17.10.2003 und eines neurologischen Gutachtens des Dr.Z. vom 02.07.2004.
Dr.D. hat bei seiner Untersuchung festgestellt, dass die Klägerin im Untersuchungszimmer eine Spitzfußstellung einnehme. Es liege ein Zustand nach Trümmerfraktur des Sustentaculum tali rechts, knöchern verheilt, sowie eine Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes und des rechten Fußes vor, ferner eine Hyperpathie des rechten Fußes. Die MdE betrage ab 01.03.2002 10 v.H.
Prof.Dr.G. hat in seinem Gutachten festgestellt, dass der vom Vorgutachter vorgeschlagene MdE-Wert von 10 v.H. auf Grund der Bewegungseinschränkung des Sprunggelenks ein üblicher Wert in der Gutachtensliteratur sei, beispielsweise für eine Bewegungseinschränkung mit Hebung/Senkung von 0/0/30 im Bereich des oberen Sprunggelenks. Dies gelte jedoch nur bei ansonsten guter Funktion, schmerzfreiem Abrollen und stabilen Verhältnissen. Bei der Klägerin sei auf Grund der Verletzung eine Situation eingetreten, in der der Rückfuß kaum belastet werden könne und erhebliche Einschränkungen für alle Alltagsbelastungen bestehen. Bei der Klassifikation der MdE dürfe jedoch nicht nur die reine Bewegungseinschränkung betrachtet werden. Die MdE sei deshalb mit 20 v.H. zu bewerten.
Der Neurologe Dr.Z. ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine primäre neurogene Läsion im Bereich des rechten Fußes nicht dokumentiert und auch auf Grund der Anamnese und der Befunde nicht anzunehmen sei. Es komme schuh- und strumpfwerksbedingt zu einer Kompression der sensiblen Nervenäste des Nervus fibularis rechts, nur so könne die Berührungsüberempfindlichkeit erklärt werden. Die daraus resultierende MdE liege unter 10 v.H., da es dadurch zu keinen funktionellen Einschränkungen komme.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.02.2005 abgewiesen. Es ist dem Sachverständigengutachten des Dr.D. gefolgt, da es sich an der Begutachtungsliteratur orientiere.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt und darauf hingewiesen, dass die bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen vor und nach der Untersuchung durch Dr.K. im Februar 2002 gleich gewesen seien. Eine Besserung sei nicht eingetreten. Im Übrigen sei dem Sachverständigengutachten des Prof.Dr.G. zu folgen, so dass eine MdE von 10 v.H. unzutreffend sei. Der Senat hat nach Beiziehung der einschlägigen Röntgen- und CT-Aufnahmen Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Orthopäden Dr.W. vom 02.06.2006/29.03.2007.
Dr.W. hat bei der Klägerin lediglich eine geringfügige Einschränkung der Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes im Vergleich zum linken oberen Sprunggelenk festgestellt. Die Beweglichkeit betrage rechts 15/0/40, links 20/0/40 Grad. Das untere Sprunggelenk sei nicht in der Beweglichkeit eingeschränkt. Im Übrigen sei die Fußsohlenbeschwielung seitengleich. Die Beschwerden der Klägerin erschienen glaubhaft, obwohl keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung und kein Zeichen einer Gebrauchminderung des rechten Beines festgestellt werden konnte. Die Bewertung durch Prof.Dr.G. sei nicht üblich und auch nicht zulässig, da subjektive Beschwerden als Grundlage für die Einschätzung der MdE nicht herangezogen werden könnten. Beim Fehlen wesentlicher Funktionsstörungen und Fehlen von Hinweisen für eine Gebrauchminderung des rechten Beines könne die MdE trotz glaubhafter Beschwerden nicht höher als mit 10 v.H. im Zeitraum ab 01.03.2002 eingeschätzt werden.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16.07.2007 die Einholung eines weiteren orthopädischen Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG durch Dr.U. H. beantragt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 24.02.2005 sowie unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 02.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2002 zu verurteilen, ihr eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren, hilfsweise ein Gutachten nach § 109 SGG des Dr. H. einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.02.2005 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat über den 28.02.2002 hinaus keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente, da sie keinen rentenberechtigenden Grad der MdE von mindestens 20 v.H. erreicht.
