L 22 KN 28/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 6 KN 174/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 KN 28/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 09. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 18. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2003 und gegen den Bescheid vom 11. April 2007 wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Verfahrens vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen, soweit der Rechtsstreit die Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente betrifft.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Altersrente.

Der 1937 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Vertriebener (Aussiedler) im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er war bis zum 30. Juni 1969 in Polen wohnhaft. Nach der zum 01. Juli 1969 erfolgten Übersiedlung ins Beitrittsgebiet erwarb er dort die Staatsbürgerschaft der DDR. Nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung arbeitete der Kläger von Juli 1969 bis Dezember 1971 als Stumpfschweißer und im Januar 1972 als Säger und Zuschneider. Knappschaftlich war er vom 01. Februar 1972 bis 31. August 1973 als Bohrarbeiter beim VEB Bund W, unter Tage war er vom 03. September 1973 bis 31. Dezember 1981 als Hauer beim VEB S N und vom 01. Januar 1982 bis 31. Dezember 1983 als Maschinist für Bergbau beim VEB SN tätig. Seit Januar 1984 übt er eine selbständige Tätigkeit als Kaufmann bzw. Verkäufer von Briefmarken aus, für die ab 01. Januar 1996 mangels Einkommens keine Pflichtbeiträge zu zahlen sind (Bescheid der Landesversicherungsanstalt - LVA - Brandenburg vom 18. Juli 1996).

Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gehörte der Kläger vom 01. Dezember 1975 bis 31. Dezember 1985 an.

Mit Bescheid vom 17. März 1987 wurde ihm ab 01. Mai 1987 anstelle der bisherigen Bergmannsrente Bergmannsvollrente bewilligt, die vom 01. Januar 1992 an als Rente für Bergleute gezahlt wurde. Der Bergmannsvollrente lagen vier Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, 30 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Bergbau und ein Leistungszuschlag für 24 Jahre Unter-Tage -Tätigkeit zugrunde.

Der Kläger bezieht außerdem eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ursprünglich um 40 v. H. für eine Berufskrankheit und einen Arbeitsunfall, die von der Holz-Berufsgenossenschaft gezahlt wird.

Im Mai 1997 beantragte der Kläger Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als Schwerbehinderte anerkannt sind. Hinsichtlich seiner Beschäftigungen in Polen machte er dabei folgende Angaben: August 1951 bis November 1953 Bergmannsschule, Dezember 1953 bis Dezember 1954 Füller in der Grube M, Dezember 1954 bis Dezember 1955 Lehrhauer in der Grube D, Dezember 1955 bis Dezember 1956 Schießhauer in der Grube B, Januar 1957 bis Oktober 1957 Hauer in der Grube Mund PRG B S, November 1957 bis März 1959 Schießhauer in einem Arbeitsbataillon der Polnischen Armee, April 1959 bis August 1961 Schießhauer in der Grube L, September 1961 bis März 1964 Schießhauer in der Grube PRG B und April 1964 bis Juni 1969 Schießhauer in der Grube PRG H.

Der Kläger legte u. a. vor: Arbeitsbescheinigung des S vom 16. April 1959 und vom 29. April 1959, Arbeitsbescheinigung des S K- vom 14. Februar 1966, Abkehrschein des S G- vom 22. Januar 1965, Arbeitsbescheinigung der B-r im B vom 21. Dezember 1966, Bescheinigung des Unternehmens für Bergbauarbeiten in B vom 22. Januar 1965, Bescheinigung des Unternehmens für Bergbauarbeiten in G vom 29. Dezember 1966, Arbeitsbescheinigung des Steinkohlenbergwerks R vom 13. April 1959 und vom 13. Oktober 1959, Arbeitsbescheinigung des S - vom 22. Januar 1965, Abkehrschein des S vom 23. Dezember 1966, Bescheinigung des Unternehmens für Bergbauarbeiten in B vom 18. April 1964, Bescheinigung des S rub von 1969, Bescheinigung vom 03. Juni 1958, Diplom des Ministeriums für Bergbau und Energie vom 22. Mai 1958, Bescheinigung des Wehrersatzamtes in Hindenburg vom 25. Juni 1997, polnischer Versicherungsausweis vom 02. Februar 1961, Bescheinigung des Verbandes der Berufsschulen in B vom 04. November 1997, Arbeitsbescheinigung der Aktensammelstelle bei der Kommunalwirtschaft der Agentur für Staatlichen Landbesitz in D vom 02. Februar 1998 und 17. April 1998 sowie Bescheinigung der Polnischen Staatsbahnen, Bezirksstation Beuthen, Streckenabschnitt B/K vom 08. April 1998 und 14. April 1998.

Die Beklagte holte die Auskunft des polnischen Versicherungsträgers vom 06. August 1997 ein.

Mit Bescheid vom 23. November 1998 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 01. Juni 1997 bei 7,9925 persönlichen Entgeltpunkten (Ost), 25,7974 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und 2,6250 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus dem Leistungszuschlag. Die in P zurückgelegten Zeiten berücksichtigte die Beklagte nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09. Oktober 1975, wobei die Zuordnung und Bewertung dieser Zeiten in entsprechender Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) erfolgte. Für den Leistungszuschlag rechnete sie 18 volle Jahre (insgesamt 216 Kalendermonate) an, wobei die Zeiten vom 01. Februar 1972 bis 26. März 1972 und vom 01. Mai 1972 bis 31. August 1973 unberücksichtigt blieben. Von den sonstigen Untertagearbeiten in den Zeiträumen vom 19. Dezember 1953 bis 16. Juni 1954, vom 25.Juli 1954 bis 25. Oktober 1954, vom 30. Dezember 1954 bis 29. Januar 1955, vom 19. Januar 1956 bis 06. November 1956, vom 19. März 1957 bis 28. April 1957, vom 24. August 1957 bis 31. Oktober 1957 und vom 22. April 1961 bis 26. August 1961 legte sie nur volle Kalendermonate (24) und hiervon zwei Drittel dieser Monate (16) für die Ermittlung des Leistungszuschlages zugrunde. Das maßgebliche Arbeitsentgelt errechnete sie für die Zeit vom 01. Dezember 1953 bis 15. August 1956 nach Qualifikationsgruppe 5 zu 5/6, vom 16. August 1956 bis 06. November 1956 nach Qualifikationsgruppe 4 zu 5/6, vom 19. März 1957 bis 28. April 1957 nach Qualifikationsgruppe 5 zu 5/6, vom 29. April 1957 bis 31. Oktober 1957 nach Qualifikationsgruppe 4 zu 5/6, vom 07. April 1959 bis 30. Juni 1966 nach Qualifikationsgruppe 4 zu 5/6 mit Ausnahme der Zeiten vom 01. bis 31. Dezember 1964, vom 01. Mai bis 31. Dezember 1965 und vom 01. Mai bis 30. Juni 1966, die sie zu 6/6 bewertete, vom 01. Juli 1966 bis 04. September 1968 nach Qualifikationsgruppe 5 zu 5/6 mit Ausnahme der Zeiten vom 01. Juli bis 31. Dezember 1966, vom 01. Juni 1967 bis 31. Dezember 1967 und vom 01. Mai 1968 bis 04. September 1968, die sie zu 6/6 bewertete, und vom 05. September 1968 bis 14. Juni 1969 nach Qualifikationsgruppe 4 zu 5/6 mit Ausnahme der Zeiten vom 05. September bis 31. Dezember 1968 und vom 01. April bis 14. Juni 1969, die sie zu 6/6 bewertete. Die zu 5/6-Anrechnung beruhe - so der Bescheid - darauf, dass diese Zeiten nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien. Die Zeit vom 06. November 1957 bis 31. März 1959 rechnete sie als Pflichtbeitragszeit Wehrdienst an. Die Beklagte berücksichtigte nicht die Zeiten vom 01. September 1951 bis 30. November 1953 und vom 19. Januar 1957 bis 18. März 1957. Da erstgenannte Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei, sei sie keine Anrechnungszeit. Die andere Zeit sei nicht nachgewiesen. Die so ermittelte Rente leistete die Beklagte wegen des Zusammentreffens mit einer Leistung aus der Unfallversicherung teilweise nicht. Bei der Ermittlung der Summe der Rentenbeträge legte sie die Leistung aus der Unfallversicherung abzüglich der Grundrente (Ost) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einer MdE 40 v. H. zugrunde.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Zeit als Bergmann, Hauer und Schießhauer vom 19. Januar bis 18. März 1957 sei vergessen worden. Er habe vom 01. September 1951 bis 30. November 1953 voll gearbeitet. Von 1953 bis 1983 sei er nicht Arbeiter, sondern Schießhauer und Lehrhauer gewesen. In dieser Zeit habe er als Hauer, Lehr- und Schießhauer ständig unter Tage gearbeitet. Es fehlten die Zuschläge von 1953 bis 1983. Für die im Versicherungsverlauf aufgeführten Zeiten im Zeitraum vom 10. September 1970 bis 31. Dezember 1989, die als Arbeitsausfalltage bzw. als Krank-/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung bezeichnet seien, seien die Pflichtbeiträge durch seinen Betrieb bzw. durch seine Versicherung bezahlt worden. Die Zusatzrentenversicherung sei nicht berücksichtigt. Die im Rahmen der Anrechnung der Unfallrente zugrunde gelegten Beträge seien unklar. Nach polnischem Rentenrecht würde seine Tätigkeit bei der Grubenwehr anders berechnet. Die Zeiten seien nicht nur glaubhaft gemacht. Die von ihm zur LVA Brandenburg gezahlten Beiträge fehlten. Er habe keine Wehrpflicht im üblichen Sinne geleistet, sondern habe in einem Bergbaubataillon als Zwangsarbeiter gearbeitet.

