Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 113/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1134/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2008 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird ihrem Teilanerkenntnis vom 27. März 2008 entsprechend vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller ab 4. Januar 2008 und bis längstens 30. Juni 2008 Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nur insoweit begründet, als die Antragsgegnerin ihrem Teilanerkenntnis entsprechend vorläufig zu verpflichten war, dem Antragsteller ab 4. Januar 2008 Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Das Sozialgericht hat den am 4. Januar 2008 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, soweit er über das Teilanerkenntnis hinausgeht, zurecht abgelehnt. Der Antragsteller kann im Wege der einstweiligen Anordnung nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet wird, ab 1. Oktober 2007 Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Soweit die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet wird, dem Kläger ab 4. Januar 2008 Arbeitslosengeld II zu gewähren, entspricht dies ihrem Teilanerkenntnis vom 27. März 2008; eine weitere Begründung erübrigt sich deshalb. Soweit die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet wird, dem Kläger bis längstens 30. Juni 2008 Arbeitslosengeld II zu gewähren, macht der Senat von seiner nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 938 Zivilprozessordnung (ZPO) eingeräumten Gestaltungsbefugnis dahin gebrauch, dass er die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung auf den im Tenor ersichtlichen Umfang begrenzt.
Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung von Arbeitslosengeld II schon ab 1. Oktober 2007 begehrt, war ihr der Erfolg zu versagen; es fehlt an dem nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit auch am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, den Betroffenen die Mittel zu Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B -). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigung in der Vergangenheit herbeizuführen ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei Regelungsanordnungen nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B; Krodel in NZS 2007, 20, 21 [mit weiten Nachweisen aus der Rechtssprechung]). Einen derartigen Nachholbedarf hat der Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Antragsgegnerin auf die gerichtliche Mitteilung, bei dem in der Auskunft der SEB Bank AG vom 8. Januar 2008 aufgeführten Konto handle es sich um das bekannte Konto des Antragsstellers bei der S. I. GmbH, mit dem unverzüglichen Teilanerkenntnis vom 27. März 2008 reagiert hat.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nur insoweit begründet, als die Antragsgegnerin ihrem Teilanerkenntnis entsprechend vorläufig zu verpflichten war, dem Antragsteller ab 4. Januar 2008 Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Das Sozialgericht hat den am 4. Januar 2008 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, soweit er über das Teilanerkenntnis hinausgeht, zurecht abgelehnt. Der Antragsteller kann im Wege der einstweiligen Anordnung nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet wird, ab 1. Oktober 2007 Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Soweit die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet wird, dem Kläger ab 4. Januar 2008 Arbeitslosengeld II zu gewähren, entspricht dies ihrem Teilanerkenntnis vom 27. März 2008; eine weitere Begründung erübrigt sich deshalb. Soweit die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet wird, dem Kläger bis längstens 30. Juni 2008 Arbeitslosengeld II zu gewähren, macht der Senat von seiner nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 938 Zivilprozessordnung (ZPO) eingeräumten Gestaltungsbefugnis dahin gebrauch, dass er die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung auf den im Tenor ersichtlichen Umfang begrenzt.
Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung von Arbeitslosengeld II schon ab 1. Oktober 2007 begehrt, war ihr der Erfolg zu versagen; es fehlt an dem nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit auch am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, den Betroffenen die Mittel zu Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B -). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigung in der Vergangenheit herbeizuführen ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei Regelungsanordnungen nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B; Krodel in NZS 2007, 20, 21 [mit weiten Nachweisen aus der Rechtssprechung]). Einen derartigen Nachholbedarf hat der Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Antragsgegnerin auf die gerichtliche Mitteilung, bei dem in der Auskunft der SEB Bank AG vom 8. Januar 2008 aufgeführten Konto handle es sich um das bekannte Konto des Antragsstellers bei der S. I. GmbH, mit dem unverzüglichen Teilanerkenntnis vom 27. März 2008 reagiert hat.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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