Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 5623/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5560/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die auf Erstattung weiterer 229,17 EUR gerichtete Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in zweiter Instanz nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die anteilige Erstattung von Aufwendungen des Klägers anlässlich eines Umzuges aus Mitteln der Sozialhilfe.
Der 1960 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit bezieht vom Beklagten seit 1. März 2005 Leistungen der Grundsicherung wegen dauerhafter Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Seine 1977 geborene Ehefrau sowie die 1998 geborene Tochter, deren Aufenthalte im Bundesgebiet bis zum 26. Juli 2007 geduldet waren und die mittlerweile über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügen, erhielten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Der Kläger und seiner Familie bewohnten zuletzt eine Wohnung in Et ... Die Miete wurde in Höhe von EUR 462,72 zuzüglich Kaltnebenkosten in Höhe von EUR 71,58 bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt. Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) Et. (3 C 265/05) schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit den damaligen Vermietern am 30. Mai 2006 einen gerichtlichen Vergleich, demzufolge u.a. das Mietverhältnis über die Wohnung in Et. zum 31. Dezember 2006 ende (§ 1 des Mietvertrages), der Kläger und seine Ehefrau das Mietverhältnis jedoch jederzeit zuvor durch einseitige Erklärung beenden könnten (§ 3). Die damaligen Vermieter verpflichteten sich, dem Kläger und seiner Ehefrau eine Umzugskostenbeihilfe in Höhe von EUR 1.000,00 zu zahlen, die fällig werde, sobald die Wohnung geräumt und an die Vermieter herausgegeben worden sei; die Vermieter verzichteten u.a. auf die Mietrückstände bis einschließlich Mai 2006 (§ 4).
Im Mai 2006 nahm der Kläger über eine Zeitungsannonce Kontakt mit einem Makler auf, der den Kontakt mit der jetzigen Vermieterin vermittelte. Am 31. Mai 2006 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von "Umzugskosten" für Tapeten, Teppiche, Farben, Bodenleisten, Vorhänge, Schreibtisch und Esstisch mit Stühlen sowie Umzugskartons und einen Leihwagen. Die neue Wohnung koste in etwa soviel wie die bisherige und unterscheide sich von der Fläche des Wohnraumes wenig von der bisherigen. Dem Kläger wurde durch einen Mitarbeiter des Beklagten mitgeteilt, dass der Antrag erst bearbeitet werden könne, wenn eine Erlaubnis des Ausländeramtes zum Umzug für Frau und Tochter des Klägers eingeholt sei; außerdem könne einem Umzug nur dann zugestimmt werden, bzw. die Kostenzusage nur dann erteilt werden, wenn ein entsprechender nicht unterschriebener Mietvertrag vorliege, bzw. die Mietbescheinigung vom Vermieter ausgefüllt zurückgegeben werde (Aktenvermerk vom 31. Mai 2006, Bl. 38 der SG-Akte). Unter dem 12. Juni 2006 stimmte das Landratsamt Karlsruhe - Straßenverkehrs- und Ordnungsamt - dem Umverteilungsantrag der Familie nach W. zu. Noch am selben Tag zog der Kläger mit seiner Familie in die neue Wohnung in W. um. Am 17. Juni 2006 schlossen der Kläger und seine Ehefrau den Mietvertrag über diese Wohnung ab. Die Grundmiete wurde auf EUR 480,00 vereinbart zuzüglich EUR 90,00 an Betriebskosten für Heizung/Warmwasser und eine Vorauszahlung für sonstige Kosten in Höhe von weiteren EUR 90,00. Die Wohnfläche wurde seitens der Vermieterin zunächst mit 80 m² angegeben, beträgt jedoch tatsächlich 95 m². Der im Formularvertrag enthaltene § 8 ("Zustand, eventuell Renovierungsbedürftigkeit der Mietsache"), der unter Ziff. 2 einen Ausschluss einer Verpflichtung zur Einzugsrenovierung durch Vermieter oder Mieter enthielt, wurde durchgestrichen. § 17 des Mietvertrages enthält eine Regelung über laufende Schönheitsreparaturen. Danach ist der Vermieter zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung des Mieters besteht je nach Raumnutzung im Allgemeinen unter Beachtung näher genannter Fristen. Nach Ziff. 3 verlängern sich diese Fristen, wenn der Mieter eine nicht renovierte Wohnung und zugleich die Anfangsrenovierung vertraglich übernommen habe. Weitere Regelungen zur Renovierungsverpflichtung wurden unter dem dafür vorgesehenen § 30 des Vertrages nicht getroffen. Die Mieter hatten eine Kaution i.H.v. EUR 960.- zu leisten (§ 4 des Vertrages). Wegen des genauen Inhaltes des Mietvertrages wird auf Bl. 49/73 der über den Kläger geführten Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Am 19. Juni 2006 sprach der Kläger daraufhin erneut beim Beklagten vor und beantragte die Übernahme der Maklergebühr in Höhe von einer Monatsmiete, der Kaution sowie Renovierungskosten "in Höhe von mehreren hundert Euro", für die er Quittungen und Belege vorlegte. Gleichzeitig teilte er mit, dass er die Junimiete für die alte Wohnung nicht bezahlt habe und mit diesem Geld das Renovierungsmaterial finanziert habe. Im weiteren Verlauf teilte die neue Vermieterin des Klägers u.a. mit, dass die Familie zwei Türen versetzt habe, ein Dachfenster repariert, Türen abgeschliffen und neu gestrichen, Fenster neu gestrichen, Wasserleitungen für die von der Familie mitgebrachte Einbauküche abgeändert und Rohrleitungen verlängert habe. Mit Bescheiden vom 21. Juli 2006 wurde dem Kläger sowie seiner Ehefrau und Tochter laufende Leistungen bewilligt, wobei für die Zeit ab dem 1. Juli 2006 die Kosten der Unterkunft nur noch in der vom Beklagten als angemessen angesehenen Höhe für die neue Wohnung angesetzt wurden. Am 30. Juni 2006 wurde der Familie ein Vorschuss auf Umzugskosten in Höhe von EUR 600,00 ausgezahlt (EUR 300,00 für den Leihwagen sowie EUR 300,00 Renovierungskosten). Im Gegenzug trat der Kläger seinen Anspruch auf Umzugskostenbeihilfe gegen den alten Vermieter in Höhe von EUR 600,00 an den Beklagten ab (Abtretungserklärung vom 30. Juni 2006).
Am 13. Juli 2006 begehrte der Kläger u.a. die Übernahme von Renovierungskosten gemäß vorgelegter Quittungen von Baumärkten in Gesamthöhe von EUR 824,85, für ein von privat übernommenes Regal in Höhe von EUR 110,00, für neue Möbel der Firma R. in Höhe von EUR 1.487,50, die Übernahme der Kosten für das geliehene Fahrzeug sowie die Übernahme von Maklerkosten in Höhe von EUR 480,00 und die Übernahme der Mietkaution.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2006 übernahm der Beklagte darlehensweise die Mietkaution gegenüber dem Kläger anteilig i.H.v. EUR 290,00 (zwei Drittel von zwei angemessenen Monatsmieten) gegen Abtretung des Rückzahlungsanspruches gegen die Vermieterin in dieser Höhe.
Durch Bescheid vom 4. August 2006 gab der Beklagte den Anträgen insoweit statt, als er den auf den Kläger entfallenden Anteil für das Umzugsfahrzeug in geltend gemachter Höhe (ein Drittel aus EUR 300,00) übernahm; im Übrigen lehnte der Beklagte die Anträge ab. Grundsätzlich sei mit den Regelsätzen der Grundsicherung der gesamte Bedarf des Hilfeempfängers zum notwendigen Lebensunterhalt erbracht. Die geltend gemachten Renovierungskosten sowie die Aufwendungen für Möbel seien weder als Erstausstattung noch als Wohnungsbeschaffungskosten erstattungsfähig. Eine vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Durchführung einer Einzugsrenovierung bestehe nicht. Eine Übernahme als Wohnungsbeschaffungskosten scheitere an der fehlenden vorherigen Zustimmung des Beklagten zu diesen Aufwendungen. Der Beklagte habe diesen Aufwendungen auch nicht zustimmen müssen, weil er den Umzug weder veranlasst habe noch bei einem - wie hier - notwendigen Umzug ohne seine Zustimmung in angemessener Zeit keine andere Wohnung hätte gefunden werden können. Die vorgenommene Bewilligung wurde gestützt auf § 34 Abs. 1 SGB XII (Übernahme von Schulden). Durch weiteren Bescheid vom 4. August 2006 lehnte der Beklagte die Übernahme der Vermittlergebühr mit im Wesentlichen gleicher Begründung ab.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches trug der Kläger im Wesentlichen vor, nach Abzug der vom bisherigen Vermieter zu zahlenden Umzugsbeihilfe habe der Beklagte noch Kosten im Gesamtumfang von EUR 2.430,69 auszugleichen. Diese Aufwendungen seien dringend erforderlich gewesen, nachdem er und seine Familie die Wohnung in Et. hätten verlassen müssen. Die Erstattung von Aufwendungen für die gekauften Möbel würden nicht mehr geltend gemacht. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er habe vor Einzug der Familie des Klägers in die neue Wohnung keine Möglichkeit zur Prüfung gehabt, welche Aufwendungen mit der Anmietung der neuen Wohnung tatsächlich verbunden und wie weit diese angemessen und übernahmefähig seien; gerade der offenbar sehr schlechte Zustand der Wohnung hätte eine genaue vorherige Prüfung dringend notwendig gemacht. Diese Möglichkeit habe ihm der Kläger nicht gegeben, nachdem er den Mietvertrag bereits Mitte Juni 2006 unterzeichnet habe. Der Kläger und seine Familie hätten aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 30. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2006 die Möglichkeit gehabt, eine neue Unterkunft zu finden; die schnelle Anmietung der Wohnung in W. ohne vorherige Zustimmung des Beklagten sei daher nicht notwendig gewesen.
