Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 AY 190/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 5558/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Klägerinnen zu 1 und 2 gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die auf Erstattung weiterer 533,38 EUR gerichteten Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in zweiter Instanz nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die anteilige Erstattung von Aufwendungen anlässlich eines Umzuges als Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die 1977 geborene Klägerin zu 1 türkischer Staatsangehörigkeit ist die Ehefrau des 1960 geborenen, ebenfalls türkischen Staatsangehörigen M. A. A. (A.), die 1998 geborene Klägerin zu 2 deren gemeinsames Kind. Die Klägerinnen, deren Aufenthalte im Bundesgebiet bis zum 26. Juli 2007 geduldet waren und die mittlerweile über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügen, erhielten bis dahin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). A. bezieht seit 1. März 2005 Leistungen der Grundsicherung wegen dauerhafter Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Familie bewohnte zuletzt eine Wohnung in Ettlingen. Die Miete wurde in Höhe von EUR 462,72 zuzüglich Kaltnebenkosten in Höhe von EUR 71,58 bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt. Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) Ettlingen (3 C 265/05) schlossen die Klägerin zu 1 und A. mit den damaligen Vermietern am 30. Mai 2006 einen gerichtlichen Vergleich, demzufolge u.a. das Mietverhältnis über die Wohnung in Ettlingen zum 31. Dezember 2006 ende (§ 1 des Mietvertrages), die Mieter das Mietverhältnis jedoch jederzeit zuvor durch einseitige Erklärung beenden könnten (§ 3). Die damaligen Vermieter verpflichteten sich, der Klägerin zu 1 und A. eine Umzugskostenbeihilfe in Höhe von EUR 1.000,00 zu zahlen, die fällig werde, sobald die Wohnung geräumt und an die Vermieter herausgegeben worden sei; die Vermieter verzichteten u.a. auf die Mietrückstände bis einschließlich Mai 2006 (§ 4).
Im Mai 2006 nahm A. über eine Zeitungsannonce Kontakt mit einem Makler auf, der den Kontakt mit der jetzigen Vermieterin vermittelte. Am 31. Mai 2006 beantragte A. auch für die Klägerinnen beim Beklagten die Gewährung von "Umzugskosten" für Tapeten, Teppiche, Farben, Bodenleisten, Vorhänge, Schreibtisch und Esstisch mit Stühlen sowie Umzugskartons und einen Leihwagen. Die neue Wohnung koste in etwa soviel wie die bisherige und unterscheide sich von der Fläche des Wohnraumes wenig von der bisherigen. Dem A. wurde durch einen Mitarbeiter des Beklagten mitgeteilt, dass der Antrag erst bearbeitet werden könne, wenn eine Erlaubnis des Ausländeramtes zum Umzug für die Klägerinnen eingeholt werde; außerdem könne einem Umzug nur dann zugestimmt werden, bzw. die Kostenzusage nur dann erteilt werden, wenn ein entsprechender nicht unterschriebener Mietvertrag vorliege, bzw. die Mietbescheinigung vom Vermieter ausgefüllt zurückgegeben werde (Aktenvermerk vom 31. Mai 2006, Bl. 38 der Akte S 1 SO 5623/06). Unter dem 12. Juni 2006 stimmte das Landratsamt Karlsruhe - Straßenverkehrs- und Ordnungsamt - dem Umverteilungsantrag der Familie nach Waldbronn zu. Noch am selben Tag zog die Familie in die neue Wohnung in Waldbronn um. Am 17. Juni 2006 schlossen die Klägerin zu 1 und A. den Mietvertrag über diese Wohnung ab. Die Grundmiete wurde auf EUR 480,00 vereinbart zuzüglich EUR 90,00 an Betriebskosten für Heizung/Warmwasser und eine Vorauszahlung für sonstige Kosten in Höhe von weiteren EUR 90,00. Die Wohnfläche wurde seitens der Vermieterin zunächst mit 80 m² angegeben, beträgt jedoch tatsächlich 95 m². Der im Formularvertrag enthaltene § 8 ("Zustand, eventuell Renovierungsbedürftigkeit der Mietsache"), der unter Ziff. 2 einen Ausschluss einer Verpflichtung zur Einzugsrenovierung durch Vermieter oder Mieter enthielt, wurde durchgestrichen. § 17 des Mietvertrages enthält eine Regelung über laufende Schönheitsreparaturen. Danach ist der Vermieter zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung des Mieters besteht je nach Raumnutzung im Allgemeinen unter Beachtung näher genannter Fristen. Nach Ziff. 3 verlängern sich diese Fristen, wenn der Mieter eine nicht renovierte Wohnung und zugleich die Anfangsrenovierung vertraglich übernommen habe. Weitere Regelungen zur Renovierungsverpflichtung wurden unter dem dafür vorgesehenen § 30 des Vertrages nicht getroffen. Die Mieter hatten eine Kaution i.H.v. EUR 960.- zu leisten (§ 4 des Vertrages). Wegen des genauen Inhaltes wird auf den in der Verwaltungsakte befindlichen Mietvertrag Bezug genommen.
Am 19. Juni 2006 sprach A. daraufhin erneut beim Beklagten vor und beantragte die Übernahme der Maklergebühr in Höhe von einer Monatsmiete, der Kaution sowie Renovierungskosten "in Höhe von mehreren hundert Euro", für die er Quittungen und Belege vorlegte. Gleichzeitig teilte er mit, dass er die Junimiete für die alte Wohnung nicht bezahlt habe und mit diesem Geld das Renovierungsmaterial finanziert habe. Im weiteren Verlauf teilte die neue Vermieterin u.a. mit, dass die Familie zwei Türen versetzt habe, ein Dachfenster repariert, Türen abgeschliffen und neu gestrichen, Fenster neu gestrichen, Wasserleitungen für die von der Familie mitgebrachte Einbauküche abgeändert und Rohrleitungen verlängert habe. Mit Bescheiden vom 21. Juli 2006 wurde den Klägerinnen und A. laufende Leistungen bewilligt, wobei für die Zeit ab dem 1. Juli 2006 die Kosten der Unterkunft nur noch in der vom Beklagten als angemessen angesehenen Höhe für die neue Wohnung angesetzt wurden. Am 30. Juni 2006 wurde der Familie ein Vorschuss auf Umzugskosten in Höhe von EUR 600,00 ausgezahlt (EUR 300,00 für den Leihwagen sowie EUR 300,00 Renovierungskosten). Im Gegenzug trat A. den Anspruch auf Umzugskostenbeihilfe gegen den alten Vermieter in Höhe von EUR 600,00 an den Beklagten ab.
Am 13. Juli 2006 begehrte A. u.a. die Übernahme von Renovierungskosten gemäß vorgelegter Quittungen von Baumärkten in Gesamthöhe von EUR 824,85, für ein von privat übernommenes Regal in Höhe von EUR 110,00, für neue Möbel der Firma R. in Höhe von EUR 1.487,50, die Übernahme der Kosten für das geliehene Fahrzeug sowie die Übernahme von Maklerkosten in Höhe von EUR 480,00 und die Übernahme der Mietkaution.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2006 übernahm der Beklagte darlehensweise die Mietkaution für die Klägerinnen anteilig i.H.v. EUR 580,00 (ein Drittel von zwei angemessenen Monatsmieten) gegen Abtretung des Rückzahlungsanspruches gegen die Vermieterin in dieser Höhe.
Durch Bescheid vom 7. August 2006 gab der Beklagte den Anträgen insoweit statt, als er den auf die Klägerinnen entfallenden Anteil für das Umzugsfahrzeug in geltend gemachter Höhe (zwei Drittel aus EUR 300,00) übernahm, außerdem anteilige Aufwendungen für Farbe, Lacke, Malerzubehör, Gardinen und Stangen i.H.v. EUR 129,71 sowie Kosten für einen Teppich und Verlegeband i.H.v. EUR 78,75. im Übrigen lehnte er die Anträge ab. Anders als bei den Leistungen des A. seien in den Leistungen nach dem AsylbLG kein Betrag für die Wohnungsrenovierung enthalten. Die geltend gemachten Renovierungskosten seien jedoch nicht in vollem Umfange notwendig. Die Aufwendungen für Möbel seien weder als Erstausstattung noch als Wohnungsbeschaffungskosten erstattungsfähig. Eine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung einer Einzugsrenovierung bestehe nicht. Eine Übernahme als Wohnungsbeschaffungskosten scheitere an der fehlenden vorherigen Zustimmung des Beklagten zu diesen Aufwendungen. Der Beklagte habe diesen Aufwendungen auch nicht zustimmen müssen, weil er den Umzug weder veranlasst habe noch bei einem - wie hier - notwendigen Umzug ohne seine Zustimmung in angemessener Zeit keine andere Wohnung hätte gefunden werden können. Durch weiteren Bescheid vom 7. August 2006 lehnte der Beklagte die Übernahme der Vermittlergebühr und der Kaution mit im Wesentlichen gleicher Begründung ab.
Am 31. August 2006 erhoben die Klägerin zu 1 und A. Widerspruch für sich und die Klägerin zu 2 gegen die Bescheide vom "04.08. über Übernahme von nur 100 Euro", vom "04.08. über die Ablehnung der Vermittlergebühr" und vom "07.08. über die teilweise Ablehnung der Renovierungskosten". Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, nach Abzug der vom bisherigen Vermieter zu zahlenden Umzugsbeihilfe habe der Beklagte noch Kosten im Gesamtumfang von EUR 2.430,69 auszugleichen. Diese Aufwendungen seien dringend erforderlich gewesen, nachdem die Familie die Wohnung in Et. hätte verlassen müssen. Die Erstattung von Aufwendungen für die gekauften Möbel würden nicht mehr geltend gemacht. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Ablehnung der Kosten für die Möbel sei mangels Anfechtung bestandskräftig. Auch das AsylbLG setze wie das Sozialhilferecht einen ungedeckten Bedarf voraus. Über den Umfang der notwendigen Renovierungsarbeiten sei der Beklagte jedoch vorab nicht informiert worden. Die Aufwendungen könnten auch nicht als Schulden übernommen werden.