Der Kläger legte dazu u. a. vor: Bescheinigung der Polnischen Staatsbahnen, Streckenabschnitt B/Bvom 24. November 1998, Bescheinigung des Steinkohlenbergwerks G-J-Schacht vom 26. Juni 1997, Bescheinigung der Unternehmen für Bergbauarbeiten in B vom 26. Juni 1997, Bescheinigung der Unternehmen für Bergbauarbeiten in G vom 10. Dezember 1998, Bescheinigung der H-Grube vom 28. Oktober 1998, Protokoll der Verifikationskommission vom 27. Oktober 1998, Protokoll der Verifikationskommission vom 26. November 1998, Protokoll der Verifikationskommission vom 12. November 1998, Bescheinigung der H-Grube vom 22. April 1998 nebst deren Schreiben vom 06. November 1998.

Die Beklagte holte die Auskunft des polnischen Versicherungsträgers vom 14. April 1999 ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1999, der dem Kläger am 23. Oktober 1999 zugestellt wurde, wurde der Bescheid vom 23. November 1998 geändert und die Zeit vom 18. Dezember 1952 bis 30. März 1953 als Beitragszeit zur Rentenversicherung der Arbeiter bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Nach Mitteilung des polnischen Versicherungsträgers vom 14. April 1999 sei der Kläger vom 18. Dezember 1952 bis 30. März 1953 als Saison-Gleisarbeiter beschäftigt gewesen. Diese Zeit sei somit Beitragszeit zur Rentenversicherung der Arbeiter. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es seien alle Beschäftigungszeiten mit Ausnahme der Zeit vom 19. Januar bis 18. März 1957 berücksichtigt. Die genannte Zeit sei weder vom polnischen Versicherungsträger bestätigt, noch durch andere zweifelsfreie Nachweise belegt. Die Zeiten vom 01. September 1951 bis 17. Dezember 1952 und vom 01. April 1953 bis 30. November 1953 seien keine Anrechnungszeit, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden seien. Zuschläge sehe das deutsche Rentenrecht nicht vor. Die im Zeitraum von 1970 bis 1983 genannten Arbeitsausfalltage seien als Anrechnungszeit berücksichtigt und ersetzten insoweit Pflichtbeitragszeiten. Die Zusatzrentenversicherung sei ebenfalls bei der Rentenberechnung enthalten. Die Anrechnung der Unfallrente sei zutreffend erfolgt. Die nur als glaubhaft anerkannten Beitragszeiten seien nicht in vollem Umfang als nachgewiesen zu berücksichtigen, da Unterlagen, die Aussagen über Arbeitsausfallzeiten zuließen, nicht vorhanden seien. Ab Januar 1996 habe der Kläger keine Pflichtbeiträge mehr gezahlt. Die Zeit des Wehrdienstes sei korrekt bewertet worden.

Dagegen hat der Kläger am 22. November 1999 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.

Er ist der Ansicht gewesen, dass der Widerspruchsbescheid unvollständig und widersprüchlich sei. Es werde die Zeit vom 01. April 1953 bis 10. November 1953 nicht anerkannt. Die 5/6-Regelung sei schwer nachvollziehbar. Die Bewertung seiner Fähigkeit im Bergbau sei grundsätzlich falsch. Er sei der jüngste Schießhauer im gesamten P gewesen. Es sei auch nicht berücksichtigt, dass er ab 01. Januar 1992 in die Rentenversicherung eingezahlt habe.

Er hat u. a. vorgelegt: Bescheinigung des Steinkohleuntertagebaus H vom 06. November 1998, Bescheinigung des Steinkohleuntertagebaus R vom 28. Oktober 1998, Bescheinigung der Kohleindustrie in B, Bergbau J vom 23. Dezember 1966, Bescheinigung des Bergbauunternehmens in B vom 26. Juni 1997, Arbeitszeugnis des Steinkohlebergwerks Bvom 27. Juni 1997, Protokoll der Verifikationskommission vom 28. Februar 2000, Arbeitszeugnis der Staatlichen Landwirtschaft (Staatsgut) in W vom 02. Februar 1998, Bescheinigungen des Steinkohleuntertagebaus H vom 26. Juni 2002, vom 21. Juni (66) und vom 26. Juni 02.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass den vorliegenden Unterlagen für die 1957 ausgeübte Beschäftigung hinsichtlich des Beginns unterschiedliche Angaben mit dem 19. Januar 1957 einerseits und dem 19. März 1957 andererseits zu entnehmen seien. Nach Auskunft des polnischen Versicherungsträgers sei der Kläger ab 19. März 1957 als Bergmann unter Tage beschäftigt gewesen.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2000 stellte die Beklagte die Altersrente ab 01. Juni 1997 bei 8,4637 persönlichen Entgeltpunkten (Ost), 26,1274 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und 2,6250 Entgeltpunkten (Ost) aus dem Leistungszuschlag neu fest. Der Rentenberechnung legte sie zusätzlich die Zeit vom 18. Dezember 1952 bis 30. März 1953 als Pflichtbeitragszeit zur Rentenversicherung der Arbeiter mit einem maßgebenden Arbeitsentgelt resultierend aus Qualifikationsgruppe 5 zu 5/6 zugrunde. Für die Ermittlung des Arbeitsentgelts im Zeitraum vom 19. März 1957 bis 28. April 1957 ordnete sie die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung jetzt der Qualifikationsgruppe 4 (statt bisher der Qualifikationsgruppe 5) mit einem höheren Arbeitsentgelt zu. Für die Ermittlung des Leistungszuschlages wurden nunmehr die Zeiten vom 16. August 1956 bis 06. November 1956, vom 19. März 1957 bis 28. April 1957, vom 24. August 1957 bis 31. Oktober 1957 und vom 22. April 1961 bis 26. August 1961 in vollem Umfang angerechnet, wodurch sich allerdings die für den Leistungszuschlag anrechenbaren 18 volle Jahre (insgesamt 225 Kalendermonate) nicht änderten.

Nachdem die Holz-Berufsgenossenschaft mit Schreiben vom 06. Februar 2002 der Beklagten mitgeteilt hatte, dass sich aufgrund eines am 13. November 2001 vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) geschlossenen Vergleiches die Unfallrente wegen einer Erhöhung der MdE ab 01. Januar 1998 auf 45 v. H. und ab 01. Januar 2002 auf 50 v. H. erhöhe, hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 04. März 2002 zu ihrer Absicht an, den Bescheid vom 23. November 1998 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vom 01. März 2002 an zu ändern, da sich wegen der höheren Unfallrente eine höhere Anrechnung auf die Altersrente ergebe.