Hiergegen richtete sich die am 29. November 2006 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger im Wesentlichen vorgetragen hat, der Umzug nach W. sei nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten mit den vormaligen Vermietern notwendig gewesen. Über vier Jahre lang habe er sich erfolglos um eine andere Wohnung bemüht. Durch die Zeitungsannonce eines Wohnungsmaklers habe sich eben kurzfristig die Möglichkeit geboten, die Wohnung in W. anzumieten. Allein aufgrund der Bereitschaft der neuen Vermieterin zum Vertragsschluss habe er den gerichtlichen Vergleich vom 30. Mai 2006 geschlossen. Hierüber habe er den Beklagten bereits am 31. Mai 2006 informiert, der ihn jedoch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten von einer vorherigen Zustimmung des Beklagten abhängig sei. Die geltend gemachten Kosten hat er wie folgt beziffert: Leihbus EUR 300,00, Vermittlerkosten EUR 480,00, Schrankübernahme in der Mietwohnung EUR 110,00, Renovierungskosten EUR 2.540,69, abzüglich Umzugsbeihilfe laut Gerichtsvergleich EUR 1.000,00, somit gesamt EUR 2.430,69. Hiervon hat der Kläger entsprechend den Kopfteilen der Familie ein Drittel begehrt, mithin EUR 810,23. Weiter hat der Kläger jedoch ausgeführt, die bereits erbrachten Leistungen für das Umzugsfahrzeug und Renovierungsaufwendungen in Gesamthöhe von EUR 600,00 seien nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da der Beklagte diese Zahlung nur gegen Abtretung eines entsprechenden Betrages aus dem Anspruch gegen den vormaligen Vermieter geleistet habe. Wegen der vom Kläger vorgelegten Wohnungsanzeigen, auf die sich die Familie beworben habe, wird auf Bl. 24/37 der SG-Akte (S 1 SO 5623/06) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 19. Oktober 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit der Beklagte Leistungen bereits bewilligt habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten könnten nur bei vorheriger Zustimmung des Sozialhilfeträgers übernommen werden. Eine solche liege jedoch nicht vor. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung gehabt. Der Umzug sei nicht durch den Beklagten veranlasst gewesen. Das SG erachtete es nicht für erwiesen oder wenigstens überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger und seine Familie ohne die Zustimmung des Beklagten eine andere Unterkunft in angemessenem Zeitraum nicht gefunden hätten. Innerhalb des Zeitraumes bis zum 31. Dezember 2006 sei dies prognostisch möglich gewesen. Die vom Kläger vorgelegten Kopien von Wohnungsinseraten der örtlichen Presse von Et. stünden dem nicht entgegen, weil diese Inserate lediglich den Zeitraum von September 2004 bis Januar 2005 und von März bis April 2006 umfassten. Allein das Ankreuzen von Wohnungsinseraten stelle keinen Nachweis dafür dar, dass sich der Kläger auch tatsächlich auf diese Wohnungen als Mieter bemüht habe. Des Weiteren seien die markierten Wohnungen für eine dreiköpfige Familie sozialhilferechtlich teilweise nicht angemessen gewesen. Gleichzeitig ergäben sich aus den Vermietungsinseraten zahlreiche Angebote für Dreizimmerwohnungen mit angemessener Wohnungsgröße und Mietzins. Auch eine vom Gericht am 5. Oktober 2007 im Internet durchgeführte Recherche habe ein angemessenes Mietangebot ergeben. Mangels mietvertraglicher Regelung über eine Einzugsrenovierung sei aufgrund der gesetzlichen Regelung der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu verlassen. Durch den Abschluss des Mietvertrages vor Erteilung der Zusicherung habe der Kläger den Beklagten vor vollendete Tatsachen gestellt. Die hieraus resultierenden Rechtsfolgen habe er selbst zu tragen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil am 16. November 2007 zu Protokoll beim SG Berufung eingelegt, mit der er zunächst den Erstattungsanspruch i.H.v. EUR 810,23 weiterverfolgt hatte. Zu deren Begründung hat er ausgeführt, der Umzug sei nicht zu vermeiden gewesen, da der vorherige Vermieter auf Eigenbedarf beharrt habe und der Umzug innerhalb von sechs Monaten habe erfolgen müssen. Dem Beklagten sei diese Lage bekannt gewesen; mit der Auszahlung in Höhe von EUR 600,00 habe er dem Umzug auch zugestimmt. Die Renovierungskosten umfassten das Tapezieren der Wände, das Lackieren von Türen und das Streichen der Decke. Diese Unkosten seien bei jedem Umzug vom Mieter in Kauf zu nehmen. Die Vermittlungskosten seien entstanden, weil die Familie aufgrund ihrer sozialen und finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, eine passende Wohnung in der zur Verfügung stehenden Zeit zu finden. Des Weiteren hat der Kläger im Berufungsverfahren ein Urteil des AG Et. vom 25. Januar 2008 (1 C 18/07) vorgelegt. Darin wird auf Vollstreckungsgegenklage der früheren Vermieter des Klägers die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Amtsgerichts Et. vom 30. Mai 2006 in Höhe von EUR 1.326,25 für unzulässig erklärt. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, soweit dem Kläger des vorliegenden Verfahrens nach der Abtretung in Höhe von EUR 600,00 noch Ansprüche gegen den vormaligen Vermieter auf Zahlung einer Umzugskostenbeihilfe bestünden, seien diese durch Aufrechnung mit Gegenforderungen der vormaligen Vermieter aus Mietansprüchen für Juni 2006 und auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache erloschen. Mit dem am 9. April 2008 beim LSG eingegangenen Schriftsatz vom 7. April 2008 hat der Kläger sein Begehren um die Erstattung anteiliger Möbelkosten erweitert; auf Bl. 45/48 der Senatsakten wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt zuletzt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 4. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2006 zu verurteilen, ihm anteilige Aufwendungen in Höhe von EUR 1.039,40 für das Umzugsfahrzeug, Vermittlerkosten, Schrankübernahme sowie Renovierungskosten und Möbelkosten zu erstatten.
Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen und die mit Schriftsatz vom 7. April 2008 erweiterte Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beim Beklagten geführten Verwaltungsakte des Klägers sowie seiner Ehefrau, die Akten des sozialgerichtlichen Verfahrens (S 1 SO 5623/06), der Verfahrensakten des Senats und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§ 143 SGG), weil die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier - mangels Übergangsregelung im Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) - unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelsicherheit (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht BVerfGE 87, 48) weiterhin anzuwendenden, bis 31. März 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) überschritten ist. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Darüber hinaus ist die mit Schriftsatz vom 7. April 2008 erweiterte Klage unzulässig.
Zutreffend hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger für die Kosten des beim Umzug eingesetzten Leihwagens eine Beihilfe in Höhe von EUR 100,00 (1/3 von EUR 300,00) begehrt. Denn mit Bescheid vom 4. August 2006, den der Kläger mit Widerspruch angefochten hatte, hatte der Beklagte diesem Antrag bereits entsprochen und dem Kläger EUR 100,00 bewilligt. Es fehlt somit an der notwendigen Klagebefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung der erhobenen Klage. Zwar hatte sich der Beklagte den Umzugskostenbeihilfeanspruch gegen seinen alten Vermieter aus dem gerichtlichen Vergleich vom 30. Mai 2006 in dieser Höhe abtreten lassen. Dies diente jedoch lediglich der Wahrung des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII), der sicherstellen soll, dass zunächst die eigenen Vermögenswerte ausgeschöpft werden. Die Bewilligung des geltend gemachten Bedarfes wird hierdurch jedoch nicht in Frage gestellt. Des Weiteren hat auch der Kläger selbst bei dem von ihm gestellten Klageantrag (Schriftsatz vom 29. November 2006) den Anspruch auf Umzugskostenbeihilfe gegen den vormaligen Vermieter in Höhe von EUR 1.000,00 bei der Darstellung seines Bedarfs in Abzug gebracht. Die hinsichtlich der Kosten für den Leihwagen getroffene Regelung im Bescheid vom 4. August 2006 entspricht somit dem Klagebegehren des Klägers; eine Klagebefugnis ist daher insoweit nicht gegeben.
Im Übrigen ist die Klage, soweit sie Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war, unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der weiteren Aufwendungen, die er im Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel geltend macht.
