Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 1080/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 579/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Antrags gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Rücknahme der Bescheide vom 13. Juli 1999, 20. April 2000 und 18. Mai 2000.
Der am 1971 geborene Kläger hat in der Vergangenheit wiederholt Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Beklagten bezogen. In der Zeit vom 15. September bis 30. November 1998 war er jeweils mehr als 15 Wochenstunden in einem Fast-Food-Restaurant als Rotationskraft beschäftigt. Am 13. Juli 1999 erließ das damalige Arbeitsamt Konstanz einen "Aufhebungs- und Erstattungsbescheid", mit welchem die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 15. September bis 1. Dezember 1998 aufgehoben und die Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von 1584,96 DM gefordert wurde. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, der Kläger stehe bereits seit 15. September 1998 in einem Beschäftigungsverhältnis. Wegen dieser wesentlichen Änderung, die der Kläger nicht mitgeteilt habe, werde die Bewilligungsentscheidung für den genannten Zeitraum aufgehoben. Der Bescheid war mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Nach der Beschäftigung als Rotationskraft in der Zeit vom 15. September 1998 bis 30. Oktober 1999 bezog der Kläger ab 11. November 1999 Arbeitslosengeld (Alg). Am 14. Dezember 1999 reiste der Kläger zur Aufzeichnung einer Talkshow bei RTL zum Thema "Sozialschmarotzer", ohne den auswärtigen Aufenthalt der Beklagten angezeigt zu haben. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20. April 2000 hob das Arbeitsamt Konstanz die Bewilligung von Alg ab 14. Dezember 1999 mit der Begründung auf, der Kläger habe seine Ortsabwesenheit ab 14. Dezember 1999 entgegen seiner Mitteilungspflicht nicht mitgeteilt. Ferner seien ihm die Leistungen ab 14. Dezember 1999 wegen fehlender ernstlicher Arbeitsbereitschaft zu entziehen. Eine Weiterzahlung sei erst ab dem Tag der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung (8. Februar 2000) möglich. Gleichzeitig forderte das Arbeitsamt Alg für den von der Aufhebung betroffenen Zeitraum in Höhe von 1690,60 DM zurück und erklärte die Aufrechnung in Höhe von 15,18 DM täglich. Auch dieser Bescheid war mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2000 forderte das Arbeitsamt Konstanz vom Kläger auch die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 14. Dezember 1999 bis 7. Februar 2000 in Höhe von 457,23 DM. Der Bescheid war mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Mit weiterem Bescheid vom 18. Mai 2000 hob das Arbeitsamt Konstanz die Bewilligung von Alg für die Zeit ab 28. April 2000 mit der Begründung auf, der Kläger sei nicht zu den Meldeterminen am 27. April 2000 und 2. Mai 2000 erschienen. Gründe habe er nicht genannt. Der Kläger habe für die von der Aufhebung betroffene Zeit 91,05 DM ohne Rechtsanspruch erhalten. Diesen Betrag habe er zu erstatten. Der Bescheid war ebenfalls mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Mit Bescheid vom 22. März 2000 wurde die Bewilligung von Alg wegen des Eintritts einer Säumniszeit (Meldeversäumnis) für die Zeit vom 17. bis 30. März 2000 aufgehoben. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2000 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid war ebenfalls mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Nach Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 2000 bis 18. März 2001 und vom 19. März bis 31. Oktober 2001 wurde dem Kläger ab 1. November 2001 Alg in Höhe von wöchentlich 307,44 DM bewilligt (Bescheid vom 22. April 2002). Mit Anhörungsschreiben vom 29. Mai 2002 wies das Arbeitsamt den Kläger darauf hin, dass mit den Bescheiden vom 13. Juli 1999, 9. November 1999, 20. April 2000 und 18. Mai 2000 Forderungen gegen ihn in Höhe von insgesamt 1876,02 EUR festgestellt worden seien. Da ein Teil der Forderungen bereits durch Einzahlung oder Aufrechnung beglichen worden sei, bestehe noch eine Restforderung in Höhe von 1777,59 EUR. Es sei beabsichtigt, diese Forderung gegen den Anspruch des Klägers auf Alg aufzurechnen. Die dem Kläger zustehende Geldleistung könne bis zur Höhe von 78,50 EUR wöchentlich gekürzt werden, wenn er dadurch nicht sozialhilfebedürftig werde. Dagegen wandte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2002 ein, es handele sich um unberechtigte Forderungen, die er entschieden zurückweise. Die Bescheide vom 4. Dezember 1998, 13. Juli 1999, 9. November 1999, 22. März 2000, 20. April 2000 und 18. Mai 2000 seien rechtswidrig. Er weise alle Zahlungsforderungen in der Gesamthöhe von 1777,59 EUR zurück und fordere seinerseits 98,43 EUR von der Beklagten zurück, die ihm durch eine "Pfändungsverfügung" vom Konto gepfändet worden seien. Des Weiteren fordere er die Nachzahlung des Alg für die angebliche Säumniszeit vom 17. März 2000 bis 30. März 2000. Das Arbeitsamt wertete das Schreiben des Klägers vom 3. Juni 2002 als Widerspruch gegen die genannten Bescheide und verwarf diesen durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2002 wegen Verspätung als unzulässig. Soweit sich der Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. März 2000 richte, sei er unzulässig, da der Kläger gegen diesen Bescheid bereits früher erfolglos Widerspruch eingelegt habe (Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2000).