Mit Bescheid vom 18. März 2002 änderte die Beklagte den Bescheid vom 23. November 1998 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung vom 01. März 2002 ab. Wegen des Zusammentreffens von Rente und nunmehr höherer Leistung aus der Unfallversicherung wurde die Altersrente in größerem Umfang als bisher nicht geleistet. Für den Monat März resultierte daraus eine Überzahlung in Höhe von 51,51 Euro.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, es fehle eine ausreichende Begründung für die Reduzierung der Altersrente wegen der Unfallrente, denn die höchste Rente sei immer vorrangig.

Nachdem bei der Beklagten die Entgeltbescheinigung der Schachtbau Nordhausen GmbH vom 28. September 2001 eingegangen war, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2002 eine Neufeststellung der Altersrente ab 01. Juni 1997 bei 8,6713 persönlichen Entgeltpunkten (Ost), 28,9584 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und 2,6250 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) aus dem Leistungszuschlag vor. Der Rentenberechnung legte sie hierbei die in der Entgeltbescheinigung der Schachtbau Nordhausen GmbH vom 28. September 2001 mitgeteilten Arbeitsentgelte zugrunde. Daraus resultierte eine Nachzahlung.

Mit Urteil vom 09. Oktober 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung hat es auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1999 Bezug genommen.

Gegen das ihm am 16. Oktober 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Oktober 2002 eingelegte Berufung des Klägers.

Er ist der Ansicht, bei Anrechnung der Unfallrente auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei ein einheitlicher Freibetrag in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG und nicht in Höhe der geringeren Grundrente (Ost) zugrunde zu legen. Im Übrigen werde das erstinstanzlich erhobene Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. März 2002 zurück. Der Bescheid vom 23. November 1998 sei nach § 48 Abs. 1 SGB X mit Wirkung ab 01. März 2002 wegen der Anrechnung der erhöhten Verletztenrente aus der Unfallversicherung nach § 93 SGB VI aufzuheben gewesen. Der anzurechnende Betrag sei zutreffend.

Der Kläger hat die Lohnabrechnungen für die Jahre 1973 bis 1984 sowie weiteren umfangreichen Schriftverkehr nebst Unterlagen vorgelegt.

Die Beklagte hat die Auskunft des polnischen Versicherungsträgers vom 07. September 2006 nebst beigefügten Bescheinigungen der H Grube vom 29. August 2006 und 30. August 2006 vorgelegt.

Mit Bescheid vom 11. April 2007 stellte die Beklagte die Altersrente ab 01. Juni 1997 bei 8,7135 persönlichen Entgeltpunkten (Ost), 29,6344 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und 2,6250 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus dem Leistungszuschlag neu fest. Für die Ermittlung des Arbeitsentgelts im Zeitraum vom 01. Oktober 1966 bis 04. September 1968 ordnete sie die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung jetzt der Qualifikationsgruppe 4 (statt bisher der Qualifikationsgruppe 5) mit einem höheren Arbeitsentgelt zu. Die Zeiten vom 11. März 1964 bis 31. März 1964, vom 01. Januar 1965 bis 30. April 1965, vom 01. Januar 1966 bis 30. April 1966, vom 01. Januar 1967 bis 31. Mai 1967, vom 01. Januar 1968 bis 30. April 1968 und vom 01. Januar 1969 bis 31. März 1969 bewertete sie zu 6/6 (anstelle bisher 5/6); demgegenüber bewertete sie die Zeiten vom 01. Dezember 1964 bis 31. Dezember 1964, vom 01. Mai 1965 bis 30. Juni 1965, vom 01. Mai 1966 bis 31. Mai 1966 und vom 01. Dezember 1968 bis 31. Dezember 1968 zu 5/6 (statt bisher zu 6/6). Im Bescheid ist dazu ausgeführt: Der polnische Versicherungsträger habe für den Zeitraum von 1964 bis 1969 eine Bestätigung über die genaue monatliche Verteilung der nach polnischem Recht 1 ½-fach anzurechnenden Schichten übersandt. Anstelle der bisherigen pauschalen Verteilung der 1 ½-fach Schichten entsprechend der Anzahl je Kalenderjahr erfolge nunmehr die monatsgenaue Berücksichtigung. Die Beklagte rechnete außerdem für die Ermittlung des Leistungszuschlages noch die Zeit vom 01. Januar 1967 bis 31. Mai 1967 in vollem Umfang an, wodurch sich jedoch die für den Leistungszuschlag anrechenbaren 18 volle Jahre (insgesamt 226 Kalendermonate) nicht änderten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 09. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1999, des Bescheides vom 19. Januar 2000 und des Bescheides vom 18. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2003 sowie der Bescheide vom 22. Mai 2002 und 11. April 2007 zu verurteilen, Altersrente 1. unter Berücksichtigung 1.1. der Zeiten vom 01. September 1951 bis 17. Dezember 1952, vom 01. April 1953 bis 30. November 1953 und vom 19. Januar 1957 bis 18. März 1957 als Pflichtbeitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit, 1.2. der Zeit vom 06. November 1957 bis 31. März 1959 nicht als Zeit eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes, sondern als Pflichtbeitragszeit wegen einer Beschäftigung, 1.3. der Zeit von 1953 bis 1983 durchgängig als Zeit der knappschaftlichen Rentenversicherung mit ständiger Untertagetätigkeit, 1.4. der Zeit von 1953 bis 1983 nicht als Zeit eines knappschaftlichen Arbeiters, sondern als Zeit eines Bergmanns, Schießhauers und Lehrhauers, 1.5. der Zeiten vom 18. Dezember 1952 bis 30. März 1953, vom 01. Dezember 1953 bis 14. Dezember 1953, vom 19. Dezember 1953 bis 16. Juni 1954, vom 25. Juli 1954 bis 25. Oktober 1954, vom 30. Dezember 1954 bis 06. November 1956, vom 19. März 1957 bis 04. Mai 1957, vom 24. August 1957 bis 31. Oktober 1957, vom 07. April 1959 bis 28. März 1961, vom 22. April 1961 bis 26. August 1961, vom 13. September 1961 bis 10. März 1964, vom 01. April 1964 bis 31. Dezember 1964, vom 01. Mai 1965 bis 30. Juni 1965, vom 01. Mai 1966 bis 31. Mai 1966 und vom 01. Dezember 1968 bis 31. Dezember 1968 nicht als glaubhaft gemachte, sondern als nachgewiesene Pflichtbeitragszeit, 1.6. von Zuschlägen für die Zeit von 1953 bis 1983 1.7. der gezahlten Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung 1.8. der Zeiten vom 10. September 1970 bis 03. Januar 1971, vom 27. März 1972 bis 30. April 1972, vom 30. August bis 31. Dezember 1976, vom 30. August bis 31. Dezember 1976, vom 03. bis 31. Dezember 1977, 21. Juni bis 31. Dezember 1978, 16. Mai bis 31. Dezember 1979, 02. August bis 31. Dezember 1980, 12. Juli bis 31. Dezember 1981, 14. Oktober bis 31. Dezember 1982, 29. April bis 31. Dezember 1983 und 29. Juni 1988 bis 31. Dezember 1989 nicht als Anrechnungszeit, sondern als Pflichtbeitragszeit, 1.9. weiterer Pflichtbeitragszeiten mit Beiträgen zur LVA Brandenburg nach dem 31. Dezember 1995, 2. unter Zugrundelegung eines Grundrentenbetrages nach § 31 Abs. 1 BVG anstelle eines Grundrentenbetrages (Ost) bei der Ermittlung der Summe der Rentenbeträge zu gewähren. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen sowie die Klage gegen den Bescheid vom 18. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2003 und gegen den Bescheid vom 11. April 2007 abzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die geltend gemachten Beschäftigungen im Zeitraum vom 01. Juli 1954 bis 24. Juli 1954, vom 26. Oktober 1954 bis 29. Dezember 1954 und vom 19. Januar 1957 bis 18. März 1957 seien vom polnischen Versicherungsträger nicht bestätigt worden. Bei der Rentenberechnung sei jedoch für Zeiten bis 31. Dezember 1956 eine pauschale Anrechnungszeit von 8 Monaten berücksichtigt worden. Die Anrechnung einer Zwangsarbeit beim Bergbau-Militärbataillon sei nicht möglich, da während der Zwangsarbeit Beiträge tatsächlich nicht entrichtet worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist ebenso wie die weitergehende Klage gegen die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide, über die nach den §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom Senat zu befinden ist, unbegründet. Der Bescheid vom 23. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1999 und der nachfolgenden Bescheide vom 19. Januar 2000, 18. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2003, des Bescheides vom 22. Mai 2002 und des Bescheides vom 11. April 2007 ist rechtmäßig. Die vom Kläger erhobenen Begehren bezüglich der rentenrechtlichen Zeiten zur Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) sind ebenso wenig begründet, wie der geltend Anspruch, anstelle des zugrunde gelegten Grundrentenbetrages (Ost) einen Grundrentenbetrag nach § 31 Abs. 1 BVG bei der Ermittlung der Summe der Rentenbeträge zu berücksichtigen.