Streitig ist im vorliegenden Fall die Höhe der MdE auf Grund der Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks der Klägerin. Die Bemessung des Grades der MdE, also die auf Grund von § 56 Abs.2 SGB VII durch Schätzung vorzunehmende Festlegung des konkreten Umfangs der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine tatsächliche Feststellung, die vom Gericht gemäß § 128 Abs.1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung getroffen wird. Neben der Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ist dabei die Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sie die Erkenntnis über den Umfang der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an (BSGE SozR 3-2200 § 581 Nr.8 m.w.N.). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Folgen des Unfalls beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Hierbei sind aber auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden und einem ständigen Wandel unterliegen (BSG SozR 2200 § 581 Nrn.23 und 27, SozR 3-2200 § 581 Nrn.5 und 8; BSG, Urteil vom 18.03.2003, B 2 U 31/02 R). Die Feststellung der Höhe der MdE erfordert als tatsächliche Feststellung stets eine Würdigung der hierfür notwendigen Beweismittel im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs.1 Satz 1 SGG.
In der gesetzlichen Unfallversicherung haben sich im Laufe der Zeit bei einer Vielzahl von Unfallfolgen oder Berufskrankheiten für die Schätzung der MdE Erfahrungswerte herausgebildet, die in Form von sog. Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst sind und als Anhaltspunkte für die MdE-Einschätzung im Einzelfall dienen.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kommt der Senat zu der Überzeugung, dass bei der Klägerin eine MdE von 20 v.H. nicht erreicht wird. Dies ergeben die von allen Sachverständigen ermittelten objektiven Befunde. In keinem Fall ist die Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks in einem Maße gemessen worden, das eine MdE von 20 v.H. rechtfertigen würde. Insbesondere die letzte Messung durch den Sachverständigen Dr.W. ergab lediglich eine geringfügige Bewegungseinschränkung des oberen und keine Bewegungseinschränkung des unteren Sprunggelenks. Insofern resultiert bei einer funktionellen Betrachtungsweise aus dieser geringfügigen Einschränkung lediglich eine MdE von maximal 10 v.H. Unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte, die in Schoenberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, auf S.746 wiedergegeben werden, ergibt selbst eine Versteifung des oberen Sprunggelenks mit günstigem Winkel von 90 bis 110 Grad zum Unterschenkel lediglich eine MdE von 20 v.H. Berücksichtigt man die jeweils gemessenen Werte, ist die Klägerin deutlich von einer entsprechenden MdE von 20 v.H. entfernt. Dies haben die Sachverständigen Dr.K. , Dr.D. und Dr.W. in ihren Sachverständigengutachten zutreffend festgestellt. Auch der von der Klägerin beauftragte Sachverständige Prof.Dr.G. führt in seinem Gutachten aus, dass die gemessenen Werte eigentlich lediglich eine MdE von 10 v.H. bedingen.
Der Senat kann allerdings den Ausführungen des Prof.Dr.G. nicht folgen, dass die MdE auf Grund der subjektiven Beschwerden der Klägerin höher, das heißt mit 20 v.H. zu bewerten sei. Eine Einbeziehung subjektiver Beschwerden widerspricht der im Unfallversicherungsrecht zugrundezulegenden objektiven, funktionellen Begutachtung. Maßgeblich für die MdE-Festsetzung ist die nachweisbare Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 150, 153), die aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten Befundtatsachen zu beurteilen ist (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 135). Ausschlaggebend sind deshalb nur die objektiven Messergebnisse der Beweglichkeit des Sprunggelenks, Dr.W. hat insoweit zutreffend dargelegt, dass eine subjektive Betrachtung nicht zu einer Erhöhung der MdE führen dürfe. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Das Antragsrecht der Klägerin nach § 109 SGG ist verbraucht, da das SG bereits das Gutachten des Prof. Dr. G. eingeholt hat. Eine wiederholte Begutachtung in einem Fachgebiet (Orthopädie) kommt nur in Frage, wenn sich die Sach- und Rechtslage geändert hat oder das eingeholte Gutachten ergänzungsbedürftig ist (Pawlak in Hennig, SGG, § 109 Rn 28). Dies ist nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. über den 01.03.2002 hinaus.
