L 1 R 733/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 2 (2b) An 306/93
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 733/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Behandlung eines Antrages auf Verurteilung zu einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer im laufenden Berufungsverfahren als Amtshaftungsklage.
Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Berlin verwiesen.

Gründe:

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2008 ist den Beteiligten der Hinweis erteilt worden, dass Verweisungen beabsichtigt seien ("Klageantrag 1.5 an das sachlich-instanziell zuständige Sozialgericht Potsdam, Klageantrag zu 3 Satz 2 an das für Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte zuständige Landgericht Berlin, da wohl ein solcher Anspruch rechtshängig gemacht worden sei"). Es wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen vier Wochen erteilt.

Die hier noch anhängige Klage ist nach § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das Landgericht Berlin zu verweisen. Bei dem Antrag 3 Satz 2 kann es sich nur um eine Amtshaftungsklage handeln, über welche die Sozialgerichte nicht entscheiden dürfen (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch i. V. m. Art. 34 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Der Senat hat hierzu im Urteil vom 1. Februar 2008 im Ausgangsverfahren (Az. L 1 R 388/06) ausgeführt:

Soweit die Klägerin im Rahmen des Kostenantrages zu 3.) beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.000 EUR wegen unfairer und überlanger Verfahrensdauer zu verurteilen bzw. eine solche Zahlungsverpflichtung festzustellen, war das Verfahren ebenfalls abzutrennen. Auch insoweit handelt es sich um einen neuen Klagegegenstand, nicht jedoch um einen unselbstständigen Kostenantrag: Das SGG sieht nur eine Entscheidung zur Kostentragungslast vor, § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Kosten können nur getätigte Aufwendungen sein, § 193 Abs. 2 SGG. Auch die Kostenfestsetzung (§ 197 SGG) hält sich in diesem Rahmen. Es ist -wie vor- nicht sachdienlich, die Klage zu erweitern. Es handelt sich um eine völlig neue Klage, selbst wenn die Klägerin tatsächlich auch den Beklagten (und nicht der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Brandenburg als Körperschaften der hier unmittelbar oder mittelbar handelnden Judikative) eine Verletzung des Rechts auf Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche in angemessener Frist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vorwerfen will. Ein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagten kann sich zudem nach geltendem Recht allenfalls aus Amtshaftung ergeben: Der EGMR verpflichtet nach Art. 41 EMRK im Falle überlanger Zivilgerichtsverfahren nur die Vertragsstaaten -also die Bundesrepublik Deutschland- zu einer gerechten Entschädigung, wenn -nach Auffassung des EGMR- das aktuell geltende innerstaatliche Recht unzureichend ist.

Zur Entscheidung über den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ist örtlich das Landgericht Berlin zuständig (§ 17 Zivilprozessordnung; Sitz beider Beklagten ist Berlin).

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG). Ein Ausnahmefall grundsätzlicher Bedeutung nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG liegt nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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