Dagegen erhob der Kläger am 23. Juli 2002 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG), mit welcher er sein Aufhebungsbegehren weiterverfolgte. Dazu trug er vor, er habe jederzeit das Recht, gegen ungerechtfertigte Schuldforderung, Klage oder was auch immer einzulegen. Schuldforderungen verjährten schließlich auch nicht nach ein paar Jahren. Zu den Meldeterminen sei er immer erschienen, Ortsabwesenheiten habe er stets mündlich und schriftlich angezeigt. Auch die Arbeitsaufnahme habe er stets mündlich und schriftlich gemeldet. Die Klage wurde durch Gerichtsbescheid des SG vom 4. Juli 2003 (S 2 AL 1368/02) abgewiesen; der Gerichtsbescheid wurde rechtskräftig.
Nachdem der Kläger von der Beklagten die Zahlungsaufforderung vom 18. Dezember 2005 über 1459,65 EUR erhalten hatte, beantragte er am 25. Januar 2006 die Überprüfung der Bescheide vom 12. Juli 1999, 20. April 2000 und 18. Mai 2000. Die Bescheide seien rechtswidrig bzw. nichtig. Außerdem berufe er sich auf Verjährung. Mit Bescheid vom 30. Januar 2006 führte die Beklagte daraufhin aus, die Überprüfung habe ergeben, dass die Bescheide nicht zu beanstanden seien. Daher müsse es bei ihrer Entscheidung bleiben. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch mit der Begründung, da die Beklagte die betreffenden Bescheide nicht inhaltlich begründet und keine Beweise vorgelegt habe, müsse er davon ausgehen, dass gar keine Überprüfung stattgefunden habe. Er fordere die Rücknahme aller genannten Bescheide. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 30. März 2006 als unbegründet zurück und führte dazu aus, der Kläger habe nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Bescheide sprechen könnte.
Mit der am 20. April 2006 erhobenen Klage zum SG hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend vorgetragen, die Bescheide, deren Rücknahme er weiterhin fordere, seien ihm gänzlich unbekannt, die Bescheide hätten das Arbeitsamt wohl nie verlassen. Die Vorwürfe, die in diesen Bescheiden erhoben würden - Verletzung der Mitteilungspflicht, Ortsabwesenheit ohne Meldung, fehlende ernstliche Arbeitsbereitschaft, Nichterscheinen zu Meldeterminen - seien alle an den Haaren herbeigezogen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Oktober 1987 - 9a RVi 5/85 - ("Stufentheorie"). Ergänzend weist sie darauf hin, dass sich aus der Klageschrift im Verfahren S 2 AL 1368/02 bzw. der damit übersandten Kopie des Widerspruchs vom 3. Juni 2002 ergebe, dass dem Kläger die Bescheide vom 12. Juli 1999, 20. April 2000 und 18. Mai 2000 bekannt gewesen seien.
Durch Urteil vom 25. Oktober 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet, ihre Bescheide vom 13. (nicht 12.) Juli 1999, 20. April 2000 und 18. Mai 2000 zurückzunehmen. Der Kläger werde durch die angefochtene Entscheidung der Beklagten daher nicht seinen Rechten verletzt. Die Beklagte habe sich auf eine Bindungswirkung der genannten Bescheide berufen und deshalb den Überprüfungsantrag des Klägers ohne weitere Sachprüfung abgelehnt. Eine Sachprüfung sei aber auch nicht geboten gewesen, weil weder das Vorbringen des Klägers im Überprüfungsantrag selbst noch die zusätzlich heranzuziehenden Ausführungen in seinem Widerspruchsschreiben vom 3. Juni 2002 (Widerspruch gegen die Bescheide der Beklagten vom 4. Dezember 1998, 13. Juli 1999, 22. März 2000, 20. April 2000 und 18. Mai 2000) noch seine Ausführungen im Verfahren des SG (S 2 AL 1368/02) Anhaltspunkte dafür lieferten, dass beim Erlass der Bescheide vom 13. Juli 1999, 20. April 2000 und 18. Mai 2000 das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise. Der Kläger irre, wenn er sich auf den Standpunkt stelle, dass die Beklagte zu beweisen habe, dass die genannten Bescheide rechtmäßig seien. Da der Kläger die Rücknahme der bindend gewordenen Bescheide - entgegen seiner Behauptung habe der Kläger die mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide erhalten, wie sich aus seinem Widerspruchsschreiben vom 3. Juni 2002 ergebe - begehre, trage er die Darlegungs- und Beweislast. Die Berufung der Beklagten auf die Bindungswirkung der früheren Bescheide sei auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die die Bescheide betreffenden Aktenvorgänge nicht mehr vorhanden seien, nicht rechtsmissbräuchlich. Eine Sachprüfung habe auch durch die Kammer nicht zu erfolgen brauchen. Zwar seien die Gerichte ohne Rücksicht auf die Substantiierung des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X verpflichtet, in eine Sachprüfung einzutreten, wenn auch ohne solche Substantiierung erkennbar sei, dass die Verwaltung das Recht unrichtig angewandt habe oder von einem Sachverhalt ausgegangen sei, der sich als unrichtig erweise. Solche Anhaltspunkte fehlten jedoch.
