Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 KR 100/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 161/08 KR RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Eine Aufhebung des Beschluss des Senats vom 25. März 2008 (L 1 B 576/07 KR ER) hat nicht zu erfolgen. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen:
Nach § 178 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzung darlegen (§ 178 a Abs. 2 Sätze 1, 4 und 6 SGG).
Mit dem Erfordernis der Darlegung bürdet das Gesetz dem Rügeführer die Substantiierungs- und Darlegungslast auf. Dieser muss schlüssig ausführen, inwiefern sich der behauptete Verstoß des Gerichts auf dessen Entscheidung ausgewirkt hat, er also (rechtlich) kausal geworden ist. Die Begründung muss daher zunächst angeben, welches Vorbringen nicht berücksichtigt worden ist, beziehungsweise bei Verhinderung eines Vorbringens darlegen, was der Beteiligte bei Beachtung von Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz GG vorgetragen hätte.
Darüber hinaus muss grundsätzlich aufgezeigt werden, in welcher Weise und inwieweit sich das übergangene beziehungsweise verhinderte Vorbringen des Rügeführers auf die angegriffene Entscheidung ausgewirkt hat. Nur wenn schließlich dargelegt werden kann, dass die Entscheidung durch den Anhörungsfehler zu Lasten des Rügeführers beeinflusst worden ist, er also beschwert ist, sind alle inhaltlichen Begründungserfordernisse erfüllt. Ob die behaupteten Umstände vorliegen und tatsächlich entscheidungserheblich geworden sind, ist dagegen eine Frage der Begründetheit (vgl. Berchtold in Hennig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 13. Ergänzungslieferung, § 178 a Rdnr. 127).
Die Anhörungsrüge der Kläger ist insoweit statthaft, als gegen den Beschluss des Senats vom 25. März 2008 ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist (§§ 145 Abs. 2 Satz 5, 177 SGG). Die Anhörungsrüge ist auch fristgemäß erhoben. Sie ist dennoch unzulässig, da die Antragstellerin nicht mitgeteilt, welches Vorbringen der Senat unter Verletzung rechtlichen Gehörs bei seinem vorgenannten Beschluss unberücksichtigt gelassen hat. Auch fehlt es an einer Darlegung, dass eine ursächliche Verknüpfung zwischen einer angeblichen Nichtzurkenntnisnahme des Vortrags und der dadurch geltend gemachten Verletzung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG besteht. Der Senat hat in der Sache entschieden, dass kein Eilbedürfnis besteht, soweit erweiternd der Anspruch darauf gestützt wird, dass das Krankengeld nicht im gewünschten Umfang vorläufig gewährt wird. Dies bezieht sich auch auf etwaige Sozialversicherungsbeiträge.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Gründe:
Eine Aufhebung des Beschluss des Senats vom 25. März 2008 (L 1 B 576/07 KR ER) hat nicht zu erfolgen. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen:
Nach § 178 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzung darlegen (§ 178 a Abs. 2 Sätze 1, 4 und 6 SGG).
Mit dem Erfordernis der Darlegung bürdet das Gesetz dem Rügeführer die Substantiierungs- und Darlegungslast auf. Dieser muss schlüssig ausführen, inwiefern sich der behauptete Verstoß des Gerichts auf dessen Entscheidung ausgewirkt hat, er also (rechtlich) kausal geworden ist. Die Begründung muss daher zunächst angeben, welches Vorbringen nicht berücksichtigt worden ist, beziehungsweise bei Verhinderung eines Vorbringens darlegen, was der Beteiligte bei Beachtung von Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz GG vorgetragen hätte.
Darüber hinaus muss grundsätzlich aufgezeigt werden, in welcher Weise und inwieweit sich das übergangene beziehungsweise verhinderte Vorbringen des Rügeführers auf die angegriffene Entscheidung ausgewirkt hat. Nur wenn schließlich dargelegt werden kann, dass die Entscheidung durch den Anhörungsfehler zu Lasten des Rügeführers beeinflusst worden ist, er also beschwert ist, sind alle inhaltlichen Begründungserfordernisse erfüllt. Ob die behaupteten Umstände vorliegen und tatsächlich entscheidungserheblich geworden sind, ist dagegen eine Frage der Begründetheit (vgl. Berchtold in Hennig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 13. Ergänzungslieferung, § 178 a Rdnr. 127).
Die Anhörungsrüge der Kläger ist insoweit statthaft, als gegen den Beschluss des Senats vom 25. März 2008 ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist (§§ 145 Abs. 2 Satz 5, 177 SGG). Die Anhörungsrüge ist auch fristgemäß erhoben. Sie ist dennoch unzulässig, da die Antragstellerin nicht mitgeteilt, welches Vorbringen der Senat unter Verletzung rechtlichen Gehörs bei seinem vorgenannten Beschluss unberücksichtigt gelassen hat. Auch fehlt es an einer Darlegung, dass eine ursächliche Verknüpfung zwischen einer angeblichen Nichtzurkenntnisnahme des Vortrags und der dadurch geltend gemachten Verletzung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG besteht. Der Senat hat in der Sache entschieden, dass kein Eilbedürfnis besteht, soweit erweiternd der Anspruch darauf gestützt wird, dass das Krankengeld nicht im gewünschten Umfang vorläufig gewährt wird. Dies bezieht sich auch auf etwaige Sozialversicherungsbeiträge.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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