Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 1065/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3980/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 24.7.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Krankengeld für die Zeit vom 15.7. bis 15.8.2006.
Die 1948 geborene Klägerin, von Beruf Versicherungskauffrau, ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert (seit 27.7.2006 freiwillig ohne Krankengeldanspruch, Verwaltungsakte S. 66, 75)und seit 1.1.2004 arbeitslos (Verwaltungsakte S. 23). Der Allgemeinarzt J. stellte unter dem 3.1.2006 erstmals eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 2.1. bis 5.1.2006 aus; Folgebescheinigungen stellte er bis zum 14.2.2006 aus. Im Anschluss daran wurde die Klägerin durch Dr. St. bis zum 3.3.2006 krankgeschrieben. Der Arzt J. stellte unter dem 8.3.2006 einen weiteren Auszahlungsschein aus; die Klägerin sei bei den Diagnosen Beckenschiefstand, Fehlhaltung, HWS-Syndrom, Schulter-Arm-Syndrom links weiterhin arbeitsunfähig (Verwaltungsakte S. 13).
Bis zum 12.2.2006 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld (Verwaltungsakte S. 10). Ab 13.2.2006 gewährte ihr die Beklagte Krankengeld, das mit Bescheid vom 28.2.2006 auf 28,57 EUR täglich festgesetzt wurde (Verwaltungsakte S. 12).
Unter dem 27.3.2006 (Verwaltungsakte S. 17) teilte der Arzt J. der Beklagten mit, aktuell bestehe wegen der Diagnosen LWS-Syndrom und Zustand nach Varizen-Operation Arbeitsunfähigkeit. Der Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit sei - in etwa 2 Wochen - absehbar. Im weiteren Schreiben vom 14.6.2006 (Verwaltungsakte S. 22) gab der Arzt J. an, die Klägerin sei derzeit wegen eines LWS-Syndroms arbeitsunfähig. Der Eintritt von Arbeitsfähigkeit sei in 4 bis 6 Wochen zu erwarten. Es seien orthopädische Maßnahmen durch den Orthopäden Dr. Sp. vorgesehen. Eine leichte Tätigkeit könne die Klägerin in 4 Wochen wieder vollschichtig verrichten.
Die Beklagte erhob die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 10.7.2006 (Verwaltungsakte S. 25). Der Arzt N. führte aus, Ende Januar sei die Beschwerdesymptomatik von fachärztlicher Seite als erträglich beschrieben und spezifisch krankengymnastische Übungsbehandlungen als aussichtsreichste Therapiemaßnahme empfohlen worden (vgl. Arztbrief des Orthopäden Dr. Sp. vom 17.1.2006, Verwaltungsakte S. 4). Mittlerweile seien weitere 5 Monate vergangen mit zwischenzeitlich vorübergehend negativem Leistungsbild infolge einer Varizen-Operation. Die Klägerin habe für die spezifisch krankengymnastischen Behandlungsprogramme nunmehr genügend Zeit gehabt. Ab der 28. Kalenderwoche bestehe wieder vollschichtige Leistungsfähigkeit.
Mit Bescheid vom 11.7.2006 stellte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld zum 14.7.2006 ein; nach den Feststellungen des MDK liege Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vor.
Die Klägerin legte das Attest des Arztes J. vom 17.7.2006 (Verwaltungsakte S. 29) vor. Darin heißt es, die Klägerin leide unter einer Gonarthritis rechts und sei deswegen bei dem Orthopäden Dr. Sp. in Behandlung.
Die Beklagte erhob das Gutachten des MDK vom 1.8.2006 (Verwaltungsakte S. 36). Dr. G. diagnostizierte auf Grund einer persönlichen Untersuchung der Klägerin Gonarthrosebeschwerden rechts, außerdem ein Lumbalsyndrom. Die Klägerin gab dabei an, sie könne etwa 20 Minuten lang gehen und müsse dann eine Pause machen. Bei der Untersuchung der Klägerin habe er ein flüssiges Gangbild, im linken Knie freie Beweglichkeit, im rechten Knie freie Durchstreckbarkeit gefunden. Die Beugung sei bis 120 Grad möglich, dann trete ein Spannungsgefühl auf. Im äußeren Gelenkspalt bestehe ein mäßiger Druckschmerz, allerdings lägen weder ein Erguss noch eine Rötung oder eine Überwärmung vor. Körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen für den Rücken, ohne Knien, Hocken, Klettern und Steigen seien vollschichtig möglich. Der Widerspruch (des Arztes J.) sei insoweit medizinisch nicht plausibel.
Unter dem 7.8.2006 (Verwaltungsakte S. 40) stellte Dr. Sp. einen weiteren Auszahlungsschein aus. Die Klägerin sei wegen eines Meniskusschadens am rechten Knie weiter arbeitsunfähig. In einer von der Klägerin hierzu vorgelegten Bescheinigung vom 8.8.2006 (Verwaltungsakte S. 41) führte Dr. Sp. ergänzend aus, die Klägerin habe seit dem 20.6.2006 über zunehmende Kniegelenksbeschwerden rechts geklagt. Da weiterführende medico-physikalische Maßnahmen keine wesentliche Besserung erbracht hätten, sei eine Kernspinuntersuchung durchgeführt worden, die ausgeprägte degenerative Außenmeniskusvorderhornveränderungen nachgewiesen habe, geringgradig auch im Innenmeniskusbereich, kombiniert mit einer retrogradigen Chondropathie 4. Grades. Deshalb werde eine für Mitte August 2006 geplante operative Behandlung notwendig werden. Derzeit bestehe bis auf Weiteres volle Arbeitsunfähigkeit.
Die Klägerin bezog nach Ende der Krankengeldzahlungen vom 15. bis 26.7.2006 wieder Arbeitslosengeld; der Anspruch war sodann erschöpft (Verwaltungsakte S. 43). Seit dem 27.7.2006 ist sie bei der Beklagten freiwillig ohne Krankengeldanspruch krankenversichert (Verwaltungsakte S. 66, 75).
Die Beklagte erhob die Stellungnahme des MDK vom 15.8.2006 (Verwaltungsakte S. 46). Dr. L. führte aus, bei der Untersuchung der Klägerin am 1.8.2006 sei das Leistungsvermögen definiert worden. Die im seinerzeit erstellten Gutachten beschriebenen Leistungseinschränkungen hätten sich auf die auch derzeit im Vordergrund stehende Kniegelenksproblematik bezogen. Neue Erkenntnisse ergäben sich aus dem Attest des Dr. Sp. nicht. Ab dem Tag eines operativen Eingriffs am Knie sei das Leistungsvermögen für insgesamt 3 bis 4 Wochen erneut aufgehoben. Die aus der Arthrose- respektive Meniskusproblematik resultierende Leistungseinschränkung werde nicht in Frage gestellt, jedoch bestehe keine absolute Leistungsunfähigkeit. Gesundheitliche Schäden seien durch die Vorstellung bei der Arbeitsverwaltung bzw. die Aufnahme einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, vorzugsweise im Sitzen, ohne Zwangshaltung für den Rücken, ohne Knien, Hocken, Klettern und Steigen) nicht zu befürchten.