Hiergegen richtete sich die am 11. Januar 2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerinnen im Wesentlichen vorgetragen haben, der Umzug nach Waldbronn sei nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten mit den vormaligen Vermietern notwendig gewesen. Über vier Jahre lang habe sich die Familie erfolglos um eine andere Wohnung bemüht. Durch die Zeitungsannonce eines Wohnungsmaklers habe sich eben kurzfristig die Möglichkeit geboten, die Wohnung in Waldbronn anzumieten. Allein aufgrund der Bereitschaft der neuen Vermieterin zum Vertragsschluss sei dem gerichtlichen Vergleich vom 30. Mai 2006 zugestimmt worden. Hierüber sei der Beklagte bereits am 31. Mai 2006 informiert worden, der den A. oder die Klägerin zu 1 jedoch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten von einer vorherigen Zustimmung des Beklagten abhängig sei. Die geltend gemachten Kosten haben die Klägerinnen zunächst wie folgt beziffert: Leihbus EUR 300,00, Vermittlerkosten EUR 480,00, Schrankübernahme in der Mietwohnung EUR 110,00, Renovierungskosten EUR 2.540,69, Möbelkosten EUR 1.487,50, abzüglich Umzugsbeihilfe laut Gerichtsvergleich EUR 1.000,00, somit gesamt EUR 3.918,19. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2007 haben die Klägerinnen weitere EUR 133,33 (zwei Drittel aus EUR 200,00) für Stühle, Ess- und Schreibtisch geltend gemacht. Insgesamt haben die Klägerinnen entsprechend den Kopfteilen der Familie zwei Drittel begehrt, mithin nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Antrag EUR 2.745,42. Weiter haben die Klägerinnen jedoch ausgeführt, die bereits erbrachten Leistungen für das Umzugsfahrzeug und Renovierungsaufwendungen in Gesamthöhe von EUR 600,00 seien nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da der Beklagte diese Zahlung nur gegen Abtretung eines entsprechenden Betrages aus dem Anspruch gegen den vormaligen Vermieter geleistet habe. Wegen der von den Klägerinnen vorgelegten Wohnungsanzeigen, auf die sich die Familie beworben habe, wird auf Bl. 22/35 der SG-Akte (S 1 AY 190/07) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 19. Oktober 2007 hat das SG die "Klage" abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich der begehrten Möbelkosten und auch insoweit unzulässig, als der Beklagte Leistungen bereits bewilligt habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Als Anspruchsgrundlage komme nur § 6 AsylbLG in Betracht; Leistungen nach diesem Gesetz könnten aber nicht weiter gehen als solche der Sozialhilfe. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten könnten nur bei vorheriger Zustimmung des Sozialhilfeträgers übernommen werden. Eine solche liege jedoch nicht vor. Die Klägerinnen hätten auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung gehabt. Der Umzug sei nicht durch den Beklagten veranlasst gewesen. Das SG erachtete es nicht für erwiesen oder wenigstens überwiegend wahrscheinlich, dass die Familie ohne die Zustimmung des Beklagten eine andere Unterkunft in angemessenem Zeitraum nicht gefunden hätte. Innerhalb des Zeitraumes bis zum 31. Dezember 2006 sei dies prognostisch möglich gewesen. Die vorgelegten Kopien von Wohnungsinseraten der örtlichen Presse von Ettlingen stünden dem nicht entgegen, weil diese Inserate lediglich den Zeitraum von September 2004 bis Januar 2005 und von März bis April 2006 umfassten. Allein das Ankreuzen von Wohnungsinseraten stelle keinen Nachweis dafür dar, dass sich die Familie auch tatsächlich auf diese Wohnungen als Mieter bemüht habe. Des Weiteren seien die markierten Wohnungen für eine dreiköpfige Familie sozialhilferechtlich teilweise nicht angemessen gewesen. Gleichzeitig ergäben sich aus den Vermietungsinseraten zahlreiche Angebote für Dreizimmerwohnungen mit angemessener Wohnungsgröße und Mietzins. Auch eine vom Gericht am 5. Oktober 2007 im Internet durchgeführte Recherche habe ein angemessenes Mietangebot ergeben. Mangels einer mietvertraglichen Regelung über eine Einzugsrenovierung sei aufgrund der gesetzlichen Regelungen der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu verlassen. Durch den Abschluss des Mietvertrages vor Erteilung der Zusicherung hätten die Klägerinnen den Beklagten vor vollendete Tatsachen gestellt. Die hieraus resultierenden Rechtsfolgen hätten sie selbst zu tragen.
Die Klägerinnen haben gegen dieses Urteil am 16. November 2007 zu Protokoll beim SG jeweils Berufung eingelegt, mit der sie zunächst den Erstattungsanspruch in der bereits vor dem SG begehrten Höhe weiterverfolgt haben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Umzug sei nicht zu vermeiden gewesen, da der vorherige Vermieter auf Eigenbedarf beharrt habe und der Umzug innerhalb von sechs Monaten habe erfolgen müssen. Dem Beklagten sei diese Lage bekannt gewesen; mit der Auszahlung in Höhe von EUR 600,00 habe er dem Umzug auch zugestimmt. Die Renovierungskosten umfassten das Tapezieren der Wände, das Lackieren von Türen und das Streichen der Decke. Diese Unkosten seien bei jedem Umzug vom Mieter in Kauf zu nehmen. Die Vermittlungskosten seien entstanden, weil die Familie aufgrund ihrer sozialen und finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, eine passende Wohnung in der zur Verfügung stehenden Zeit zu finden. Des Weiteren haben die Klägerinnen im Berufungsverfahren ein Urteil des AG Ettlingen vom 25. Januar 2008 (1 C 18/07) vorgelegt. Darin wird auf Vollstreckungsgegenklage der früheren Vermieter die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Amtsgerichts Ettlingen vom 30. Mai 2006 in Höhe von EUR 1.326,25 für unzulässig erklärt. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, soweit der Klägerin zu 1 und dem A. des vorliegenden Verfahrens nach der Abtretung in Höhe von EUR 600,00 noch Ansprüche gegen den vormaligen Vermieter auf Zahlung einer Umzugskostenbeihilfe bestünden, seien diese durch Aufrechnung mit Gegenforderungen der vormaligen Vermieter aus Mietansprüchen für Juni 2006 und auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache erloschen. Mit dem am 9. April 2008 beim LSG eingegangenen Schriftsatz vom 7. April 2008 haben die Klägerinnen ihr Begehren um eine um EUR 533,38 höhere Erstattung erweitert.
Die Klägerinnen beantragen zuletzt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 7. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2006 zu verurteilen, ihnen anteilige Aufwendungen in Höhe von EUR 3.278,80 für das Umzugsfahrzeug, Vermittlerkosten, Schrankübernahme, Renovierungskosten und Aufwendungen für einen Esstisch, vier Stühle und einen Schreibtisch zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beim Beklagten geführten Verwaltungsakte der Klägerinnen, die Akten des sozialgerichtlichen Verfahrens (S 1 AY 190/07), der Verfahrensakten des Senats und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig, insbesondere sind sie statthaft (§ 143 SGG), weil die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier - mangels Übergangsregelung im Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) - unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelsicherheit (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht BVerfGE 87, 48) weiterhin anzuwendenden, bis 31. März 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) überschritten ist. Sie sind jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klagen zurecht abgewiesen. Darüber hinaus sind die mit Schriftsatz vom 7. April 2008 erweiterten Klagen unzulässig.
Zu Recht hat das SG die Klagen als unzulässig abgewiesen, soweit die Klägerinnen für die Kosten des beim Umzug eingesetzten Leihwagens eine Beihilfe in Höhe von EUR 200,00 (2/3 von EUR 300,00) begehren. Denn mit Bescheid vom 7. August 2006, den die Klägerinnen mit Widerspruch angefochten hatten, hatte der Beklagte diesem Antrag bereits entsprochen und den Klägerinnen EUR 200,00 bewilligt. Es fehlt somit an der notwendigen Klagebefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung der erhobenen Klagen. Zwar hatte sich der Beklagte den Umzugskostenbeihilfeanspruch gegen den alten Vermieter aus dem gerichtlichen Vergleich vom 30. Mai 2006 in dieser Höhe abtreten lassen. Dies diente jedoch lediglich der Wahrung des Nachrangs der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 7 AsylbLG), der sicherstellen soll, dass zunächst die eigenen Vermögenswerte ausgeschöpft werden. Die Bewilligung des geltend gemachten Bedarfes wird hierdurch jedoch nicht in Frage gestellt. Des Weiteren hatten auch die Klägerinnen selbst bei dem von ihnen gestellten Klageantrag (Schriftsatz vom 11. Januar 2007) den Anspruch auf Umzugskostenbeihilfe gegen den vormaligen Vermieter in Höhe von EUR 1.000,00 bei der Darstellung ihres Bedarfs in Abzug gebracht. Die hinsichtlich der Kosten für den Leihwagen getroffene Regelung im Bescheid vom 7. August 2006 entspricht somit dem Klagebegehren der Klägerinnen; eine Klagebefugnis ist daher insoweit nicht gegeben.
Soweit die Klägerinnen die anteilige Kostenerstattung für die am 11. Juli 2006 bestellten Möbel begehren, hat das SG die Klage ebenfalls zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der diese Erstattung ablehnende Bescheid vom 7. August 2006 ist insoweit bestandskräftig geworden (§ 77 SGG), da der Widerspruch der Klägerinnen diese Kosten nicht umfasste. Die Widerspruchsbegründung bezog sich auf die "Umzugskosten", die die Klägerinnen unter Abzug der Umzugskostenbeihilfe des vormaligen Vermieters auf EUR 2.430,69 bezifferten, in denen "die gekauften Möbel (i.H.v. EUR 1.487,50) nicht inbegriffen" seien; weiter haben die Klägerinnen ausgeführt: "Deshalb werden wir nach ihrer Ablehnung nicht mehr beantragen". Daraus lässt sich unzweifelhaft erkennen, dass der Widerspruch nicht Kosten für die Möbel nicht erfassen sollte. Aus der gewählten Formulierung "wir" und dem Umstand, dass diese Erklärung auch von der Klägerin Ziff. 1 unterschrieben ist, ergibt sich, dass die Beschränkung des Widerspruches nicht nur den Widerspruch des A. in dessen Verwaltungsverfahren betraf, sondern auch den der Klägerinnen. Die bestandskräftige Regelung (§ 77 SGG) steht einer gerichtlichen Sachentscheidung entgegen.