Die Klage könne auch insoweit keinen Erfolg haben, als sich der Kläger auf Verjährung berufe. Die auf den Bescheiden vom 13. Juli 1999, 20. April 2000 und 18. Mai 2000 beruhenden (Rest-) Forderungen der Beklagten seien nicht verjährt. Denn nach § 52 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB X betrage die Verjährungsfrist eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen worden sei, 30 Jahre.
Gegen das ihm am 10. Januar 2008 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Februar 2008 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung, mit welcher der Kläger sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und dazu ausgeführt hat, das Arbeitsamt habe ihm nicht nachweisen können, dass es die Bescheide vom 13. Juli 1999, 20. April 2000 und 18. Mai 2000 "rausgeschickt" habe. Er beziehe sich insoweit auf § 39 Abs. 1 SGB X (Wirksamkeit des Verwaltungsakts).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2006 zu verpflichten, die Bescheide vom 13. Juli 1999, 20. April 2000 und 18. Mai 2000 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)); Einwände gegen eine derartige Verfahrensweise haben sie nicht erhoben.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes von 500,00 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) in der hier - mangels Übergangsregelung im Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) - unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelsicherheit (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht BVerfGE 87, 48) weiterhin anzuwendenden, bis 31. März 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) bei Weitem überschritten ist. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Die Ablehnung der Rücknahme der genannten bestandskräftigen Bescheide der Beklagten Bescheide vom 13. Juli 1999, 20. April 2000 und 18. Mai 2000 durch den angefochtenen Bescheid vom 30. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2006 ist nicht zu beanstanden. Dass der Kläger diese Bescheide tatsächlich erhalten hat, ist seinem Schreiben an das Arbeitsamt vom 3. Juni 2002 zu entnehmen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme dieser Bescheide.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Bestimmung ist auch auf solche Fälle anwendbar, in denen die Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids begehrt wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG) 3-4100 § 101 Nr. 10; SozR 3-4300 § 143 Nr. 4). Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten Letzterer aufzulösen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24; Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand November 2006, § 44 SGB X Rdnr. 2; Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Januar 2007, § 44 Rdnr. 1b). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSG SozR 3900 § 40 Nr. 15; SozR 2200 § 1268 Nr. 29; Steinwedel, a.a.O., § 44 Rdnr. 5; Vogelgesang, a.a.O., § 44 Rdnr. 17).
Der Umfang der durch einen Zugunstenantrag des Bürgers veranlassten Überprüfung ist nicht durch die vom Betroffenen vorgebrachten Einwände begrenzt (BSGE 79, 297, 299). Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen. Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss sie in eine erneute Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSG SozR 3900 § 40 Nr. 15; SozR 3-2600 § 243 Nr. 8 S. 27 f.; SozR 3-4100 § 119 Nr. 23 S. 119 f.; Steinwedel, a.a.O., § 44 Rdnr. 34; Vogelgesang, a.a.O., § 44 Rdnr. 18; Wiesner in v. Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 44 Rdnr. 38). Ergeben sich jedoch im Einzelfall keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des früheren VA, so kann sich die Entscheidung auf das Vorbringen beschränken. Ist ein Überprüfungsantrag nicht substantiiert und ist die frühere Entscheidung nicht ersichtlich unrichtig, darf sich die Verwaltung und im Klageverfahren das Gericht ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung (§ 77 SGG) berufen. Ein zwei- oder dreistufiges Prüfungsschema (vgl. dazu BSGE 63, 33, 35; BSGE 88, 75, 78 f.) mit der Folge, dass ein Antragsteller mangels eigenen Vortrags auch dann erfolglos bleibt, wenn der frühere VA erkennbar rechtswidrig ist, besteht allerdings nicht (BSG SozR 3-2600 § 243 Nr. 8 S. 27 ff.; SozR 3-4100 § 119 Nr. 23 S. 119 f.; NZS 2004, 660; ebenso Steinwedel, a.a.O., § 44 Rdnr. 34; Schütze in v. Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 44 Rdnr. 38).