Unter dem 18.8.2006 (Verwaltungsakte S. 47) teilte die Beklagte der Klägerin mit, Arbeitsunfähigkeit liege nicht mehr vor, weshalb es bei der Einstellung der Krankengeldzahlung zum 14.7.2006 bleibe.
Am 29.8.2006 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie legte den Bericht des Chirurgen W. vom 21.8.2006 über die am 16.8.2006 durchgeführte Arthroskopie am rechten Kniegelenk vor (Verwaltungsakte S. 50) und vertrat die Auffassung, die Operation wäre ohne entsprechende Beschwerden sicherlich nicht durchgeführt worden.
Dr. Sp. führte in der von der Klägerin weiter vorgelegten Bescheinigung vom 12.9.2006 (Verwaltungsakte S. 59) aus, bis zum Operationstermin (am 16.8.2006) sei die Klägerin nicht arbeitsfähig gewesen. Wegen der erheblichen Funktions- und Belastungsbeschwerden sei zur Verbesserung des Beschwerdebildes operiert worden. Die Klägerin sei ab 15.7.2006 bis jetzt durchgehend arbeitsunfähig. Wann wieder Arbeitsfähigkeit eintrete, könne derzeit nicht angegeben werden.
Die Beklagte erhob das Gutachten des MDK vom 27.9.2006 (Verwaltungsakte S. 69). Dr. E. führte aus, die bei der Vorbegutachtung der Klägerin erhobenen Befunde seien sozialmedizinisch korrekt umgesetzt worden. Sie schlössen eine Tätigkeit überwiegend im Stehen oder bspw. das Heben und Tragen insbesondere mittelschwerer Lasten, nicht jedoch eine berufsbezogene Tätigkeit im Ganzen aus. Die zwischenzeitlich gewonnenen Informationen erbrächten keine neuen Befunde, die darauf hindeuten könnten, dass die Klägerin während der strittigen Zeit zwischen Beendigung der Arbeitsunfähigkeit und der Aufnahme zur Kniegelenksspiegelung arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre. Eine weitere direkte Ansicht der kniegelenksbezogenen Verhältnisse sei für die Klärung des Sachverhalts nicht dienlich, weil die damaligen Befunde durch die zwischenzeitlich vorgenommene Diagnostik verändert worden seien. Der Sachverhalt sei für die streitige Zeit umfangreich geklärt. Weitere Anfragen, Atteste oder Bestätigungen dürften nicht weiterführen.
Mit Schreiben vom 8.11.2006 (Verwaltungsakte S. 75) teilte die Beklagte der Klägerin mit, ab dem 27.7.2006 stehe ihr Krankengeld an sich nicht mehr zu, da sie seitdem freiwillig ohne Krankengeldanspruch versichert sei. Ein nachgehender Leistungsanspruch stehe gem. § 19 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nur Versicherungspflichtigen für längstens einen Monat nach Ende der Mitgliedschaft zu; die Klägerin könne also Krankengeld noch vom 27.7. bis 26.8.2006 beanspruchen. Nach den Erkenntnissen des MDK bleibe es bei dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 14.7.2006. Im Rahmen des nachgehenden Anspruchs werde Krankengeld für die Zeit vom 16.8.2006 (Zeitpunkt der Operation) bis einschließlich 26.8.2006 gewährt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.2.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, worauf diese am 19.3.2007 Klage beim Sozialgericht Heilbronn erhob. Sie trug vor, während der streitigen Zeit vom 15.7. bis 15.8.2006 sei sie arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Das gehe aus den Bescheinigungen des Dr. Sp. hervor. Der MDK habe in seinen Gutachten die bei ihr vorliegende retropatellare Chondropathie 4. Grades und die degenerative Außenmeniskusvorderhornveränderung mit Einrissen nicht erwähnt. Der Bericht über die Operation vom 16.8.2006 belege ebenfalls Meniskusschädigungen (derb eingerissener und degenerierter Scheibenmeniskus), die der MDK nicht berücksichtigt habe. Für die Zeit, in der sie Arbeitslosengeld bezogen habe (15. bis 26.7.2006), müssten die Leistungen ggf. verrechnet werden. Die Gewährung von Krankengeld für die streitige Zeit sei von erheblicher Bedeutung, da dies zu einer entsprechenden Verlängerung des Arbeitslosengeldanspruchs führen würde. Ihr stehe Krankengeld auch für die Zeit ab 27.8.2006 bis zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu. Für die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs bestehe gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Versicherungspflicht. Verschiebe sich das Ende des Arbeitslosengeldanspruchs infolge der Gewährung von Krankengeld vom 15.7. bis 15.8.2006, bestehe auch Anspruch auf Arbeitslosengeld über den 26.7.2006 hinaus mit der weiteren Folge, dass weiterhin Krankenversicherungspflicht bestehe und sie deshalb über den 26.8.2006 hinaus auch Krankengeld verlangen könne.
Das Sozialgericht holte die sachverständige Zeugenaussage des Dr. Sp. vom 1.6.2007 (SG-Akte S. 22) ein; dieser wurde u.a. um Mitteilung der genauen Befunde am rechten Kniegelenk (Bewegungsmaße, Schwellung, Entzündung, etc. – Beweisfrage Nr. 3a) und um Angaben dazu gebeten, wie sich die Erkrankung des rechten Kniegelenks auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin ausgewirkt habe, wobei die Gründe für eine etwaige Arbeitsunfähigkeit vor der Knieoperation genau dargelegt werden sollten. Dr. Sp. führte aus, die Klägerin habe ab 20.6.2006 zunehmend über Kniegelenksbeschwerden rechts geklagt. Röntgenologisch seien keine wesentlichen degenerativen Veränderungen nachgewiesen worden. Wegen des Verdachts auf einen Meniskusschaden sei am 5.8.2006 eine Kernspinuntersuchung durchgeführt worden, bei der neben einem deutlichen Knorpelschaden eine ausgeprägte degenerative Außenmeniskusvorderhornveränderung mit Einrissen und eine Innenmeniskusdegeneration nachgewiesen worden sei. Er habe zunehmende erhebliche schmerzhafte Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenks mit Gelenksreizungen festgestellt. Deswegen sei die Belastungsfähigkeit der Klägerin weitestgehend eingeschränkt gewesen. Arbeitsfähigkeit habe nicht bestanden. Infolge der bei der Kernspinuntersuchung erhobenen Befunde seien die geklagten Beschwerden erklärlich. Konsequenz sei die sodann durchgeführte Arthroskopie gewesen.
