Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 3073/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2329/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.03.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt zum wiederholten Mal die Anerkennung einer Staphylococcus-epidermidis-Infektionskrankheit als mittelbare Unfallfolge.
Der am 1938 geborene Kläger erlitt im Jahre 1955 einen als Wegeunfall versicherten Fahrradunfall und zog sich innere Verletzungen zu, was die Entfernung der Milz sowie eine Darmoperation zur Folge hatte. Seit Oktober 1977 bezieht er (wieder) eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v. H. wegen der anerkannten Unfallfolgen Milzverlust und Oberbauchbeschwerden nach intraabdominellen flächenhaften Verwachsungen im linken Oberbauch (Bescheid vom 27.06.1980). Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wurde abgewiesen. Im Urteil vom 24.03.1982, S 3 U 1469/80 verneinte das Sozialgericht Reutlingen insbesondere auch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und einer Staphylococcus-Infektion. Die Berufung blieb, was weitere Unfallfolgen und die Gewährung höherer Rente angelangt, erfolglos (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.09.1982, L 7 U 872/82).
Weitere Versuche des Klägers, eine Staphylococcus-epidermidis-Infektion als Unfallfolge entschädigt zu erlangen, blieben ohne Erfolg. Mit Urteil vom 28.06.1989, S 6 U 1629/88 verneinte das Sozialgericht erneut einen ursächlichen Zusammenhang. Mit Bescheid vom 03.12.1991 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztengeld wegen der vom Kläger u.a. als Unfallfolge geltend gemachten Staphylococcus-epidermidis-Erkrankung auf dieses Urteil gestützt ab. Der nachfolgende Rechtsstreit, in dem der Kläger ebenfalls u.a. die Verurteilung der Beklagten zur Feststellung dieser Erkrankung als Unfallfolge beantragt hatte, blieb wiederum erfolglos (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.1996, L 2 U 749/95). Das LSG wies nochmals darauf hin, dass sich aus der bereits erfolgten medizinischen Sachaufklärung keine Hinweise auf die Verwendung einer Plastikmanschette bei der Darmoperation ergeben hätten, die nach dem Vortrag des Klägers zerfallen sein und die Infektionskrankheit ausgelöst haben soll.
Im Juni 2003 beantragte der Kläger erneut die Staphylococcus-epidermidis-Infektion als Unfallfolge entschädigungspflichtig anzuerkennen, was die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2003 und Widerspruchsbescheid vom 26.09.2003 unter Hinweis auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und die bislang ergangene Rechtsprechung ablehnte. Das hiergegen am 20.10.2003 angerufene Sozialgericht Reutlingen hat die Klage mit Urteil vom 22.03.2007 abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hatte der Kläger neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Feststellung beantragt, dass die Beklagte den ursächlichen Zusammenhang nicht mit einem medizinischen Gutachten aufgeklärt habe und sie zu verurteilen, dass die Staphylococcus-epidermidis-Infektionskrankheit von ihr zu entschädigen sei. Hinsichtlich der Feststellung fehlender Aufklärung hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig erachtet, im Übrigen seiner Entscheidung den aus seiner Sicht sachdienlichen Antrag in Form eines Rücknahmeverlangens nach § 44 SGB X mit dem Ziel, die Beklagte zur Anerkennung der Infektionskrankheit als Unfallfolge und Gewährung einer Rente um wenigstens 50 v. H. ab 01.01.1999 zu verurteilen, zu Grunde gelegt und die Klage abgewiesen.
Gegen das am 11.04.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.05.2007 Berufung eingelegt. Er rügt unter anderem, dass er die vom Sozialgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführten sachdienlichen Anträge tatsächlich nicht gestellt habe und findet diesen Tatbestand skandalös. Im Übrigen verfolgt er sein Begehren weiter, die Infektionskrankheit als Unfallfolge anerkannt und entschädigt zu bekommen.
Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 05.05.2007),
"1. das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.03.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2003 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.09.2003 aufzuheben, 2. festzustellen, dass die Beklagte den ursächlichen Zusammenhang zwischen meiner wegeunfallbedingten mittelbaren Notoperation einer Homoioplastik Transplantation vom 21.8.1955 und im Bezug auf den Beweis meines Röntgenbefunds eines Kunstprodukts= Homoioplastik vom 10.4.1957 einerseits und meiner eingetretenen wegeunfallbedingten gesundheitsbeeinträchtigenden Spätfolgen in Form einer unheilbaren Staphylococcus epidermidis Infektionskrankheit andererseits mit einem medizinischen Gutachten nicht aufgeklärt hat, 3. die Beklagte zu verurteilen, dass der ursächliche Zusammenhang der o. g. Ziffer 2 nach den Vorschriften § 548 RVO a. F.; § 8 SGB VII; §§ 20, 21, 22 und 23 SGB X mit einem medizinischen Gutachten nach Aktenlage und nach Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht festzustellen ist, 4. die Beklagte zu verurteilen, dass meine eingetretenen wegeunfallbedingten gesundheitsbeeinträchtigen Spätfolgen in Form einer unheilbaren "Staphylococcus epidermidis Infektionskrankheit" anerkennungspflichtig zu entschädigen sind."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren die Feststellung begehrt, die Beklagte habe den Sachverhalt nicht mit einem medizinischen Gutachten aufgeklärt (Antrag Nr. 2), hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt, dass eine derartige Feststellungsklage nicht zulässig ist. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung insoweit gem. § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Vergleichbares gilt für den Antrag Nr. 3. Mit diesem Antrag verfolgt der Kläger im Wesentlichen dasselbe Ziel wie mit dem Feststellungsantrag Nr. 2. Soweit er darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten in Form einer Leistungsklage verlangt, erweist sich dies jedenfalls als unbegründet. Denn es existiert keine rechtliche Grundlage, die Beklagte zur Aufklärung des Sachverhalts zu verurteilen.
Die vom Kläger gestellten Anträge Nr. 1 und 4 enthalten sein zulässiges Begehren, unter Anfechtung des streitigen Bescheides die Feststellung einer Staphylococcus-epidermidis-Infektionskrankheit als weitere Unfallfolge zu erreichen. Richtige Klageart ist hierzu die Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG. Ein bestandskräftiger Bescheid steht einer solchen Feststellung nicht entgegen, weil die Beklagte bislang bescheidmäßig noch nicht die Anerkennung dieser Erkrankung als Unfallfolge ablehnte, sondern den fehlenden ursächlichen Zusammenhang in den bisherigen Verwaltungsakten nur zur Begründung der Ablehnung von Leistungen anführte.
Indessen kann der Senat eine solche Feststellung nicht treffen. Das Sozialgericht Reutlingen und das Landessozialgericht Baden-Württemberg haben in den im Tatbestand aufgeführten Urteilen bereits ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen die im Streit stehende Erkrankung keine Unfallfolge ist. Der erkennende Senat sieht keinen Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen und verweist ausdrücklich auf die in diesen früheren Urteilen gegebene Begründung und die dort getroffenen Feststellungen. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass der vom Kläger erwähnte Röntgenbefund der Chirurgischen Universitätsklinik T. vom April 1957 zwar einen bohnengroßen Schattenbezirk beschreibt, "der trotz seiner Konsistenz einem Kunstprodukt entsprechen könnte". Doch haben die Unterlagen des Krankenhauses und die übrige Sachaufklärung die Implantation einer künstlichen Darmmanschette nicht bestätigt, was auch der Kläger einräumt. So hat der Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des die Operation durchführenden Kreiskrankenhauses B. Dr. E. gegenüber dem Sozialgericht in seiner Auskunft vom 30.10.1981 im Verfahren S 3 U 1469/80 mitgeteilt, dass sich aus den dortigen Unterlagen kein Anhalt für die Verwendung einer "Plastikmanschette" ergebe und ihm auch nicht bekannt sei, dass jemals derartige Manschetten bei solchen Operationen verwendet worden seien. Die Behauptung des Klägers, diese Angaben seien "unseriös nicht richtig" vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Es bleibt daher bei der Beurteilung in den bisher ergangenen Urteilen. Soweit der Kläger außerdem die Gewährung höherer Verletztenrente begehrt, ist Rechtsgrundlage hierfür § 44 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (Abs. 1 Satz 1). Das Rücknahmeverlangen bezieht sich auf den Bescheid vom 27.06.1980. Denn mit diesem Bescheid entschied die Beklagte über die Höhe der dem Kläger zustehenden und bis heute in dieser Höhe gezahlten Verletztenrente und schon damals behauptete der Kläger die auch jetzt im Streit befindliche Erkrankung. Allerdings steht dem Kläger keine höhere Verletztenrente zu, eben weil - wie dargelegt - die geltend gemachte Erkrankung keine Unfallfolge ist. Sozialleistungen sind ihm daher nicht vorenthalten worden.
Den vom Kläger gestellten Antrag, der Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahrens die Einholung eines Gutachtens aufzugeben, lehnt der Senat ab. Für eine solche, vom Kläger ausdrücklich verlangte gerichtliche Verfügung, gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Für eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen sieht der Senat angesichts des bereits früher geklärten Sachverhaltes keinen Anlass.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt zum wiederholten Mal die Anerkennung einer Staphylococcus-epidermidis-Infektionskrankheit als mittelbare Unfallfolge.