Die 1968 geborene Klägerin erlitt am 04.12.1999 bei einem Autozusammenstoß erhebliche Verletzungen, insbesondere des rechten Sprunggelenkes, als sie vom Einkauf für die Gaststätte ihres Ehemannes kam. Die Beklagte holte zur Aufklärung des Sachverhalts den Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr.D. , Kreiskrankenhaus R. , vom 06.12.1999 ein sowie Zwischenberichte vom 13.12.1999 und 05.06.2000, außerdem Nachschauberichte der Orthopäden E./Dr.L. vom 11.02. und 20.07.2000 sowie der Dres.S./K. vom 24.08.2000/ 01.01.2002. Im ersten Rentengutachten vom 27.02.2002 stellte der Chirurg Dr.K. fest, dass die Klägerin an einer eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes leide und die MdE bis 20.02.2002 20 v.H., ab 21.02.2002 10 v.H. betrage. Daraufhin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2002 den Unfall vom 04.12.1999 als Arbeitsunfall an. Als Folgen stellte sie fest: "Knöchern verheilter Trümmerbruch des Fußwurzelknochens am rechten Sprungbein, Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes". Sie gewährte vom 03.04.2000 bis 28.02.2002 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2002 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) eingelegt und beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 07.11.2002 zu verurteilen, ihr für die Unfallfolgen Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 v.H. ab 01.03.2002 zu gewähren. Das SG hat nach Beiziehung der Röntgen- und CT-Aufnahmen Beweis erhoben durch die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens des Dr.D. vom 02.06.2003 sowie des Prof.Dr.G. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 17.10.2003 und eines neurologischen Gutachtens des Dr.Z. vom 02.07.2004.
Dr.D. hat bei seiner Untersuchung festgestellt, dass die Klägerin im Untersuchungszimmer eine Spitzfußstellung einnehme. Es liege ein Zustand nach Trümmerfraktur des Sustentaculum tali rechts, knöchern verheilt, sowie eine Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes und des rechten Fußes vor, ferner eine Hyperpathie des rechten Fußes. Die MdE betrage ab 01.03.2002 10 v.H.
Prof.Dr.G. hat in seinem Gutachten festgestellt, dass der vom Vorgutachter vorgeschlagene MdE-Wert von 10 v.H. auf Grund der Bewegungseinschränkung des Sprunggelenks ein üblicher Wert in der Gutachtensliteratur sei, beispielsweise für eine Bewegungseinschränkung mit Hebung/Senkung von 0/0/30 im Bereich des oberen Sprunggelenks. Dies gelte jedoch nur bei ansonsten guter Funktion, schmerzfreiem Abrollen und stabilen Verhältnissen. Bei der Klägerin sei auf Grund der Verletzung eine Situation eingetreten, in der der Rückfuß kaum belastet werden könne und erhebliche Einschränkungen für alle Alltagsbelastungen bestehen. Bei der Klassifikation der MdE dürfe jedoch nicht nur die reine Bewegungseinschränkung betrachtet werden. Die MdE sei deshalb mit 20 v.H. zu bewerten.
Der Neurologe Dr.Z. ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine primäre neurogene Läsion im Bereich des rechten Fußes nicht dokumentiert und auch auf Grund der Anamnese und der Befunde nicht anzunehmen sei. Es komme schuh- und strumpfwerksbedingt zu einer Kompression der sensiblen Nervenäste des Nervus fibularis rechts, nur so könne die Berührungsüberempfindlichkeit erklärt werden. Die daraus resultierende MdE liege unter 10 v.H., da es dadurch zu keinen funktionellen Einschränkungen komme.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.02.2005 abgewiesen. Es ist dem Sachverständigengutachten des Dr.D. gefolgt, da es sich an der Begutachtungsliteratur orientiere.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt und darauf hingewiesen, dass die bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen vor und nach der Untersuchung durch Dr.K. im Februar 2002 gleich gewesen seien. Eine Besserung sei nicht eingetreten. Im Übrigen sei dem Sachverständigengutachten des Prof.Dr.G. zu folgen, so dass eine MdE von 10 v.H. unzutreffend sei. Der Senat hat nach Beiziehung der einschlägigen Röntgen- und CT-Aufnahmen Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Orthopäden Dr.W. vom 02.06.2006/29.03.2007.
Dr.W. hat bei der Klägerin lediglich eine geringfügige Einschränkung der Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes im Vergleich zum linken oberen Sprunggelenk festgestellt. Die Beweglichkeit betrage rechts 15/0/40, links 20/0/40 Grad. Das untere Sprunggelenk sei nicht in der Beweglichkeit eingeschränkt. Im Übrigen sei die Fußsohlenbeschwielung seitengleich. Die Beschwerden der Klägerin erschienen glaubhaft, obwohl keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung und kein Zeichen einer Gebrauchminderung des rechten Beines festgestellt werden konnte. Die Bewertung durch Prof.Dr.G. sei nicht üblich und auch nicht zulässig, da subjektive Beschwerden als Grundlage für die Einschätzung der MdE nicht herangezogen werden könnten. Beim Fehlen wesentlicher Funktionsstörungen und Fehlen von Hinweisen für eine Gebrauchminderung des rechten Beines könne die MdE trotz glaubhafter Beschwerden nicht höher als mit 10 v.H. im Zeitraum ab 01.03.2002 eingeschätzt werden.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16.07.2007 die Einholung eines weiteren orthopädischen Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG durch Dr.U. H. beantragt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 24.02.2005 sowie unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 02.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2002 zu verurteilen, ihr eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren, hilfsweise ein Gutachten nach § 109 SGG des Dr. H. einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.02.2005 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat über den 28.02.2002 hinaus keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente, da sie keinen rentenberechtigenden Grad der MdE von mindestens 20 v.H. erreicht.