Im Übrigen ist die Klage, soweit sie Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war, unbegründet; es besteht kein Anspruch der Klägerinnen auf Erstattung der weiteren geltend gemachten Aufwendungen als Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten. Zur Zeit des Umzuges waren die Klägerinnen lediglich leistungsberechtigt nach dem AsylbLG (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Dabei kann offenbleiben, ob die Leistungen nach dem AsylbLG überhaupt Wohnungsbeschaffungskosten erfassen. Nach § 3 Abs. 2 AsylbLG umfassen die Leistungen bei der Unterbringung außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft u.a. die Kosten der Unterkunft und Heizung; nicht genannt werden die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten. § 6 Abs. 1 AsylbLG erlaubt sonstige Leistungen, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich sind. In § 29 Abs. 1 S. 7 und 8 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten ausdrücklich genannt und gesondert erfasst. Da die weitergehenden Leistungen nach dem SGB XII nur für die in § 2 AsylbLG genannten Personen in Frage kommen, könnte im Umkehrschluss gefolgert werden, dass diese Leistungen für Anspruchsberechtigte nach § 1 AsylbLG überhaupt nicht in Betracht kommen. Dies kann letztlich offen bleiben, da die Ansprüche nach dem AsylbLG jedenfalls nicht weiter reichen als die nach dem SGB XII. Die dortigen Anspruchsvoraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
Des Weiteren kann offen bleiben, ob der Klägerin zu 2 überhaupt ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Aufwendungen zustehen kann. Hiergegen bestehen Bedenken, da die minderjährige Klägerin zu 2 durch die Rechtsgeschäfte, aus denen die geltend gemachten Aufwendungen rühren, zivilrechtlich nicht verpflichtet wird. Anders als § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII stellt Satz 7 nach dem Wortlaut auf die Kostenübernahme ab, nicht den tatsächlichen, gegenständlichen Bedarf. Da der Klägerin zu 2 aber aus anderen Gründen die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, war diese Frage vorliegend nicht zu entscheiden. Ferner kann offen bleiben, ob die Klägerinnen mit ihren Anträgen nicht hätten deutlich machen müssen, welcher Anteil der geltend gemachten Aufwendungen von jeder von ihnen begehrt wird; eine Gesamtgläubigerschaft ist für die erhobenen Ansprüche jedenfalls nicht gegeben.
Soweit die Klägerinnen die Erstattung von Aufwendungen für Renovierungsarbeiten begehren, die sie und A. in der neu angemieteten Wohnung durchgeführt haben, kann zunächst offenbleiben, ob diese als Kosten der Unterkunft oder als Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten anzusehen sind. Insoweit liegt bereits kein sozialhilferechtlicher Bedarf vor. Es bestand keine rechtliche Verpflichtung des A. und der Klägerin Ziff. 1, die Wohnung bei Einzug zu renovieren. Im Formularmietvertrag vom 17. Juni 2006 ist der eine solche Einzugsrenovierung regelnde § 8 durchgestrichen, mithin nicht Vertragsinhalt geworden. Eine abweichende Individualvereinbarung (§ 30 des Mietvertrages) ist nicht getroffen worden. § 17 des Mietvertrages enthält Regelungen über laufende Schönheitsreparaturen. Nach der dortigen Ziff. 2 ist der Mieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen regelmäßig während der Mietzeit auszuführen. Die hierfür vorgesehenen Fristen verlängern sich nach Ziff. 3, wenn der Mieter eine nicht renovierte Wohnung übernimmt und er zugleich die Anfangsrenovierung vertraglich übernommen hat. Demnach bestand für die Klägerinnen keine mietvertragliche Verpflichtung, die Wohnung bei Einzug zu renovieren. Die ersten Schönheitsreparaturen fallen nach dem Mietvertrag frühestens drei Jahre nach Einzug an. Soweit bei Einzug eine Renovierung nötig gewesen sein sollte, um den bestimmungsgemäßen Gebrauch sicherzustellen, haben die Klägerinnen einen vorrangigen zivilrechtlichen Anspruch auf Durchführung der notwendigen Renovierungen oder Reparaturen durch den Vermieter nach § 535 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 594 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Entgegen der Auffassung der Klägerinnen sind Renovierungskosten für die Tapezierung der Wände, Türlackierungen und Deckenstreichen gerade nicht bei jedem Umzug vom Mieter in Kauf zu nehmen. Maßgeblich ist die jeweilige mietvertragliche Regelung, bzw. beim Fehlen einer solchen Regelung die Vorschriften des BGB. Ein Bedarf i.S.d. AsylbLG besteht somit hinsichtlich der Renovierungskosten nicht.
Für die weiteren geltend gemachten Kosten kommt als Anspruchsgrundlage lediglich § 6 AsylbLG in Betracht, die aber, wie sich aus § 2 AsylbLG ergibt, den Leistungsumfang nach § 29 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB XII nicht übersteigen können. Wohnbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können danach bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 29 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB XII).
Für die angeführte Abstandszahlung für einen Schrank/ein Regal in Höhe von EUR 110,00 fehlt es bereits an einem notwendigen Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel. Als Wohnungsbeschaffungskosten käme die Übernahme einer Abstandszahlung nur allenfalls dann in Betracht, wenn ohne diese Zahlung eine Wohnung nicht zu erlangen wäre, die Klägerinnen diese Kosten also zu übernehmen gezwungen wären, um die Wohnung anmieten zu können. Eine solche Verknüpfung ist aber weder ersichtlich noch von den Klägerinnen konkret vorgetragen. Aus dem Mietvertrag ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht. Selbst wenn eine solche Verpflichtung gegebenenfalls gegenüber dem Vormieter eingegangen worden sein sollte, fehlt es jedenfalls an der unabdingbaren Notwendigkeit, um die neue Wohnung erlangen zu können. Aus der von Hrn. O. unterschriebenen Bestätigung ergibt sich allein, dass ein "Billy"-Regal für EUR 110,00 verkauft worden sei, nicht aber ein Zusammenhang mit der Wohnungsübernahme.
Die Gebühr für den die neue Wohnung vermittelnden Makler kann zwar als Wohnungsbeschaffungskosten grundsätzlich einen sozialhilferechtlichen Bedarf darstellen. Das Zustimmungserfordernis des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII gebietet jedoch über die sonst hinreichende Kenntnis (§ 18 Abs. 1 SGB XII) hinaus grundsätzlich eine positive Übernahmeentscheidung vor vertraglicher Begründung der zu übernehmenden Aufwendungen; zumindest wird eine Antragstellung vor Vertragsschluss vorausgesetzt (Berlit in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 29 Rdnr. 63 m.w.N.). Bereits aus § 18 Abs. 1 SGB XII ergibt sich, dass die Sozialhilfe einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen; demnach setzt die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zumindest die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der jeweiligen Notlage voraus. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Maklercourtage (Vermittlergebühr) nicht erfüllt. Der Mietvertrag wurde am 17. Juni 2006 abgeschlossen. Damit wurde auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklercourtage begründet, zumal A. aus seinem Telefonat mit dem Makler aufgrund der Zeitungsannonce wusste, dass die Wohnung über einen Vermittler vergeben wird. Den Antrag auf Übernahme von Vermittlergebühren haben die Klägerinnen aber erst danach, nämlich am 19. Juni 2006 erstmals gestellt. Zum Zeitpunkt des Antrags und der erstmaligen Kenntnis des Beklagten von den anfallenden Maklergebühren war die Verpflichtung gegenüber dem Makler bereits entstanden, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 29 Abs. 1 Satz 7, 18 Abs. 1 SGB XII nicht erfüllt sind. Die Klägerinnen können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie oder A. vom Beklagten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen unzureichend beraten worden seien. Zwar wird vorgetragen, der Beklagte habe A. und die Klägerinnen nicht darauf hingewiesen, dass sie keine Verträge abschließen dürften, bevor die Zustimmung durch den Beklagten erteilt worden sei. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Beklagte erst am 19. Juni 2006 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Wohnung über einen Makler vermittelt worden war; in früheren Anträgen und Vorsprachen, insbesondere zum 31. Mai 2006, hatten weder A. noch die Klägerinnen solches erwähnt. Eine entsprechende Beratungspflicht des Beklagten war daher nicht eröffnet, da er selbst die maßgeblichen Umstände nicht kannte. Ein Anspruch nach den Regeln über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch scheidet daher schon tatbestandlich aus.
Ein Anspruch besteht auch nicht für die geltend gemachten Kosten für die Rohrverlegungen zum Anschluss der mitgebrachten Einbauküche. Dabei kann offenbleiben, ob diese überhaupt und in der genannten Höhe notwendig waren. Diese Kosten kommen allein als Wohnungsbeschaffungskosten in Betracht. Sie können nicht als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII angesehen werden. Zwar sind Kosten der Unterkunft nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen und können daher auch Renovierungskosten umfassen. Besteht eine mietvertragliche - wirksame - Verpflichtung des Hilfebedürftigen, Schönheitsrenovierungen durchzuführen, unterfallen die Kosten hierfür auch dann den Kosten der Unterkunft, wenn die Verpflichtung bei Auszug aus der Wohnung fällig wird (Senatsurteil vom 23. November 2006, NVwZ-RR 2007, 255; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 29 Rdnr. 17). Bei den hier streitigen Kosten handelt es sich hingegen nicht um solche für Renovierungen, zu denen die Klägerinnen mietvertraglich verpflichtet wären. Vielmehr sind sie allein dadurch entstanden, dass Rohrleitungen und Anschlüsse an die mitgebrachte Einbauküche angepasst wurden. Sie beruhen somit nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung aus dem Mietverhältnis. Ihre Übernahme kommt daher nur unter dem Gesichtspunkt der Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten entsprechend § 29 Abs. 1 S. 7 und 8 SGB XII in Betracht (vgl. a. Berlit a.a.O. Rdnr. 17 und 66). Voraussetzung für die Bewertung als Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten ist zumindest, dass es sich um Aufwendungen handelt, die mit einem Unterkunftswechsel verbunden sind (für diese weite Auslegung Berlit a.a.O.). Nach anderer Auffassung soll die Vorschrift enger auszulegen sein (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Januar 2007 - L 13 AS 16/06 ER - (juris) zur Parallelvorschrift des § 22 SGB Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) m.w.N.). Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten beträfen danach nur einen einmaligen Vorgang, der darauf gerichtet sei, eine neue Wohnung zu finden und den Wohnungswechsel vorzunehmen; diese Vorgänge seien abzugrenzen von bloßen Zusammenhangskosten, die sich ansonsten aus einem Umzug ergeben könnten. Nach Auffassung des Senats ist der Wohnungswechsel selbst aber zwangsläufig nicht nur mit dem Transport der Möbel und Einrichtungsgegenstände von der alten in die neue Wohnung verbunden, sondern auch mit dem Anschluss der Geräte für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch. Macht dieser Anschluss Veränderungen an Geräten oder Installationen in der Wohnung notwendig, handelt es sich bei den Aufwendungen um Umzugskosten.