Hiervon ausgehend liegen bezüglich der zur Überprüfung gestellten Bescheide die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in beiden Alternativen (Recht unrichtig angewandt worden oder unrichtiger Sachverhalt) nicht vor. Es ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch sonst ernstliche Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der ergangenen Bescheide. Verfahrensrechtliche Grundlage der kassatorischen Entscheidungen der Beklagten ist mit Blick auf die Bescheide vom 13. Juli 1999 und 20. April 2000 die Bestimmung des § 48 SGB X (i.d.F. vom 4. November 1982, BGBl. I S. 1450) in der Modifikation durch § 330 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Sowohl der Bescheid vom 13. Juli 1999 als auch die Bescheide vom 20. April 2000 und 18. Mai 2000 - welche jedenfalls in der Entwurfsfassung in der Leistungsakte der Beklagten vorhanden sind - genügen den gesetzlichen Anforderungen.
Diese ergeben sich im Falle des Bescheids vom 13. Juli 1999 (Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Alhi von 15. September bis 1. Dezember 1998 wegen Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses) aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Denn der Kläger hatte vom 15. September bis 30. November 1998 als Rotationskraft mehr als 15 Stunden wöchentlich in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, aus welchem er Erwerbseinkommen erzielt hatte und war daher nicht mehr arbeitslos (§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Fassung bis 31. Dezember 2004). Damit war auch die Wirkung der Arbeitslosmeldung (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) entfallen. Die subjektiven Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 X sind ebenfalls gegeben; es bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass der Kläger seiner Pflicht zur Mitteilung der wesentlichen und ihm nachteiligen Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X, § 330 Abs. 3 SGB III liegen vor; § 330 Abs. 3 SGB III schreibt die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zwingend vor (vgl. z.B. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13; SozR a.a.O. § 152 Nr. 8), sodass weder Raum für eine gesonderte Vertrauensschutzprüfung noch eine Ermessensentscheidung verblieben ist. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides sind auch im Übrigen weder vom Kläger substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar.
Auch die Bescheide vom 20. April 2000 (Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Alg für den Zeitraum 14. Dezember 1999 bis 7. Februar 2000) und vom 18. Mai 2000 (Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für denselben Zeitraum) unterliegen im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III, § 50 Abs. 1 SGB X, § 335 SGB III keinen rechtlichen Bedenken. Diese durften - ebenfalls als gebundene Entscheidungen - vor dem Hintergrund ergehen, dass die subjektive Verfügbarkeit und Erreichbarkeit des Klägers vom 14. Dezember 1999 bis zu seiner persönlichen Arbeitslosmeldung am 8. Februar 2000 nicht festgestellt werden konnte und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzungen für die Alhi-Bewilligung fehlte (vgl. § 119 Abs. 3 und 4 SGB III in der genannten Fassung). Die früheren Entscheidungen sind auch hinsichtlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen nicht ersichtlich unrichtig. Dies gilt auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, wonach der Betreffende gewusst hat oder aber nicht gewusst hat, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Verlangt wird danach eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem außergewöhnlich hohen Ausmaße, d.h. eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung; es müssen schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, also nicht beachtet worden sein, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSG SozR a.a.O. Nr. 10 S. 33). Insoweit ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere an der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Betroffenen sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; vgl. BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bösgläubigkeit ist der Erlass des zurückzunehmenden begünstigenden Bescheides (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 24 S. 82; SozR a.a.O. Nr. 39 S. 127; Wiesner in von Wulffen u.a., SGB X, 5. Auflage, § 45 Rdnr.23). Hiervon ausgehend bestehen keine Zweifel an der Vorwerfbarkeit der Fehlverhaltens des Klägers. Die auf den betreffenden Zeitraum entfallenden Alg-Bewilligungen durften daher aufgehoben und die gezahlten Leistungen gemäß § 50 SGB X zurückgefordert werden. Auch diesbezüglich sind Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 20. April 2000 weder vom Kläger substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Gleiches gilt für den Bescheid vom 18. Mai 2000, durch welchen auf der Grundlage von § 335 Abs. 1 SGB III die geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für denselben Zeitraum zurückgefordert wurden. Da der Kläger im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Bescheide trägt (BSG, Urteil vom 25. Juni 2002 - B 11 AL 3/02 R - (juris)) und hierfür weder nach seinem Vorbringen noch sonst Anhaltspunkte erkennbar sind, liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines positiven Zugunstenbescheides nach § 44 SGB X bereits aus diesem Grund nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Antrags gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Rücknahme der Bescheide vom 13. Juli 1999, 20. April 2000 und 18. Mai 2000.