Nach § 64 SGB VI unter Berücksichtigung der für das Beitrittsgebiet geltenden Regelungen der §§ 254 b bis 254 d, §§ 255 a, 255 b, § 265 a Abs. 1 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte bzw. persönlichen Entgeltpunkte (Ost), der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert bzw. der aktuelle Rentenwert (Ost) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte (Ost) bei Renten wegen Alters 1,0 (§ 67 Nr. 1, § 254 b Abs. 1 SGB VI), jedoch für persönliche Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung 1,3333 (§ 82 Satz 1 Nr. 1 § 254 b Abs. 1 SGB VI). Die persönlichen Entgeltpunkte bzw. persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente ergeben sich u. a., indem die Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden (§ 66 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB VI). Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die u. a. mit Anrechnungszeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs. 4 SGB VI). Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch u. a. mit Anrechnungszeiten belegt sind (§ 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Liegen der Rente persönliche Entgeltpunkte bzw. persönliche Entgeltpunkte (Ost) sowohl der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zugrunde, sind aus den persönlichen Entgeltpunkten bzw. den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung und denen der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbeitrag der Rente ergibt (§ 80 SGB VI). Zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung gehören auch Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag (§ 81 Abs. 1 SGB VI). Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte des Leistungszuschlages für ständige Arbeiten Untertage werden nach § 265 Abs. 5 SGB VI auch Zeiten berücksichtigt, in denen Versicherte vor dem 01. Januar 1968 Untertage beschäftigt waren, wobei für je drei volle Kalendermonate mit anderen als Hauerarbeiten je zwei Kalendermonate angerechnet werden. Nach § 85 SGB VI erhalten Versicherte nach sechs Jahren ständiger Arbeiten Untertage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten vom 6. bis zum 10. Jahr 0,125, vom 11. bis zum 20. Jahr 0,25 und für jedes weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte (Leistungszuschlag). Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten Untertage zu gleichen Teilen zugeordnet.

Bei der Altersrente des Klägers sind weitere Pflichtbeitragszeiten in Polen nicht anzurechnen.

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen nach § 248 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem In-Kraft-Treten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind.

Hinsichtlich der in Polen zurückgelegten Zeiten ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09. Oktober 1975 (BGBl II 1976, 396) - DPSVA - zu beachten. Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 DPSVA werden Renten der Rentenversicherung vom Versicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt. Dieser Versicherungsträger berücksichtigt bei Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären. Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom 09. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 09. Oktober 1975 (BGBl II 1976, 393) in der Fassung des Art. 20 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2261; 1990, 1337) - Gesetz zum DPSVA - sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des Fremdrentengesetzes und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt. Art. 2 Abs. 1 Gesetz zum DPSVA wurde jedoch durch Art. 2 Ziffer 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 08. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 18. Juni 1991 (BGBl II 1991, 741) wie folgt gefasst: Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, sind bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des Fremdrentengesetzes und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 02. Oktober 1990 wohnt. Wohnt der Berechtigte in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, sind für die Berücksichtigung dieser Zeiten die in diesem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften maßgebend.

Nach § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Fremdrentengesetz (FRG) stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für diese Zeiten werden nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um 1/5 erhöht. Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden nach § 22 Abs. 3 FRG die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre (§ 22 Abs. 1 Satz 8 FRG).

Der Kläger nahm in seinem Widerspruch Bezug auf den Hinweis im Bescheid vom 23. November 1998 über die Anwendung des Deutsch-Polnischen Rentenabkommens, wobei er betonte, seit Juli 1969 deutscher Staatsangehöriger mit festem Wohnsitz in Deutschland zu sein. Soweit er damit die Anwendung dieses Rentenabkommens, nämlich des genannten DPSVA, als rechtswidrig rügen sollte, verkennt er, dass die in Polen zurückgelegten Pflichtbeitrags- bzw. Beschäftigungszeiten ohne dieses Abkommen überhaupt nicht zu berücksichtigen wären. Von einem bundesdeutschen Rentenversicherungsträger wird Rente für solche Zeiten nur gewährt, wenn dafür auch Beiträge zu einem deutschen Rentenversicherungsträger geleistet wurden, wie den genannten Vorschriften des § 55 Abs. 1 Satz 1 und § 248 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI zu entnehmen ist, wobei es auf die Staatsangehörigkeit nicht ankommt. Das DPSVA ermöglicht mithin überhaupt erst, dass die vom Kläger in Polen zurückgelegten Zeiten einer nach polnischem Recht versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der bundesdeutschen Altersrente anerkannt werden können.

Dies setzt allerdings voraus, dass in Polen solche Zeiten tatsächlich zurückgelegt wurden. Dies ist für die Zeit vom 01. September 1951 bis 17. Dezember 1952, vom 01. April 1953 bis 30. November 1953 und vom 19. Januar bis 18. März 1957 nicht belegt.

Der Kläger trug im Widerspruchsverfahren hinsichtlich der beiden erstgenannten Zeiten vor, voll gearbeitet zu haben. Dabei wird jedoch übersehen, dass er im Rentenantrag von Mai 1997 mitteilte, von August 1951 bis November 1953 die Bergmannsschule besucht zu haben. Im Rahmen der Rentenantragstellung auf Bergmannsvollrente gab der Kläger ebenfalls den Besuch der Bergmannsschule, jedoch keine Beschäftigung bis November 1953 an. Allerdings ist der Kläger nach der Bescheinigung des Verbandes der Berufsschulen in B vom 04. November 1997 im Archiv der Bergbauschule G-Schacht und Preußen-Grube aus den Jahren 1951/52 bis 1953/54 nicht geführt. Aufgrund der Bescheinigung der Polnischen Staatsbahnen vom 24. November 1998, wonach der Kläger vom 18. Dezember 1952 bis 30. März 1953 als Saison-Gleisarbeiter tätig war, berücksichtigte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Januar 2000 die genannte Zeit als Pflichtbeitragszeit. Nach den weiteren Bescheinigungen der polnischen Staatsbahnen vom 08. April 1998 und 14. April 1998 fehlen die Personalakten des Klägers. Aus dem Beschäftigungsregister ergab sich seinerzeit (lediglich) eine Beschäftigung vom 01. Dezember 1953 bis 14. Dezember 1953 als Saison-Gleisarbeiter. Während der polnische Versicherungsträger in seiner Auskunft vom 06. August 1997 Zeiten vor dem 19. Dezember 1953 nicht bestätigen konnte, erfolgte in dessen Auskunft vom 14. April 1999 auch nur eine Bestätigung der Zeit vom 18. Dezember 1952 bis 30. März 1953 als Saison-Gleisarbeiter. Weitere Unterlagen für die Zeiten vom 01. September 1951 bis 17. Dezember 1952 und vom 01. April 1953 bis 30. November 1953 liegen nicht vor. Der Kläger selbst hat auch keinerlei Angaben gemacht, welcher Art von Beschäftigung er in diesen Zeiträumen verrichtete.