Die Voraussetzungen für eine Übernahme dieser Umzugskosten entsprechend § 29 Abs. 1 S. 7 und 8 SGB XII sind jedoch nicht erfüllt. Es fehlt an einer vorherigen Zustimmung des Beklagten. Das Gesetz stellt ausdrücklich auf eine vorherige Zustimmung ab. Diese ist Anspruchsvoraussetzung (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 zur entsprechenden Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II in Abgrenzung zur vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II). Die erforderliche Zustimmung muss vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 29 Abs. 1 S. 7 SGB XII ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden. Die dort angesprochene "vorherige Zustimmung" bezweckt, das Entstehen einer Notlage in Folge einer nur teilweisen Übernahme der Umzugskosten und der späteren Wohnungskosten zu vermeiden und im Falle der Unangemessenheit der Umzugskosten und der späteren Wohnungskosten das Entstehen weiterer Schulden zu verhindern. Die Prüfung der Angemessenheit der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten setzt daher notwendigerweise mit voraus, dass die neue Unterkunft, in die der Hilfebedürftige einziehen will, konkret benannt wird, weil nur so auch die übrigen Fragen, die sich im Zusammenhang mit einem Umzug ergeben, beantwortet werden können (z. B. Kosten einer Auszugs- oder Einzugsrenovierung, Notwendigkeit einer Mietkaution, Unmöglichkeit, eine andere Unterkunft in angemessener Zeit zu finden). Die Klärung dieser Fragen hat nach der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe vorab zu erfolgen, nicht erst nach Entstehung der Kosten. Notwendig ist eine positive vorherige Übernahmeentscheidung (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Juni 2007 - L 13 SO 7/06 ER - (juris); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2007 - L 5 B 1221/06 AS ER - (juris); LSG Hamburg, Beschluss vom 28. September 2005 - L 5 B 255/055 ER AS - (juris); Berlit in LPK SGB XII, 8. Aufl., § 29 Rdnr. 63).
Eine solche positive vorherige Übernahmeentscheidung lag im Falle der Klägerinnen nicht vor. Die hier noch in Rede stehenden Kosten entstanden für die Anpassung der Installationen an die mitgebrachte Einbauküche und somit bereits mit der Anmietung der Wohnung, wodurch die Anpassung erforderlich wurde, nicht erst mit der Vornahme der Arbeiten selbst. Bis zum Abschluss des Mietvertrages wurde eine Zustimmung durch den Beklagten nicht erteilt. Die ausländerrechtliche Erlaubnis vom 12. Juni 2006, die den Klägerinnen erteilt worden war, hat bereits nach ihrem Prüfungsumfang und Regelungsgehalt keinerlei Bezug zu sozialhilferechtlichen Ansprüchen. Sie stellt keine Zustimmung i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 7 SGB XII dar.
Ob die vorherige Zustimmung entbehrlich ist, wenn der Leistungsträger treuwidrig eine fristgerechte Übernahmeerklärung verweigert (Berlit a.a.O.; SG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2006 - S 23 AS 838/06 ER - (juris)), oder im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden kann, kann offen bleiben, da die Voraussetzung hierfür nicht vorliegen. Dem Beklagten war eine vorherige Prüfung, ob eine Zustimmung zu erteilen ist, unmöglich. Der Mietvertrag wurde abgeschlossen, bevor die Kosten für die neue Wohnung und ihre Beschaffung auch nur annährend dargelegt wurden. Bei der Antragstellung am 31. Mai 2006 gab A. lediglich an, Tapeten, Teppiche, Farben, Bodenleisten, Vorhänge, Esstisch und Stühle, Schreibtisch sowie Umzugskosten (Leihwagen, Umzugskartons) zu benötigen. Die hier in Rede stehenden Kosten wurden nicht genannt. Auch konkrete Angaben zur neuen Wohnung wurden nicht gemacht; deren Angemessenheit konnte ebenso wenig geprüft werden wie die Frage, welche Renovierungen mietvertraglich übernommen werden müssten. Ausdrücklich wurde A. aufgefordert, einen nicht unterschrieben Mietvertrag oder eine Mietbescheinigung des neuen Vermieters vorzulegen. Dies ergibt sich für den Senat aus dem ausführlichen und diesbezüglich unmissverständlichen Aktenvermerk, der noch am selben Tag, dem 31. Mai 2006 gefertigt worden war (Bl. 38 der SG-Akten S 1 SO 5623/06). Der Hinweis wird auch von den Klägerinnen nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl wurde der Mietvertrag dann ohne Zustimmung des Beklagten unterschrieben. Im Hinblick auf die Aufforderung, einen nicht unterschriebenen Mietvertrag vorzulegen, bedurfte es seitens des Beklagten keines ausdrücklichen Hinweises, dass ohne vorherige Zustimmung Kosten nicht übernommen werden könnten. Unter weiterer Berücksichtigung der unzureichenden Angaben über die anfallenden Kosten ist auch kein Beratungsfehler des Beklagten zu erkennen, der eine Treuwidrigkeit oder einen wie auch immer gearteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösen könnte.
Eine treuwidrige Verweigerung ergibt sich auch nicht aus der späteren Bewilligung der Kosten für den Leihwagen und von Renovierungskosten i.H.v. EUR 208,46, bzw. in tatsächlich ausgezahlter Höhe von EUR 300,00. Zunächst wird hierdurch nicht verbindlich geregelt, dass eine Zustimmung hätte erteilt werden müssen, da dies nicht Teil des Regelungssatzes des Bescheides war. Sowohl im Bescheid gegenüber A. vom 4. August 2006 als auch im Bescheid gegenüber den Klägerinnen vom 7. August 2006 hatte der Beklagte darauf hingewiesen, dass eine vorherige Zustimmung nicht erteilt war und auch nicht hätte erteilt werden müssen. Die Übernahme der Kosten, soweit sie erfolgte, wurde nicht auf § 29 Abs. 1 S. 7 SGB XII, sondern auf § 34 SGB XII gestützt. Schließlich erfolgte die Bewilligung in Unkenntnis der erst später geltend gemachten und bezifferten "Renovierungskosten", darunter auch die hier in Rede stehenden. Am 13. Juli 2006 hatte A. Quittungen über "Renovierungsmaterial" von Baumärkten in Gesamthöhe von EUR 824,85 vorgelegt; in der Klage werden die Renovierungskosten jedoch mit EUR 2.540,69 beziffert. Erfolgt eine Bewilligung von Umzugskosten aber, weil der Träger aufgrund unvollständiger Angaben des Hilfebedürftigen die tatsächlich anfallenden Kosten nicht erkennen kann, liegt bei einer späteren Verweigerung ein treuwidriges Handeln nicht vor. Der Beklagten war nicht in die Lage versetzt worden, die für die Wohnungsbeschaffung und den Umzug anfallenden Kosten abzuschätzen und damit auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ohne die Zustimmung eine Unterkunft in angemessenem Zeitraum nicht gefunden werden kann, insbesondere eine, bei der die geltend gemachten Kosten nicht oder nicht in diesem Ausmaß anfielen. Dies wird hier auch für die Umzugskosten relevant, da diese für die hier in Rede stehenden Kosten auch von der jeweiligen Wohnung abhängen.
Jedenfalls fehlt es für die hier in Rede stehenden Aufwendungen für die Anpassung der mitgebrachten Einbauküche an einer vorherigen Kenntnis des Beklagten selbst dann, wenn man nicht auf den Abschluss des Mietvertrages abstellt, sondern auf die Eingehung der Verbindlichkeiten für die benötigten Materialien. Auf die notwendigen Anpassungen wegen der Einbauküche hatten weder A. noch die Klägerinnen den Beklagten vor deren Vornahme hingewiesen. Die vorab beantragten "Renovierungskosten" umfassten einen solchen Bedarf nicht, sondern lediglich Tapeten, Teppiche, Farben, Bodenleisten, Vorhänge, Schreibtisch und Esstisch mit Stühlen sowie Umzugskartons und einen Leihwagen. Seitens der neuen Vermieterin erfuhr der Beklagte von diesen Arbeiten erst, nachdem diese bereits vorgenommen worden waren. A. selbst hat sie frühestens durch Vorlage der Kaufbelege für die benötigten Materialien mitgeteilt, also nach Eingehen der Verbindlichkeiten. Schließlich hatte A. zu den Renovierungskosten allgemein mitgeteilt, die Materialien bereits bezahlt zu haben. Hierfür hatte er nach eigenen Angaben die für die Mietzahlung der alten Wohnung vorgesehenen Mittel verwandt. Dadurch wurden zwar Schulden - gegenüber dem früheren Vermieter - begründet. Der hier streitige Bedarf war gleichwohl zur Zeit der Kenntnis des Beklagten tatsächlich bereits gedeckt.
Auf die Frage, inwieweit der geltend gemachte Bedarf jedenfalls zu dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen getätigt oder die Verpflichtungen eingegangen worden waren, durch Ansprüche gegen den vormaligen Vermieter aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 30. Mai 2006 gedeckt waren, kommt es daher nicht an. Es kann deshalb offen bleiben, wann der Anspruch durch Aufrechnung tatsächlich untergegangen ist. Auch das im Berufungsverfahren noch vorgelegte Urteil des AG Ettlingen vom 25. Januar 2008 (1 C 18/07) wird für den hier fraglichen Anspruch nicht mehr relevant.
