L 7 SO 4887/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 5003/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4887/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Klägerinnen zu 1 und 2 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. September 2007 werden zurückgewiesen.

Die Klägerinnen zu 1 und 2 tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldnerinnen.

Tatbestand:

Die Klägerinnen zu 1 und 2 wenden sich im vorliegenden Verfahren sinngemäß gegen ihre Inanspruchnahme als Erbinnen aus einem ursprünglich gegenüber ihrer am 29. Mai 2003 verstorbenen Mutter M. H. (i.F.: M. H.) durch Bescheid verfügten, u.a. auf § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gestützten Ersatzanspruch.

M.H. (geb. 1939) bezog von der Stadt W. (seinerzeit Delegationsgemeinde) von Juni 1994 bis Juni 1996 laufende sowie einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. M.H., zuletzt als Krankengymnastin selbständig tätig, hatte sich bei einem schweren Verkehrsunfall am 17. Juni 1990 erhebliche Verletzungen zugezogen und war seitdem nicht mehr berufstätig gewesen. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) vom 16. März 2000 (13 U 60/95) wurde die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners u.a. zur Zahlung von 60.776,60 DM an M.H. zuzüglich 4% Zinsen seit 6. Juli 1992 verurteilt.

Mit Schreiben vom 19. November 2002 forderte die Stadt W. M.H. über die Klägerin zu 1, welche von ihrer Mutter am 12. Oktober 1995 notariell Generalvollmacht erhalten hatte, zur Vorlage des oben bezeichneten Urteils des OLG auf und hörte sie zugleich bezüglich der beabsichtigten Rückforderung der für den Zeitraum von Juni 1994 bis Juni 1996 erbrachten, auf insgesamt 25.143,20 Euro (= 49.175,82 DM) errechneten Sozialhilfeleistungen an. Das genannte Urteil übermittelte die Klägerin zu 1 der Stadt am 15. Dezember 2002 auszugsweise. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2002 meldete sich schließlich Rechtsanwalt Dr. Sch. für M.H., indem er auf die "Ausschlussfrist" des § 111 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) verwies und die Einrede der Verjährung erhob; auf Aufforderung der Stadt W. (Schreiben vom 27. Januar 2003) reichte er am 13. Februar 2003 eine von der Klägerin zu 1 am 9. Februar 2003 unterzeichnete Vollmacht ein.

Durch Bescheid vom 17. Februar 2003, Rechtsanwalt Dr. Sch. mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 19. Februar 2003, verlangte die Stadt W. von M.H. unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG Aufwendungsersatz in Höhe von 23.143,20 Euro; als Rechtsgrundlage genannt wurde ferner die Bestimmung des § 116 Abs. 7 Satz 1 SGB X. Da seitens der M.H. zunächst keine Reaktion erfolgte, forderte die Stadt W. sie über Rechtsanwalt Dr. Sch. zur Zahlung bis 22. April 2003 unter Hinweis auf ein ansonsten einzuleitendes Mahn- und Beitreibungsverfahren auf (Schreiben vom 3. April 2003). Mit Fax vom 8. April 2003 bat Rechtsanwalt Dr. Sch. um kurzfristige Akteneinsicht und sicherte eine umgehende Stellungnahme zur Frage der Rückzahlung der Sozialhilfebeträge nach erfolgter Akteneinsicht zu. Am 27. Mai 2003 nahm Rechtsanwalt Dr. Sch. Einsicht in die Akten der Stadt W ... In einem Schreiben vom 10. Juni 2003 teilte er das Versterben der M.H. mit. Nachdem die Stadt W. vom Notariat Waiblingen die Mitteilung erhalten hatte, dass die Klägerinnen zu 1 und 2 Erbinnen der M.H. geworden seien, forderte sie diese jeweils mit Schreiben vom 24. Juli 2003 erneut zur Zahlung der 25.143,20 Euro aus dem Bescheid vom 17. Februar 2003 auf.

