L 7 AS 1264/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1402/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1264/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (Fassung vor Inkraftttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - ; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 33; Funke-Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, §123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem Beschwerdebegehren des Antragstellers fehlt es bereits am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Der Antragsgegner zahlt dem Antragsteller derzeit, und zwar über die Umsetzung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Stuttgart (SG) hinaus, in Anlehnung an den Bescheid vom 20. Dezember 2007 monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 80 v.H. des Gesamtbetrags von 1.054,41 Euro (vgl. Bescheid vom 4. März 2008). Die vorläufige Leistungsgewährung in dieser Höhe erfolgt, obgleich der Antragsteller nach Aktenlage - trotz wiederholter Aufforderungen des Antragsgegners (vgl. zuletzt die Fristsetzung bis 20. März 2008 im Bescheid vom 4. März 2008) sowie auch seitens des SG und des Senats (vgl. Verfügungen vom 21. Februar, 18. März und 1. April 2008) - bis heute keinen förmlichen Fortzahlungsantrag eingereicht hat. Aus der Säumigkeit des Antragstellers ist zu schließen, dass bei ihm die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorausgesetzte Eilbedürftigkeit nunmehr - nach der noch über den Ausspruch des SG hinausgehenden vorläufigen Bewilligung von Leistungen durch den Bescheid vom 4. März 2008 - nicht mehr gegeben sein kann. Für ein mit der Beschwerde etwaig gestelltes weiterreichendes Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz fehlt es mithin am Anordnungsgrund. Deshalb bedarf es keines näheren Eingehens darauf, dass auch ein Anordnungsanspruch derzeit nicht glaubhaft gemacht ist. Denn ohne die (durch geeignete Unterlagen zu belegenden) Angaben des Antragstellers, welche ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 2200 § 29 Nr. 11; BSG SozR 2200 § 1613 Nr. 1; BSG SozR 4440 § 8 Nr. 1) obliegen, kann - wie der Antragsgegner zu Recht ausgeführt hat - nicht überprüft werden, ob sich bei ihm seit der letzten Bewilligung (Bescheid vom 20. Dezember 2007) die zuvor angenommenen leistungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere auch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, geändert haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6)

Bereits aus den oben genannten Gründen hat das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO), sodass es auch nicht mehr darauf ankommt, dass dieser trotz Fristsetzung den nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderlichen Antragsvordruck einschließlich geeigneter Belege nicht zu den Senatsakten gereicht hat.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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