Mit dem Schriftsatz vom 7. April 2008 haben die Klägerinnen die Klagen erweitert, indem sie nun gegenüber ihrem jeweiligen Antrag in erster Instanz und bei Berufungseinlegung eine um zusammen EUR 533,38 höhere Erstattung begehren. Im Umfange dieser Erweiterung sind die Klagen unzulässig. Mit ihren Klagen hatten sie die Ablehnungsbescheide in bestimmter Höhe angefochten; sie hatten die Erstattung der begehrten Aufwendungen nur abzüglich des auf sie nach Kopfteilen entfallenden Anteils an der Umzugskostenbeihilfe der früheren Vermieter i.H.v. EUR 1.000,00 geltend gemacht. Hinsichtlich darüber hinausgehender Beträge sind die Ablehnungsbescheide nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Diese Bestandskraft steht einer gerichtlichen Sachentscheidung im Umfange der Erweiterung entgegen. Die Klagen sind daher insoweit unzulässig (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 13a; BSGE 49, 163) und somit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Die auf Erstattung weiterer 533,38 EUR gerichteten Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in zweiter Instanz nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die anteilige Erstattung von Aufwendungen anlässlich eines Umzuges als Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die 1977 geborene Klägerin zu 1 türkischer Staatsangehörigkeit ist die Ehefrau des 1960 geborenen, ebenfalls türkischen Staatsangehörigen M. A. A. (A.), die 1998 geborene Klägerin zu 2 deren gemeinsames Kind. Die Klägerinnen, deren Aufenthalte im Bundesgebiet bis zum 26. Juli 2007 geduldet waren und die mittlerweile über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügen, erhielten bis dahin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). A. bezieht seit 1. März 2005 Leistungen der Grundsicherung wegen dauerhafter Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Familie bewohnte zuletzt eine Wohnung in Ettlingen. Die Miete wurde in Höhe von EUR 462,72 zuzüglich Kaltnebenkosten in Höhe von EUR 71,58 bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt. Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) Ettlingen (3 C 265/05) schlossen die Klägerin zu 1 und A. mit den damaligen Vermietern am 30. Mai 2006 einen gerichtlichen Vergleich, demzufolge u.a. das Mietverhältnis über die Wohnung in Ettlingen zum 31. Dezember 2006 ende (§ 1 des Mietvertrages), die Mieter das Mietverhältnis jedoch jederzeit zuvor durch einseitige Erklärung beenden könnten (§ 3). Die damaligen Vermieter verpflichteten sich, der Klägerin zu 1 und A. eine Umzugskostenbeihilfe in Höhe von EUR 1.000,00 zu zahlen, die fällig werde, sobald die Wohnung geräumt und an die Vermieter herausgegeben worden sei; die Vermieter verzichteten u.a. auf die Mietrückstände bis einschließlich Mai 2006 (§ 4).
Im Mai 2006 nahm A. über eine Zeitungsannonce Kontakt mit einem Makler auf, der den Kontakt mit der jetzigen Vermieterin vermittelte. Am 31. Mai 2006 beantragte A. auch für die Klägerinnen beim Beklagten die Gewährung von "Umzugskosten" für Tapeten, Teppiche, Farben, Bodenleisten, Vorhänge, Schreibtisch und Esstisch mit Stühlen sowie Umzugskartons und einen Leihwagen. Die neue Wohnung koste in etwa soviel wie die bisherige und unterscheide sich von der Fläche des Wohnraumes wenig von der bisherigen. Dem A. wurde durch einen Mitarbeiter des Beklagten mitgeteilt, dass der Antrag erst bearbeitet werden könne, wenn eine Erlaubnis des Ausländeramtes zum Umzug für die Klägerinnen eingeholt werde; außerdem könne einem Umzug nur dann zugestimmt werden, bzw. die Kostenzusage nur dann erteilt werden, wenn ein entsprechender nicht unterschriebener Mietvertrag vorliege, bzw. die Mietbescheinigung vom Vermieter ausgefüllt zurückgegeben werde (Aktenvermerk vom 31. Mai 2006, Bl. 38 der Akte S 1 SO 5623/06). Unter dem 12. Juni 2006 stimmte das Landratsamt Karlsruhe - Straßenverkehrs- und Ordnungsamt - dem Umverteilungsantrag der Familie nach Waldbronn zu. Noch am selben Tag zog die Familie in die neue Wohnung in Waldbronn um. Am 17. Juni 2006 schlossen die Klägerin zu 1 und A. den Mietvertrag über diese Wohnung ab. Die Grundmiete wurde auf EUR 480,00 vereinbart zuzüglich EUR 90,00 an Betriebskosten für Heizung/Warmwasser und eine Vorauszahlung für sonstige Kosten in Höhe von weiteren EUR 90,00. Die Wohnfläche wurde seitens der Vermieterin zunächst mit 80 m² angegeben, beträgt jedoch tatsächlich 95 m². Der im Formularvertrag enthaltene § 8 ("Zustand, eventuell Renovierungsbedürftigkeit der Mietsache"), der unter Ziff. 2 einen Ausschluss einer Verpflichtung zur Einzugsrenovierung durch Vermieter oder Mieter enthielt, wurde durchgestrichen. § 17 des Mietvertrages enthält eine Regelung über laufende Schönheitsreparaturen. Danach ist der Vermieter zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung des Mieters besteht je nach Raumnutzung im Allgemeinen unter Beachtung näher genannter Fristen. Nach Ziff. 3 verlängern sich diese Fristen, wenn der Mieter eine nicht renovierte Wohnung und zugleich die Anfangsrenovierung vertraglich übernommen habe. Weitere Regelungen zur Renovierungsverpflichtung wurden unter dem dafür vorgesehenen § 30 des Vertrages nicht getroffen. Die Mieter hatten eine Kaution i.H.v. EUR 960.- zu leisten (§ 4 des Vertrages). Wegen des genauen Inhaltes wird auf den in der Verwaltungsakte befindlichen Mietvertrag Bezug genommen.
Am 19. Juni 2006 sprach A. daraufhin erneut beim Beklagten vor und beantragte die Übernahme der Maklergebühr in Höhe von einer Monatsmiete, der Kaution sowie Renovierungskosten "in Höhe von mehreren hundert Euro", für die er Quittungen und Belege vorlegte. Gleichzeitig teilte er mit, dass er die Junimiete für die alte Wohnung nicht bezahlt habe und mit diesem Geld das Renovierungsmaterial finanziert habe. Im weiteren Verlauf teilte die neue Vermieterin u.a. mit, dass die Familie zwei Türen versetzt habe, ein Dachfenster repariert, Türen abgeschliffen und neu gestrichen, Fenster neu gestrichen, Wasserleitungen für die von der Familie mitgebrachte Einbauküche abgeändert und Rohrleitungen verlängert habe. Mit Bescheiden vom 21. Juli 2006 wurde den Klägerinnen und A. laufende Leistungen bewilligt, wobei für die Zeit ab dem 1. Juli 2006 die Kosten der Unterkunft nur noch in der vom Beklagten als angemessen angesehenen Höhe für die neue Wohnung angesetzt wurden. Am 30. Juni 2006 wurde der Familie ein Vorschuss auf Umzugskosten in Höhe von EUR 600,00 ausgezahlt (EUR 300,00 für den Leihwagen sowie EUR 300,00 Renovierungskosten). Im Gegenzug trat A. den Anspruch auf Umzugskostenbeihilfe gegen den alten Vermieter in Höhe von EUR 600,00 an den Beklagten ab.
Am 13. Juli 2006 begehrte A. u.a. die Übernahme von Renovierungskosten gemäß vorgelegter Quittungen von Baumärkten in Gesamthöhe von EUR 824,85, für ein von privat übernommenes Regal in Höhe von EUR 110,00, für neue Möbel der Firma R. in Höhe von EUR 1.487,50, die Übernahme der Kosten für das geliehene Fahrzeug sowie die Übernahme von Maklerkosten in Höhe von EUR 480,00 und die Übernahme der Mietkaution.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2006 übernahm der Beklagte darlehensweise die Mietkaution für die Klägerinnen anteilig i.H.v. EUR 580,00 (ein Drittel von zwei angemessenen Monatsmieten) gegen Abtretung des Rückzahlungsanspruches gegen die Vermieterin in dieser Höhe.
Durch Bescheid vom 7. August 2006 gab der Beklagte den Anträgen insoweit statt, als er den auf die Klägerinnen entfallenden Anteil für das Umzugsfahrzeug in geltend gemachter Höhe (zwei Drittel aus EUR 300,00) übernahm, außerdem anteilige Aufwendungen für Farbe, Lacke, Malerzubehör, Gardinen und Stangen i.H.v. EUR 129,71 sowie Kosten für einen Teppich und Verlegeband i.H.v. EUR 78,75. im Übrigen lehnte er die Anträge ab. Anders als bei den Leistungen des A. seien in den Leistungen nach dem AsylbLG kein Betrag für die Wohnungsrenovierung enthalten. Die geltend gemachten Renovierungskosten seien jedoch nicht in vollem Umfange notwendig. Die Aufwendungen für Möbel seien weder als Erstausstattung noch als Wohnungsbeschaffungskosten erstattungsfähig. Eine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung einer Einzugsrenovierung bestehe nicht. Eine Übernahme als Wohnungsbeschaffungskosten scheitere an der fehlenden vorherigen Zustimmung des Beklagten zu diesen Aufwendungen. Der Beklagte habe diesen Aufwendungen auch nicht zustimmen müssen, weil er den Umzug weder veranlasst habe noch bei einem - wie hier - notwendigen Umzug ohne seine Zustimmung in angemessener Zeit keine andere Wohnung hätte gefunden werden können. Durch weiteren Bescheid vom 7. August 2006 lehnte der Beklagte die Übernahme der Vermittlergebühr und der Kaution mit im Wesentlichen gleicher Begründung ab.
Am 31. August 2006 erhoben die Klägerin zu 1 und A. Widerspruch für sich und die Klägerin zu 2 gegen die Bescheide vom "04.08. über Übernahme von nur 100 Euro", vom "04.08. über die Ablehnung der Vermittlergebühr" und vom "07.08. über die teilweise Ablehnung der Renovierungskosten". Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, nach Abzug der vom bisherigen Vermieter zu zahlenden Umzugsbeihilfe habe der Beklagte noch Kosten im Gesamtumfang von EUR 2.430,69 auszugleichen. Diese Aufwendungen seien dringend erforderlich gewesen, nachdem die Familie die Wohnung in Et. hätte verlassen müssen. Die Erstattung von Aufwendungen für die gekauften Möbel würden nicht mehr geltend gemacht. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Ablehnung der Kosten für die Möbel sei mangels Anfechtung bestandskräftig. Auch das AsylbLG setze wie das Sozialhilferecht einen ungedeckten Bedarf voraus. Über den Umfang der notwendigen Renovierungsarbeiten sei der Beklagte jedoch vorab nicht informiert worden. Die Aufwendungen könnten auch nicht als Schulden übernommen werden.