Für die Zeit vom 19. Januar 1957 bis 18. März 1957 (28. April 1957) liegt zwar die Arbeitsbescheinigung der Bergbau-Hüttenbetriebe W B vom 21. Dezember 1966 vor. Gleichwohl bescheinigte der polnische Versicherungsträger in seiner Auskunft vom 06. August 1997 lediglich vom 19. März 1957 bis 28. April 1957 eine Beschäftigung bei den Bergbau-Hüttenbetrieben W. Angesichts dieser widersprüchlichen Bescheinigungen ist weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass tatsächlich vom 19. Januar 1957 bis 18. März 1957 eine Beschäftigung als Hauer ausgeübt wurde.

Die Zeit vom 01. September 1951 bis 30. November 1953 ist auch nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung).

Unabhängig davon, dass keine Unterlagen dafür vorhanden sind, dass der Kläger in der genannten Zeit die Bergbauschule besuchte, kommt eine solche Anrechnungszeit schon deswegen nicht in Betracht, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres (Mai 1954) des im Mai 1937 geborenen Klägers zurückgelegt wurde.

Die der Rentenberechnung zugrunde gelegten polnischen Zeiten sind von der Beklagten auch zutreffend bewertet worden.

Die Zeit vom 06. November 1957 bis 31. März 1959 ist Zeit eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes, der nach § 22 Abs. 1 Satz 8 FRG Entgeltpunkte zuzuordnen sind, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Eine Bewertung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 FRG in Verbindung mit § 256 b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI scheidet insoweit aus.

Der Kläger selbst gab in seinem Rentenantrag von Mai 1997 an, in dieser Zeit in einem Arbeitsbataillon der polnischen Armee tätig gewesen zu sein. Es habe sich, so sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren, um eine Tätigkeit als Zwangsarbeiter, nicht jedoch um Wehrpflicht im üblichen Sinne gehandelt. Der Kläger verkennt, dass Zwangsarbeit der Annahme einer Beschäftigung im rentenversicherungsrechtlichen Sinne entgegensteht. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Ein Beschäftigungsverhältnis setzt mithin voraus, dass die Arbeitsleistung aufgrund einer freiwillig eingegangenen Vereinbarung erbracht wird. Dies ist bei Zwangsarbeit nicht der Fall. Im Übrigen ergibt sich sowohl aus der Auskunft des polnischen Versicherungsträgers vom 06. August 1997 als auch aus der Bescheinigung des Wehrersatzamtes in Hindenburg vom 25. Juni 1997, dass der Kläger in diesem Zeitraum Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst leistete. Der polnische Versicherungsträger bescheinigte vom 06. November 1957 bis 16. Dezember 1957 Militärdienst, vom 17. Dezember 1957 bis 14. August 1958 Wehrersatzdienst als Hilfsbergmann Untertage und vom 15. August 1958 bis 31. März 1959 Militärdienst. Nach der Bescheinigung des Wehrersatzamtes in H diente der Kläger vom 06. November 1957 bis 31. März 1959 bei der Polnischen Volksarmee und verrichtete hierbei vom 15. Dezember 1957 bis 31. März 1959 Zwangsarbeit beim Bergbau-Militärbataillon. Damit steht fest, dass der Kläger als gesetzlich Wehrpflichtiger der Polnischen Volksarmee angehörte und somit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Nichts anderes folgt aus der Arbeitsbescheinigung des Steinkohlenbergwerks R-Schächte vom 13. Oktober 1959, wonach der Kläger vom 17. Dezember 1957 bis 14. August 1958 als Hilfsbergmann (Soldat) tätig war. Die weitere Bescheinigung vom 03. Juni 1958, wonach der Kläger vom 12. Mai bis 22. Mai 1958 im Beruf als Schießbergmann geschult wurde und die entsprechende Prüfung ablegte, sowie das Diplom des Ministeriums für Bergbau und Energie vom 22. Mai 1958, wonach dem Kläger der Rang eines Bergmann-Vorarbeiters mit Schießrecht Klasse B verliehen wurde, belegen demgegenüber lediglich, dass der Kläger die fachlichen Voraussetzungen erworben hatte, um während seines Militärdienstes die von ihm erwarteten Aufgaben als Bergmann im Bergbau-Militärbataillon erfüllen zu können.

Entgegen seines Vorbringens war der Kläger auch nicht durchgängig von 1953 bis 1983 in der knappschaftlichen Rentenversicherung und ständig Untertage tätig.

Wie bereits dargelegt arbeitete der Kläger vom 18. Dezember 1952 bis 30. März 1953 und vom 01. Dezember bis 14. Dezember 1953 als Saison-Gleisarbeiter bei den P.

Vom 01. Februar 1955 bis 18. Januar 1956 war er als Treckerfahrergehilfe in der Landwirtschaft tätig (Arbeitszeugnis der Staatlichen Landwirtschaft [Staatsgut] in W vom 02. Februar 1998). Es liegen darüber hinaus die Arbeitsbescheinigungen der Akten-Sammelstelle bei der Kommunalwirtschaft der Agentur für staatlichen Landbesitz in Deutschkrone vom 02. Februar 1998 und 17. April 1998 vor, wonach der Kläger vom 01. Februar 1955 bis 31. Januar 1956 als Traktorfahrergehilfe auf dem staatlichen Gut S beschäftigt war. Allerdings weist eine Arbeitsbescheinigung des Steinkohlenbergwerks P vom 16. April 1959 aus, dass der Kläger vom 01. Juli 1954 bis 25. Oktober 1955 als Hauer beschäftigt war. Mit Arbeitsbescheinigung dieses Steinkohlenbergwerks vom 29. April 1959 wurde dies demgegenüber insofern richtig gestellt, als danach eine Beschäftigung als Hilfsbergmann lediglich vom 19. Dezember 1953 bis 02. April 1954, vom 19. Mai 1954 bis 16. Juni 1954 und vom 25. Juli 1954 bis 25. Oktober 1954 bestätigt wird, so dass dieser Widerspruch beseitigt ist. Nach der Arbeitsbescheinigung des Steinkohlenbergwerks K-Zentrumsgrube vom 14. Februar 1966 war der Kläger jedoch vom 30. Dezember 1954 bis 29. Dezember 1955 als Füller Untertage beschäftigt. Diese Arbeitsbescheinigung erscheint hinsichtlich des Enddatums jedoch zweifelhaft. So bescheinigte der polnische Versicherungsträger in seiner Auskunft vom 06. August 1997 eine Beschäftigung als Füller Untertage lediglich für die Zeit vom 30. Dezember 1954 bis 29. Januar 1955. Nach dem Protokoll der Verifikationskommission vom 28. Februar 2000 liegen für die Zeit vom 30. Dezember 1954 bis 29. Januar 1955 keine Lohn- oder sonstigen Unterlagen vor. Über eine darüber hinausgehende Zeit einer Beschäftigung ergibt sich daraus nichts. Angesichts dessen ist eine gleichzeitige Tätigkeit als Füller Untertage nach dem 29. Januar 1955 nicht wahrscheinlich, also weder bewiesen noch glaubhaft gemacht.

Schließlich wurde auch die Zeit vom 04. Juli 1969 bis 27. Januar 1972 im Beitrittsgebiet nicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt.

Nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung arbeitete der Kläger in diesem Zeitraum als Stumpfschweißer bzw. als Säger und Zuschneider im VEB B.

Die übrigen im Zeitraum von 1953 bis 1983 der Rentenberechnung zugrunde gelegten Zeiten sind der knappschaftlichen Rentenversicherung, und zwar zutreffend der Arbeiter zugeordnet worden. Bei der Tätigkeit des Bergmanns, des Schießhauers und des Lehrhauers handelt es sich um Tätigkeiten eines knappschaftlichen Arbeiters und nicht um die eines knappschaftlichen Angestellten. Unschädlich und für die Rentenhöhe unmaßgeblich ist, dass die konkrete Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Arbeiter nicht angegeben ist.

Die Zeiten vom 18. Dezember 1952 bis 30. März 1953, vom 01. Dezember 1953 bis 14. Dezember 1953, vom 19. Dezember 1953 bis 16. Juni 1954, vom 25. Juli 1954 bis 25. Oktober 1954, vom 30. Dezember 1954 bis 06. November 1956, vom 19. März 1957 bis 04. Mai 1957, vom 24. August 1957 bis 31. Oktober 1957, vom 07. April 1959 bis 28. März 1961, vom 22. April 1961 bis 26. August 1961, vom 13. September 1961 bis 10. März 1964, vom 01. April 1964 bis 31. Dezember 1964, vom 01. Mai 1965 bis 30. Juni 1965, vom 01. Mai 1966 bis 31. Mai 1966 und vom 01. Dezember 1968 bis 31. Dezember 1968 sind zu Recht lediglich als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach § 22 Abs. 3 FRG zu berücksichtigen.