Streitig ist im vorliegenden Fall die Höhe der MdE auf Grund der Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks der Klägerin. Die Bemessung des Grades der MdE, also die auf Grund von § 56 Abs.2 SGB VII durch Schätzung vorzunehmende Festlegung des konkreten Umfangs der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine tatsächliche Feststellung, die vom Gericht gemäß § 128 Abs.1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung getroffen wird. Neben der Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ist dabei die Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sie die Erkenntnis über den Umfang der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an (BSGE SozR 3-2200 § 581 Nr.8 m.w.N.). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Folgen des Unfalls beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Hierbei sind aber auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden und einem ständigen Wandel unterliegen (BSG SozR 2200 § 581 Nrn.23 und 27, SozR 3-2200 § 581 Nrn.5 und 8; BSG, Urteil vom 18.03.2003, B 2 U 31/02 R). Die Feststellung der Höhe der MdE erfordert als tatsächliche Feststellung stets eine Würdigung der hierfür notwendigen Beweismittel im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs.1 Satz 1 SGG.
In der gesetzlichen Unfallversicherung haben sich im Laufe der Zeit bei einer Vielzahl von Unfallfolgen oder Berufskrankheiten für die Schätzung der MdE Erfahrungswerte herausgebildet, die in Form von sog. Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst sind und als Anhaltspunkte für die MdE-Einschätzung im Einzelfall dienen.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kommt der Senat zu der Überzeugung, dass bei der Klägerin eine MdE von 20 v.H. nicht erreicht wird. Dies ergeben die von allen Sachverständigen ermittelten objektiven Befunde. In keinem Fall ist die Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks in einem Maße gemessen worden, das eine MdE von 20 v.H. rechtfertigen würde. Insbesondere die letzte Messung durch den Sachverständigen Dr.W. ergab lediglich eine geringfügige Bewegungseinschränkung des oberen und keine Bewegungseinschränkung des unteren Sprunggelenks. Insofern resultiert bei einer funktionellen Betrachtungsweise aus dieser geringfügigen Einschränkung lediglich eine MdE von maximal 10 v.H. Unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte, die in Schoenberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, auf S.746 wiedergegeben werden, ergibt selbst eine Versteifung des oberen Sprunggelenks mit günstigem Winkel von 90 bis 110 Grad zum Unterschenkel lediglich eine MdE von 20 v.H. Berücksichtigt man die jeweils gemessenen Werte, ist die Klägerin deutlich von einer entsprechenden MdE von 20 v.H. entfernt. Dies haben die Sachverständigen Dr.K. , Dr.D. und Dr.W. in ihren Sachverständigengutachten zutreffend festgestellt. Auch der von der Klägerin beauftragte Sachverständige Prof.Dr.G. führt in seinem Gutachten aus, dass die gemessenen Werte eigentlich lediglich eine MdE von 10 v.H. bedingen.
Der Senat kann allerdings den Ausführungen des Prof.Dr.G. nicht folgen, dass die MdE auf Grund der subjektiven Beschwerden der Klägerin höher, das heißt mit 20 v.H. zu bewerten sei. Eine Einbeziehung subjektiver Beschwerden widerspricht der im Unfallversicherungsrecht zugrundezulegenden objektiven, funktionellen Begutachtung. Maßgeblich für die MdE-Festsetzung ist die nachweisbare Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 150, 153), die aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten Befundtatsachen zu beurteilen ist (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 135). Ausschlaggebend sind deshalb nur die objektiven Messergebnisse der Beweglichkeit des Sprunggelenks, Dr.W. hat insoweit zutreffend dargelegt, dass eine subjektive Betrachtung nicht zu einer Erhöhung der MdE führen dürfe. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Das Antragsrecht der Klägerin nach § 109 SGG ist verbraucht, da das SG bereits das Gutachten des Prof. Dr. G. eingeholt hat. Eine wiederholte Begutachtung in einem Fachgebiet (Orthopädie) kommt nur in Frage, wenn sich die Sach- und Rechtslage geändert hat oder das eingeholte Gutachten ergänzungsbedürftig ist (Pawlak in Hennig, SGG, § 109 Rn 28). Dies ist nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen.
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