Hiergegen richtete sich die am 11. Januar 2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerinnen im Wesentlichen vorgetragen haben, der Umzug nach Waldbronn sei nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten mit den vormaligen Vermietern notwendig gewesen. Über vier Jahre lang habe sich die Familie erfolglos um eine andere Wohnung bemüht. Durch die Zeitungsannonce eines Wohnungsmaklers habe sich eben kurzfristig die Möglichkeit geboten, die Wohnung in Waldbronn anzumieten. Allein aufgrund der Bereitschaft der neuen Vermieterin zum Vertragsschluss sei dem gerichtlichen Vergleich vom 30. Mai 2006 zugestimmt worden. Hierüber sei der Beklagte bereits am 31. Mai 2006 informiert worden, der den A. oder die Klägerin zu 1 jedoch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten von einer vorherigen Zustimmung des Beklagten abhängig sei. Die geltend gemachten Kosten haben die Klägerinnen zunächst wie folgt beziffert: Leihbus EUR 300,00, Vermittlerkosten EUR 480,00, Schrankübernahme in der Mietwohnung EUR 110,00, Renovierungskosten EUR 2.540,69, Möbelkosten EUR 1.487,50, abzüglich Umzugsbeihilfe laut Gerichtsvergleich EUR 1.000,00, somit gesamt EUR 3.918,19. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2007 haben die Klägerinnen weitere EUR 133,33 (zwei Drittel aus EUR 200,00) für Stühle, Ess- und Schreibtisch geltend gemacht. Insgesamt haben die Klägerinnen entsprechend den Kopfteilen der Familie zwei Drittel begehrt, mithin nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Antrag EUR 2.745,42. Weiter haben die Klägerinnen jedoch ausgeführt, die bereits erbrachten Leistungen für das Umzugsfahrzeug und Renovierungsaufwendungen in Gesamthöhe von EUR 600,00 seien nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da der Beklagte diese Zahlung nur gegen Abtretung eines entsprechenden Betrages aus dem Anspruch gegen den vormaligen Vermieter geleistet habe. Wegen der von den Klägerinnen vorgelegten Wohnungsanzeigen, auf die sich die Familie beworben habe, wird auf Bl. 22/35 der SG-Akte (S 1 AY 190/07) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 19. Oktober 2007 hat das SG die "Klage" abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich der begehrten Möbelkosten und auch insoweit unzulässig, als der Beklagte Leistungen bereits bewilligt habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Als Anspruchsgrundlage komme nur § 6 AsylbLG in Betracht; Leistungen nach diesem Gesetz könnten aber nicht weiter gehen als solche der Sozialhilfe. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten könnten nur bei vorheriger Zustimmung des Sozialhilfeträgers übernommen werden. Eine solche liege jedoch nicht vor. Die Klägerinnen hätten auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung gehabt. Der Umzug sei nicht durch den Beklagten veranlasst gewesen. Das SG erachtete es nicht für erwiesen oder wenigstens überwiegend wahrscheinlich, dass die Familie ohne die Zustimmung des Beklagten eine andere Unterkunft in angemessenem Zeitraum nicht gefunden hätte. Innerhalb des Zeitraumes bis zum 31. Dezember 2006 sei dies prognostisch möglich gewesen. Die vorgelegten Kopien von Wohnungsinseraten der örtlichen Presse von Ettlingen stünden dem nicht entgegen, weil diese Inserate lediglich den Zeitraum von September 2004 bis Januar 2005 und von März bis April 2006 umfassten. Allein das Ankreuzen von Wohnungsinseraten stelle keinen Nachweis dafür dar, dass sich die Familie auch tatsächlich auf diese Wohnungen als Mieter bemüht habe. Des Weiteren seien die markierten Wohnungen für eine dreiköpfige Familie sozialhilferechtlich teilweise nicht angemessen gewesen. Gleichzeitig ergäben sich aus den Vermietungsinseraten zahlreiche Angebote für Dreizimmerwohnungen mit angemessener Wohnungsgröße und Mietzins. Auch eine vom Gericht am 5. Oktober 2007 im Internet durchgeführte Recherche habe ein angemessenes Mietangebot ergeben. Mangels einer mietvertraglichen Regelung über eine Einzugsrenovierung sei aufgrund der gesetzlichen Regelungen der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu verlassen. Durch den Abschluss des Mietvertrages vor Erteilung der Zusicherung hätten die Klägerinnen den Beklagten vor vollendete Tatsachen gestellt. Die hieraus resultierenden Rechtsfolgen hätten sie selbst zu tragen.
Die Klägerinnen haben gegen dieses Urteil am 16. November 2007 zu Protokoll beim SG jeweils Berufung eingelegt, mit der sie zunächst den Erstattungsanspruch in der bereits vor dem SG begehrten Höhe weiterverfolgt haben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Umzug sei nicht zu vermeiden gewesen, da der vorherige Vermieter auf Eigenbedarf beharrt habe und der Umzug innerhalb von sechs Monaten habe erfolgen müssen. Dem Beklagten sei diese Lage bekannt gewesen; mit der Auszahlung in Höhe von EUR 600,00 habe er dem Umzug auch zugestimmt. Die Renovierungskosten umfassten das Tapezieren der Wände, das Lackieren von Türen und das Streichen der Decke. Diese Unkosten seien bei jedem Umzug vom Mieter in Kauf zu nehmen. Die Vermittlungskosten seien entstanden, weil die Familie aufgrund ihrer sozialen und finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, eine passende Wohnung in der zur Verfügung stehenden Zeit zu finden. Des Weiteren haben die Klägerinnen im Berufungsverfahren ein Urteil des AG Ettlingen vom 25. Januar 2008 (1 C 18/07) vorgelegt. Darin wird auf Vollstreckungsgegenklage der früheren Vermieter die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Amtsgerichts Ettlingen vom 30. Mai 2006 in Höhe von EUR 1.326,25 für unzulässig erklärt. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, soweit der Klägerin zu 1 und dem A. des vorliegenden Verfahrens nach der Abtretung in Höhe von EUR 600,00 noch Ansprüche gegen den vormaligen Vermieter auf Zahlung einer Umzugskostenbeihilfe bestünden, seien diese durch Aufrechnung mit Gegenforderungen der vormaligen Vermieter aus Mietansprüchen für Juni 2006 und auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache erloschen. Mit dem am 9. April 2008 beim LSG eingegangenen Schriftsatz vom 7. April 2008 haben die Klägerinnen ihr Begehren um eine um EUR 533,38 höhere Erstattung erweitert.
Die Klägerinnen beantragen zuletzt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 7. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2006 zu verurteilen, ihnen anteilige Aufwendungen in Höhe von EUR 3.278,80 für das Umzugsfahrzeug, Vermittlerkosten, Schrankübernahme, Renovierungskosten und Aufwendungen für einen Esstisch, vier Stühle und einen Schreibtisch zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beim Beklagten geführten Verwaltungsakte der Klägerinnen, die Akten des sozialgerichtlichen Verfahrens (S 1 AY 190/07), der Verfahrensakten des Senats und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig, insbesondere sind sie statthaft (§ 143 SGG), weil die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier - mangels Übergangsregelung im Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) - unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelsicherheit (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht BVerfGE 87, 48) weiterhin anzuwendenden, bis 31. März 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) überschritten ist. Sie sind jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klagen zurecht abgewiesen. Darüber hinaus sind die mit Schriftsatz vom 7. April 2008 erweiterten Klagen unzulässig.
Zu Recht hat das SG die Klagen als unzulässig abgewiesen, soweit die Klägerinnen für die Kosten des beim Umzug eingesetzten Leihwagens eine Beihilfe in Höhe von EUR 200,00 (2/3 von EUR 300,00) begehren. Denn mit Bescheid vom 7. August 2006, den die Klägerinnen mit Widerspruch angefochten hatten, hatte der Beklagte diesem Antrag bereits entsprochen und den Klägerinnen EUR 200,00 bewilligt. Es fehlt somit an der notwendigen Klagebefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung der erhobenen Klagen. Zwar hatte sich der Beklagte den Umzugskostenbeihilfeanspruch gegen den alten Vermieter aus dem gerichtlichen Vergleich vom 30. Mai 2006 in dieser Höhe abtreten lassen. Dies diente jedoch lediglich der Wahrung des Nachrangs der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 7 AsylbLG), der sicherstellen soll, dass zunächst die eigenen Vermögenswerte ausgeschöpft werden. Die Bewilligung des geltend gemachten Bedarfes wird hierdurch jedoch nicht in Frage gestellt. Des Weiteren hatten auch die Klägerinnen selbst bei dem von ihnen gestellten Klageantrag (Schriftsatz vom 11. Januar 2007) den Anspruch auf Umzugskostenbeihilfe gegen den vormaligen Vermieter in Höhe von EUR 1.000,00 bei der Darstellung ihres Bedarfs in Abzug gebracht. Die hinsichtlich der Kosten für den Leihwagen getroffene Regelung im Bescheid vom 7. August 2006 entspricht somit dem Klagebegehren der Klägerinnen; eine Klagebefugnis ist daher insoweit nicht gegeben.
Soweit die Klägerinnen die anteilige Kostenerstattung für die am 11. Juli 2006 bestellten Möbel begehren, hat das SG die Klage ebenfalls zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der diese Erstattung ablehnende Bescheid vom 7. August 2006 ist insoweit bestandskräftig geworden (§ 77 SGG), da der Widerspruch der Klägerinnen diese Kosten nicht umfasste. Die Widerspruchsbegründung bezog sich auf die "Umzugskosten", die die Klägerinnen unter Abzug der Umzugskostenbeihilfe des vormaligen Vermieters auf EUR 2.430,69 bezifferten, in denen "die gekauften Möbel (i.H.v. EUR 1.487,50) nicht inbegriffen" seien; weiter haben die Klägerinnen ausgeführt: "Deshalb werden wir nach ihrer Ablehnung nicht mehr beantragen". Daraus lässt sich unzweifelhaft erkennen, dass der Widerspruch nicht Kosten für die Möbel nicht erfassen sollte. Aus der gewählten Formulierung "wir" und dem Umstand, dass diese Erklärung auch von der Klägerin Ziff. 1 unterschrieben ist, ergibt sich, dass die Beschränkung des Widerspruches nicht nur den Widerspruch des A. in dessen Verwaltungsverfahren betraf, sondern auch den der Klägerinnen. Die bestandskräftige Regelung (§ 77 SGG) steht einer gerichtlichen Sachentscheidung entgegen.