Der Kläger hat als dauerhaft Erwerbsgeminderter und Hilfebedürftiger (§ 19 Abs. 2 SGB XII) dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels SGB XII, was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt. Soweit der Kläger die Erstattung von Aufwendungen für Renovierungsarbeiten begehrt, die er in der neu angemieteten Wohnung durchgeführt hat, kann zunächst offenbleiben, ob diese als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 1 bis 5 SGB XII oder als Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 29 Abs. 1 S. 7 und 8 SGB XII anzusehen sind. Es liegt insoweit bereits kein sozialhilferechtlicher Bedarf vor. Es bestand keine rechtliche Verpflichtung des Klägers, die Wohnung bei Einzug zu renovieren. Im Formularmietvertrag vom 17. Juni 2006 ist der eine solche Einzugsrenovierung regelnde § 8 durchgestrichen, mithin nicht Vertragsinhalt geworden. Eine abweichende Individualvereinbarung (§ 30 des Mietvertrages) ist nicht getroffen worden. § 17 des Mietvertrages enthält Regelungen über laufende Schönheitsreparaturen. Nach der dortigen Ziff. 2 ist der Mieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen regelmäßig während der Mietzeit auszuführen. Die hierfür vorgesehenen Fristen verlängern sich nach Ziff. 3, wenn der Mieter eine nicht renovierte Wohnung übernimmt und er zugleich die Anfangsrenovierung vertraglich übernommen hat. Demnach bestand für den Kläger keine mietvertragliche Verpflichtung, die Wohnung bei Einzug zu renovieren. Die ersten Schönheitsreparaturen fallen nach dem Mietvertrag frühestens drei Jahre nach Einzug an. Soweit bei Einzug eine Renovierung nötig gewesen sein sollte, um den bestimmungsgemäßen Gebrauch sicherzustellen, hat der Kläger einen vorrangigen zivilrechtlichen Anspruch auf Durchführung der notwendigen Renovierungen oder Reparaturen durch den Vermieter nach § 535 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 594 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Entgegen der in der Berufungsbegründung geäußerten Auffassung des Klägers sind Renovierungskosten für die Tapezierung der Wände, Türlackierungen und Deckenstreichen gerade nicht bei jedem Umzug vom Mieter in Kauf zu nehmen. Maßgeblich ist die jeweilige mietvertragliche Regelung, bzw. beim Fehlen einer solchen Regelung die Vorschriften des BGB. Ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht somit hinsichtlich der Renovierungskosten nicht.
Für die weiteren geltend gemachten Kosten kommt als Anspruchsgrundlage lediglich § 29 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB XII in Betracht. Wohnbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können danach bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 29 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB XII).
Für die vom Kläger angeführte Abstandszahlung für einen Schrank/ein Regal in Höhe von EUR 110,00 fehlt es bereits an einem notwendigen Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel. Als Wohnungsbeschaffungskosten käme die Übernahme einer Abstandszahlung allenfalls dann in Betracht, wenn ohne diese Zahlung eine Wohnung nicht zu erlangen wäre, der Kläger diese Kosten also zu übernehmen gezwungen wäre, um die Wohnung anmieten zu können. Eine solche Verknüpfung ist aber weder ersichtlich noch vom Kläger konkret vorgetragen. Aus dem Mietvertrag ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht. Selbst wenn der Kläger eine solche Verpflichtung gegebenenfalls gegenüber dem Vormieter eingegangen sein sollte, fehlt es jedenfalls an der unabdingbaren Notwendigkeit, um die neue Wohnung erlangen zu können. Aus der von Hrn. Ods unterschriebenen Bestätigung ergibt sich allein, dass ein "Billy"-Regal für EUR 110,00 verkauft worden sei, nicht aber ein Zusammenhang mit der Wohnungsübernahme durch den Kläger. Ein Anspruch besteht auch nicht im Rahmen der Erstausstattung für die Wohnung gem. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Der bloße Umzug in eine neue Wohnung löst keinen neuen (erstmaligen) Bedarf an bestimmten Möbeln aus, da die bisherige Wohnungseinrichtung weiter genutzt wird; dass dies hier dennoch der Fall sein sollte, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Die Gebühr für den die neue Wohnung vermittelnden Makler kann zwar als Wohnungsbeschaffungskosten grundsätzlich einen sozialhilferechtlichen Bedarf darstellen. Das Zustimmungserfordernis des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII gebietet jedoch über die sonst hinreichende Kenntnis (§ 18 Abs. 1 SGB XII) hinaus grundsätzlich eine positive Übernahmeentscheidung vor vertraglicher Begründung der zu übernehmenden Aufwendungen (dazu unten); zumindest wird eine Antragstellung vor Vertragsschluss vorausgesetzt (Berlit in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 29 Rdnr. 63 m.w.N.). Bereits aus § 18 Abs. 1 SGB XII ergibt sich, dass die Sozialhilfe einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen; demnach setzt die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zumindest die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der jeweiligen Notlage voraus. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Maklercourtage (Vermittlergebühr) nicht erfüllt. Der Kläger hat den Mietvertrag am 17. Juni 2006 abgeschlossen. Damit hatte er auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklercourtage begründet, zumal er aus seinem Telefonat mit dem Makler aufgrund der Zeitungsannonce wusste, dass die Wohnung über einen Vermittler vergeben wird. Den Antrag auf Übernahme von Vermittlergebühren hat der Kläger aber erst danach, nämlich am 19. Juni 2006 erstmals gestellt. Zum Zeitpunkt des Antrags und der erstmaligen Kenntnis des Beklagten von den anfallenden Maklergebühren war die Verpflichtung des Klägers gegenüber dem Makler bereits entstanden, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 29 Abs. 1 Satz 7, 18 Abs. 1 SGB XII nicht erfüllt sind. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er vom Beklagten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen unzureichend beraten worden sei. Zwar trägt der Kläger vor, der Beklagte habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er keine Verträge abschließen dürfe, bevor die Zustimmung durch den Beklagten erteilt worden sei. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Kläger selbst den Beklagten erst am 19. Juni 2006 davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die Wohnung über einen Makler vermittelt worden war; in seinen früheren Anträgen und Vorsprachen, insbesondere zum 31. Mai 2006, hatte der Kläger solches nicht erwähnt. Eine entsprechende Beratungspflicht des Beklagten war daher nicht eröffnet, da er selbst die maßgeblichen Umstände nicht kannte. Ein Anspruch nach den Regeln über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch scheidet daher schon tatbestandlich aus. Sozialhilferechtlich stellt die Verpflichtung zur Zahlung der Vermittlergebühren daher keine aktuelle Notlage, sondern Schulden dar. Schulden können nach § 34 Abs. 1 SGB XII nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Dem Kläger droht jedoch bei Nichtzahlung der Vermittlergebühr nicht der Verlust der Unterkunft; eine vergleichbare Notlage ist ebenfalls nicht zu erkennen. Ein Anspruch auf Erstattung der Vermittlergebühr ist somit nicht gegeben.
Ein Anspruch besteht auch nicht für die geltend gemachten Kosten für die Rohrverlegungen zum Anschluss der mitgebrachten Einbauküche. Dabei kann offenbleiben, ob diese überhaupt und in der genannten Höhe notwendig waren. Diese Kosten kommen allein als Wohnungsbeschaffungskosten in Betracht. Sie können nicht als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII angesehen werden. Zwar sind Kosten der Unterkunft nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen und können daher auch Renovierungskosten umfassen. Besteht eine mietvertragliche - wirksame - Verpflichtung des Hilfebedürftigen, Schönheitsrenovierungen durchzuführen, unterfallen die Kosten hierfür auch dann den Kosten der Unterkunft, wenn die Verpflichtung bei Auszug aus der Wohnung fällig wird (Senatsurteil vom 23. November 2006, NVwZ-RR 2007, 255; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 29 Rdnr. 17). Bei den hier streitigen Kosten handelt es sich hingegen nicht um solche für Renovierungen, zu denen der Kläger mietvertraglich verpflichtet wäre. Vielmehr sind sie allein dadurch entstanden, dass der Kläger Rohrleitungen und Anschlüsse an die mitgebrachte Einbauküche angepasst hat. Sie beruhen somit nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung aus dem Mietverhältnis. Ihre Übernahme kommt daher nur unter dem Gesichtspunkt der Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten nach § 29 Abs. 1 S. 7 und 8 SGB XII in Betracht (vgl. a. Berlit a.a.O. Rdnr. 17 und 66). Voraussetzung für die Bewertung als Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten ist zumindest, dass es sich um Aufwendungen handelt, die mit einem Unterkunftswechsel verbunden sind (für diese weite Auslegung Berlit a.a.O.). Nach anderer Auffassung soll die Vorschrift enger auszulegen sein (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Januar 2007 - L 13 AS 16/06 ER - (juris) zur Parallelvorschrift des § 22 SGB Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) m.w.N.). Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten beträfen danach nur einen einmaligen Vorgang, der darauf gerichtet sei, eine neue Wohnung zu finden und den Wohnungswechsel vorzunehmen; diese Vorgänge seien abzugrenzen von bloßen Zusammenhangskosten, die sich ansonsten aus einem Umzug ergeben könnten. Nach Auffassung des Senats ist der Wohnungswechsel selbst aber zwangsläufig nicht nur mit dem Transport der Möbel und Einrichtungsgegenstände von der alten in die neue Wohnung verbunden, sondern auch mit dem Anschluss der Geräte für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch. Macht dieser Anschluss Veränderungen an Geräten oder Installationen in der Wohnung notwendig, handelt es sich bei den Aufwendungen um Umzugskosten.
Die Voraussetzungen für eine Übernahme dieser Umzugskosten nach § 29 Abs. 1 S. 7 und 8 SGB XII sind jedoch nicht erfüllt. Es fehlt an einer vorherigen Zustimmung des Beklagten. Das Gesetz stellt ausdrücklich auf eine vorherige Zustimmung ab. Diese ist Anspruchsvoraussetzung (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 zur entsprechenden Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II in Abgrenzung zur vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II). Die erforderliche Zustimmung muss vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 29 Abs. 1 S. 7 SGB XII ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden. Die dort angesprochene "vorherige Zustimmung" bezweckt, das Entstehen einer Notlage in Folge einer nur teilweisen Übernahme der Umzugskosten und der späteren Wohnungskosten zu vermeiden und im Falle der Unangemessenheit der Umzugskosten und der späteren Wohnungskosten das Entstehen weiterer Schulden zu verhindern. Die Prüfung der Angemessenheit der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten setzt daher notwendigerweise mit voraus, dass die neue Unterkunft, in die der Hilfebedürftige einziehen will, konkret benannt wird, weil nur so auch die übrigen Fragen, die sich im Zusammenhang mit einem Umzug ergeben, beantwortet werden können (z. B. Kosten einer Auszugs- oder Einzugsrenovierung, Notwendigkeit einer Mietkaution, Unmöglichkeit, eine andere Unterkunft in angemessener Zeit zu finden). Die Klärung dieser Fragen hat nach der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe vorab zu erfolgen, nicht erst nach Entstehung der Kosten. Notwendig ist eine positive vorherige Übernahmeentscheidung (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Juni 2007 - L 13 SO 7/06 ER - (juris); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2007 - L 5 B 1221/06 AS ER - (juris); LSG Hamburg, Beschluss vom 28. September 2005 - L 5 B 255/055 ER AS - (juris); Berlit in LPK SGB XII, 8. Aufl., § 29 Rdnr. 63).