Die Beklagte trug abschließend vor, das nach Untersuchung der Klägerin erstellte Gutachten des MDK vom 1.8.2006 stehe in krassem Widerspruch zur Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. Sp ... Offenbar solle versucht werden, einen zusätzlichen Leistungsanspruch der Arbeitsverwaltung und darauf aufbauend einen zusätzlichen Krankengeldanspruch zu erwirken.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.7.2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Gewährung von Krankengeld setze gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus, was bei der arbeitslosen Klägerin nur dann angenommen werden könne, wenn sie gesundheitlich außerstande gewesen wäre, auch leichte Arbeiten in einem Umfang zu verrichten, für die sie sich zuvor zur Erlangung von Arbeitslosengeld der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt habe. Maßgeblich für die ab 14.7.2006 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit seien Beschwerden des rechten Kniegelenks. Insoweit habe Dr. G. (MDK) aber bei der Untersuchung der Klägerin am 1.8.2006 ein flüssiges Gangbild gefunden bei freier Beweglichkeit des linken und freier Durchstreckbarkeit des rechten Kniegelenks und Beugefähigkeit bis 120 Grad. Der Gutachter habe weder eine Ergussbildung noch Rötung oder Überwärmung festgestellt und unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde schlüssig dargelegt, dass zwar gewisse Funktionseinschränkungen bestünden, die Klägerin leichte Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) aber noch ausüben könne. Demgegenüber könne aus Diagnosen oder Röntgenbildern bzw. bei der Arthroskopie festgestellten Befunden für sich allein auf Arbeitsunfähigkeit nicht geschlossen werden. Maßgeblich seien nämlich entsprechend gewichtige funktionelle Einschränkungen; solche habe Dr. G. bei der Untersuchung der Klägerin aber nicht vorgefunden. Auch Dr. Sp. habe in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 1.6.2007 keine nachvollziehbar zu Arbeitsunfähigkeit führenden Funktionseinschränkungen beschrieben, obgleich danach ausdrücklich gefragt worden sei. Er habe nach seinen Angaben lediglich zunehmende erhebliche schmerzhafte Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenks mit Gelenksreizungen festgestellt, jedoch nicht mitgeteilt, ob tatsächlich Bewegungseinschränkungen, falls ja, in welchem Maß, oder Schwellungen bzw. Entzündungen vorgelegen hätten. Zweifel an den Erkenntnissen des Dr. G. seien deshalb nicht gerechtfertigt. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor der Operation daran gehindert gewesen wäre, jedenfalls leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen zu verrichten.
Auf den ihr am 27.7.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 14.8.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und bekräftigt sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, das Sozialgericht habe die sachverständige Zeugenaussage des Dr. Sp. vom 1.6.2007 nicht ausreichend berücksichtigt und zu Unrecht auf die Gutachten des MDK abgestellt. Auf Grund der von Dr. Sp. attestierten erheblichen schmerzhaften Funktionseinschränkungen sei sie vom 15.7. bis 15.8.2006 arbeitsunfähig gewesen. Es hätten weitere Ermittlungen, etwa durch weitere Befragungen des Dr. Sp., angestellt werden müssen. Das Sozialgericht habe vor seiner Entscheidung auch nicht darauf hingewiesen, dass es den Bericht des Dr. Sp. für unzureichend halte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 24.7.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 11.7.2006 und 18.8.2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20.2.2007 zu verurteilen, ihr Krankengeld auch für die Zeit vom 15.7. bis 15.8.2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Mit Verfügung vom 9.11.2007 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass der Rechtsstreit für entscheidungsreif erachtet werde und weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien.
Die Klägerin hat abschließend die Bescheinigung des Dr. Sp. vom 20.11.2007 (Senatsakte S. 24) vorgelegt. Darin ist ausgeführt, bei der Vorstellung am 20.6.2006 habe die Klägerin über zunehmende Kniegelenksbeschwerden geklagt mit deutlicher Reizgelenkssymptomatik (schmerzhafte Schwellung sowie leichte Ergussbildung). Er habe wiederholt intraartikuläre Injektionen zur Besserung des Beschwerdebildes durchgeführt; wegen wiederkehrender Beschwerden sei sodann die Kernspinuntersuchung veranlasst worden. Die dabei nachgewiesenen Gelenksveränderungen bedingten eine erhebliche schmerzhafte Belastungseinschränkung und führten bei entsprechender Belastung immer wieder zu entsprechendem Reizgeschehen. Bei Entlastung könnten natürlich Phasen ohne betonte Entzündungszeichen des rechten Kniegelenks auftreten, wobei die Belastungseinschränkungen natürlich fortbestünden. Auch postoperativ seien in den kommenden Monaten wiederholte Reizgeschehen des rechten Kniegelenks aufgetreten mit der Notwendigkeit gelegentlicher Punktionen. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass eine kniebedingte Arbeitsunfähigkeit vom 20.6. bis 13.9.2006 bestanden habe. Die Belastungsfähigkeit des rechten Kniegelenks sei nach wie vor eingeschränkt, leichte arbeitsbedingte Belastungen seien jedoch wieder umfassend möglich.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft; der Beschwerdewert (500 EUR) ist erreicht, da die Klägerin Krankengeld für 32 Tage zu täglich 28,57 EUR begehrt (insgesamt über 900 EUR). Die Berufung ist gem. § 151 SGG auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für die Zeit vom 15.7. bis 15.8.2006 Krankengeld zu gewähren; sie hat darauf keinen Anspruch.
Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§ 44 SGB V) das Leistungsbegehren der Klägerin zu beurteilen ist, und weshalb ihr Krankengeld während der streitigen Zeit nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Der Senat teilt die Beweiswürdigung des Sozialgerichts. Auch nach seiner Auffassung geht aus den MDK-Gutachten, insbesondere des Dr. G., überzeugend hervor, dass die Klägerin während der Zeit vom 15.7. bis 15.8.2006 nicht mehr arbeitsunfähig i. S. d. § 44 SGB V war. Dr. G. hat die Klägerin am 1.8.2006 und damit in der Mitte des hier maßgeblichen Zeitraums untersucht. Er hat dabei sein Augenmerk (auch) auf ihre Kniegelenke gerichtet und Gonarthrosebeschwerden rechts diagnostiziert, allerdings ein flüssiges Gangbild, im linken Knie freie Beweglichkeit, im rechten Knie freie Durchstreckbarkeit und Beugefähigkeit bis 120 Grad gefunden; erst bei weiterer Beugung trat ein Spannungsgefühl auf. Im äußeren Gelenkspalt bestand ein mäßiger Druckschmerz, jedoch waren weder ein Erguss, noch eine Rötung oder eine Überwärmung feststellbar. Damit lagen seinerzeit durchaus – und unbestritten - Beschwerden am rechten Knie vor. Das bedeutet freilich nicht, dass die Klägerin deshalb im krankenversicherungsrechtlichen Sinne arbeitsunfähig war. Denn für die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung sind nicht Diagnosen, röntgenologisch fassbare Befunde oder Beschwerdeangaben für sich allein ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, wie sich all das – in quantitativer (zeitlicher) und qualitativer Hinsicht - auf das gesundheitliche Leistungsvermögen auswirkt. Insoweit ist Dr. G. aber schlüssig und überzeugend zu der Auffassung gelangt, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin zwar beeinträchtigt, aber keineswegs aufgehoben war, und den Leistungsbeeinträchtigungen mit qualitativen Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen werden kann. Die Klägerin war danach nicht daran gehindert, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts unter den von Dr. G. im einzelnen festgehaltenen qualitativen Einschränkungen, insbesondere hauptsächlich im Sitzen, zu verrichten. Das schließt, wie das Sozialgericht in seinem Gerichtsbescheid näher dargelegt hat, aus, die (seit 1.1.2004 arbeitslose) Klägerin gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V als arbeitsunfähig einzustufen. Die Dres. L. und E. haben das in weiteren MDK-Gutachten vom 15.8.2006 und 27.9.2006 zusätzlich bestätigt und untermauert. Auch nach ihren eigenen Angaben standen Erkrankungen der Kniegelenke einer geeigneten beruflichen Tätigkeit nicht im Wege, denn gegenüber Dr. G. gab sie an, noch 20 Minuten lang gehen zu können und erst danach eine Pause zu benötigen.
Die Berichte und Bescheinigungen des Dr. Sp. rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. Dr. Sp. hat im Kern jeweils Diagnosen, Röntgen- bzw. Kernspinbefunde und Beschwerdeangaben wiedergegeben, sich aber mit den damit verbundenen Funktionseinschränkungen nicht weiter beschäftigt, denn er hat hierzu nicht einmal in seiner Aussage als sachverständiger Zeuge vom 1.6.2007 nähere Angaben gemacht, obwohl er vom SG zur Mitteilung aller Befunde aufgefordert worden war. Nach dem Gesagten ist damit allein aber Arbeitsunfähigkeit gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht zu begründen. Mit Art und Umfang der hierfür sozialmedizinisch maßgeblichen Leistungseinschränkungen und deren Auswirkungen auf das gesundheitliche Leistungsvermögen in quantitativer und (insbesondere) qualitativer Hinsicht, hat er sich nicht auseinander gesetzt, vielmehr das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit lediglich pauschal und ohne tiefer gehende Begründung postuliert. Die sozialmedizinisch fundierte gegenteilige Auffassung (insbesondere) des Dr. G. ist damit weder auszuräumen noch stichhaltig in Zweifel zu ziehen.
Das Berufungsvorbringen der Klägerin und die im Berufungsverfahren vorgelegte weitere Bescheinigung des Dr. Sp. vom 20.11.2007 können dem Leistungsbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Dr. G. hat die für die sozialmedizinische Beurteilung maßgeblichen Befunde am 1.8.2006 durch Untersuchung der Klägerin zeitnah erhoben und in seinem Gutachten festgehalten. Seine hierauf gegründete Einschätzung ist mit den – wie dargelegt für den Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V für sich allein nicht ausschlaggebenden - diagnostischen Erkenntnissen der Kernspinuntersuchung oder der intraoperativen Inspektion des Kniegelenks nicht in Zweifel zu ziehen. Das Sozialgericht hat die sachverständige Zeugenaussage des Dr. Sp. vom 1.6.2007 auch hinreichend berücksichtigt und angesichts der Erkenntnisse des MDK zu Recht als nicht überzeugend eingestuft. Weitere und ergänzende Berichte des Dr. Sp. brauchte es nicht zu erheben; es durfte vielmehr ohne Rechtsverstoß den Inhalt der sachverständigen Zeugenaussage im Hinblick auf die an Dr. Sp. gerichteten Beweisfragen würdigen.
Die zuletzt beigebrachte (weitere) Bescheinigung des Dr. Sp. vom 20.11.2007 enthält im Kern nichts wesentlich Neues. Dr. Sp. berichtet wiederum Beschwerdeangaben der Klägerin (bei der Untersuchung am 20.6.2006). Von der jetzt erstmals erwähnten Reizgelenkssymptomatik (schmerzhafte Schwellung sowie leichte Ergussbildung) war vorher so nicht die Rede. Auch in der sachverständigen Zeugenaussage, die der Arzt vor dem Sozialgericht abgegeben hat, findet sich von Schwellung oder Ergussbildung nichts, obgleich danach (unter Beweisfrage Nr. 3a: genaue Angabe der Befunde am rechten Kniegelenk, Bewegungsmaße, Schwellung, Entzündung, etc) ausdrücklich gefragt worden war. Wie die Glaubhaftigkeit derart im Verfahrensverlauf gesteigerten Vorbringens einzuschätzen ist, kann der Senat hier offen lassen; es kommt entscheidungserheblich darauf nicht an. Denn Dr. Sp. hat hinsichtlich der sozialmedizinisch allein maßgeblichen Leistungseinschränkungen lediglich angegeben, die (diagnostisch) nachgewiesenen Gelenksveränderungen bedingten eine erhebliche schmerzhafte Belastungseinschränkung und führten bei entsprechender Belastung immer wieder zu entsprechendem Reizgeschehen. Dem haben die Gutachter des MDK mit den festgelegten qualitativen Leistungseinschränkungen zur Vermeidung solcher Belastungen (Tätigkeit im Wechselrhythmus, überwiegend im Sitzen, ohne Knien oder Hocken und Klettern) hinreichend Rechnung getragen. Die von Dr. Sp. erneut – ohne hinreichende sozialmedizinische Begründung – postulierte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im streitigen Zeitraum folgt daraus nicht.
Weitere Ermittlungen drängen sich dem Senat angesichts der vorliegenden Gutachten und Arztberichte nicht auf. Auch eine weitere Befragung des Dr. Sp. ist nicht notwendig. Er hat sich zu den hier maßgeblichen Fragen hinreichend geäußert, wobei auch im Berufungsverfahren noch ein weiterer Bericht vorgelegt worden ist. Gründe, ihn erneut zu befragen, sind nicht ersichtlich. Ergänzende Begutachtungen sind im Übrigen auch deshalb nicht sachdienlich, weil der seinerzeit vorhandene Kniegelenksstatus nach inzwischen durchgeführter Operation mittlerweile nicht mehr vorliegt, worauf Dr. E. in seiner Stellungnahme vom 27.9.2006 zutreffend hingewiesen hat.
Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Krankengeld für die Zeit vom 15.7. bis 15.8.2006.
Die 1948 geborene Klägerin, von Beruf Versicherungskauffrau, ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert (seit 27.7.2006 freiwillig ohne Krankengeldanspruch, Verwaltungsakte S. 66, 75)und seit 1.1.2004 arbeitslos (Verwaltungsakte S. 23). Der Allgemeinarzt J. stellte unter dem 3.1.2006 erstmals eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 2.1. bis 5.1.2006 aus; Folgebescheinigungen stellte er bis zum 14.2.2006 aus. Im Anschluss daran wurde die Klägerin durch Dr. St. bis zum 3.3.2006 krankgeschrieben. Der Arzt J. stellte unter dem 8.3.2006 einen weiteren Auszahlungsschein aus; die Klägerin sei bei den Diagnosen Beckenschiefstand, Fehlhaltung, HWS-Syndrom, Schulter-Arm-Syndrom links weiterhin arbeitsunfähig (Verwaltungsakte S. 13).
Bis zum 12.2.2006 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld (Verwaltungsakte S. 10). Ab 13.2.2006 gewährte ihr die Beklagte Krankengeld, das mit Bescheid vom 28.2.2006 auf 28,57 EUR täglich festgesetzt wurde (Verwaltungsakte S. 12).
Unter dem 27.3.2006 (Verwaltungsakte S. 17) teilte der Arzt J. der Beklagten mit, aktuell bestehe wegen der Diagnosen LWS-Syndrom und Zustand nach Varizen-Operation Arbeitsunfähigkeit. Der Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit sei - in etwa 2 Wochen - absehbar. Im weiteren Schreiben vom 14.6.2006 (Verwaltungsakte S. 22) gab der Arzt J. an, die Klägerin sei derzeit wegen eines LWS-Syndroms arbeitsunfähig. Der Eintritt von Arbeitsfähigkeit sei in 4 bis 6 Wochen zu erwarten. Es seien orthopädische Maßnahmen durch den Orthopäden Dr. Sp. vorgesehen. Eine leichte Tätigkeit könne die Klägerin in 4 Wochen wieder vollschichtig verrichten.
Die Beklagte erhob die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 10.7.2006 (Verwaltungsakte S. 25). Der Arzt N. führte aus, Ende Januar sei die Beschwerdesymptomatik von fachärztlicher Seite als erträglich beschrieben und spezifisch krankengymnastische Übungsbehandlungen als aussichtsreichste Therapiemaßnahme empfohlen worden (vgl. Arztbrief des Orthopäden Dr. Sp. vom 17.1.2006, Verwaltungsakte S. 4). Mittlerweile seien weitere 5 Monate vergangen mit zwischenzeitlich vorübergehend negativem Leistungsbild infolge einer Varizen-Operation. Die Klägerin habe für die spezifisch krankengymnastischen Behandlungsprogramme nunmehr genügend Zeit gehabt. Ab der 28. Kalenderwoche bestehe wieder vollschichtige Leistungsfähigkeit.
Mit Bescheid vom 11.7.2006 stellte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld zum 14.7.2006 ein; nach den Feststellungen des MDK liege Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vor.
Die Klägerin legte das Attest des Arztes J. vom 17.7.2006 (Verwaltungsakte S. 29) vor. Darin heißt es, die Klägerin leide unter einer Gonarthritis rechts und sei deswegen bei dem Orthopäden Dr. Sp. in Behandlung.
Die Beklagte erhob das Gutachten des MDK vom 1.8.2006 (Verwaltungsakte S. 36). Dr. G. diagnostizierte auf Grund einer persönlichen Untersuchung der Klägerin Gonarthrosebeschwerden rechts, außerdem ein Lumbalsyndrom. Die Klägerin gab dabei an, sie könne etwa 20 Minuten lang gehen und müsse dann eine Pause machen. Bei der Untersuchung der Klägerin habe er ein flüssiges Gangbild, im linken Knie freie Beweglichkeit, im rechten Knie freie Durchstreckbarkeit gefunden. Die Beugung sei bis 120 Grad möglich, dann trete ein Spannungsgefühl auf. Im äußeren Gelenkspalt bestehe ein mäßiger Druckschmerz, allerdings lägen weder ein Erguss noch eine Rötung oder eine Überwärmung vor. Körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen für den Rücken, ohne Knien, Hocken, Klettern und Steigen seien vollschichtig möglich. Der Widerspruch (des Arztes J.) sei insoweit medizinisch nicht plausibel.
Unter dem 7.8.2006 (Verwaltungsakte S. 40) stellte Dr. Sp. einen weiteren Auszahlungsschein aus. Die Klägerin sei wegen eines Meniskusschadens am rechten Knie weiter arbeitsunfähig. In einer von der Klägerin hierzu vorgelegten Bescheinigung vom 8.8.2006 (Verwaltungsakte S. 41) führte Dr. Sp. ergänzend aus, die Klägerin habe seit dem 20.6.2006 über zunehmende Kniegelenksbeschwerden rechts geklagt. Da weiterführende medico-physikalische Maßnahmen keine wesentliche Besserung erbracht hätten, sei eine Kernspinuntersuchung durchgeführt worden, die ausgeprägte degenerative Außenmeniskusvorderhornveränderungen nachgewiesen habe, geringgradig auch im Innenmeniskusbereich, kombiniert mit einer retrogradigen Chondropathie 4. Grades. Deshalb werde eine für Mitte August 2006 geplante operative Behandlung notwendig werden. Derzeit bestehe bis auf Weiteres volle Arbeitsunfähigkeit.
Die Klägerin bezog nach Ende der Krankengeldzahlungen vom 15. bis 26.7.2006 wieder Arbeitslosengeld; der Anspruch war sodann erschöpft (Verwaltungsakte S. 43). Seit dem 27.7.2006 ist sie bei der Beklagten freiwillig ohne Krankengeldanspruch krankenversichert (Verwaltungsakte S. 66, 75).
Die Beklagte erhob die Stellungnahme des MDK vom 15.8.2006 (Verwaltungsakte S. 46). Dr. L. führte aus, bei der Untersuchung der Klägerin am 1.8.2006 sei das Leistungsvermögen definiert worden. Die im seinerzeit erstellten Gutachten beschriebenen Leistungseinschränkungen hätten sich auf die auch derzeit im Vordergrund stehende Kniegelenksproblematik bezogen. Neue Erkenntnisse ergäben sich aus dem Attest des Dr. Sp. nicht. Ab dem Tag eines operativen Eingriffs am Knie sei das Leistungsvermögen für insgesamt 3 bis 4 Wochen erneut aufgehoben. Die aus der Arthrose- respektive Meniskusproblematik resultierende Leistungseinschränkung werde nicht in Frage gestellt, jedoch bestehe keine absolute Leistungsunfähigkeit. Gesundheitliche Schäden seien durch die Vorstellung bei der Arbeitsverwaltung bzw. die Aufnahme einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, vorzugsweise im Sitzen, ohne Zwangshaltung für den Rücken, ohne Knien, Hocken, Klettern und Steigen) nicht zu befürchten.