Der am 1971 geborene Kläger hat in der Vergangenheit wiederholt Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Beklagten bezogen. In der Zeit vom 15. September bis 30. November 1998 war er jeweils mehr als 15 Wochenstunden in einem Fast-Food-Restaurant als Rotationskraft beschäftigt. Am 13. Juli 1999 erließ das damalige Arbeitsamt Konstanz einen "Aufhebungs- und Erstattungsbescheid", mit welchem die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 15. September bis 1. Dezember 1998 aufgehoben und die Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von 1584,96 DM gefordert wurde. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, der Kläger stehe bereits seit 15. September 1998 in einem Beschäftigungsverhältnis. Wegen dieser wesentlichen Änderung, die der Kläger nicht mitgeteilt habe, werde die Bewilligungsentscheidung für den genannten Zeitraum aufgehoben. Der Bescheid war mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Nach der Beschäftigung als Rotationskraft in der Zeit vom 15. September 1998 bis 30. Oktober 1999 bezog der Kläger ab 11. November 1999 Arbeitslosengeld (Alg). Am 14. Dezember 1999 reiste der Kläger zur Aufzeichnung einer Talkshow bei RTL zum Thema "Sozialschmarotzer", ohne den auswärtigen Aufenthalt der Beklagten angezeigt zu haben. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20. April 2000 hob das Arbeitsamt Konstanz die Bewilligung von Alg ab 14. Dezember 1999 mit der Begründung auf, der Kläger habe seine Ortsabwesenheit ab 14. Dezember 1999 entgegen seiner Mitteilungspflicht nicht mitgeteilt. Ferner seien ihm die Leistungen ab 14. Dezember 1999 wegen fehlender ernstlicher Arbeitsbereitschaft zu entziehen. Eine Weiterzahlung sei erst ab dem Tag der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung (8. Februar 2000) möglich. Gleichzeitig forderte das Arbeitsamt Alg für den von der Aufhebung betroffenen Zeitraum in Höhe von 1690,60 DM zurück und erklärte die Aufrechnung in Höhe von 15,18 DM täglich. Auch dieser Bescheid war mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2000 forderte das Arbeitsamt Konstanz vom Kläger auch die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 14. Dezember 1999 bis 7. Februar 2000 in Höhe von 457,23 DM. Der Bescheid war mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Mit weiterem Bescheid vom 18. Mai 2000 hob das Arbeitsamt Konstanz die Bewilligung von Alg für die Zeit ab 28. April 2000 mit der Begründung auf, der Kläger sei nicht zu den Meldeterminen am 27. April 2000 und 2. Mai 2000 erschienen. Gründe habe er nicht genannt. Der Kläger habe für die von der Aufhebung betroffene Zeit 91,05 DM ohne Rechtsanspruch erhalten. Diesen Betrag habe er zu erstatten. Der Bescheid war ebenfalls mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Mit Bescheid vom 22. März 2000 wurde die Bewilligung von Alg wegen des Eintritts einer Säumniszeit (Meldeversäumnis) für die Zeit vom 17. bis 30. März 2000 aufgehoben. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2000 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid war ebenfalls mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Nach Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 2000 bis 18. März 2001 und vom 19. März bis 31. Oktober 2001 wurde dem Kläger ab 1. November 2001 Alg in Höhe von wöchentlich 307,44 DM bewilligt (Bescheid vom 22. April 2002). Mit Anhörungsschreiben vom 29. Mai 2002 wies das Arbeitsamt den Kläger darauf hin, dass mit den Bescheiden vom 13. Juli 1999, 9. November 1999, 20. April 2000 und 18. Mai 2000 Forderungen gegen ihn in Höhe von insgesamt 1876,02 EUR festgestellt worden seien. Da ein Teil der Forderungen bereits durch Einzahlung oder Aufrechnung beglichen worden sei, bestehe noch eine Restforderung in Höhe von 1777,59 EUR. Es sei beabsichtigt, diese Forderung gegen den Anspruch des Klägers auf Alg aufzurechnen. Die dem Kläger zustehende Geldleistung könne bis zur Höhe von 78,50 EUR wöchentlich gekürzt werden, wenn er dadurch nicht sozialhilfebedürftig werde. Dagegen wandte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2002 ein, es handele sich um unberechtigte Forderungen, die er entschieden zurückweise. Die Bescheide vom 4. Dezember 1998, 13. Juli 1999, 9. November 1999, 22. März 2000, 20. April 2000 und 18. Mai 2000 seien rechtswidrig. Er weise alle Zahlungsforderungen in der Gesamthöhe von 1777,59 EUR zurück und fordere seinerseits 98,43 EUR von der Beklagten zurück, die ihm durch eine "Pfändungsverfügung" vom Konto gepfändet worden seien. Des Weiteren fordere er die Nachzahlung des Alg für die angebliche Säumniszeit vom 17. März 2000 bis 30. März 2000. Das Arbeitsamt wertete das Schreiben des Klägers vom 3. Juni 2002 als Widerspruch gegen die genannten Bescheide und verwarf diesen durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2002 wegen Verspätung als unzulässig. Soweit sich der Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. März 2000 richte, sei er unzulässig, da der Kläger gegen diesen Bescheid bereits früher erfolglos Widerspruch eingelegt habe (Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2000).