Darauf meldete sich Rechtsanwalt Dr. Sch. mit Schriftsatz vom 31. Juli 2003 und gab an, gegen den Bescheid vom 17. Februar 2003 am 5. März 2003 Widerspruch eingelegt zu haben. Auf Hinweis der Stadt W. , dass ein Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid nicht vorliege (Schreiben vom 6. August 2003), reichte Rechtsanwalt Dr. Sch. mit Schriftsatz vom 7. August 2003 (eingegangen am 8. August 2003) ein auf 5. März 2003 datiertes Widerspruchsschreiben sowie eine eidesstattliche Versicherung des die Angelegenheit in der Kanzlei bearbeitenden Assessors We. vom 7. August 2003 zu den Akten, beantragte ferner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte zugleich erneut Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 13. August 2003 verwies die Stadt W. auf die bereits Mitte April 2003 abgelaufene Zwei-Wochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Am 8. Juli 2006 ist beim Sozialgericht Stuttgart (SG) ein von Assessor We. unterzeichneter Schriftsatz vom 7. Juli 2006 eingegangen, in welchem eine "namens und in Vollmacht" der Klägerinnen zu 1 und 2 erhobene Klage "wegen Kostenersatz §§ 11 II BSHG; 116 SGB X" formuliert ist; der Klageschrift beigefügt war eine von Rechtsanwalt Dr. Sch. für Assessor We. ausgestellte Untervollmacht. Die Klage ist ohne Anträge und ohne Begründung geblieben. Mit richterlicher Verfügung vom 19. Juni 2007 hat das SG Rechtsanwalt Dr. Sch. - nach zuvor bereits dreimaliger Aufforderung zur Klagebegründung - schließlich unter Fristsetzung zum 15. Juli 2007 zur Vorlage der Klagebegründung sowie zur Einreichung einer Vollmacht der Klägerinnen zu 1 und 2 aufgefordert und zugleich darauf hingewiesen, dass das Gericht die Klage als unzulässig abweisen könne, wenn die Vollmacht nicht bis zum Entscheidungsdatum vorliege; sofern die Klage nicht bis zum vorgenannten Datum begründet und die Vollmacht vorgelegt werde, sei beabsichtigt, durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2007 hat Rechtsanwalt Dr. Sch. um Fristverlängerung bis 13. August 2007 gebeten, weil er mit den Erbinnen der M.H. noch keinen Kontakt habe aufnehmen können. Diese Fristverlängerung hat das SG mit Verfügung vom 20. Juli 2007 gewährt, jedoch erneut darauf verwiesen, dass es bei nicht fristgerechter Einreichung der Klagebegründung und der Vollmacht bei der Absicht zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid verbleibe. Hierauf hat Rechtsanwalt Dr. Sch. mit Schriftsatz vom 6. August 2007 um nochmalige Fristverlängerung bis 31. August 2007 gebeten. Das SG hat die Beteiligten mit Verfügung vom 14. August 2007 darauf hingewiesen, dass an der Absicht zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid für die Zeit nach dem 13. August 2007 festgehalten werde. Mit Gerichtsbescheid vom 5. September 2007 hat das SG die "Klage" abgewiesen; in den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage mangels Vorlage einer Vollmacht, die im sozialgerichtlichen Verfahren Prozessvoraussetzung sei, unzulässig sei.

Gegen diesen Gerichtsbescheid, ihm gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 10. September 2007, hat Rechtsanwalt Dr. Sch. am 10. Oktober 2007 per Fax Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Nach gerichtlichem Hinweis (Verfügung vom 29. Oktober 2007) auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R - (SozR 3-1500 § 73 Nr. 9) sowie auf wiederholt gewährte Fristverlängerungen (Verfügungen vom 20. November und 17. Dezember 2007 sowie 14. Januar und 4. Februar 2008 - letztere enthaltend die Ankündigung einer Entscheidung durch Beschluss nach § 158 SGG -) ist eine anwaltliche Äußerung zunächst nicht eingegangen. Am 13. März 2008 haben die Klägerinnen zu 1 und 2 jeweils per Fax mit Datum vom 13. März 2008 unterzeichnete Vollmachten für Rechtsanwalt Dr. Sch. zu den Gerichtsakten übersandt; die Originale der Vollmachten sind am 17. März 2008 beim LSG eingegangen. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 17. März 2008 vorgebracht, der Geltendmachung der Ansprüche stehe die "Ausschlussfrist" des § 111 SGB X entgegen; im Übrigen seien die Erstattungsansprüche (Leistungszeitraum 1994 bis 1996; Geltendmachung im Jahre 2003) verjährt. Außerdem hat er auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vollmacht vom 9. März 2003 verwiesen, welche "ausdrücklich auch zur Erledigung und Rücknahme von Rechtsmitteln" gelten sollte.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. April 2008 haben die Klägerinnen zu 1 und 2 beantragt,

"den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.09.2007 abzuändern und den Bescheid des Beklagten aufzuheben".

Der Beklagte beantragt (sinngemäß),

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten (7 Bände), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Klägerinnen zu 1 und 2 haben keinen Erfolg.