Eine solche positive vorherige Übernahmeentscheidung lag im Falle des Klägers nicht vor. Die hier noch in Rede stehenden Kosten entstanden für die Anpassung der Installationen an die mitgebrachte Einbauküche und somit bereits mit der Anmietung der Wohnung, wodurch die Anpassung erforderlich wurde, nicht erst mit der Vornahme der Arbeiten selbst. Bis zum Abschluss des Mietvertrages wurde eine Zustimmung durch den Beklagten nicht erteilt. Die ausländerrechtliche Erlaubnis vom 12. Juni 2006, die der Ehefrau und der Tochter des Klägers erteilt worden war, hat bereits nach ihrem Prüfungsumfang und Regelungsgehalt keinerlei Bezug zu sozialhilferechtlichen Ansprüchen. Sie stellt keine Zustimmung i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 7 SGB XII dar.
Ob die vorherige Zustimmung entbehrlich ist, wenn der Leistungsträger treuwidrig eine fristgerechte Übernahmeerklärung verweigert (Berlit a.a.O.; SG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2006 - S 23 AS 838/06 ER - (juris)), oder im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden kann, kann offen bleiben, da die Voraussetzung hierfür nicht vorliegen. Der Kläger hat dem Beklagten eine vorherige Prüfung, ob eine Zustimmung zu erteilen ist, unmöglich gemacht. Der Mietvertrag wurde abgeschlossen, bevor die Kosten für die neue Wohnung und ihre Beschaffung auch nur annährend dargelegt wurden. Bei der Antragstellung am 31. Mai 2006 gab der Kläger lediglich an, Tapeten, Teppiche, Farben, Bodenleisten, Vorhänge, Esstisch und Stühle, Schreibtisch sowie Umzugskosten (Leihwagen, Umzugskartons) zu benötigen. Die hier in Rede stehenden Kosten wurden nicht genannt. Auch konkrete Angaben zur neuen Wohnung wurden nicht gemacht; deren Angemessenheit konnte ebenso wenig geprüft werden wie die Frage, welche Renovierungen mietvertraglich übernommen werden müssten. Ausdrücklich wurde der Kläger aufgefordert, einen nicht unterschriebenen Mietvertrag oder eine Mietbescheinigung des neuen Vermieters vorzulegen. Dies ergibt sich für den Senat aus dem ausführlichen und diesbezüglich unmissverständlichen Aktenvermerk, der noch am selben Tag, dem 31. Mai 2006, gefertigt worden war (Bl. 38 der SG-Akten). Der Hinweis wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl hat der Kläger dann ohne Zustimmung des Beklagten den Mietvertrag unterschrieben. Im Hinblick auf die Aufforderung, einen nicht unterschriebenen Mietvertrag vorzulegen, bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises des Beklagten, dass ohne vorherige Zustimmung keine Kosten übernommen werden können. Unter weiterer Berücksichtigung der unzureichenden Angaben über die anfallenden Kosten ist auch kein Beratungsfehler des Beklagten zu erkennen, der eine Treuwidrigkeit oder einen wie auch immer gearteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösen könnte.
Eine treuwidrige Verweigerung ergibt sich auch nicht aus der späteren Bewilligung der Kosten für den Leihwagen bzw. gegenüber Ehefrau und Tochter des Klägers auch von Renovierungskosten i.H.v. EUR 208,46, bzw. in tatsächlich ausgezahlter Höhe von EUR 300,00. Zunächst wird hierdurch nicht verbindlich geregelt, dass eine Zustimmung hätte erteilt werden müssen, da dies nicht Teil des Regelungssatzes des Bescheides war. Sowohl im Bescheid gegenüber dem Kläger vom 4. August 2006 als auch im Bescheid gegenüber seiner Frau und Tochter vom 7. August 2006 hatte der Beklagte darauf hingewiesen, dass eine vorherige Zustimmung nicht erteilt war und auch nicht hätte erteilt werden müssen. Die Übernahme der Kosten, soweit sie erfolgte, wurde nicht auf § 29 Abs. 1 S. 7 SGB XII, sondern auf § 34 SGB XII gestützt. Schließlich erfolgte die Bewilligung in Unkenntnis der erst später vom Kläger geltend gemachten und bezifferten "Renovierungskosten", darunter auch die hier in Rede stehenden. Am 13. Juli 2006 hatte der Kläger Quittungen über "Renovierungsmaterial" von Baumärkten in Gesamthöhe von EUR 824,85 vorgelegt; in der Klage werden die Renovierungskosten jedoch mit EUR 2.540,69 beziffert. Erfolgt eine Bewilligung von Umzugskosten aber, weil der Träger aufgrund unvollständiger Angaben des Hilfebedürftigen die tatsächlich anfallenden Kosten nicht erkennen kann, liegt bei einer späteren Verweigerung ein treuwidriges Handeln nicht vor. Der Beklagten war nicht in die Lage versetzt worden, die für die Wohnungsbeschaffung und den Umzug anfallenden Kosten abzuschätzen und damit auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ohne die Zustimmung eine Unterkunft in angemessenem Zeitraum nicht gefunden werden kann, insbesondere eine, bei der die geltend gemachten Kosten nicht oder nicht in diesem Ausmaß anfielen. Dies wird hier auch für die Umzugskosten relevant, da diese für die hier in Rede stehenden Kosten auch von der jeweiligen Wohnung abhängen.
Jedenfalls fehlt es für die hier in Rede stehenden Aufwendungen für die Anpassung der mitgebrachten Einbauküche an einer vorherigen Kenntnis des Beklagten selbst dann, wenn man nicht auf den Abschluss des Mietvertrages abstellt, sondern auf die Eingehung der Verbindlichkeiten für die benötigten Materialien. Auf die notwendigen Anpassungen wegen der Einbauküche hatte der Kläger den Beklagten vor deren Vornahme nicht hingewiesen. Die vorab beantragten "Renovierungskosten" umfassten einen solchen Bedarf nicht, sondern lediglich Tapeten, Teppiche, Farben, Bodenleisten, Vorhänge, Schreibtisch und Esstisch mit Stühlen sowie Umzugskartons und einen Leihwagen. Seitens der neuen Vermieterin erfuhr der Beklagte von diesen Arbeiten erst, nachdem diese bereits vorgenommen worden waren. Der Kläger selbst hat sie frühestens durch Vorlage der Kaufbelege für die benötigten Materialien mitgeteilt, also nach Eingehen der Verbindlichkeiten. Schließlich hatte der Kläger zu den Renovierungskosten allgemein mitgeteilt, die Materialien bereits bezahlt zu haben. Hierfür hatte er nach eigenen Angaben die für die Mietzahlung der alten Wohnung vorgesehenen Mittel verwandt. Der Kläger hat dadurch zwar Schulden - gegenüber dem früheren Vermieter - begründet. Der hier streitige Bedarf war gleichwohl zur Zeit der Kenntnis des Beklagten tatsächlich bereits gedeckt.
Auf die Frage, inwieweit der geltend gemachte Bedarf jedenfalls zu dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen getätigt oder die Verpflichtungen eingegangen worden waren, durch Ansprüche gegen den vormaligen Vermieter aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 30. Mai 2006 gedeckt waren, kommt es daher nicht an. Es kann deshalb offen bleiben, wann der Anspruch durch Aufrechnung tatsächlich untergegangen ist. Auch das vom Kläger noch vorgelegte Urteil des AG Et. vom 25. Januar 2008 (1 C 18/07) wird für den hier fraglichen Anspruch nicht mehr relevant.
Mit dem Schriftsatz vom 7. April 2008 hat der Kläger die Klage erweitert, indem er nun auch die - anteiligen - Kosten für Möbel begehrt und gegenüber seinem Antrag in erster Instanz und bei Berufungseinlegung eine um EUR 229,17 höhere Erstattung begehrt. Im Umfange dieser Erweiterung ist die Klage unzulässig. Der Kläger hatte gegen die Ablehnung der Übernahme der Möbelkosten ausdrücklich keinen Widerspruch eingelegt. Die Widerspruchsbegründung bezog sich auf die "Umzugskosten", in denen nach dem ausdrücklichen Wortlaut "die gekauften Möbel (i.H.v. EUR 1.487,50) nicht inbegriffen" seien; weiter hat der Kläger ausgeführt: "Deshalb werden wir nach ihrer Ablehnung nicht mehr beantragen". Daraus lässt sich unzweifelhaft erkennen, dass der Widerspruch nicht Kosten für die Möbel nicht erfassen sollte. Die beim SG erhobene Klage war auf eine Erstattung i.H.v. EUR 813,23 beschränkt. Demnach steht der Zulässigkeit der Klage im Umfange der Erweiterung die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides entgegen (§ 77 SGG). Die Klage ist daher insoweit unzulässig (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 13a; BSGE 49, 163) und somit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Die auf Erstattung weiterer 229,17 EUR gerichtete Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in zweiter Instanz nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die anteilige Erstattung von Aufwendungen des Klägers anlässlich eines Umzuges aus Mitteln der Sozialhilfe.
Der 1960 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit bezieht vom Beklagten seit 1. März 2005 Leistungen der Grundsicherung wegen dauerhafter Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Seine 1977 geborene Ehefrau sowie die 1998 geborene Tochter, deren Aufenthalte im Bundesgebiet bis zum 26. Juli 2007 geduldet waren und die mittlerweile über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügen, erhielten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Der Kläger und seiner Familie bewohnten zuletzt eine Wohnung in Et ... Die Miete wurde in Höhe von EUR 462,72 zuzüglich Kaltnebenkosten in Höhe von EUR 71,58 bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt. Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) Et. (3 C 265/05) schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit den damaligen Vermietern am 30. Mai 2006 einen gerichtlichen Vergleich, demzufolge u.a. das Mietverhältnis über die Wohnung in Et. zum 31. Dezember 2006 ende (§ 1 des Mietvertrages), der Kläger und seine Ehefrau das Mietverhältnis jedoch jederzeit zuvor durch einseitige Erklärung beenden könnten (§ 3). Die damaligen Vermieter verpflichteten sich, dem Kläger und seiner Ehefrau eine Umzugskostenbeihilfe in Höhe von EUR 1.000,00 zu zahlen, die fällig werde, sobald die Wohnung geräumt und an die Vermieter herausgegeben worden sei; die Vermieter verzichteten u.a. auf die Mietrückstände bis einschließlich Mai 2006 (§ 4).
Im Mai 2006 nahm der Kläger über eine Zeitungsannonce Kontakt mit einem Makler auf, der den Kontakt mit der jetzigen Vermieterin vermittelte. Am 31. Mai 2006 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von "Umzugskosten" für Tapeten, Teppiche, Farben, Bodenleisten, Vorhänge, Schreibtisch und Esstisch mit Stühlen sowie Umzugskartons und einen Leihwagen. Die neue Wohnung koste in etwa soviel wie die bisherige und unterscheide sich von der Fläche des Wohnraumes wenig von der bisherigen. Dem Kläger wurde durch einen Mitarbeiter des Beklagten mitgeteilt, dass der Antrag erst bearbeitet werden könne, wenn eine Erlaubnis des Ausländeramtes zum Umzug für Frau und Tochter des Klägers eingeholt sei; außerdem könne einem Umzug nur dann zugestimmt werden, bzw. die Kostenzusage nur dann erteilt werden, wenn ein entsprechender nicht unterschriebener Mietvertrag vorliege, bzw. die Mietbescheinigung vom Vermieter ausgefüllt zurückgegeben werde (Aktenvermerk vom 31. Mai 2006, Bl. 38 der SG-Akte). Unter dem 12. Juni 2006 stimmte das Landratsamt Karlsruhe - Straßenverkehrs- und Ordnungsamt - dem Umverteilungsantrag der Familie nach W. zu. Noch am selben Tag zog der Kläger mit seiner Familie in die neue Wohnung in W. um. Am 17. Juni 2006 schlossen der Kläger und seine Ehefrau den Mietvertrag über diese Wohnung ab. Die Grundmiete wurde auf EUR 480,00 vereinbart zuzüglich EUR 90,00 an Betriebskosten für Heizung/Warmwasser und eine Vorauszahlung für sonstige Kosten in Höhe von weiteren EUR 90,00. Die Wohnfläche wurde seitens der Vermieterin zunächst mit 80 m² angegeben, beträgt jedoch tatsächlich 95 m². Der im Formularvertrag enthaltene § 8 ("Zustand, eventuell Renovierungsbedürftigkeit der Mietsache"), der unter Ziff. 2 einen Ausschluss einer Verpflichtung zur Einzugsrenovierung durch Vermieter oder Mieter enthielt, wurde durchgestrichen. § 17 des Mietvertrages enthält eine Regelung über laufende Schönheitsreparaturen. Danach ist der Vermieter zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung des Mieters besteht je nach Raumnutzung im Allgemeinen unter Beachtung näher genannter Fristen. Nach Ziff. 3 verlängern sich diese Fristen, wenn der Mieter eine nicht renovierte Wohnung und zugleich die Anfangsrenovierung vertraglich übernommen habe. Weitere Regelungen zur Renovierungsverpflichtung wurden unter dem dafür vorgesehenen § 30 des Vertrages nicht getroffen. Die Mieter hatten eine Kaution i.H.v. EUR 960.- zu leisten (§ 4 des Vertrages). Wegen des genauen Inhaltes des Mietvertrages wird auf Bl. 49/73 der über den Kläger geführten Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Am 19. Juni 2006 sprach der Kläger daraufhin erneut beim Beklagten vor und beantragte die Übernahme der Maklergebühr in Höhe von einer Monatsmiete, der Kaution sowie Renovierungskosten "in Höhe von mehreren hundert Euro", für die er Quittungen und Belege vorlegte. Gleichzeitig teilte er mit, dass er die Junimiete für die alte Wohnung nicht bezahlt habe und mit diesem Geld das Renovierungsmaterial finanziert habe. Im weiteren Verlauf teilte die neue Vermieterin des Klägers u.a. mit, dass die Familie zwei Türen versetzt habe, ein Dachfenster repariert, Türen abgeschliffen und neu gestrichen, Fenster neu gestrichen, Wasserleitungen für die von der Familie mitgebrachte Einbauküche abgeändert und Rohrleitungen verlängert habe. Mit Bescheiden vom 21. Juli 2006 wurde dem Kläger sowie seiner Ehefrau und Tochter laufende Leistungen bewilligt, wobei für die Zeit ab dem 1. Juli 2006 die Kosten der Unterkunft nur noch in der vom Beklagten als angemessen angesehenen Höhe für die neue Wohnung angesetzt wurden. Am 30. Juni 2006 wurde der Familie ein Vorschuss auf Umzugskosten in Höhe von EUR 600,00 ausgezahlt (EUR 300,00 für den Leihwagen sowie EUR 300,00 Renovierungskosten). Im Gegenzug trat der Kläger seinen Anspruch auf Umzugskostenbeihilfe gegen den alten Vermieter in Höhe von EUR 600,00 an den Beklagten ab (Abtretungserklärung vom 30. Juni 2006).
Am 13. Juli 2006 begehrte der Kläger u.a. die Übernahme von Renovierungskosten gemäß vorgelegter Quittungen von Baumärkten in Gesamthöhe von EUR 824,85, für ein von privat übernommenes Regal in Höhe von EUR 110,00, für neue Möbel der Firma R. in Höhe von EUR 1.487,50, die Übernahme der Kosten für das geliehene Fahrzeug sowie die Übernahme von Maklerkosten in Höhe von EUR 480,00 und die Übernahme der Mietkaution.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2006 übernahm der Beklagte darlehensweise die Mietkaution gegenüber dem Kläger anteilig i.H.v. EUR 290,00 (zwei Drittel von zwei angemessenen Monatsmieten) gegen Abtretung des Rückzahlungsanspruches gegen die Vermieterin in dieser Höhe.
Durch Bescheid vom 4. August 2006 gab der Beklagte den Anträgen insoweit statt, als er den auf den Kläger entfallenden Anteil für das Umzugsfahrzeug in geltend gemachter Höhe (ein Drittel aus EUR 300,00) übernahm; im Übrigen lehnte der Beklagte die Anträge ab. Grundsätzlich sei mit den Regelsätzen der Grundsicherung der gesamte Bedarf des Hilfeempfängers zum notwendigen Lebensunterhalt erbracht. Die geltend gemachten Renovierungskosten sowie die Aufwendungen für Möbel seien weder als Erstausstattung noch als Wohnungsbeschaffungskosten erstattungsfähig. Eine vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Durchführung einer Einzugsrenovierung bestehe nicht. Eine Übernahme als Wohnungsbeschaffungskosten scheitere an der fehlenden vorherigen Zustimmung des Beklagten zu diesen Aufwendungen. Der Beklagte habe diesen Aufwendungen auch nicht zustimmen müssen, weil er den Umzug weder veranlasst habe noch bei einem - wie hier - notwendigen Umzug ohne seine Zustimmung in angemessener Zeit keine andere Wohnung hätte gefunden werden können. Die vorgenommene Bewilligung wurde gestützt auf § 34 Abs. 1 SGB XII (Übernahme von Schulden). Durch weiteren Bescheid vom 4. August 2006 lehnte der Beklagte die Übernahme der Vermittlergebühr mit im Wesentlichen gleicher Begründung ab.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches trug der Kläger im Wesentlichen vor, nach Abzug der vom bisherigen Vermieter zu zahlenden Umzugsbeihilfe habe der Beklagte noch Kosten im Gesamtumfang von EUR 2.430,69 auszugleichen. Diese Aufwendungen seien dringend erforderlich gewesen, nachdem er und seine Familie die Wohnung in Et. hätten verlassen müssen. Die Erstattung von Aufwendungen für die gekauften Möbel würden nicht mehr geltend gemacht. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er habe vor Einzug der Familie des Klägers in die neue Wohnung keine Möglichkeit zur Prüfung gehabt, welche Aufwendungen mit der Anmietung der neuen Wohnung tatsächlich verbunden und wie weit diese angemessen und übernahmefähig seien; gerade der offenbar sehr schlechte Zustand der Wohnung hätte eine genaue vorherige Prüfung dringend notwendig gemacht. Diese Möglichkeit habe ihm der Kläger nicht gegeben, nachdem er den Mietvertrag bereits Mitte Juni 2006 unterzeichnet habe. Der Kläger und seine Familie hätten aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 30. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2006 die Möglichkeit gehabt, eine neue Unterkunft zu finden; die schnelle Anmietung der Wohnung in W. ohne vorherige Zustimmung des Beklagten sei daher nicht notwendig gewesen.
Hiergegen richtete sich die am 29. November 2006 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger im Wesentlichen vorgetragen hat, der Umzug nach W. sei nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten mit den vormaligen Vermietern notwendig gewesen. Über vier Jahre lang habe er sich erfolglos um eine andere Wohnung bemüht. Durch die Zeitungsannonce eines Wohnungsmaklers habe sich eben kurzfristig die Möglichkeit geboten, die Wohnung in W. anzumieten. Allein aufgrund der Bereitschaft der neuen Vermieterin zum Vertragsschluss habe er den gerichtlichen Vergleich vom 30. Mai 2006 geschlossen. Hierüber habe er den Beklagten bereits am 31. Mai 2006 informiert, der ihn jedoch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten von einer vorherigen Zustimmung des Beklagten abhängig sei. Die geltend gemachten Kosten hat er wie folgt beziffert: Leihbus EUR 300,00, Vermittlerkosten EUR 480,00, Schrankübernahme in der Mietwohnung EUR 110,00, Renovierungskosten EUR 2.540,69, abzüglich Umzugsbeihilfe laut Gerichtsvergleich EUR 1.000,00, somit gesamt EUR 2.430,69. Hiervon hat der Kläger entsprechend den Kopfteilen der Familie ein Drittel begehrt, mithin EUR 810,23. Weiter hat der Kläger jedoch ausgeführt, die bereits erbrachten Leistungen für das Umzugsfahrzeug und Renovierungsaufwendungen in Gesamthöhe von EUR 600,00 seien nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da der Beklagte diese Zahlung nur gegen Abtretung eines entsprechenden Betrages aus dem Anspruch gegen den vormaligen Vermieter geleistet habe. Wegen der vom Kläger vorgelegten Wohnungsanzeigen, auf die sich die Familie beworben habe, wird auf Bl. 24/37 der SG-Akte (S 1 SO 5623/06) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 19. Oktober 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit der Beklagte Leistungen bereits bewilligt habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten könnten nur bei vorheriger Zustimmung des Sozialhilfeträgers übernommen werden. Eine solche liege jedoch nicht vor. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung gehabt. Der Umzug sei nicht durch den Beklagten veranlasst gewesen. Das SG erachtete es nicht für erwiesen oder wenigstens überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger und seine Familie ohne die Zustimmung des Beklagten eine andere Unterkunft in angemessenem Zeitraum nicht gefunden hätten. Innerhalb des Zeitraumes bis zum 31. Dezember 2006 sei dies prognostisch möglich gewesen. Die vom Kläger vorgelegten Kopien von Wohnungsinseraten der örtlichen Presse von Et. stünden dem nicht entgegen, weil diese Inserate lediglich den Zeitraum von September 2004 bis Januar 2005 und von März bis April 2006 umfassten. Allein das Ankreuzen von Wohnungsinseraten stelle keinen Nachweis dafür dar, dass sich der Kläger auch tatsächlich auf diese Wohnungen als Mieter bemüht habe. Des Weiteren seien die markierten Wohnungen für eine dreiköpfige Familie sozialhilferechtlich teilweise nicht angemessen gewesen. Gleichzeitig ergäben sich aus den Vermietungsinseraten zahlreiche Angebote für Dreizimmerwohnungen mit angemessener Wohnungsgröße und Mietzins. Auch eine vom Gericht am 5. Oktober 2007 im Internet durchgeführte Recherche habe ein angemessenes Mietangebot ergeben. Mangels mietvertraglicher Regelung über eine Einzugsrenovierung sei aufgrund der gesetzlichen Regelung der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu verlassen. Durch den Abschluss des Mietvertrages vor Erteilung der Zusicherung habe der Kläger den Beklagten vor vollendete Tatsachen gestellt. Die hieraus resultierenden Rechtsfolgen habe er selbst zu tragen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil am 16. November 2007 zu Protokoll beim SG Berufung eingelegt, mit der er zunächst den Erstattungsanspruch i.H.v. EUR 810,23 weiterverfolgt hatte. Zu deren Begründung hat er ausgeführt, der Umzug sei nicht zu vermeiden gewesen, da der vorherige Vermieter auf Eigenbedarf beharrt habe und der Umzug innerhalb von sechs Monaten habe erfolgen müssen. Dem Beklagten sei diese Lage bekannt gewesen; mit der Auszahlung in Höhe von EUR 600,00 habe er dem Umzug auch zugestimmt. Die Renovierungskosten umfassten das Tapezieren der Wände, das Lackieren von Türen und das Streichen der Decke. Diese Unkosten seien bei jedem Umzug vom Mieter in Kauf zu nehmen. Die Vermittlungskosten seien entstanden, weil die Familie aufgrund ihrer sozialen und finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, eine passende Wohnung in der zur Verfügung stehenden Zeit zu finden. Des Weiteren hat der Kläger im Berufungsverfahren ein Urteil des AG Et. vom 25. Januar 2008 (1 C 18/07) vorgelegt. Darin wird auf Vollstreckungsgegenklage der früheren Vermieter des Klägers die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Amtsgerichts Et. vom 30. Mai 2006 in Höhe von EUR 1.326,25 für unzulässig erklärt. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, soweit dem Kläger des vorliegenden Verfahrens nach der Abtretung in Höhe von EUR 600,00 noch Ansprüche gegen den vormaligen Vermieter auf Zahlung einer Umzugskostenbeihilfe bestünden, seien diese durch Aufrechnung mit Gegenforderungen der vormaligen Vermieter aus Mietansprüchen für Juni 2006 und auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache erloschen. Mit dem am 9. April 2008 beim LSG eingegangenen Schriftsatz vom 7. April 2008 hat der Kläger sein Begehren um die Erstattung anteiliger Möbelkosten erweitert; auf Bl. 45/48 der Senatsakten wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt zuletzt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 4. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2006 zu verurteilen, ihm anteilige Aufwendungen in Höhe von EUR 1.039,40 für das Umzugsfahrzeug, Vermittlerkosten, Schrankübernahme sowie Renovierungskosten und Möbelkosten zu erstatten.
Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen und die mit Schriftsatz vom 7. April 2008 erweiterte Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beim Beklagten geführten Verwaltungsakte des Klägers sowie seiner Ehefrau, die Akten des sozialgerichtlichen Verfahrens (S 1 SO 5623/06), der Verfahrensakten des Senats und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§ 143 SGG), weil die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier - mangels Übergangsregelung im Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) - unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelsicherheit (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht BVerfGE 87, 48) weiterhin anzuwendenden, bis 31. März 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) überschritten ist. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Darüber hinaus ist die mit Schriftsatz vom 7. April 2008 erweiterte Klage unzulässig.
Zutreffend hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger für die Kosten des beim Umzug eingesetzten Leihwagens eine Beihilfe in Höhe von EUR 100,00 (1/3 von EUR 300,00) begehrt. Denn mit Bescheid vom 4. August 2006, den der Kläger mit Widerspruch angefochten hatte, hatte der Beklagte diesem Antrag bereits entsprochen und dem Kläger EUR 100,00 bewilligt. Es fehlt somit an der notwendigen Klagebefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung der erhobenen Klage. Zwar hatte sich der Beklagte den Umzugskostenbeihilfeanspruch gegen seinen alten Vermieter aus dem gerichtlichen Vergleich vom 30. Mai 2006 in dieser Höhe abtreten lassen. Dies diente jedoch lediglich der Wahrung des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII), der sicherstellen soll, dass zunächst die eigenen Vermögenswerte ausgeschöpft werden. Die Bewilligung des geltend gemachten Bedarfes wird hierdurch jedoch nicht in Frage gestellt. Des Weiteren hat auch der Kläger selbst bei dem von ihm gestellten Klageantrag (Schriftsatz vom 29. November 2006) den Anspruch auf Umzugskostenbeihilfe gegen den vormaligen Vermieter in Höhe von EUR 1.000,00 bei der Darstellung seines Bedarfs in Abzug gebracht. Die hinsichtlich der Kosten für den Leihwagen getroffene Regelung im Bescheid vom 4. August 2006 entspricht somit dem Klagebegehren des Klägers; eine Klagebefugnis ist daher insoweit nicht gegeben.
Im Übrigen ist die Klage, soweit sie Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war, unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der weiteren Aufwendungen, die er im Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel geltend macht.
Der Kläger hat als dauerhaft Erwerbsgeminderter und Hilfebedürftiger (§ 19 Abs. 2 SGB XII) dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels SGB XII, was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt. Soweit der Kläger die Erstattung von Aufwendungen für Renovierungsarbeiten begehrt, die er in der neu angemieteten Wohnung durchgeführt hat, kann zunächst offenbleiben, ob diese als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 1 bis 5 SGB XII oder als Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 29 Abs. 1 S. 7 und 8 SGB XII anzusehen sind. Es liegt insoweit bereits kein sozialhilferechtlicher Bedarf vor. Es bestand keine rechtliche Verpflichtung des Klägers, die Wohnung bei Einzug zu renovieren. Im Formularmietvertrag vom 17. Juni 2006 ist der eine solche Einzugsrenovierung regelnde § 8 durchgestrichen, mithin nicht Vertragsinhalt geworden. Eine abweichende Individualvereinbarung (§ 30 des Mietvertrages) ist nicht getroffen worden. § 17 des Mietvertrages enthält Regelungen über laufende Schönheitsreparaturen. Nach der dortigen Ziff. 2 ist der Mieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen regelmäßig während der Mietzeit auszuführen. Die hierfür vorgesehenen Fristen verlängern sich nach Ziff. 3, wenn der Mieter eine nicht renovierte Wohnung übernimmt und er zugleich die Anfangsrenovierung vertraglich übernommen hat. Demnach bestand für den Kläger keine mietvertragliche Verpflichtung, die Wohnung bei Einzug zu renovieren. Die ersten Schönheitsreparaturen fallen nach dem Mietvertrag frühestens drei Jahre nach Einzug an. Soweit bei Einzug eine Renovierung nötig gewesen sein sollte, um den bestimmungsgemäßen Gebrauch sicherzustellen, hat der Kläger einen vorrangigen zivilrechtlichen Anspruch auf Durchführung der notwendigen Renovierungen oder Reparaturen durch den Vermieter nach § 535 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 594 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Entgegen der in der Berufungsbegründung geäußerten Auffassung des Klägers sind Renovierungskosten für die Tapezierung der Wände, Türlackierungen und Deckenstreichen gerade nicht bei jedem Umzug vom Mieter in Kauf zu nehmen. Maßgeblich ist die jeweilige mietvertragliche Regelung, bzw. beim Fehlen einer solchen Regelung die Vorschriften des BGB. Ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht somit hinsichtlich der Renovierungskosten nicht.
Für die weiteren geltend gemachten Kosten kommt als Anspruchsgrundlage lediglich § 29 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB XII in Betracht. Wohnbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können danach bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 29 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB XII).
Für die vom Kläger angeführte Abstandszahlung für einen Schrank/ein Regal in Höhe von EUR 110,00 fehlt es bereits an einem notwendigen Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel. Als Wohnungsbeschaffungskosten käme die Übernahme einer Abstandszahlung allenfalls dann in Betracht, wenn ohne diese Zahlung eine Wohnung nicht zu erlangen wäre, der Kläger diese Kosten also zu übernehmen gezwungen wäre, um die Wohnung anmieten zu können. Eine solche Verknüpfung ist aber weder ersichtlich noch vom Kläger konkret vorgetragen. Aus dem Mietvertrag ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht. Selbst wenn der Kläger eine solche Verpflichtung gegebenenfalls gegenüber dem Vormieter eingegangen sein sollte, fehlt es jedenfalls an der unabdingbaren Notwendigkeit, um die neue Wohnung erlangen zu können. Aus der von Hrn. Ods unterschriebenen Bestätigung ergibt sich allein, dass ein "Billy"-Regal für EUR 110,00 verkauft worden sei, nicht aber ein Zusammenhang mit der Wohnungsübernahme durch den Kläger. Ein Anspruch besteht auch nicht im Rahmen der Erstausstattung für die Wohnung gem. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Der bloße Umzug in eine neue Wohnung löst keinen neuen (erstmaligen) Bedarf an bestimmten Möbeln aus, da die bisherige Wohnungseinrichtung weiter genutzt wird; dass dies hier dennoch der Fall sein sollte, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Die Gebühr für den die neue Wohnung vermittelnden Makler kann zwar als Wohnungsbeschaffungskosten grundsätzlich einen sozialhilferechtlichen Bedarf darstellen. Das Zustimmungserfordernis des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII gebietet jedoch über die sonst hinreichende Kenntnis (§ 18 Abs. 1 SGB XII) hinaus grundsätzlich eine positive Übernahmeentscheidung vor vertraglicher Begründung der zu übernehmenden Aufwendungen (dazu unten); zumindest wird eine Antragstellung vor Vertragsschluss vorausgesetzt (Berlit in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 29 Rdnr. 63 m.w.N.). Bereits aus § 18 Abs. 1 SGB XII ergibt sich, dass die Sozialhilfe einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen; demnach setzt die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zumindest die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der jeweiligen Notlage voraus. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Maklercourtage (Vermittlergebühr) nicht erfüllt. Der Kläger hat den Mietvertrag am 17. Juni 2006 abgeschlossen. Damit hatte er auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklercourtage begründet, zumal er aus seinem Telefonat mit dem Makler aufgrund der Zeitungsannonce wusste, dass die Wohnung über einen Vermittler vergeben wird. Den Antrag auf Übernahme von Vermittlergebühren hat der Kläger aber erst danach, nämlich am 19. Juni 2006 erstmals gestellt. Zum Zeitpunkt des Antrags und der erstmaligen Kenntnis des Beklagten von den anfallenden Maklergebühren war die Verpflichtung des Klägers gegenüber dem Makler bereits entstanden, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 29 Abs. 1 Satz 7, 18 Abs. 1 SGB XII nicht erfüllt sind. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er vom Beklagten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen unzureichend beraten worden sei. Zwar trägt der Kläger vor, der Beklagte habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er keine Verträge abschließen dürfe, bevor die Zustimmung durch den Beklagten erteilt worden sei. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Kläger selbst den Beklagten erst am 19. Juni 2006 davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die Wohnung über einen Makler vermittelt worden war; in seinen früheren Anträgen und Vorsprachen, insbesondere zum 31. Mai 2006, hatte der Kläger solches nicht erwähnt. Eine entsprechende Beratungspflicht des Beklagten war daher nicht eröffnet, da er selbst die maßgeblichen Umstände nicht kannte. Ein Anspruch nach den Regeln über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch scheidet daher schon tatbestandlich aus. Sozialhilferechtlich stellt die Verpflichtung zur Zahlung der Vermittlergebühren daher keine aktuelle Notlage, sondern Schulden dar. Schulden können nach § 34 Abs. 1 SGB XII nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Dem Kläger droht jedoch bei Nichtzahlung der Vermittlergebühr nicht der Verlust der Unterkunft; eine vergleichbare Notlage ist ebenfalls nicht zu erkennen. Ein Anspruch auf Erstattung der Vermittlergebühr ist somit nicht gegeben.
Ein Anspruch besteht auch nicht für die geltend gemachten Kosten für die Rohrverlegungen zum Anschluss der mitgebrachten Einbauküche. Dabei kann offenbleiben, ob diese überhaupt und in der genannten Höhe notwendig waren. Diese Kosten kommen allein als Wohnungsbeschaffungskosten in Betracht. Sie können nicht als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII angesehen werden. Zwar sind Kosten der Unterkunft nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen und können daher auch Renovierungskosten umfassen. Besteht eine mietvertragliche - wirksame - Verpflichtung des Hilfebedürftigen, Schönheitsrenovierungen durchzuführen, unterfallen die Kosten hierfür auch dann den Kosten der Unterkunft, wenn die Verpflichtung bei Auszug aus der Wohnung fällig wird (Senatsurteil vom 23. November 2006, NVwZ-RR 2007, 255; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 29 Rdnr. 17). Bei den hier streitigen Kosten handelt es sich hingegen nicht um solche für Renovierungen, zu denen der Kläger mietvertraglich verpflichtet wäre. Vielmehr sind sie allein dadurch entstanden, dass der Kläger Rohrleitungen und Anschlüsse an die mitgebrachte Einbauküche angepasst hat. Sie beruhen somit nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung aus dem Mietverhältnis. Ihre Übernahme kommt daher nur unter dem Gesichtspunkt der Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten nach § 29 Abs. 1 S. 7 und 8 SGB XII in Betracht (vgl. a. Berlit a.a.O. Rdnr. 17 und 66). Voraussetzung für die Bewertung als Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten ist zumindest, dass es sich um Aufwendungen handelt, die mit einem Unterkunftswechsel verbunden sind (für diese weite Auslegung Berlit a.a.O.). Nach anderer Auffassung soll die Vorschrift enger auszulegen sein (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Januar 2007 - L 13 AS 16/06 ER - (juris) zur Parallelvorschrift des § 22 SGB Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) m.w.N.). Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten beträfen danach nur einen einmaligen Vorgang, der darauf gerichtet sei, eine neue Wohnung zu finden und den Wohnungswechsel vorzunehmen; diese Vorgänge seien abzugrenzen von bloßen Zusammenhangskosten, die sich ansonsten aus einem Umzug ergeben könnten. Nach Auffassung des Senats ist der Wohnungswechsel selbst aber zwangsläufig nicht nur mit dem Transport der Möbel und Einrichtungsgegenstände von der alten in die neue Wohnung verbunden, sondern auch mit dem Anschluss der Geräte für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch. Macht dieser Anschluss Veränderungen an Geräten oder Installationen in der Wohnung notwendig, handelt es sich bei den Aufwendungen um Umzugskosten.
Die Voraussetzungen für eine Übernahme dieser Umzugskosten nach § 29 Abs. 1 S. 7 und 8 SGB XII sind jedoch nicht erfüllt. Es fehlt an einer vorherigen Zustimmung des Beklagten. Das Gesetz stellt ausdrücklich auf eine vorherige Zustimmung ab. Diese ist Anspruchsvoraussetzung (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 zur entsprechenden Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II in Abgrenzung zur vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II). Die erforderliche Zustimmung muss vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 29 Abs. 1 S. 7 SGB XII ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden. Die dort angesprochene "vorherige Zustimmung" bezweckt, das Entstehen einer Notlage in Folge einer nur teilweisen Übernahme der Umzugskosten und der späteren Wohnungskosten zu vermeiden und im Falle der Unangemessenheit der Umzugskosten und der späteren Wohnungskosten das Entstehen weiterer Schulden zu verhindern. Die Prüfung der Angemessenheit der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten setzt daher notwendigerweise mit voraus, dass die neue Unterkunft, in die der Hilfebedürftige einziehen will, konkret benannt wird, weil nur so auch die übrigen Fragen, die sich im Zusammenhang mit einem Umzug ergeben, beantwortet werden können (z. B. Kosten einer Auszugs- oder Einzugsrenovierung, Notwendigkeit einer Mietkaution, Unmöglichkeit, eine andere Unterkunft in angemessener Zeit zu finden). Die Klärung dieser Fragen hat nach der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe vorab zu erfolgen, nicht erst nach Entstehung der Kosten. Notwendig ist eine positive vorherige Übernahmeentscheidung (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Juni 2007 - L 13 SO 7/06 ER - (juris); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2007 - L 5 B 1221/06 AS ER - (juris); LSG Hamburg, Beschluss vom 28. September 2005 - L 5 B 255/055 ER AS - (juris); Berlit in LPK SGB XII, 8. Aufl., § 29 Rdnr. 63).