Dagegen erhob der Kläger am 23. Juli 2002 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG), mit welcher er sein Aufhebungsbegehren weiterverfolgte. Dazu trug er vor, er habe jederzeit das Recht, gegen ungerechtfertigte Schuldforderung, Klage oder was auch immer einzulegen. Schuldforderungen verjährten schließlich auch nicht nach ein paar Jahren. Zu den Meldeterminen sei er immer erschienen, Ortsabwesenheiten habe er stets mündlich und schriftlich angezeigt. Auch die Arbeitsaufnahme habe er stets mündlich und schriftlich gemeldet. Die Klage wurde durch Gerichtsbescheid des SG vom 4. Juli 2003 (S 2 AL 1368/02) abgewiesen; der Gerichtsbescheid wurde rechtskräftig.
Nachdem der Kläger von der Beklagten die Zahlungsaufforderung vom 18. Dezember 2005 über 1459,65 EUR erhalten hatte, beantragte er am 25. Januar 2006 die Überprüfung der Bescheide vom 12. Juli 1999, 20. April 2000 und 18. Mai 2000. Die Bescheide seien rechtswidrig bzw. nichtig. Außerdem berufe er sich auf Verjährung. Mit Bescheid vom 30. Januar 2006 führte die Beklagte daraufhin aus, die Überprüfung habe ergeben, dass die Bescheide nicht zu beanstanden seien. Daher müsse es bei ihrer Entscheidung bleiben. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch mit der Begründung, da die Beklagte die betreffenden Bescheide nicht inhaltlich begründet und keine Beweise vorgelegt habe, müsse er davon ausgehen, dass gar keine Überprüfung stattgefunden habe. Er fordere die Rücknahme aller genannten Bescheide. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 30. März 2006 als unbegründet zurück und führte dazu aus, der Kläger habe nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Bescheide sprechen könnte.
Mit der am 20. April 2006 erhobenen Klage zum SG hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend vorgetragen, die Bescheide, deren Rücknahme er weiterhin fordere, seien ihm gänzlich unbekannt, die Bescheide hätten das Arbeitsamt wohl nie verlassen. Die Vorwürfe, die in diesen Bescheiden erhoben würden - Verletzung der Mitteilungspflicht, Ortsabwesenheit ohne Meldung, fehlende ernstliche Arbeitsbereitschaft, Nichterscheinen zu Meldeterminen - seien alle an den Haaren herbeigezogen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Oktober 1987 - 9a RVi 5/85 - ("Stufentheorie"). Ergänzend weist sie darauf hin, dass sich aus der Klageschrift im Verfahren S 2 AL 1368/02 bzw. der damit übersandten Kopie des Widerspruchs vom 3. Juni 2002 ergebe, dass dem Kläger die Bescheide vom 12. Juli 1999, 20. April 2000 und 18. Mai 2000 bekannt gewesen seien.
Durch Urteil vom 25. Oktober 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet, ihre Bescheide vom 13. (nicht 12.) Juli 1999, 20. April 2000 und 18. Mai 2000 zurückzunehmen. Der Kläger werde durch die angefochtene Entscheidung der Beklagten daher nicht seinen Rechten verletzt. Die Beklagte habe sich auf eine Bindungswirkung der genannten Bescheide berufen und deshalb den Überprüfungsantrag des Klägers ohne weitere Sachprüfung abgelehnt. Eine Sachprüfung sei aber auch nicht geboten gewesen, weil weder das Vorbringen des Klägers im Überprüfungsantrag selbst noch die zusätzlich heranzuziehenden Ausführungen in seinem Widerspruchsschreiben vom 3. Juni 2002 (Widerspruch gegen die Bescheide der Beklagten vom 4. Dezember 1998, 13. Juli 1999, 22. März 2000, 20. April 2000 und 18. Mai 2000) noch seine Ausführungen im Verfahren des SG (S 2 AL 1368/02) Anhaltspunkte dafür lieferten, dass beim Erlass der Bescheide vom 13. Juli 1999, 20. April 2000 und 18. Mai 2000 das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise. Der Kläger irre, wenn er sich auf den Standpunkt stelle, dass die Beklagte zu beweisen habe, dass die genannten Bescheide rechtmäßig seien. Da der Kläger die Rücknahme der bindend gewordenen Bescheide - entgegen seiner Behauptung habe der Kläger die mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide erhalten, wie sich aus seinem Widerspruchsschreiben vom 3. Juni 2002 ergebe - begehre, trage er die Darlegungs- und Beweislast. Die Berufung der Beklagten auf die Bindungswirkung der früheren Bescheide sei auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die die Bescheide betreffenden Aktenvorgänge nicht mehr vorhanden seien, nicht rechtsmissbräuchlich. Eine Sachprüfung habe auch durch die Kammer nicht zu erfolgen brauchen. Zwar seien die Gerichte ohne Rücksicht auf die Substantiierung des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X verpflichtet, in eine Sachprüfung einzutreten, wenn auch ohne solche Substantiierung erkennbar sei, dass die Verwaltung das Recht unrichtig angewandt habe oder von einem Sachverhalt ausgegangen sei, der sich als unrichtig erweise. Solche Anhaltspunkte fehlten jedoch.