Die Berufungen sind zulässig. Sie sind unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier - mangels Übergangsregelung im Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) - unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelsicherheit (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht BVerfGE 87, 48) weiterhin anzuwendenden, bis 31. März 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) bei Weitem überschritten ist. Denn die Klägerinnen zu 1 und 2 wenden sich als Erbinnen ihrer am 29. Mai 2003 verstorbenen Mutter sinngemäß gegen ihre Inanspruchnahme aus dem noch gegenüber M.H. ergangenen Bescheid der Stadt W. vom 17. Februar 2003, in welchem ein Rückforderungsverlangen über 25.143,20 Euro verfügt ist. Nachdem die Klägerinnen zu 1 und 2 Rechtsanwalt Dr. Sch. im Berufungsverfahren jeweils schriftliche Vollmacht erteilt und die entsprechenden Vollmachtsurkunden vom 13. März 2008 zu den Gerichtsakten eingereicht haben, kann die Berufung nun nicht mehr wegen dieses bis März 2008 bestehenden Mangels des Verfahrens als unzulässig verworfen werden; sie ist aber unbegründet.

Gemäß der Bestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG, welche durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) unverändert geblieben ist, können sich die Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 und 2 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten zu reichen oder - was hier von vornherein ausscheidet - zur Niederschrift des Gerichts zu erklären. Nur bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann die Vollmacht unterstellt werden; letzteres ist hier ersichtlich nicht der Fall. "Akten" im Sinne des § 73 Abs. 2 SGG sind die Gerichtsakten (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 73 Nrn. 2 und 9; Bundesfinanzhof (BFH) BFHE 164, 210). Einzureichen ist die Vollmacht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder, bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid oder im schriftlichen Verfahren, bis unmittelbar vor Absendung der Entscheidung (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 73 Rdnr. 13). Dies ist hier nicht geschehen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen zu 1 und 2 hat weder mit der Klageschrift noch bis zur Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid vom 5. September 2007 schriftliche Vollmachten der Klägerinnen zu 1 und 2 vorgelegt.

Das Vorhandensein einer schriftlichen Vollmacht ist im sozialgerichtlichen Verfahren auch bei einem Rechtsanwalt - anders als in der Zivilprozessordnung (ZPO; vgl. § 88 Abs. 2 ZPO; zu § 67 VwGO vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 69) - stets von Amts wegen zu prüfen (vgl. BSG - GemS - SozR 1500 § 73 Nr. 4; BSG SozR 3-1500 § 73 Nrn. 2 und 9; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 27/00 R -; BSG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - B 13 RJ 83/02 B - (juris); zu § 62 der Finanzgerichtsordnung vgl. BFHE 164, 210). Die Einreichung der schriftlichen Vollmacht ist Wirksamkeitsvoraussetzung; die ohne schriftliche Prozessvollmacht erhobene Klage und sonstige Prozesshandlungen sind mithin unzulässig (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9). Im Falle der subjektiven Klagehäufung - wie hier - ist eine Vollmacht von jeder der Klägerinnen zu den Gerichtsakten zu reichen (vgl. BFH; Urteil vom 27. November 2002 - X R 37/01 (juris)). Allerdings bedarf es, bevor die Klage wegen des Fehlens dieser Prozessvoraussetzung ohne Sachprüfung als unzulässig abgewiesen werden kann, regelmäßig einer richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage andernfalls als unzulässig abgewiesen werden kann (vgl. BSG - GmS - SozR 1500 § 73 Nr. 4; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5; BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2; SozR 3-1500 § 73 Nr. 9). So ist das SG hier zutreffend verfahren. Es hat mithin im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 5. September 2007 die Klagen der Klägerinnen zu 1 und 2 durch Prozessurteil zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Der dargestellte Mangel der schriftlichen Bevollmachtigung ist nicht nachträglich geheilt worden, denn die von den Klägerinnen zu 1 und 2 erteilten Vollmachten vom 13. März 2008 sind erst während des Berufungsverfahrens und damit nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz zu den Gerichtsakten gelangt. Dies war zu spät; damit konnte der Mangel des Klageverfahrens nicht mehr repariert werden (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9). Eine Heilungsmöglichkeit bestand auch nicht ausnahmsweise. Das SG war nach § 105 Abs. 1 SGG berechtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wobei die Entscheidung, einen Gerichtsbescheid zu erlassen oder mündlich zu verhandeln, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Norm - wie hier - grundsätzlich in seinem Ermessen stand (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 105 Rdnr. 9). Mit der über die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid ordnungsgemäßen belehrenden Verfügung der Kammervorsitzenden vom 19. Juni 2007 war der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen zu 1 und 2 auf die Unzulässigkeit der Klage wegen Fehlens der Vollmachtsurkunde sowie ferner darauf hingewiesen worden, dass die Klage als unzulässig abgewiesen werden könne und insoweit eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei, wenn die Vollmacht nicht bis zum 15. Juli 2007 vorgelegt werde. Diese Verfügung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen zu 1 und 2 - wie sich aus dem Schriftsatz vom 13. Juli 2007 ergibt - auch erhalten. Trotz nochmaliger Fristverlängerung bis 13. August 2007 sind jedoch bis zum Ergehen des Gerichtsbescheids vom 5. September 2007 keine Vollmachten eingereicht worden. Gründe dafür, weshalb der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen zu 1 und 2 auch diese zweite Fristverlängerung ungenutzt hat verstreichen lassen und nicht einmal bis zur Zustellung des Gerichtsbescheids reagiert hat, sind nicht erkennbar; im Gegenteil kann dem Schreiben der Klägerin zu 1 an das SG vom 25. Februar 2008 entnommen werden, dass sie - trotz wiederholter Nachfragen während des Berufungsverfahrens bei ihrem Bevollmächtigten - von diesem zunächst nicht einmal für das zweitinstanzliche Verfahren ein entsprechendes Vollmachtsformular zur Verfügung gestellt erhalten hat.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen zu 1 und 2 ist stattdessen selbst im Berufungsverfahren zunächst völlig passiv geblieben. Erst mit Schriftsatz vom 17. März 2008 hat er sich auf die am 9. Februar 2003 von der Klägerin zu 1 als Generalbevollmächtigte ihrer Mutter unterzeichnete und zu den Verwaltungsakten der Stadt W. übersandte Vollmacht berufen; er hat freilich insoweit übersehen, dass die Vollmacht nur für die Vertretung der M.H. galt, und er für die Prozessvertretung der Klägerinnen zu 1 und 2 einer jeweils von diesen erteilten schriftlichen Vollmacht bedurfte. Mangels einer ihm selbst erteilten Prozessvollmacht konnte er für die Klageerhebung auch keine wirksame Untervollmacht an Assessor We. ausstellen.