Der am 1938 geborene Kläger erlitt im Jahre 1955 einen als Wegeunfall versicherten Fahrradunfall und zog sich innere Verletzungen zu, was die Entfernung der Milz sowie eine Darmoperation zur Folge hatte. Seit Oktober 1977 bezieht er (wieder) eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v. H. wegen der anerkannten Unfallfolgen Milzverlust und Oberbauchbeschwerden nach intraabdominellen flächenhaften Verwachsungen im linken Oberbauch (Bescheid vom 27.06.1980). Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wurde abgewiesen. Im Urteil vom 24.03.1982, S 3 U 1469/80 verneinte das Sozialgericht Reutlingen insbesondere auch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und einer Staphylococcus-Infektion. Die Berufung blieb, was weitere Unfallfolgen und die Gewährung höherer Rente angelangt, erfolglos (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.09.1982, L 7 U 872/82).
Weitere Versuche des Klägers, eine Staphylococcus-epidermidis-Infektion als Unfallfolge entschädigt zu erlangen, blieben ohne Erfolg. Mit Urteil vom 28.06.1989, S 6 U 1629/88 verneinte das Sozialgericht erneut einen ursächlichen Zusammenhang. Mit Bescheid vom 03.12.1991 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztengeld wegen der vom Kläger u.a. als Unfallfolge geltend gemachten Staphylococcus-epidermidis-Erkrankung auf dieses Urteil gestützt ab. Der nachfolgende Rechtsstreit, in dem der Kläger ebenfalls u.a. die Verurteilung der Beklagten zur Feststellung dieser Erkrankung als Unfallfolge beantragt hatte, blieb wiederum erfolglos (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.1996, L 2 U 749/95). Das LSG wies nochmals darauf hin, dass sich aus der bereits erfolgten medizinischen Sachaufklärung keine Hinweise auf die Verwendung einer Plastikmanschette bei der Darmoperation ergeben hätten, die nach dem Vortrag des Klägers zerfallen sein und die Infektionskrankheit ausgelöst haben soll.
Im Juni 2003 beantragte der Kläger erneut die Staphylococcus-epidermidis-Infektion als Unfallfolge entschädigungspflichtig anzuerkennen, was die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2003 und Widerspruchsbescheid vom 26.09.2003 unter Hinweis auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und die bislang ergangene Rechtsprechung ablehnte. Das hiergegen am 20.10.2003 angerufene Sozialgericht Reutlingen hat die Klage mit Urteil vom 22.03.2007 abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hatte der Kläger neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Feststellung beantragt, dass die Beklagte den ursächlichen Zusammenhang nicht mit einem medizinischen Gutachten aufgeklärt habe und sie zu verurteilen, dass die Staphylococcus-epidermidis-Infektionskrankheit von ihr zu entschädigen sei. Hinsichtlich der Feststellung fehlender Aufklärung hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig erachtet, im Übrigen seiner Entscheidung den aus seiner Sicht sachdienlichen Antrag in Form eines Rücknahmeverlangens nach § 44 SGB X mit dem Ziel, die Beklagte zur Anerkennung der Infektionskrankheit als Unfallfolge und Gewährung einer Rente um wenigstens 50 v. H. ab 01.01.1999 zu verurteilen, zu Grunde gelegt und die Klage abgewiesen.
Gegen das am 11.04.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.05.2007 Berufung eingelegt. Er rügt unter anderem, dass er die vom Sozialgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführten sachdienlichen Anträge tatsächlich nicht gestellt habe und findet diesen Tatbestand skandalös. Im Übrigen verfolgt er sein Begehren weiter, die Infektionskrankheit als Unfallfolge anerkannt und entschädigt zu bekommen.
Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 05.05.2007),
"1. das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.03.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2003 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.09.2003 aufzuheben, 2. festzustellen, dass die Beklagte den ursächlichen Zusammenhang zwischen meiner wegeunfallbedingten mittelbaren Notoperation einer Homoioplastik Transplantation vom 21.8.1955 und im Bezug auf den Beweis meines Röntgenbefunds eines Kunstprodukts= Homoioplastik vom 10.4.1957 einerseits und meiner eingetretenen wegeunfallbedingten gesundheitsbeeinträchtigenden Spätfolgen in Form einer unheilbaren Staphylococcus epidermidis Infektionskrankheit andererseits mit einem medizinischen Gutachten nicht aufgeklärt hat, 3. die Beklagte zu verurteilen, dass der ursächliche Zusammenhang der o. g. Ziffer 2 nach den Vorschriften § 548 RVO a. F.; § 8 SGB VII; §§ 20, 21, 22 und 23 SGB X mit einem medizinischen Gutachten nach Aktenlage und nach Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht festzustellen ist, 4. die Beklagte zu verurteilen, dass meine eingetretenen wegeunfallbedingten gesundheitsbeeinträchtigen Spätfolgen in Form einer unheilbaren "Staphylococcus epidermidis Infektionskrankheit" anerkennungspflichtig zu entschädigen sind."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren die Feststellung begehrt, die Beklagte habe den Sachverhalt nicht mit einem medizinischen Gutachten aufgeklärt (Antrag Nr. 2), hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt, dass eine derartige Feststellungsklage nicht zulässig ist. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung insoweit gem. § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Vergleichbares gilt für den Antrag Nr. 3. Mit diesem Antrag verfolgt der Kläger im Wesentlichen dasselbe Ziel wie mit dem Feststellungsantrag Nr. 2. Soweit er darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten in Form einer Leistungsklage verlangt, erweist sich dies jedenfalls als unbegründet. Denn es existiert keine rechtliche Grundlage, die Beklagte zur Aufklärung des Sachverhalts zu verurteilen.
Die vom Kläger gestellten Anträge Nr. 1 und 4 enthalten sein zulässiges Begehren, unter Anfechtung des streitigen Bescheides die Feststellung einer Staphylococcus-epidermidis-Infektionskrankheit als weitere Unfallfolge zu erreichen. Richtige Klageart ist hierzu die Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG. Ein bestandskräftiger Bescheid steht einer solchen Feststellung nicht entgegen, weil die Beklagte bislang bescheidmäßig noch nicht die Anerkennung dieser Erkrankung als Unfallfolge ablehnte, sondern den fehlenden ursächlichen Zusammenhang in den bisherigen Verwaltungsakten nur zur Begründung der Ablehnung von Leistungen anführte.
Indessen kann der Senat eine solche Feststellung nicht treffen. Das Sozialgericht Reutlingen und das Landessozialgericht Baden-Württemberg haben in den im Tatbestand aufgeführten Urteilen bereits ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen die im Streit stehende Erkrankung keine Unfallfolge ist. Der erkennende Senat sieht keinen Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen und verweist ausdrücklich auf die in diesen früheren Urteilen gegebene Begründung und die dort getroffenen Feststellungen. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass der vom Kläger erwähnte Röntgenbefund der Chirurgischen Universitätsklinik T. vom April 1957 zwar einen bohnengroßen Schattenbezirk beschreibt, "der trotz seiner Konsistenz einem Kunstprodukt entsprechen könnte". Doch haben die Unterlagen des Krankenhauses und die übrige Sachaufklärung die Implantation einer künstlichen Darmmanschette nicht bestätigt, was auch der Kläger einräumt. So hat der Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des die Operation durchführenden Kreiskrankenhauses B. Dr. E. gegenüber dem Sozialgericht in seiner Auskunft vom 30.10.1981 im Verfahren S 3 U 1469/80 mitgeteilt, dass sich aus den dortigen Unterlagen kein Anhalt für die Verwendung einer "Plastikmanschette" ergebe und ihm auch nicht bekannt sei, dass jemals derartige Manschetten bei solchen Operationen verwendet worden seien. Die Behauptung des Klägers, diese Angaben seien "unseriös nicht richtig" vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Es bleibt daher bei der Beurteilung in den bisher ergangenen Urteilen. Soweit der Kläger außerdem die Gewährung höherer Verletztenrente begehrt, ist Rechtsgrundlage hierfür § 44 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (Abs. 1 Satz 1). Das Rücknahmeverlangen bezieht sich auf den Bescheid vom 27.06.1980. Denn mit diesem Bescheid entschied die Beklagte über die Höhe der dem Kläger zustehenden und bis heute in dieser Höhe gezahlten Verletztenrente und schon damals behauptete der Kläger die auch jetzt im Streit befindliche Erkrankung. Allerdings steht dem Kläger keine höhere Verletztenrente zu, eben weil - wie dargelegt - die geltend gemachte Erkrankung keine Unfallfolge ist. Sozialleistungen sind ihm daher nicht vorenthalten worden.
Den vom Kläger gestellten Antrag, der Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahrens die Einholung eines Gutachtens aufzugeben, lehnt der Senat ab. Für eine solche, vom Kläger ausdrücklich verlangte gerichtliche Verfügung, gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Für eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen sieht der Senat angesichts des bereits früher geklärten Sachverhaltes keinen Anlass.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved