Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 229/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beim Kläger als Berufskrankheit anerkannte Lärmschwerhörigkeit ein rentenberechtigendes Ausmaß erreicht hat.
Nach den Feststellungen der Präventionsabteilung - Fachstelle "Lärm" - der Beklagten arbeitete der 1946 geborene Kläger in der Zeit von 1975 bis 1999 als Rohrverzinker bei einer Lärmbelastung von 90 dB(A); seitdem ist er nicht mehr erwerbstätig. Mit Schreiben vom 27.08.2003 teilte der Kläger der Beklagten mit an einer beruflichen Lärmschwerhörigkeit zu leiden. Die Beklagte zog daraufhin die der den Kläger behandelnden HNO-Ärztin P vorliegenden medizinischen Unterlagen bei und holte ein Zusammenhangsgutachten von S ein. Dieser äußerte unter dem 04.04.2005, bei fehlenden Hinweisen auf eine Mittelohrfunktionsstörung sei beiderseits ein Rekruitmentphänomen nachweisbar. Sprachaudiometrisch sei unter Berücksichtigung der tonaudiometrischen Hörverluste von einer annähernden Normalhörigkeit rechts und einer an Taubheit grenzender Schallempfindungsschwerhörigkeit links auszugehen. Die berufskrankheitsbedingte MdE sei auf weniger als 10 vom Hundert zu schätzen. Der vom Kläger angegebene Tinnitus betreffe nur das linke Ohr, habe deshalb eine außerberufliche Ursache und werde im Übrigen vom Kläger als nicht störend erlebt. Nachdem Privat-Dozent K, Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes NRW dieser Beurteilung mit der Begründung zugestimmt hatte, der Grad der linksseitigen Hörstörung, der über das rechtsseitige Ausmaß hinausgehe, könne nicht als lärmbedingt angesehen werden, da sich eine Lärmschwerhörigkeit in aller Regel seitengleich entwickele, erkannte die Beklagte eine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) an, lehnte aber die Bewilligung von Rente ab (Bescheid vom 26.04.2005). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 05.08.2005). Mit seiner am 07.09.2005 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, wenn links eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bestehe, müsse insgesamt ein rentenberechtigender Schaden verblieben sein. Selbst wenn man den Schaden des rechten Ohres allein unterstelle sei unter Berücksichtigung des Vorschadensgedankens ebenfalls von einer rentenberechtigenden MdE auszugehen, da ein derartig Betroffener den beruflichen Lärmschaden ungleich schwerer kompensieren könne als ein ansonsten Ohrgesunder.
Schriftsätzlich begehrt der Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 26.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2005 aus Anlass der dem Grunde nach anerkannten beruflichen Lärmschwerhörigkeit, ihm Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte begehrt die Klageabweisung.
Das Gericht hat ein von M unter dem 17.10.2005 für das Sozialgericht Düsseldorf in dem Rentenstreit S 15 RJ 131/04 erstelltes neurologisch-psychiatrisches Zusatzgutachten beigezogen und die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 26.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2005 rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen der bei ihm als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit. Gemäß § 56 Sozialgesetzbuch VII setzt die Bewilligung von Rente das Vorliegen einer berufskrankheitsbedingten MdE von mindestens 20 vom Hundert voraus. Daran fehlt es hier. Mit dieser Auffassung folgt die Kammer den plausiblen Feststellungen von S, die von Privat-Dozent K bekräftigt worden sind. Danach besteht beim Kläger links eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit während rechts von einer annähernden Normalhörigkeit auszugehen ist. Dabei geht die Kammer mit Privat-Dozent K und S davon aus, dass die links bestehende Schwerhörigkeit, soweit sie die rechts bestehende Schwerhörigkeit übersteigt eine außerberufliche Ursache haben muss, da eine Lärmschwerhörigkeit grundsätzlich ein symmetrisches Bild aufweist und Anhaltspunkte für eine lediglich einseitige Beschallung des Klägers nicht vorliegen. Als Berufskrankheitsfolge ist daher nur der von S beschriebene Hochfrequenz-Hörverlust feststellbar, der jedoch das Ausmaß einer geringgradigen Schwerfälligkeit nicht erreicht und dem deshalb auch unter Berücksichtigung der an Taubheit grenzender Schallempfindungsschwerhörigkeit links als Vorschaden eine messbare MdE nicht zugeordnet werden kann. Dies ergibt auch ein Vergleich mit den Tabellenwerten nach Brusis/Mehrtens (vgl. Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur Berufskrankheiten-Verordnung, M 2301, Rn. 4.3.4). Dabei geht die Kammer mit S davon aus, dass der vom Kläger beklagte Tinnitus bereits deshalb eine außerberufliche Ursache haben muss, weil er nur linksseitig besteht; Unerheblich ist, ob sich das Hörvermögen des Klägers nach der Untersuchung durch S verschlechtert hat. Nach beendeter Lärmexposition ist nämlich nicht mehr mit einem Fortschreiten der Lärmschwerhörigkeit zu rechnen. Dies bedeutet, dass auf die Hörbefunde abzustellen ist, die in der Zeit, in der der Kläger noch als Rohrverzinker tätig war, am nächsten sind. Diese Befunde hat S unter Berücksichtigung der ihm von P übermittelten Daten erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beim Kläger als Berufskrankheit anerkannte Lärmschwerhörigkeit ein rentenberechtigendes Ausmaß erreicht hat.