Die Klage könne auch insoweit keinen Erfolg haben, als sich der Kläger auf Verjährung berufe. Die auf den Bescheiden vom 13. Juli 1999, 20. April 2000 und 18. Mai 2000 beruhenden (Rest-) Forderungen der Beklagten seien nicht verjährt. Denn nach § 52 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB X betrage die Verjährungsfrist eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen worden sei, 30 Jahre.
Gegen das ihm am 10. Januar 2008 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Februar 2008 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung, mit welcher der Kläger sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und dazu ausgeführt hat, das Arbeitsamt habe ihm nicht nachweisen können, dass es die Bescheide vom 13. Juli 1999, 20. April 2000 und 18. Mai 2000 "rausgeschickt" habe. Er beziehe sich insoweit auf § 39 Abs. 1 SGB X (Wirksamkeit des Verwaltungsakts).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2006 zu verpflichten, die Bescheide vom 13. Juli 1999, 20. April 2000 und 18. Mai 2000 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)); Einwände gegen eine derartige Verfahrensweise haben sie nicht erhoben.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes von 500,00 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) in der hier - mangels Übergangsregelung im Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) - unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelsicherheit (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht BVerfGE 87, 48) weiterhin anzuwendenden, bis 31. März 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) bei Weitem überschritten ist. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Die Ablehnung der Rücknahme der genannten bestandskräftigen Bescheide der Beklagten Bescheide vom 13. Juli 1999, 20. April 2000 und 18. Mai 2000 durch den angefochtenen Bescheid vom 30. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2006 ist nicht zu beanstanden. Dass der Kläger diese Bescheide tatsächlich erhalten hat, ist seinem Schreiben an das Arbeitsamt vom 3. Juni 2002 zu entnehmen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme dieser Bescheide.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Bestimmung ist auch auf solche Fälle anwendbar, in denen die Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids begehrt wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG) 3-4100 § 101 Nr. 10; SozR 3-4300 § 143 Nr. 4). Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten Letzterer aufzulösen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24; Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand November 2006, § 44 SGB X Rdnr. 2; Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Januar 2007, § 44 Rdnr. 1b). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSG SozR 3900 § 40 Nr. 15; SozR 2200 § 1268 Nr. 29; Steinwedel, a.a.O., § 44 Rdnr. 5; Vogelgesang, a.a.O., § 44 Rdnr. 17).
Der Umfang der durch einen Zugunstenantrag des Bürgers veranlassten Überprüfung ist nicht durch die vom Betroffenen vorgebrachten Einwände begrenzt (BSGE 79, 297, 299). Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen. Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss sie in eine erneute Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSG SozR 3900 § 40 Nr. 15; SozR 3-2600 § 243 Nr. 8 S. 27 f.; SozR 3-4100 § 119 Nr. 23 S. 119 f.; Steinwedel, a.a.O., § 44 Rdnr. 34; Vogelgesang, a.a.O., § 44 Rdnr. 18; Wiesner in v. Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 44 Rdnr. 38). Ergeben sich jedoch im Einzelfall keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des früheren VA, so kann sich die Entscheidung auf das Vorbringen beschränken. Ist ein Überprüfungsantrag nicht substantiiert und ist die frühere Entscheidung nicht ersichtlich unrichtig, darf sich die Verwaltung und im Klageverfahren das Gericht ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung (§ 77 SGG) berufen. Ein zwei- oder dreistufiges Prüfungsschema (vgl. dazu BSGE 63, 33, 35; BSGE 88, 75, 78 f.) mit der Folge, dass ein Antragsteller mangels eigenen Vortrags auch dann erfolglos bleibt, wenn der frühere VA erkennbar rechtswidrig ist, besteht allerdings nicht (BSG SozR 3-2600 § 243 Nr. 8 S. 27 ff.; SozR 3-4100 § 119 Nr. 23 S. 119 f.; NZS 2004, 660; ebenso Steinwedel, a.a.O., § 44 Rdnr. 34; Schütze in v. Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 44 Rdnr. 38).