Unter dem 18.8.2006 (Verwaltungsakte S. 47) teilte die Beklagte der Klägerin mit, Arbeitsunfähigkeit liege nicht mehr vor, weshalb es bei der Einstellung der Krankengeldzahlung zum 14.7.2006 bleibe.
Am 29.8.2006 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie legte den Bericht des Chirurgen W. vom 21.8.2006 über die am 16.8.2006 durchgeführte Arthroskopie am rechten Kniegelenk vor (Verwaltungsakte S. 50) und vertrat die Auffassung, die Operation wäre ohne entsprechende Beschwerden sicherlich nicht durchgeführt worden.
Dr. Sp. führte in der von der Klägerin weiter vorgelegten Bescheinigung vom 12.9.2006 (Verwaltungsakte S. 59) aus, bis zum Operationstermin (am 16.8.2006) sei die Klägerin nicht arbeitsfähig gewesen. Wegen der erheblichen Funktions- und Belastungsbeschwerden sei zur Verbesserung des Beschwerdebildes operiert worden. Die Klägerin sei ab 15.7.2006 bis jetzt durchgehend arbeitsunfähig. Wann wieder Arbeitsfähigkeit eintrete, könne derzeit nicht angegeben werden.
Die Beklagte erhob das Gutachten des MDK vom 27.9.2006 (Verwaltungsakte S. 69). Dr. E. führte aus, die bei der Vorbegutachtung der Klägerin erhobenen Befunde seien sozialmedizinisch korrekt umgesetzt worden. Sie schlössen eine Tätigkeit überwiegend im Stehen oder bspw. das Heben und Tragen insbesondere mittelschwerer Lasten, nicht jedoch eine berufsbezogene Tätigkeit im Ganzen aus. Die zwischenzeitlich gewonnenen Informationen erbrächten keine neuen Befunde, die darauf hindeuten könnten, dass die Klägerin während der strittigen Zeit zwischen Beendigung der Arbeitsunfähigkeit und der Aufnahme zur Kniegelenksspiegelung arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre. Eine weitere direkte Ansicht der kniegelenksbezogenen Verhältnisse sei für die Klärung des Sachverhalts nicht dienlich, weil die damaligen Befunde durch die zwischenzeitlich vorgenommene Diagnostik verändert worden seien. Der Sachverhalt sei für die streitige Zeit umfangreich geklärt. Weitere Anfragen, Atteste oder Bestätigungen dürften nicht weiterführen.
Mit Schreiben vom 8.11.2006 (Verwaltungsakte S. 75) teilte die Beklagte der Klägerin mit, ab dem 27.7.2006 stehe ihr Krankengeld an sich nicht mehr zu, da sie seitdem freiwillig ohne Krankengeldanspruch versichert sei. Ein nachgehender Leistungsanspruch stehe gem. § 19 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nur Versicherungspflichtigen für längstens einen Monat nach Ende der Mitgliedschaft zu; die Klägerin könne also Krankengeld noch vom 27.7. bis 26.8.2006 beanspruchen. Nach den Erkenntnissen des MDK bleibe es bei dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 14.7.2006. Im Rahmen des nachgehenden Anspruchs werde Krankengeld für die Zeit vom 16.8.2006 (Zeitpunkt der Operation) bis einschließlich 26.8.2006 gewährt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.2.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, worauf diese am 19.3.2007 Klage beim Sozialgericht Heilbronn erhob. Sie trug vor, während der streitigen Zeit vom 15.7. bis 15.8.2006 sei sie arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Das gehe aus den Bescheinigungen des Dr. Sp. hervor. Der MDK habe in seinen Gutachten die bei ihr vorliegende retropatellare Chondropathie 4. Grades und die degenerative Außenmeniskusvorderhornveränderung mit Einrissen nicht erwähnt. Der Bericht über die Operation vom 16.8.2006 belege ebenfalls Meniskusschädigungen (derb eingerissener und degenerierter Scheibenmeniskus), die der MDK nicht berücksichtigt habe. Für die Zeit, in der sie Arbeitslosengeld bezogen habe (15. bis 26.7.2006), müssten die Leistungen ggf. verrechnet werden. Die Gewährung von Krankengeld für die streitige Zeit sei von erheblicher Bedeutung, da dies zu einer entsprechenden Verlängerung des Arbeitslosengeldanspruchs führen würde. Ihr stehe Krankengeld auch für die Zeit ab 27.8.2006 bis zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu. Für die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs bestehe gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Versicherungspflicht. Verschiebe sich das Ende des Arbeitslosengeldanspruchs infolge der Gewährung von Krankengeld vom 15.7. bis 15.8.2006, bestehe auch Anspruch auf Arbeitslosengeld über den 26.7.2006 hinaus mit der weiteren Folge, dass weiterhin Krankenversicherungspflicht bestehe und sie deshalb über den 26.8.2006 hinaus auch Krankengeld verlangen könne.
Das Sozialgericht holte die sachverständige Zeugenaussage des Dr. Sp. vom 1.6.2007 (SG-Akte S. 22) ein; dieser wurde u.a. um Mitteilung der genauen Befunde am rechten Kniegelenk (Bewegungsmaße, Schwellung, Entzündung, etc. – Beweisfrage Nr. 3a) und um Angaben dazu gebeten, wie sich die Erkrankung des rechten Kniegelenks auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin ausgewirkt habe, wobei die Gründe für eine etwaige Arbeitsunfähigkeit vor der Knieoperation genau dargelegt werden sollten. Dr. Sp. führte aus, die Klägerin habe ab 20.6.2006 zunehmend über Kniegelenksbeschwerden rechts geklagt. Röntgenologisch seien keine wesentlichen degenerativen Veränderungen nachgewiesen worden. Wegen des Verdachts auf einen Meniskusschaden sei am 5.8.2006 eine Kernspinuntersuchung durchgeführt worden, bei der neben einem deutlichen Knorpelschaden eine ausgeprägte degenerative Außenmeniskusvorderhornveränderung mit Einrissen und eine Innenmeniskusdegeneration nachgewiesen worden sei. Er habe zunehmende erhebliche schmerzhafte Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenks mit Gelenksreizungen festgestellt. Deswegen sei die Belastungsfähigkeit der Klägerin weitestgehend eingeschränkt gewesen. Arbeitsfähigkeit habe nicht bestanden. Infolge der bei der Kernspinuntersuchung erhobenen Befunde seien die geklagten Beschwerden erklärlich. Konsequenz sei die sodann durchgeführte Arthroskopie gewesen.