Nach den Feststellungen der Präventionsabteilung - Fachstelle "Lärm" - der Beklagten arbeitete der 1946 geborene Kläger in der Zeit von 1975 bis 1999 als Rohrverzinker bei einer Lärmbelastung von 90 dB(A); seitdem ist er nicht mehr erwerbstätig. Mit Schreiben vom 27.08.2003 teilte der Kläger der Beklagten mit an einer beruflichen Lärmschwerhörigkeit zu leiden. Die Beklagte zog daraufhin die der den Kläger behandelnden HNO-Ärztin P vorliegenden medizinischen Unterlagen bei und holte ein Zusammenhangsgutachten von S ein. Dieser äußerte unter dem 04.04.2005, bei fehlenden Hinweisen auf eine Mittelohrfunktionsstörung sei beiderseits ein Rekruitmentphänomen nachweisbar. Sprachaudiometrisch sei unter Berücksichtigung der tonaudiometrischen Hörverluste von einer annähernden Normalhörigkeit rechts und einer an Taubheit grenzender Schallempfindungsschwerhörigkeit links auszugehen. Die berufskrankheitsbedingte MdE sei auf weniger als 10 vom Hundert zu schätzen. Der vom Kläger angegebene Tinnitus betreffe nur das linke Ohr, habe deshalb eine außerberufliche Ursache und werde im Übrigen vom Kläger als nicht störend erlebt. Nachdem Privat-Dozent K, Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes NRW dieser Beurteilung mit der Begründung zugestimmt hatte, der Grad der linksseitigen Hörstörung, der über das rechtsseitige Ausmaß hinausgehe, könne nicht als lärmbedingt angesehen werden, da sich eine Lärmschwerhörigkeit in aller Regel seitengleich entwickele, erkannte die Beklagte eine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) an, lehnte aber die Bewilligung von Rente ab (Bescheid vom 26.04.2005). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 05.08.2005). Mit seiner am 07.09.2005 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, wenn links eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bestehe, müsse insgesamt ein rentenberechtigender Schaden verblieben sein. Selbst wenn man den Schaden des rechten Ohres allein unterstelle sei unter Berücksichtigung des Vorschadensgedankens ebenfalls von einer rentenberechtigenden MdE auszugehen, da ein derartig Betroffener den beruflichen Lärmschaden ungleich schwerer kompensieren könne als ein ansonsten Ohrgesunder.
Schriftsätzlich begehrt der Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 26.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2005 aus Anlass der dem Grunde nach anerkannten beruflichen Lärmschwerhörigkeit, ihm Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte begehrt die Klageabweisung.
Das Gericht hat ein von M unter dem 17.10.2005 für das Sozialgericht Düsseldorf in dem Rentenstreit S 15 RJ 131/04 erstelltes neurologisch-psychiatrisches Zusatzgutachten beigezogen und die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 26.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2005 rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen der bei ihm als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit. Gemäß § 56 Sozialgesetzbuch VII setzt die Bewilligung von Rente das Vorliegen einer berufskrankheitsbedingten MdE von mindestens 20 vom Hundert voraus. Daran fehlt es hier. Mit dieser Auffassung folgt die Kammer den plausiblen Feststellungen von S, die von Privat-Dozent K bekräftigt worden sind. Danach besteht beim Kläger links eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit während rechts von einer annähernden Normalhörigkeit auszugehen ist. Dabei geht die Kammer mit Privat-Dozent K und S davon aus, dass die links bestehende Schwerhörigkeit, soweit sie die rechts bestehende Schwerhörigkeit übersteigt eine außerberufliche Ursache haben muss, da eine Lärmschwerhörigkeit grundsätzlich ein symmetrisches Bild aufweist und Anhaltspunkte für eine lediglich einseitige Beschallung des Klägers nicht vorliegen. Als Berufskrankheitsfolge ist daher nur der von S beschriebene Hochfrequenz-Hörverlust feststellbar, der jedoch das Ausmaß einer geringgradigen Schwerfälligkeit nicht erreicht und dem deshalb auch unter Berücksichtigung der an Taubheit grenzender Schallempfindungsschwerhörigkeit links als Vorschaden eine messbare MdE nicht zugeordnet werden kann. Dies ergibt auch ein Vergleich mit den Tabellenwerten nach Brusis/Mehrtens (vgl. Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur Berufskrankheiten-Verordnung, M 2301, Rn. 4.3.4). Dabei geht die Kammer mit S davon aus, dass der vom Kläger beklagte Tinnitus bereits deshalb eine außerberufliche Ursache haben muss, weil er nur linksseitig besteht; Unerheblich ist, ob sich das Hörvermögen des Klägers nach der Untersuchung durch S verschlechtert hat. Nach beendeter Lärmexposition ist nämlich nicht mehr mit einem Fortschreiten der Lärmschwerhörigkeit zu rechnen. Dies bedeutet, dass auf die Hörbefunde abzustellen ist, die in der Zeit, in der der Kläger noch als Rohrverzinker tätig war, am nächsten sind. Diese Befunde hat S unter Berücksichtigung der ihm von P übermittelten Daten erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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