Hiervon ausgehend liegen bezüglich der zur Überprüfung gestellten Bescheide die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in beiden Alternativen (Recht unrichtig angewandt worden oder unrichtiger Sachverhalt) nicht vor. Es ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch sonst ernstliche Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der ergangenen Bescheide. Verfahrensrechtliche Grundlage der kassatorischen Entscheidungen der Beklagten ist mit Blick auf die Bescheide vom 13. Juli 1999 und 20. April 2000 die Bestimmung des § 48 SGB X (i.d.F. vom 4. November 1982, BGBl. I S. 1450) in der Modifikation durch § 330 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Sowohl der Bescheid vom 13. Juli 1999 als auch die Bescheide vom 20. April 2000 und 18. Mai 2000 - welche jedenfalls in der Entwurfsfassung in der Leistungsakte der Beklagten vorhanden sind - genügen den gesetzlichen Anforderungen.
Diese ergeben sich im Falle des Bescheids vom 13. Juli 1999 (Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Alhi von 15. September bis 1. Dezember 1998 wegen Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses) aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Denn der Kläger hatte vom 15. September bis 30. November 1998 als Rotationskraft mehr als 15 Stunden wöchentlich in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, aus welchem er Erwerbseinkommen erzielt hatte und war daher nicht mehr arbeitslos (§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Fassung bis 31. Dezember 2004). Damit war auch die Wirkung der Arbeitslosmeldung (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) entfallen. Die subjektiven Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 X sind ebenfalls gegeben; es bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass der Kläger seiner Pflicht zur Mitteilung der wesentlichen und ihm nachteiligen Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X, § 330 Abs. 3 SGB III liegen vor; § 330 Abs. 3 SGB III schreibt die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zwingend vor (vgl. z.B. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13; SozR a.a.O. § 152 Nr. 8), sodass weder Raum für eine gesonderte Vertrauensschutzprüfung noch eine Ermessensentscheidung verblieben ist. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides sind auch im Übrigen weder vom Kläger substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar.
Auch die Bescheide vom 20. April 2000 (Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Alg für den Zeitraum 14. Dezember 1999 bis 7. Februar 2000) und vom 18. Mai 2000 (Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für denselben Zeitraum) unterliegen im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III, § 50 Abs. 1 SGB X, § 335 SGB III keinen rechtlichen Bedenken. Diese durften - ebenfalls als gebundene Entscheidungen - vor dem Hintergrund ergehen, dass die subjektive Verfügbarkeit und Erreichbarkeit des Klägers vom 14. Dezember 1999 bis zu seiner persönlichen Arbeitslosmeldung am 8. Februar 2000 nicht festgestellt werden konnte und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzungen für die Alhi-Bewilligung fehlte (vgl. § 119 Abs. 3 und 4 SGB III in der genannten Fassung). Die früheren Entscheidungen sind auch hinsichtlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen nicht ersichtlich unrichtig. Dies gilt auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, wonach der Betreffende gewusst hat oder aber nicht gewusst hat, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Verlangt wird danach eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem außergewöhnlich hohen Ausmaße, d.h. eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung; es müssen schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, also nicht beachtet worden sein, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSG SozR a.a.O. Nr. 10 S. 33). Insoweit ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere an der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Betroffenen sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; vgl. BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bösgläubigkeit ist der Erlass des zurückzunehmenden begünstigenden Bescheides (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 24 S. 82; SozR a.a.O. Nr. 39 S. 127; Wiesner in von Wulffen u.a., SGB X, 5. Auflage, § 45 Rdnr.23). Hiervon ausgehend bestehen keine Zweifel an der Vorwerfbarkeit der Fehlverhaltens des Klägers. Die auf den betreffenden Zeitraum entfallenden Alg-Bewilligungen durften daher aufgehoben und die gezahlten Leistungen gemäß § 50 SGB X zurückgefordert werden. Auch diesbezüglich sind Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 20. April 2000 weder vom Kläger substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Gleiches gilt für den Bescheid vom 18. Mai 2000, durch welchen auf der Grundlage von § 335 Abs. 1 SGB III die geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für denselben Zeitraum zurückgefordert wurden. Da der Kläger im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Bescheide trägt (BSG, Urteil vom 25. Juni 2002 - B 11 AL 3/02 R - (juris)) und hierfür weder nach seinem Vorbringen noch sonst Anhaltspunkte erkennbar sind, liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines positiven Zugunstenbescheides nach § 44 SGB X bereits aus diesem Grund nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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