Eine solche positive vorherige Übernahmeentscheidung lag im Falle des Klägers nicht vor. Die hier noch in Rede stehenden Kosten entstanden für die Anpassung der Installationen an die mitgebrachte Einbauküche und somit bereits mit der Anmietung der Wohnung, wodurch die Anpassung erforderlich wurde, nicht erst mit der Vornahme der Arbeiten selbst. Bis zum Abschluss des Mietvertrages wurde eine Zustimmung durch den Beklagten nicht erteilt. Die ausländerrechtliche Erlaubnis vom 12. Juni 2006, die der Ehefrau und der Tochter des Klägers erteilt worden war, hat bereits nach ihrem Prüfungsumfang und Regelungsgehalt keinerlei Bezug zu sozialhilferechtlichen Ansprüchen. Sie stellt keine Zustimmung i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 7 SGB XII dar.
Ob die vorherige Zustimmung entbehrlich ist, wenn der Leistungsträger treuwidrig eine fristgerechte Übernahmeerklärung verweigert (Berlit a.a.O.; SG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2006 - S 23 AS 838/06 ER - (juris)), oder im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden kann, kann offen bleiben, da die Voraussetzung hierfür nicht vorliegen. Der Kläger hat dem Beklagten eine vorherige Prüfung, ob eine Zustimmung zu erteilen ist, unmöglich gemacht. Der Mietvertrag wurde abgeschlossen, bevor die Kosten für die neue Wohnung und ihre Beschaffung auch nur annährend dargelegt wurden. Bei der Antragstellung am 31. Mai 2006 gab der Kläger lediglich an, Tapeten, Teppiche, Farben, Bodenleisten, Vorhänge, Esstisch und Stühle, Schreibtisch sowie Umzugskosten (Leihwagen, Umzugskartons) zu benötigen. Die hier in Rede stehenden Kosten wurden nicht genannt. Auch konkrete Angaben zur neuen Wohnung wurden nicht gemacht; deren Angemessenheit konnte ebenso wenig geprüft werden wie die Frage, welche Renovierungen mietvertraglich übernommen werden müssten. Ausdrücklich wurde der Kläger aufgefordert, einen nicht unterschriebenen Mietvertrag oder eine Mietbescheinigung des neuen Vermieters vorzulegen. Dies ergibt sich für den Senat aus dem ausführlichen und diesbezüglich unmissverständlichen Aktenvermerk, der noch am selben Tag, dem 31. Mai 2006, gefertigt worden war (Bl. 38 der SG-Akten). Der Hinweis wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl hat der Kläger dann ohne Zustimmung des Beklagten den Mietvertrag unterschrieben. Im Hinblick auf die Aufforderung, einen nicht unterschriebenen Mietvertrag vorzulegen, bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises des Beklagten, dass ohne vorherige Zustimmung keine Kosten übernommen werden können. Unter weiterer Berücksichtigung der unzureichenden Angaben über die anfallenden Kosten ist auch kein Beratungsfehler des Beklagten zu erkennen, der eine Treuwidrigkeit oder einen wie auch immer gearteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösen könnte.
Eine treuwidrige Verweigerung ergibt sich auch nicht aus der späteren Bewilligung der Kosten für den Leihwagen bzw. gegenüber Ehefrau und Tochter des Klägers auch von Renovierungskosten i.H.v. EUR 208,46, bzw. in tatsächlich ausgezahlter Höhe von EUR 300,00. Zunächst wird hierdurch nicht verbindlich geregelt, dass eine Zustimmung hätte erteilt werden müssen, da dies nicht Teil des Regelungssatzes des Bescheides war. Sowohl im Bescheid gegenüber dem Kläger vom 4. August 2006 als auch im Bescheid gegenüber seiner Frau und Tochter vom 7. August 2006 hatte der Beklagte darauf hingewiesen, dass eine vorherige Zustimmung nicht erteilt war und auch nicht hätte erteilt werden müssen. Die Übernahme der Kosten, soweit sie erfolgte, wurde nicht auf § 29 Abs. 1 S. 7 SGB XII, sondern auf § 34 SGB XII gestützt. Schließlich erfolgte die Bewilligung in Unkenntnis der erst später vom Kläger geltend gemachten und bezifferten "Renovierungskosten", darunter auch die hier in Rede stehenden. Am 13. Juli 2006 hatte der Kläger Quittungen über "Renovierungsmaterial" von Baumärkten in Gesamthöhe von EUR 824,85 vorgelegt; in der Klage werden die Renovierungskosten jedoch mit EUR 2.540,69 beziffert. Erfolgt eine Bewilligung von Umzugskosten aber, weil der Träger aufgrund unvollständiger Angaben des Hilfebedürftigen die tatsächlich anfallenden Kosten nicht erkennen kann, liegt bei einer späteren Verweigerung ein treuwidriges Handeln nicht vor. Der Beklagten war nicht in die Lage versetzt worden, die für die Wohnungsbeschaffung und den Umzug anfallenden Kosten abzuschätzen und damit auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ohne die Zustimmung eine Unterkunft in angemessenem Zeitraum nicht gefunden werden kann, insbesondere eine, bei der die geltend gemachten Kosten nicht oder nicht in diesem Ausmaß anfielen. Dies wird hier auch für die Umzugskosten relevant, da diese für die hier in Rede stehenden Kosten auch von der jeweiligen Wohnung abhängen.
Jedenfalls fehlt es für die hier in Rede stehenden Aufwendungen für die Anpassung der mitgebrachten Einbauküche an einer vorherigen Kenntnis des Beklagten selbst dann, wenn man nicht auf den Abschluss des Mietvertrages abstellt, sondern auf die Eingehung der Verbindlichkeiten für die benötigten Materialien. Auf die notwendigen Anpassungen wegen der Einbauküche hatte der Kläger den Beklagten vor deren Vornahme nicht hingewiesen. Die vorab beantragten "Renovierungskosten" umfassten einen solchen Bedarf nicht, sondern lediglich Tapeten, Teppiche, Farben, Bodenleisten, Vorhänge, Schreibtisch und Esstisch mit Stühlen sowie Umzugskartons und einen Leihwagen. Seitens der neuen Vermieterin erfuhr der Beklagte von diesen Arbeiten erst, nachdem diese bereits vorgenommen worden waren. Der Kläger selbst hat sie frühestens durch Vorlage der Kaufbelege für die benötigten Materialien mitgeteilt, also nach Eingehen der Verbindlichkeiten. Schließlich hatte der Kläger zu den Renovierungskosten allgemein mitgeteilt, die Materialien bereits bezahlt zu haben. Hierfür hatte er nach eigenen Angaben die für die Mietzahlung der alten Wohnung vorgesehenen Mittel verwandt. Der Kläger hat dadurch zwar Schulden - gegenüber dem früheren Vermieter - begründet. Der hier streitige Bedarf war gleichwohl zur Zeit der Kenntnis des Beklagten tatsächlich bereits gedeckt.
Auf die Frage, inwieweit der geltend gemachte Bedarf jedenfalls zu dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen getätigt oder die Verpflichtungen eingegangen worden waren, durch Ansprüche gegen den vormaligen Vermieter aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 30. Mai 2006 gedeckt waren, kommt es daher nicht an. Es kann deshalb offen bleiben, wann der Anspruch durch Aufrechnung tatsächlich untergegangen ist. Auch das vom Kläger noch vorgelegte Urteil des AG Et. vom 25. Januar 2008 (1 C 18/07) wird für den hier fraglichen Anspruch nicht mehr relevant.
Mit dem Schriftsatz vom 7. April 2008 hat der Kläger die Klage erweitert, indem er nun auch die - anteiligen - Kosten für Möbel begehrt und gegenüber seinem Antrag in erster Instanz und bei Berufungseinlegung eine um EUR 229,17 höhere Erstattung begehrt. Im Umfange dieser Erweiterung ist die Klage unzulässig. Der Kläger hatte gegen die Ablehnung der Übernahme der Möbelkosten ausdrücklich keinen Widerspruch eingelegt. Die Widerspruchsbegründung bezog sich auf die "Umzugskosten", in denen nach dem ausdrücklichen Wortlaut "die gekauften Möbel (i.H.v. EUR 1.487,50) nicht inbegriffen" seien; weiter hat der Kläger ausgeführt: "Deshalb werden wir nach ihrer Ablehnung nicht mehr beantragen". Daraus lässt sich unzweifelhaft erkennen, dass der Widerspruch nicht Kosten für die Möbel nicht erfassen sollte. Die beim SG erhobene Klage war auf eine Erstattung i.H.v. EUR 813,23 beschränkt. Demnach steht der Zulässigkeit der Klage im Umfange der Erweiterung die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides entgegen (§ 77 SGG). Die Klage ist daher insoweit unzulässig (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 13a; BSGE 49, 163) und somit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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