Im Übrigen ist die Klage, soweit sie Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war, unbegründet; es besteht kein Anspruch der Klägerinnen auf Erstattung der weiteren geltend gemachten Aufwendungen als Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten. Zur Zeit des Umzuges waren die Klägerinnen lediglich leistungsberechtigt nach dem AsylbLG (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Dabei kann offenbleiben, ob die Leistungen nach dem AsylbLG überhaupt Wohnungsbeschaffungskosten erfassen. Nach § 3 Abs. 2 AsylbLG umfassen die Leistungen bei der Unterbringung außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft u.a. die Kosten der Unterkunft und Heizung; nicht genannt werden die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten. § 6 Abs. 1 AsylbLG erlaubt sonstige Leistungen, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich sind. In § 29 Abs. 1 S. 7 und 8 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten ausdrücklich genannt und gesondert erfasst. Da die weitergehenden Leistungen nach dem SGB XII nur für die in § 2 AsylbLG genannten Personen in Frage kommen, könnte im Umkehrschluss gefolgert werden, dass diese Leistungen für Anspruchsberechtigte nach § 1 AsylbLG überhaupt nicht in Betracht kommen. Dies kann letztlich offen bleiben, da die Ansprüche nach dem AsylbLG jedenfalls nicht weiter reichen als die nach dem SGB XII. Die dortigen Anspruchsvoraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
Des Weiteren kann offen bleiben, ob der Klägerin zu 2 überhaupt ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Aufwendungen zustehen kann. Hiergegen bestehen Bedenken, da die minderjährige Klägerin zu 2 durch die Rechtsgeschäfte, aus denen die geltend gemachten Aufwendungen rühren, zivilrechtlich nicht verpflichtet wird. Anders als § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII stellt Satz 7 nach dem Wortlaut auf die Kostenübernahme ab, nicht den tatsächlichen, gegenständlichen Bedarf. Da der Klägerin zu 2 aber aus anderen Gründen die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, war diese Frage vorliegend nicht zu entscheiden. Ferner kann offen bleiben, ob die Klägerinnen mit ihren Anträgen nicht hätten deutlich machen müssen, welcher Anteil der geltend gemachten Aufwendungen von jeder von ihnen begehrt wird; eine Gesamtgläubigerschaft ist für die erhobenen Ansprüche jedenfalls nicht gegeben.
Soweit die Klägerinnen die Erstattung von Aufwendungen für Renovierungsarbeiten begehren, die sie und A. in der neu angemieteten Wohnung durchgeführt haben, kann zunächst offenbleiben, ob diese als Kosten der Unterkunft oder als Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten anzusehen sind. Insoweit liegt bereits kein sozialhilferechtlicher Bedarf vor. Es bestand keine rechtliche Verpflichtung des A. und der Klägerin Ziff. 1, die Wohnung bei Einzug zu renovieren. Im Formularmietvertrag vom 17. Juni 2006 ist der eine solche Einzugsrenovierung regelnde § 8 durchgestrichen, mithin nicht Vertragsinhalt geworden. Eine abweichende Individualvereinbarung (§ 30 des Mietvertrages) ist nicht getroffen worden. § 17 des Mietvertrages enthält Regelungen über laufende Schönheitsreparaturen. Nach der dortigen Ziff. 2 ist der Mieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen regelmäßig während der Mietzeit auszuführen. Die hierfür vorgesehenen Fristen verlängern sich nach Ziff. 3, wenn der Mieter eine nicht renovierte Wohnung übernimmt und er zugleich die Anfangsrenovierung vertraglich übernommen hat. Demnach bestand für die Klägerinnen keine mietvertragliche Verpflichtung, die Wohnung bei Einzug zu renovieren. Die ersten Schönheitsreparaturen fallen nach dem Mietvertrag frühestens drei Jahre nach Einzug an. Soweit bei Einzug eine Renovierung nötig gewesen sein sollte, um den bestimmungsgemäßen Gebrauch sicherzustellen, haben die Klägerinnen einen vorrangigen zivilrechtlichen Anspruch auf Durchführung der notwendigen Renovierungen oder Reparaturen durch den Vermieter nach § 535 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 594 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Entgegen der Auffassung der Klägerinnen sind Renovierungskosten für die Tapezierung der Wände, Türlackierungen und Deckenstreichen gerade nicht bei jedem Umzug vom Mieter in Kauf zu nehmen. Maßgeblich ist die jeweilige mietvertragliche Regelung, bzw. beim Fehlen einer solchen Regelung die Vorschriften des BGB. Ein Bedarf i.S.d. AsylbLG besteht somit hinsichtlich der Renovierungskosten nicht.
Für die weiteren geltend gemachten Kosten kommt als Anspruchsgrundlage lediglich § 6 AsylbLG in Betracht, die aber, wie sich aus § 2 AsylbLG ergibt, den Leistungsumfang nach § 29 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB XII nicht übersteigen können. Wohnbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können danach bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 29 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB XII).
Für die angeführte Abstandszahlung für einen Schrank/ein Regal in Höhe von EUR 110,00 fehlt es bereits an einem notwendigen Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel. Als Wohnungsbeschaffungskosten käme die Übernahme einer Abstandszahlung nur allenfalls dann in Betracht, wenn ohne diese Zahlung eine Wohnung nicht zu erlangen wäre, die Klägerinnen diese Kosten also zu übernehmen gezwungen wären, um die Wohnung anmieten zu können. Eine solche Verknüpfung ist aber weder ersichtlich noch von den Klägerinnen konkret vorgetragen. Aus dem Mietvertrag ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht. Selbst wenn eine solche Verpflichtung gegebenenfalls gegenüber dem Vormieter eingegangen worden sein sollte, fehlt es jedenfalls an der unabdingbaren Notwendigkeit, um die neue Wohnung erlangen zu können. Aus der von Hrn. O. unterschriebenen Bestätigung ergibt sich allein, dass ein "Billy"-Regal für EUR 110,00 verkauft worden sei, nicht aber ein Zusammenhang mit der Wohnungsübernahme.
Die Gebühr für den die neue Wohnung vermittelnden Makler kann zwar als Wohnungsbeschaffungskosten grundsätzlich einen sozialhilferechtlichen Bedarf darstellen. Das Zustimmungserfordernis des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII gebietet jedoch über die sonst hinreichende Kenntnis (§ 18 Abs. 1 SGB XII) hinaus grundsätzlich eine positive Übernahmeentscheidung vor vertraglicher Begründung der zu übernehmenden Aufwendungen; zumindest wird eine Antragstellung vor Vertragsschluss vorausgesetzt (Berlit in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 29 Rdnr. 63 m.w.N.). Bereits aus § 18 Abs. 1 SGB XII ergibt sich, dass die Sozialhilfe einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen; demnach setzt die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zumindest die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der jeweiligen Notlage voraus. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Maklercourtage (Vermittlergebühr) nicht erfüllt. Der Mietvertrag wurde am 17. Juni 2006 abgeschlossen. Damit wurde auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklercourtage begründet, zumal A. aus seinem Telefonat mit dem Makler aufgrund der Zeitungsannonce wusste, dass die Wohnung über einen Vermittler vergeben wird. Den Antrag auf Übernahme von Vermittlergebühren haben die Klägerinnen aber erst danach, nämlich am 19. Juni 2006 erstmals gestellt. Zum Zeitpunkt des Antrags und der erstmaligen Kenntnis des Beklagten von den anfallenden Maklergebühren war die Verpflichtung gegenüber dem Makler bereits entstanden, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 29 Abs. 1 Satz 7, 18 Abs. 1 SGB XII nicht erfüllt sind. Die Klägerinnen können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie oder A. vom Beklagten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen unzureichend beraten worden seien. Zwar wird vorgetragen, der Beklagte habe A. und die Klägerinnen nicht darauf hingewiesen, dass sie keine Verträge abschließen dürften, bevor die Zustimmung durch den Beklagten erteilt worden sei. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Beklagte erst am 19. Juni 2006 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Wohnung über einen Makler vermittelt worden war; in früheren Anträgen und Vorsprachen, insbesondere zum 31. Mai 2006, hatten weder A. noch die Klägerinnen solches erwähnt. Eine entsprechende Beratungspflicht des Beklagten war daher nicht eröffnet, da er selbst die maßgeblichen Umstände nicht kannte. Ein Anspruch nach den Regeln über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch scheidet daher schon tatbestandlich aus.
Ein Anspruch besteht auch nicht für die geltend gemachten Kosten für die Rohrverlegungen zum Anschluss der mitgebrachten Einbauküche. Dabei kann offenbleiben, ob diese überhaupt und in der genannten Höhe notwendig waren. Diese Kosten kommen allein als Wohnungsbeschaffungskosten in Betracht. Sie können nicht als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII angesehen werden. Zwar sind Kosten der Unterkunft nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen und können daher auch Renovierungskosten umfassen. Besteht eine mietvertragliche - wirksame - Verpflichtung des Hilfebedürftigen, Schönheitsrenovierungen durchzuführen, unterfallen die Kosten hierfür auch dann den Kosten der Unterkunft, wenn die Verpflichtung bei Auszug aus der Wohnung fällig wird (Senatsurteil vom 23. November 2006, NVwZ-RR 2007, 255; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 29 Rdnr. 17). Bei den hier streitigen Kosten handelt es sich hingegen nicht um solche für Renovierungen, zu denen die Klägerinnen mietvertraglich verpflichtet wären. Vielmehr sind sie allein dadurch entstanden, dass Rohrleitungen und Anschlüsse an die mitgebrachte Einbauküche angepasst wurden. Sie beruhen somit nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung aus dem Mietverhältnis. Ihre Übernahme kommt daher nur unter dem Gesichtspunkt der Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten entsprechend § 29 Abs. 1 S. 7 und 8 SGB XII in Betracht (vgl. a. Berlit a.a.O. Rdnr. 17 und 66). Voraussetzung für die Bewertung als Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten ist zumindest, dass es sich um Aufwendungen handelt, die mit einem Unterkunftswechsel verbunden sind (für diese weite Auslegung Berlit a.a.O.). Nach anderer Auffassung soll die Vorschrift enger auszulegen sein (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Januar 2007 - L 13 AS 16/06 ER - (juris) zur Parallelvorschrift des § 22 SGB Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) m.w.N.). Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten beträfen danach nur einen einmaligen Vorgang, der darauf gerichtet sei, eine neue Wohnung zu finden und den Wohnungswechsel vorzunehmen; diese Vorgänge seien abzugrenzen von bloßen Zusammenhangskosten, die sich ansonsten aus einem Umzug ergeben könnten. Nach Auffassung des Senats ist der Wohnungswechsel selbst aber zwangsläufig nicht nur mit dem Transport der Möbel und Einrichtungsgegenstände von der alten in die neue Wohnung verbunden, sondern auch mit dem Anschluss der Geräte für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch. Macht dieser Anschluss Veränderungen an Geräten oder Installationen in der Wohnung notwendig, handelt es sich bei den Aufwendungen um Umzugskosten.