Nach allem konnten die im Berufungsverfahren eingereichten Vollmachtsurkunden der Klägerinnen zu 1 und 2 das Fehlen der erstinstanzlich zur Gerichtsakte gelangten Vollmachten nicht nachträglich beseitigen; nach Erlass des Gerichtsbescheids vom 5. September 2007 war eine Heilung des Mangels der Einreichung einer Vollmacht, die Prozessvoraussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens ist, nicht mehr möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Da die Klägerinnen zu 1 und 2 gemäß § 2058 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten gesamtschuldnerisch haften und beide gemeinsam das Verfahren betrieben haben, ohne dass rechtlich relevante Unterschiede vorhanden sind, ist es sachgerecht, sie als unterliegenden Teil mit den Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen zu belasten (vgl. hierzu BVerwG Buchholz 310 § 159 VwGO Nr. 1). Der Senat konnte ferner die für den Beklagten ungünstige Kostenentscheidung des Klageverfahrens ändern, obwohl nur die Klägerinnen zu 1 und 2 Berufung eingelegt haben; denn das Verbot der reformatio in peius gilt für Kostenentscheidungen nicht (vgl. BSGE 62, 131, 136 = SozR 4100 § 141b Nr. 40; BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - (juris, Rdnr. 38)). Vorliegend handelt es sich um ein kostenpflichtiges Verfahren nach § 197a SGG; weder die Klägerinnen zu 1 und 2 noch der Beklagte gehören zu dem im § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreis, für den das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei ist. Dort sind abschließend aufgezählt Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind. Die Klägerinnen zu 1 und 2 sind insbesondere weder als Versicherte noch als Leistungsempfängerinnen beteiligt. Vielmehr wenden sie sich sinngemäß gegen ihre Inanspruchnahme als Erbinnen ihrer verstorbenen Mutter auf Aufwendungsersatz bzw. Erstattung von 25.143,20 Euro. Damit liegt auch ein Fall der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) - ungeachtet der fraglichen gemeinsamen Haushaltsführung der Klägerin zu 2 mit M.H. - von vornherein nicht vor. Eine Bereichsausnahme wie in § 188 Satz 2 VwGO für sämtliche Angelegenheiten der Sozialhilfe ist in § 183 SGG nicht vorgesehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 197a Abs. 3 SGG. Diese Regelung soll lediglich klarstellen, dass die Träger der Sozialhilfe grundsätzlich gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von Gerichtskosten freigestellt sind, dies aber ausnahmsweise nicht in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 197a Rdnr. 2a). Keineswegs ist der Umkehrschluss gerechtfertigt, dass Verfahren, in denen Sozialhilfeträger als Kläger oder Beklagte beteiligt sind und die nicht Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Sozialhilfeträgern zum Gegenstand haben, gerichtskostenfreie Verfahren sind, für die die Kostenentscheidung nach § 193 SGG und nicht nach § 197a SGG zu erfolgen hat (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 2737/06 und vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 2688/07 - (beide m.w.N.)).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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