Die Beklagte trug abschließend vor, das nach Untersuchung der Klägerin erstellte Gutachten des MDK vom 1.8.2006 stehe in krassem Widerspruch zur Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. Sp ... Offenbar solle versucht werden, einen zusätzlichen Leistungsanspruch der Arbeitsverwaltung und darauf aufbauend einen zusätzlichen Krankengeldanspruch zu erwirken.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.7.2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Gewährung von Krankengeld setze gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus, was bei der arbeitslosen Klägerin nur dann angenommen werden könne, wenn sie gesundheitlich außerstande gewesen wäre, auch leichte Arbeiten in einem Umfang zu verrichten, für die sie sich zuvor zur Erlangung von Arbeitslosengeld der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt habe. Maßgeblich für die ab 14.7.2006 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit seien Beschwerden des rechten Kniegelenks. Insoweit habe Dr. G. (MDK) aber bei der Untersuchung der Klägerin am 1.8.2006 ein flüssiges Gangbild gefunden bei freier Beweglichkeit des linken und freier Durchstreckbarkeit des rechten Kniegelenks und Beugefähigkeit bis 120 Grad. Der Gutachter habe weder eine Ergussbildung noch Rötung oder Überwärmung festgestellt und unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde schlüssig dargelegt, dass zwar gewisse Funktionseinschränkungen bestünden, die Klägerin leichte Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) aber noch ausüben könne. Demgegenüber könne aus Diagnosen oder Röntgenbildern bzw. bei der Arthroskopie festgestellten Befunden für sich allein auf Arbeitsunfähigkeit nicht geschlossen werden. Maßgeblich seien nämlich entsprechend gewichtige funktionelle Einschränkungen; solche habe Dr. G. bei der Untersuchung der Klägerin aber nicht vorgefunden. Auch Dr. Sp. habe in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 1.6.2007 keine nachvollziehbar zu Arbeitsunfähigkeit führenden Funktionseinschränkungen beschrieben, obgleich danach ausdrücklich gefragt worden sei. Er habe nach seinen Angaben lediglich zunehmende erhebliche schmerzhafte Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenks mit Gelenksreizungen festgestellt, jedoch nicht mitgeteilt, ob tatsächlich Bewegungseinschränkungen, falls ja, in welchem Maß, oder Schwellungen bzw. Entzündungen vorgelegen hätten. Zweifel an den Erkenntnissen des Dr. G. seien deshalb nicht gerechtfertigt. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor der Operation daran gehindert gewesen wäre, jedenfalls leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen zu verrichten.
Auf den ihr am 27.7.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 14.8.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und bekräftigt sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, das Sozialgericht habe die sachverständige Zeugenaussage des Dr. Sp. vom 1.6.2007 nicht ausreichend berücksichtigt und zu Unrecht auf die Gutachten des MDK abgestellt. Auf Grund der von Dr. Sp. attestierten erheblichen schmerzhaften Funktionseinschränkungen sei sie vom 15.7. bis 15.8.2006 arbeitsunfähig gewesen. Es hätten weitere Ermittlungen, etwa durch weitere Befragungen des Dr. Sp., angestellt werden müssen. Das Sozialgericht habe vor seiner Entscheidung auch nicht darauf hingewiesen, dass es den Bericht des Dr. Sp. für unzureichend halte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 24.7.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 11.7.2006 und 18.8.2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20.2.2007 zu verurteilen, ihr Krankengeld auch für die Zeit vom 15.7. bis 15.8.2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Mit Verfügung vom 9.11.2007 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass der Rechtsstreit für entscheidungsreif erachtet werde und weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien.
Die Klägerin hat abschließend die Bescheinigung des Dr. Sp. vom 20.11.2007 (Senatsakte S. 24) vorgelegt. Darin ist ausgeführt, bei der Vorstellung am 20.6.2006 habe die Klägerin über zunehmende Kniegelenksbeschwerden geklagt mit deutlicher Reizgelenkssymptomatik (schmerzhafte Schwellung sowie leichte Ergussbildung). Er habe wiederholt intraartikuläre Injektionen zur Besserung des Beschwerdebildes durchgeführt; wegen wiederkehrender Beschwerden sei sodann die Kernspinuntersuchung veranlasst worden. Die dabei nachgewiesenen Gelenksveränderungen bedingten eine erhebliche schmerzhafte Belastungseinschränkung und führten bei entsprechender Belastung immer wieder zu entsprechendem Reizgeschehen. Bei Entlastung könnten natürlich Phasen ohne betonte Entzündungszeichen des rechten Kniegelenks auftreten, wobei die Belastungseinschränkungen natürlich fortbestünden. Auch postoperativ seien in den kommenden Monaten wiederholte Reizgeschehen des rechten Kniegelenks aufgetreten mit der Notwendigkeit gelegentlicher Punktionen. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass eine kniebedingte Arbeitsunfähigkeit vom 20.6. bis 13.9.2006 bestanden habe. Die Belastungsfähigkeit des rechten Kniegelenks sei nach wie vor eingeschränkt, leichte arbeitsbedingte Belastungen seien jedoch wieder umfassend möglich.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft; der Beschwerdewert (500 EUR) ist erreicht, da die Klägerin Krankengeld für 32 Tage zu täglich 28,57 EUR begehrt (insgesamt über 900 EUR). Die Berufung ist gem. § 151 SGG auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für die Zeit vom 15.7. bis 15.8.2006 Krankengeld zu gewähren; sie hat darauf keinen Anspruch.
Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§ 44 SGB V) das Leistungsbegehren der Klägerin zu beurteilen ist, und weshalb ihr Krankengeld während der streitigen Zeit nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Der Senat teilt die Beweiswürdigung des Sozialgerichts. Auch nach seiner Auffassung geht aus den MDK-Gutachten, insbesondere des Dr. G., überzeugend hervor, dass die Klägerin während der Zeit vom 15.7. bis 15.8.2006 nicht mehr arbeitsunfähig i. S. d. § 44 SGB V war. Dr. G. hat die Klägerin am 1.8.2006 und damit in der Mitte des hier maßgeblichen Zeitraums untersucht. Er hat dabei sein Augenmerk (auch) auf ihre Kniegelenke gerichtet und Gonarthrosebeschwerden rechts diagnostiziert, allerdings ein flüssiges Gangbild, im linken Knie freie Beweglichkeit, im rechten Knie freie Durchstreckbarkeit und Beugefähigkeit bis 120 Grad gefunden; erst bei weiterer Beugung trat ein Spannungsgefühl auf. Im äußeren Gelenkspalt bestand ein mäßiger Druckschmerz, jedoch waren weder ein Erguss, noch eine Rötung oder eine Überwärmung feststellbar. Damit lagen seinerzeit durchaus – und unbestritten - Beschwerden am rechten Knie vor. Das bedeutet freilich nicht, dass die Klägerin deshalb im krankenversicherungsrechtlichen Sinne arbeitsunfähig war. Denn für die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung sind nicht Diagnosen, röntgenologisch fassbare Befunde oder Beschwerdeangaben für sich allein ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, wie sich all das – in quantitativer (zeitlicher) und qualitativer Hinsicht - auf das gesundheitliche Leistungsvermögen auswirkt. Insoweit ist Dr. G. aber schlüssig und überzeugend zu der Auffassung gelangt, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin zwar beeinträchtigt, aber keineswegs aufgehoben war, und den Leistungsbeeinträchtigungen mit qualitativen Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen werden kann. Die Klägerin war danach nicht daran gehindert, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts unter den von Dr. G. im einzelnen festgehaltenen qualitativen Einschränkungen, insbesondere hauptsächlich im Sitzen, zu verrichten. Das schließt, wie das Sozialgericht in seinem Gerichtsbescheid näher dargelegt hat, aus, die (seit 1.1.2004 arbeitslose) Klägerin gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V als arbeitsunfähig einzustufen. Die Dres. L. und E. haben das in weiteren MDK-Gutachten vom 15.8.2006 und 27.9.2006 zusätzlich bestätigt und untermauert. Auch nach ihren eigenen Angaben standen Erkrankungen der Kniegelenke einer geeigneten beruflichen Tätigkeit nicht im Wege, denn gegenüber Dr. G. gab sie an, noch 20 Minuten lang gehen zu können und erst danach eine Pause zu benötigen.
Die Berichte und Bescheinigungen des Dr. Sp. rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. Dr. Sp. hat im Kern jeweils Diagnosen, Röntgen- bzw. Kernspinbefunde und Beschwerdeangaben wiedergegeben, sich aber mit den damit verbundenen Funktionseinschränkungen nicht weiter beschäftigt, denn er hat hierzu nicht einmal in seiner Aussage als sachverständiger Zeuge vom 1.6.2007 nähere Angaben gemacht, obwohl er vom SG zur Mitteilung aller Befunde aufgefordert worden war. Nach dem Gesagten ist damit allein aber Arbeitsunfähigkeit gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht zu begründen. Mit Art und Umfang der hierfür sozialmedizinisch maßgeblichen Leistungseinschränkungen und deren Auswirkungen auf das gesundheitliche Leistungsvermögen in quantitativer und (insbesondere) qualitativer Hinsicht, hat er sich nicht auseinander gesetzt, vielmehr das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit lediglich pauschal und ohne tiefer gehende Begründung postuliert. Die sozialmedizinisch fundierte gegenteilige Auffassung (insbesondere) des Dr. G. ist damit weder auszuräumen noch stichhaltig in Zweifel zu ziehen.
Das Berufungsvorbringen der Klägerin und die im Berufungsverfahren vorgelegte weitere Bescheinigung des Dr. Sp. vom 20.11.2007 können dem Leistungsbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Dr. G. hat die für die sozialmedizinische Beurteilung maßgeblichen Befunde am 1.8.2006 durch Untersuchung der Klägerin zeitnah erhoben und in seinem Gutachten festgehalten. Seine hierauf gegründete Einschätzung ist mit den – wie dargelegt für den Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V für sich allein nicht ausschlaggebenden - diagnostischen Erkenntnissen der Kernspinuntersuchung oder der intraoperativen Inspektion des Kniegelenks nicht in Zweifel zu ziehen. Das Sozialgericht hat die sachverständige Zeugenaussage des Dr. Sp. vom 1.6.2007 auch hinreichend berücksichtigt und angesichts der Erkenntnisse des MDK zu Recht als nicht überzeugend eingestuft. Weitere und ergänzende Berichte des Dr. Sp. brauchte es nicht zu erheben; es durfte vielmehr ohne Rechtsverstoß den Inhalt der sachverständigen Zeugenaussage im Hinblick auf die an Dr. Sp. gerichteten Beweisfragen würdigen.
Die zuletzt beigebrachte (weitere) Bescheinigung des Dr. Sp. vom 20.11.2007 enthält im Kern nichts wesentlich Neues. Dr. Sp. berichtet wiederum Beschwerdeangaben der Klägerin (bei der Untersuchung am 20.6.2006). Von der jetzt erstmals erwähnten Reizgelenkssymptomatik (schmerzhafte Schwellung sowie leichte Ergussbildung) war vorher so nicht die Rede. Auch in der sachverständigen Zeugenaussage, die der Arzt vor dem Sozialgericht abgegeben hat, findet sich von Schwellung oder Ergussbildung nichts, obgleich danach (unter Beweisfrage Nr. 3a: genaue Angabe der Befunde am rechten Kniegelenk, Bewegungsmaße, Schwellung, Entzündung, etc) ausdrücklich gefragt worden war. Wie die Glaubhaftigkeit derart im Verfahrensverlauf gesteigerten Vorbringens einzuschätzen ist, kann der Senat hier offen lassen; es kommt entscheidungserheblich darauf nicht an. Denn Dr. Sp. hat hinsichtlich der sozialmedizinisch allein maßgeblichen Leistungseinschränkungen lediglich angegeben, die (diagnostisch) nachgewiesenen Gelenksveränderungen bedingten eine erhebliche schmerzhafte Belastungseinschränkung und führten bei entsprechender Belastung immer wieder zu entsprechendem Reizgeschehen. Dem haben die Gutachter des MDK mit den festgelegten qualitativen Leistungseinschränkungen zur Vermeidung solcher Belastungen (Tätigkeit im Wechselrhythmus, überwiegend im Sitzen, ohne Knien oder Hocken und Klettern) hinreichend Rechnung getragen. Die von Dr. Sp. erneut – ohne hinreichende sozialmedizinische Begründung – postulierte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im streitigen Zeitraum folgt daraus nicht.
Weitere Ermittlungen drängen sich dem Senat angesichts der vorliegenden Gutachten und Arztberichte nicht auf. Auch eine weitere Befragung des Dr. Sp. ist nicht notwendig. Er hat sich zu den hier maßgeblichen Fragen hinreichend geäußert, wobei auch im Berufungsverfahren noch ein weiterer Bericht vorgelegt worden ist. Gründe, ihn erneut zu befragen, sind nicht ersichtlich. Ergänzende Begutachtungen sind im Übrigen auch deshalb nicht sachdienlich, weil der seinerzeit vorhandene Kniegelenksstatus nach inzwischen durchgeführter Operation mittlerweile nicht mehr vorliegt, worauf Dr. E. in seiner Stellungnahme vom 27.9.2006 zutreffend hingewiesen hat.
Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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