Die Voraussetzungen für eine Übernahme dieser Umzugskosten entsprechend § 29 Abs. 1 S. 7 und 8 SGB XII sind jedoch nicht erfüllt. Es fehlt an einer vorherigen Zustimmung des Beklagten. Das Gesetz stellt ausdrücklich auf eine vorherige Zustimmung ab. Diese ist Anspruchsvoraussetzung (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 zur entsprechenden Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II in Abgrenzung zur vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II). Die erforderliche Zustimmung muss vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 29 Abs. 1 S. 7 SGB XII ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden. Die dort angesprochene "vorherige Zustimmung" bezweckt, das Entstehen einer Notlage in Folge einer nur teilweisen Übernahme der Umzugskosten und der späteren Wohnungskosten zu vermeiden und im Falle der Unangemessenheit der Umzugskosten und der späteren Wohnungskosten das Entstehen weiterer Schulden zu verhindern. Die Prüfung der Angemessenheit der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten setzt daher notwendigerweise mit voraus, dass die neue Unterkunft, in die der Hilfebedürftige einziehen will, konkret benannt wird, weil nur so auch die übrigen Fragen, die sich im Zusammenhang mit einem Umzug ergeben, beantwortet werden können (z. B. Kosten einer Auszugs- oder Einzugsrenovierung, Notwendigkeit einer Mietkaution, Unmöglichkeit, eine andere Unterkunft in angemessener Zeit zu finden). Die Klärung dieser Fragen hat nach der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe vorab zu erfolgen, nicht erst nach Entstehung der Kosten. Notwendig ist eine positive vorherige Übernahmeentscheidung (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Juni 2007 - L 13 SO 7/06 ER - (juris); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2007 - L 5 B 1221/06 AS ER - (juris); LSG Hamburg, Beschluss vom 28. September 2005 - L 5 B 255/055 ER AS - (juris); Berlit in LPK SGB XII, 8. Aufl., § 29 Rdnr. 63).
Eine solche positive vorherige Übernahmeentscheidung lag im Falle der Klägerinnen nicht vor. Die hier noch in Rede stehenden Kosten entstanden für die Anpassung der Installationen an die mitgebrachte Einbauküche und somit bereits mit der Anmietung der Wohnung, wodurch die Anpassung erforderlich wurde, nicht erst mit der Vornahme der Arbeiten selbst. Bis zum Abschluss des Mietvertrages wurde eine Zustimmung durch den Beklagten nicht erteilt. Die ausländerrechtliche Erlaubnis vom 12. Juni 2006, die den Klägerinnen erteilt worden war, hat bereits nach ihrem Prüfungsumfang und Regelungsgehalt keinerlei Bezug zu sozialhilferechtlichen Ansprüchen. Sie stellt keine Zustimmung i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 7 SGB XII dar.
Ob die vorherige Zustimmung entbehrlich ist, wenn der Leistungsträger treuwidrig eine fristgerechte Übernahmeerklärung verweigert (Berlit a.a.O.; SG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2006 - S 23 AS 838/06 ER - (juris)), oder im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden kann, kann offen bleiben, da die Voraussetzung hierfür nicht vorliegen. Dem Beklagten war eine vorherige Prüfung, ob eine Zustimmung zu erteilen ist, unmöglich. Der Mietvertrag wurde abgeschlossen, bevor die Kosten für die neue Wohnung und ihre Beschaffung auch nur annährend dargelegt wurden. Bei der Antragstellung am 31. Mai 2006 gab A. lediglich an, Tapeten, Teppiche, Farben, Bodenleisten, Vorhänge, Esstisch und Stühle, Schreibtisch sowie Umzugskosten (Leihwagen, Umzugskartons) zu benötigen. Die hier in Rede stehenden Kosten wurden nicht genannt. Auch konkrete Angaben zur neuen Wohnung wurden nicht gemacht; deren Angemessenheit konnte ebenso wenig geprüft werden wie die Frage, welche Renovierungen mietvertraglich übernommen werden müssten. Ausdrücklich wurde A. aufgefordert, einen nicht unterschrieben Mietvertrag oder eine Mietbescheinigung des neuen Vermieters vorzulegen. Dies ergibt sich für den Senat aus dem ausführlichen und diesbezüglich unmissverständlichen Aktenvermerk, der noch am selben Tag, dem 31. Mai 2006 gefertigt worden war (Bl. 38 der SG-Akten S 1 SO 5623/06). Der Hinweis wird auch von den Klägerinnen nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl wurde der Mietvertrag dann ohne Zustimmung des Beklagten unterschrieben. Im Hinblick auf die Aufforderung, einen nicht unterschriebenen Mietvertrag vorzulegen, bedurfte es seitens des Beklagten keines ausdrücklichen Hinweises, dass ohne vorherige Zustimmung Kosten nicht übernommen werden könnten. Unter weiterer Berücksichtigung der unzureichenden Angaben über die anfallenden Kosten ist auch kein Beratungsfehler des Beklagten zu erkennen, der eine Treuwidrigkeit oder einen wie auch immer gearteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösen könnte.
Eine treuwidrige Verweigerung ergibt sich auch nicht aus der späteren Bewilligung der Kosten für den Leihwagen und von Renovierungskosten i.H.v. EUR 208,46, bzw. in tatsächlich ausgezahlter Höhe von EUR 300,00. Zunächst wird hierdurch nicht verbindlich geregelt, dass eine Zustimmung hätte erteilt werden müssen, da dies nicht Teil des Regelungssatzes des Bescheides war. Sowohl im Bescheid gegenüber A. vom 4. August 2006 als auch im Bescheid gegenüber den Klägerinnen vom 7. August 2006 hatte der Beklagte darauf hingewiesen, dass eine vorherige Zustimmung nicht erteilt war und auch nicht hätte erteilt werden müssen. Die Übernahme der Kosten, soweit sie erfolgte, wurde nicht auf § 29 Abs. 1 S. 7 SGB XII, sondern auf § 34 SGB XII gestützt. Schließlich erfolgte die Bewilligung in Unkenntnis der erst später geltend gemachten und bezifferten "Renovierungskosten", darunter auch die hier in Rede stehenden. Am 13. Juli 2006 hatte A. Quittungen über "Renovierungsmaterial" von Baumärkten in Gesamthöhe von EUR 824,85 vorgelegt; in der Klage werden die Renovierungskosten jedoch mit EUR 2.540,69 beziffert. Erfolgt eine Bewilligung von Umzugskosten aber, weil der Träger aufgrund unvollständiger Angaben des Hilfebedürftigen die tatsächlich anfallenden Kosten nicht erkennen kann, liegt bei einer späteren Verweigerung ein treuwidriges Handeln nicht vor. Der Beklagten war nicht in die Lage versetzt worden, die für die Wohnungsbeschaffung und den Umzug anfallenden Kosten abzuschätzen und damit auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ohne die Zustimmung eine Unterkunft in angemessenem Zeitraum nicht gefunden werden kann, insbesondere eine, bei der die geltend gemachten Kosten nicht oder nicht in diesem Ausmaß anfielen. Dies wird hier auch für die Umzugskosten relevant, da diese für die hier in Rede stehenden Kosten auch von der jeweiligen Wohnung abhängen.
Jedenfalls fehlt es für die hier in Rede stehenden Aufwendungen für die Anpassung der mitgebrachten Einbauküche an einer vorherigen Kenntnis des Beklagten selbst dann, wenn man nicht auf den Abschluss des Mietvertrages abstellt, sondern auf die Eingehung der Verbindlichkeiten für die benötigten Materialien. Auf die notwendigen Anpassungen wegen der Einbauküche hatten weder A. noch die Klägerinnen den Beklagten vor deren Vornahme hingewiesen. Die vorab beantragten "Renovierungskosten" umfassten einen solchen Bedarf nicht, sondern lediglich Tapeten, Teppiche, Farben, Bodenleisten, Vorhänge, Schreibtisch und Esstisch mit Stühlen sowie Umzugskartons und einen Leihwagen. Seitens der neuen Vermieterin erfuhr der Beklagte von diesen Arbeiten erst, nachdem diese bereits vorgenommen worden waren. A. selbst hat sie frühestens durch Vorlage der Kaufbelege für die benötigten Materialien mitgeteilt, also nach Eingehen der Verbindlichkeiten. Schließlich hatte A. zu den Renovierungskosten allgemein mitgeteilt, die Materialien bereits bezahlt zu haben. Hierfür hatte er nach eigenen Angaben die für die Mietzahlung der alten Wohnung vorgesehenen Mittel verwandt. Dadurch wurden zwar Schulden - gegenüber dem früheren Vermieter - begründet. Der hier streitige Bedarf war gleichwohl zur Zeit der Kenntnis des Beklagten tatsächlich bereits gedeckt.
Auf die Frage, inwieweit der geltend gemachte Bedarf jedenfalls zu dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen getätigt oder die Verpflichtungen eingegangen worden waren, durch Ansprüche gegen den vormaligen Vermieter aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 30. Mai 2006 gedeckt waren, kommt es daher nicht an. Es kann deshalb offen bleiben, wann der Anspruch durch Aufrechnung tatsächlich untergegangen ist. Auch das im Berufungsverfahren noch vorgelegte Urteil des AG Ettlingen vom 25. Januar 2008 (1 C 18/07) wird für den hier fraglichen Anspruch nicht mehr relevant.
Mit dem Schriftsatz vom 7. April 2008 haben die Klägerinnen die Klagen erweitert, indem sie nun gegenüber ihrem jeweiligen Antrag in erster Instanz und bei Berufungseinlegung eine um zusammen EUR 533,38 höhere Erstattung begehren. Im Umfange dieser Erweiterung sind die Klagen unzulässig. Mit ihren Klagen hatten sie die Ablehnungsbescheide in bestimmter Höhe angefochten; sie hatten die Erstattung der begehrten Aufwendungen nur abzüglich des auf sie nach Kopfteilen entfallenden Anteils an der Umzugskostenbeihilfe der früheren Vermieter i.H.v. EUR 1.000,00 geltend gemacht. Hinsichtlich darüber hinausgehender Beträge sind die Ablehnungsbescheide nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Diese Bestandskraft steht einer gerichtlichen Sachentscheidung im Umfange der Erweiterung entgegen. Die Klagen sind daher insoweit unzulässig (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 13a; BSGE 49, 163) und somit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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