Den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten macht das Gesetz deshalb, weil es von der Erfahrung ausgeht, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Die durchschnittliche Versicherungsdauer beträgt nämlich in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung 10 von 12 Monaten im Jahr (BSG, Urteil vom 06. Dezember 1996 - 13 RJ 43/96, zitiert nach juris, unter Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 3 Abs. 1 Versicherungsunterlagenverordnung - VuVO - Bundesrat-Drucksache 44/60). Nachgewiesen können solche Zeiten daher nur sein, wenn zur Überzeugung der Behörde bzw. des Gerichts feststeht, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht wurde. Dies kann dann anzunehmen sein, wenn die Arbeitsbescheinigungen konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden sonstigen Zeiten (wie Krankheit, nicht bezahlten Urlaub, sonstige Fehlzeiten) enthalten (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 24. April 1997 - 13/4 RA 123/94, zitiert nach juris). Stehen lediglich Anfang und Ende einer Beschäftigungszeit fest, ohne dass sich zugleich eine sichere Überzeugung dafür begründen lässt, dass während einer solchen Beschäftigungszeit solche Tatbestände nicht verwirklicht wurden, reicht dies für den Nachweis nicht aus, sondern vermag lediglich die Glaubhaftmachung einer solchen Beschäftigungszeit zu rechtfertigen (BSG, Urteil vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73, abgedruckt in BSGE 38, 80 = SozR 5050 § 19 Nr. 1).

Unterlagen, die über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen solcher Fehlzeiten Auskunft geben könnten, liegen für die genannten Zeiten nicht vor. So beruht insbesondere die Auskunft des polnischen Versicherungsträgers vom 06. August 1997 nicht auf Versicherungsunterlagen, sondern lediglich auf Arbeitsbescheinigungen und anderen Unterlagen, die typischerweise lediglich dazu bestimmt sind, Beginn und Ende einer Beschäftigungszeit mitzuteilen.

Zuschläge für die Zeit von 1953 bis 1983 sind nicht anzurechnen.

Ob für die Rentenberechnung nach polnischem Rentenrecht Zuschläge von Bedeutung sind, kann dahinstehen, denn dem Kläger ist keine solche Rente gewährt worden, noch zu gewähren. Zuschläge während der Beschäftigung im Beitrittsgebiet, die zu berücksichtigen sind, sind nicht dargetan. Der Senat weist aber darauf hin, dass bei seiner Altersrente ein Leistungszuschlag berücksichtigt ist.

Soweit der Kläger unter Zuschlägen die Zahlung eines erhöhten Beitragssatzes (30 v. H. im Beitrittsgebiet) versteht, worauf seine ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hindeuten, ist dieser Tatsache bei der Rentenberechnung Rechnung getragen worden. Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und die Entgeltpunkte (Ost) aus dem Leistungszuschlag sind nämlich nicht mit dem allgemeinen Rentenartfaktor für Altersrenten von 1,0, sondern mit dem höheren Rentenartfaktor von 1,3333 vervielfältigt worden, woraus ein höherer Monatsbetrag der Rente resultiert.

Die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten sind von der Beklagten ebenfalls zutreffend berücksichtigt worden.

Soweit der Kläger meint, die in der FZR zurückgelegten Zeiten und Beiträge seien unbeachtet geblieben, trifft dies nicht zu.

Nach § 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 des SGB VI vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den u. a. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind (§ 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Als Verdienst zählen nach § 256 a Abs. 3 Satz 1 SGB VI auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 01. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind (§ 256 a Abs. 3 Satz 2 SGB VI).

Die Beklagte hat den Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet die Arbeitsverdienste zugrunde gelegt, die sich aus dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bzw. der Entgeltbescheinigung der S GmbH vom 28. September 2001 als sozialversicherungspflichtiges Entgelt und FZR-Entgelt ergeben. Es handelt sich, von Rundungen auf volle M-Beträge abgesehen, um identische Arbeitsverdienste. Zusätzlich hat die Beklagte im Bescheid vom 22. Mai 2002 die Differenz der Arbeitsverdienste zwischen der Summe aus sozialversicherungspflichtigem Entgelt und FZR-Entgelt zum in der Entgeltbescheinigung der S GmbH vom 28. September 2001 ausgewiesenen Bruttoarbeitsentgelt (tatsächliches sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt ohne Beachtung der Beitragshöchstgrenze) angerechnet. Es ist weder vom Kläger dargetan noch ersichtlich, welche Arbeitsverdienste unberücksichtigt geblieben sein sollen. Da der Kläger erst ab 01. Januar 1975 der FZR angehörte, sind Arbeitsverdienste, die über der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze hinaus erzielt wurden, nicht versichert gewesen und daher ab der Zeit der Einführung der FZR zum 01. März 1971 bei der Rentenberechnung nicht heranzuziehen. Im Zeitraum vom 04. Juli 1969 bis 28. Februar 1971 überschritten die vom Kläger erzielten Arbeitsverdienste nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung die im Beitrittsgebiet geltende Beitragsbemessungsgrenze nicht, so dass insoweit Arbeitsverdienste schon nicht vorhanden sind, die unberücksichtigt geblieben sein könnten. Gleichfalls in die Rentenberechnung sind die Arbeitsverdienste eingegangen, für die während der selbständigen Tätigkeit von Januar 1984 bis Dezember 1985 FZR-Beiträge gezahlt wurden.

Soweit der Kläger vorträgt, Pflichtbeiträge seien auch für Krankheitszeiten (einschließlich Arbeitsausfalltage) gezahlt worden, trifft dies nicht zu.

Dies folgt aus den seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften im Beitrittsgebiet. Nach § 23 Verordnung über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Provinzialregierung Mark Brandenburg 1947, 138) – VSV – waren u. a. für die Zeit des Bezugs von Barleistungen während der Arbeitsunfähigkeit Versicherungsbeiträge nicht zu zahlen, wenn die Versicherten kein Entgelt erhielten. Im Übrigen unterlagen der Sozialpflichtversicherung (§§ 3, 6 und 7 VSV) ohnehin nur Beschäftigte (und bestimmte selbständig Erwerbstätige), wenn und solange sie Entgelt (§ 5 Bst a VSV) bezogen, denn danach richtete sich die Höhe der Beiträge (§ 17 VSV). Nach § 69 Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 21. Dezember 1961 (GBl DDR II 1961, 533) - SVO 1961 - bestand u. a. für Zeiten des Bezuges von Krankengeld, das bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit u. a. wegen Krankheit zustand (§ 28 Abs. 1 SVO 1961), keine Beitragspflicht. Diese Rechtslage wurde durch die zeitlich nachfolgenden Regelungen u. a. bezogen auf Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Durchführung einer Kur der Sozialversicherung fortgeführt (§§ 11 und 8 Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 14. November 1974 [GBl DDR I 1974, 531] - SVO 1974; §§ 17 und 3 Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 [GBl DDR I 1977, 373] - SVO 1977). Dieselben Regelungen galten auch für Inhaber von Gewerbebetrieben, freiberuflich Tätige und andere selbständig Tätige, die nach § 19 Abs. 1 Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 09. Dezember 1977 (GBl DDR I 1978, 1) - StSVO 1977 - bei der Sozialversicherung pflichtversichert waren. Nach § 23 Buchstabe b StSVO bestand keine Beitragspflicht u. a. für selbständig Tätige, die keine Werktätigen beschäftigten, für Kalendertage, für die gemäß § 26 StSVO 1977 die Pflichtversicherung nicht unterbrochen wurde, also insbesondere für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und für Zeiten der Durchführung einer prophylaktischen Kur bzw. einer Heil- oder Genesungskur der Sozialversicherung (§ 26 Buchstaben a und b StSVO 1977).

Nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung war der Kläger vom 10. September 1970 bis 03. Januar 1971 und vom 27. März bis 30. April 1972 arbeitsunfähig.

Diese Zeiten sind bei der Rentenberechnung als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten haben. Dabei werden Zeiten, in denen Versicherte vor dem 01. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten haben nach § 252 Abs. 7 Nr. 1 SGB VI jedoch nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten.

Die Beklagte hat zu Recht auch die Zeit vom 20. Oktober bis 31. Dezember 1975 als Anrechnungszeit angerechnet, obwohl weder für diesen Zeitraum noch überhaupt im Jahre 1975 eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Kalendermonat bestand.

Diese Anrechnung erfolgte nach § 252 a Abs. 2 SGB VI. Danach gilt: Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 01. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 01. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente.

Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sind Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen. Der erforderliche Zeitraum von einem Kalendermonat wird nur durch Zusammenrechnen der insgesamt im Jahre 1975 im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiten erreicht. Da in die Rentenberechnung schon die gesamten im Jahre 1975 erzielten Arbeitsverdienste eingegangen sind, wird damit erreicht, dass auch die beitragsfreie Zeit November und Dezember 1975 und die beitragsgeminderte Zeit Oktober 1975 bewertet werden, woraus zusätzliche Entgeltpunkte resultieren. Diese Entgeltpunkte würden hingegen fehlen, wenn dem Begehren des Klägers entsprochen würde.

Ähnliches trifft für das Jahr 1976 zu. Nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung war der Kläger zwar mindestens einen Kalendermonat, nämlich vom 18. Juni bis 30. September 1976 arbeitsunfähig. Die weiteren im Jahr 1976 bestandenen Arbeitsunfähigkeitszeiten erreichen diese Dauer nicht. Jedoch sind im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung auch für 1976 Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen. Damit sind der Rentenberechnung nicht die Zeit vom 18. Juni bis 30. September 1976, sondern die Zeit vom 30. August bis 31. Dezember 1976 als Anrechnungszeit zugrunde zu legen. Dies hat zur Folge, dass nicht lediglich 4 Kalendermonate (Juni bis September), sondern 5 Kalendermonate (August als beitragsgeminderte Zeit und die Monate September bis Dezember als beitragsfreie Zeit) eine Bewertung mit persönlichen Entgeltpunkten erfahren.

Die sonstigen Zeiten, die der Rentenberechnung zugrunde liegen und als Arbeitsausfalltage bzw. Krank-/Gesundheitsmaßnahme bezeichnet sind (03. November bis 31. Dezember 1977, 21. Juni bis 31. Dezember 1978, 16. Mai bis 31. Dezember 1979, 02. August bis 31. Dezember 1980, 12. Juli bis 31. Dezember 1981, 14. Oktober bis 31. Dezember 1982, 29. April bis 31. Dezember 1983 und 29. Juni 1988 bis 31. Dezember 1989), beruhen bis 1983 wegen der vorgenommenen Eintragung von Arbeitsausfalltagen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, die mit den Arbeitsausfalltagen in der Entgeltbescheinigung der Schachtbau Nordhausen GmbH vom 28. September 2001, soweit wegen Vorhandenseins von Lohnkonten eine Bestätigung erfolgen konnte, übereinstimmen, auf § 252 a Abs. 2 SGB VI und im Übrigen auf § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Diese Zeiten sind daher zu Recht nicht als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt worden.

Die Beklagte hat auch die vom Kläger an die LVA Brandenburg wegen seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit als selbständig Erwerbstätiger gezahlten Pflichtbeiträge angerechnet. Vom 01. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 ist eine Pflichtbeitragszeit berücksichtigt. Für die Zeit ab 01. Januar 1996 waren vom Kläger mangels Einkommens keine Pflichtbeiträge mehr zu zahlen (Bescheid der LVA Brandenburg vom 18. Juli 1996). Unterlagen dafür, dass gleichwohl solche Pflichtbeiträge entrichtet wurden, hat der Kläger nicht vorgelegt.

Die Beklagte hat schließlich zutreffend unter Zugrundelegung des (abgesenkten) Grundrentenbetrages (Ost) die Verletztenrente auf die Altersrente angerechnet.

Nach § 93 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 3 erster Halbsatz SGB VI in der Fassung des RRG 1992 gilt: Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung der Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem BVG geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. ein Drittel der Mindestgrundrente. Der Grenzbetrag beträgt 70 v. H. eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.

Mit Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1791) wurden mit Rückwirkung zum 01. Januar 1992 (Art. 15 Abs. 2 Gesetz vom 21. Juli 2004) in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a die Wörter "dem BVG" durch die Wörter "§ 31 i. V. m. § 84 a Satz 1 und 2 BVG" ersetzt.

Die Beklagte hat in Anwendung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI dem Wohnsitz des Klägers im Beitrittsgebiet entsprechend lediglich den (abgesenkten) Grundrentenbetrag (Ost) und nicht den allgemeinen Grundrentenbetrag als Freibetrag bei der Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente berücksichtigt.

Das BSG hat in seinem Beschluss vom 29. November 2007 - B 13 RJ 25/05, zitiert nach juris, dazu u. a. Folgendes ausgeführt:

Für den Zeitraum ab 1. Januar 1992 bewirkt bereits § 93 Abs. 2 Nr 2 Buchst a SGB VI idF des RRG 1992 (aF) eine Differenzierung der Höhe des Freibetrags nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in den alten oder neuen Bundesländern zum Stichtag am 18. Mai 1990.

Zwar unterscheidet der Wortlaut nicht ausdrücklich zwischen einer anrechnungsfreien "Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" in den alten und neuen Bundesländern. Dessen bedurfte es auch nicht. Denn die Verwendung des Konjunktivs "würde" stellt auf den Betrag ab, der dem konkreten Versicherten als "Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" gezahlt würde, wäre er Berechtigter nach dem BVG. Nur die nicht gewählte Formulierung "wird" könnte nahe legen, dass sich die Vorschrift abstrakt auf den gesetzlich geregelten Betrag (§ 31 BVG in der jeweiligen Fassung) bezieht. Dann aber gilt für "Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt" im Beitrittsgebiet hatten, die (abgesenkte) Grundrente Ost (EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst l iVm Buchst a). Ein Grund für eine abweichende Behandlung im Rahmen des § 93 SGB VI bestand nicht.

Im Beitrittsgebiet war das BVG nämlich von vornherein nur mit den Maßgaben des EinigVtr vom 31.8.1990 (BGBl II 889) in Kraft getreten. Die Verweisung auf das "Bundesversorgungsgesetz" in § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst. a SGB VI erfasst damit für dieses Gebiet die Rechtsgrundlagen für eine Absenkung der Grundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG. Diese finden sich in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a und Buchst l (nicht jedoch in "§ 84a BVG iVm EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a"

Die Einfügung der Bestimmung des § 84a BVG (aF) durch EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt II ergänzt diesen Grundsatz nur u. a. für die Personen, welche nach diesem Stichtag in die alten Bundesländer umgezogen sind (insoweit richtig BSG 9. Senat vom 9.4.1997, BSGE 80, 176 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 2 für einen Umzügler). Diese sollen weiterhin nur die abgesenkte Grundrente erhalten.

Dieses Anpassungskonzept ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 102, 41, 55 ff)

Dieses Ergebnis entspricht Sinn und Zweck der Freibetragsregelung; es bedeutet auch keine unangemessene Benachteiligung der Betroffenen.

§ 93 Abs. 2 Nr 2 Buchst a SGB VI soll den Teil der Unfallrente anrechnungsfrei stellen, "von dem angenommen wird, dass er nicht Lohnersatzfunktion hat" (BT-Drucks 11/4124, S 174). Hieraus ist allerdings nicht zu schließen, dass dem anrechnungsfreien Betrag ausschließlich der Charakter des Ersatzes eines immateriellen Schadens zukäme (wie z. B. BVerfG Kammerbeschluss vom 8.2.1995, SozR 3-2200 § 636 Nr 1 S 2 und BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 26 ff. anzunehmen scheinen). Denn der Nichterwerbsschaden umfasst daneben auch verletzungsbedingte Mehraufwendungen (s § 843 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): "Vermehrung der Bedürfnisse"; vgl BSG 2. Senat vom 22.6.2004, SozR 4-2700 § 31 Nr 1 RdNr. 9 mwN) , also materielle Schäden (auch BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr 2 RdNr 28 begreift die "Mehraufwendungen" als "materiellen Schaden"; s auch unten bei RdNr 81).

Dass die Verletztenrente als Nichterwerbsschaden ausschließlich immaterielle Schäden abgelten soll, kann auch nicht daraus gefolgert werden, dass die Grundrente nach dem BVG - inzwischen - (praktisch) allein den immateriellen Schaden abdecke (so jedoch BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr 2 RdNr 29; zur Funktion der Grundrente noch anders BSG 4. Senat vom 31.3.1998, BSGE 82, 83, 99 f = SozR 3-2600 § 93 Nr 7; vorsichtiger insoweit auch BVerfG vom 14.3.2000, BVerfGE 102, 41, 60 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3). Dies läge zwar nahe, weil gemäß § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI sich der als Anteil des Nichterwerbsschadens innerhalb der Verletztenrente nicht anrechenbare Betrag nach der BVG-Grundrente bemisst. Eine derartige (teilweise) Gleichsetzung der Funktionen wäre jedoch allenfalls dann berechtigt, wenn auch in der gesetzlichen UV verletzungsbedingte Mehraufwendungen ähnlich zusätzlich kompensiert würden wie (gemäß der Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem BVG vom 4.10.1989, BGBl I 1834) in der Kriegsopferversorgung. Dies aber ist zweifelhaft. Würden derartige Leistungen zwar für Kriegsbeschädigte gesondert gewährt, in der gesetzlichen UV jedoch nicht, müssten jedenfalls insoweit die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.

Überdies ist die Gleichsetzung der Funktion des Teils der Verletztenrente, der den Nichterwerbsschaden abdecken soll, mit der Funktion der Grundrente nach dem BVG auch in anderer Hinsicht zweifelhaft. Nach dem BVerfG (BVerfGE 102, 41, 60 ff = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) erfüllt die Grundrente, stellt man auf den immateriellen Schaden ab, eine "Genugtuungsfunktion", die vom "ideellen Ausgleich eines vom Einzelnen im Militärdienst für die staatliche Gemeinschaft erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers" geprägt sei. Insoweit sei eine Differenzierung Ost/West (ab 1999) nicht (mehr) angebracht. Diese Überlegung aber kann denknotwendigerweise nicht für die Verletztenrente der gesetzlichen UV (oder einen Teil dieser Leistung) gelten. Denn dieser liegt kein derartiges Sonderopfer zu Grunde.

Damit aber kann aus Natur und Funktion der Grundrente von vornherein kein Argument für die Behandlung des Freibetrags nach § 93 Abs 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI hergeleitet werden. Diese Vorschrift enthält demnach nur eine Verweisung auf die Höhe eines als solchen wertfreien Betrags (der z. B. auch durch eine Verweisung auf bestimmte Prozentsätze der Bezugsgröße - § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - ersetzt werden könnte).

Ob hinsichtlich des Freibetrags eine Differenzierung Ost/West angebracht ist, hängt deshalb allein von der Funktion des Teils der Verletztenrente ab, der der Kompensation des Nichterwerbsschadens dient, zusammengesetzt (in einem noch ungeklärten Verhältnis) aus den verletzungsbedingten Mehraufwendungen und dem immateriellen Schaden.

Hinsichtlich der verletzungsbedingten Mehraufwendungen liegt eine Differenzierung nach den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Ost und West auf der Hand.

Aber auch hinsichtlich des immateriellen Schadens ist die Vorstellung unrichtig, ein solcher müsse aus Gleichheitsgesichtspunkten sowohl in Ost als auch in West in gleicher Höhe ausgeglichen werden, ohne die unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Zwar kann der Wohnsitz des Opfers den immateriellen Schaden iS des Ausmaßes der seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen nicht beeinflussen (so BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr. 44; entsprechend auch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 73: "kein ökonomischer Bezug"; ob dies auch für die weiteren Aspekte des immateriellen Schadens "Einbußen an körperlicher und geistiger Integrität" und "immaterielle Fortkommensnachteile" - BSG 4. Senat vom 31.3.1998, BSGE 82, 83, 99 f = SozR 3-2600 § 93 Nr 7 - in gleichem Maße zutrifft, wäre ggf. zu prüfen). Hier geht es jedoch um den Ersatz, den Ausgleich eines derartigen Schadens. Dieser aber hat notwendigerweise die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Unterschiede zu berücksichtigen.

Dies wird deutlich aus der Rechtsprechung zum Schmerzensgeld. Das Schmerzensgeld ist der Prototyp der Kompensation immateriellen Schadens - und es ist ja gerade die "Schmerzensgeldfunktion", die die Verletztenrente nunmehr (nach Einführung der Regelung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI) neben der des Ersatzes des Erwerbsschadens erfüllen soll (BVerfG Kammerbeschluss vom 8.2.1995, SozR 3-2200 § 636 Nr. 1 S 2; vgl. ferner BSG 4. Senat vom 31.3.1998, BSGE 82, 83, 100 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7). Die Zivilrechtsprechung unterscheidet bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zwischen dessen zwei Funktionen: der Ausgleichs- und der Genugtuungsfunktion (Bundesgerichtshof (BGH) Großer Senat für Zivilsachen vom 6.7.1955, BGHZ 18, 149, 154; s ferner BVerfG vom 11.7.2006, BVerfGE 116, 229, 240). Eine Genugtuungsfunktion erfüllt das Schmerzensgeld vor allem abhängig vom Verschuldensgrad des Schädigers, insbesondere also bei Vorsatz (BGH vom 29.11.1994, BGHZ 128, 117, 120 f). Eine derartige Funktion kann der Verletztenrente (auch im Rahmen ihrer Funktion, immaterielle Schäden auszugleichen) von vornherein nicht zukommen, ist sie doch davon unabhängig, ob es überhaupt einen Schädiger gibt, und damit erst recht auch von dessen Verschulden (in diesem Sinne auch BSG 4. Senat vom 31.3.1998, BSGE 82, 83, 100 f = SozR 3-2600 § 93 Nr 7). Nach alledem bleibt für die in der Verletztenrente enthaltene Kompensation immaterieller Schäden die auch im Zivilrecht im Vordergrund stehende Ausgleichsfunktion. Diese bezweckt, dem Verletzten, dem der Schädiger "das Leben schwer gemacht hat", das Leben "wieder leichter zu machen" (BGHZ 18, 149, 154), mit anderen Worten: es ihm zu ermöglichen, für seine immaterielle Einbuße anderweit Annehmlichkeiten einzukaufen; auch die Möglichkeit, Menschen durch Freigiebigkeit gewogen zu erhalten, oder die Freude daran, Geldgeschenke zu machen, kann als Kompensation dienen (zB BGH vom 16.12.1975, NJW 1976, 1147, 1148; BGH vom 15.1.1991, NJW 1991, 1544, 1545 f). All dies hat jedoch einen unmittelbaren Bezug zur wirtschaftlichen Lage (und kann im Übrigen von den "schädigungsbedingten Mehraufwendungen", die zum "Vermögensschaden" i S des BGB gehören, schwer abzugrenzen sein; vgl. BGH NJW 1991 aaO: Bezahlung einer Pflegekraft für Rollstuhlausfahrten: Vermögensschaden; Geldzuwendung an jemand, der solche Ausfahrten aus Gefälligkeit übernimmt: immaterieller Schaden). Demnach stellt auch die Kompensation immaterieller Schäden notwendigerweise auf die für den Geschädigten maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Diesem steht ein derartiger Ausgleich nicht etwa zu dem Zweck zu, dass er sich - abstrakt - an einer bestimmten Summe Geldes erfreuen soll. Vielmehr soll er damit Gegenstände erwerben oder aber Leistungen in Anspruch nehmen können, die ihm einen Ausgleich an Lebensinhalt (Lebensfreude) bieten. Sind aber auf Grund der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse derartige Gegenstände und Leistungen (hier: im Beitrittsgebiet) günstiger zu erhalten, fällt demgemäß für den gleichen immateriellen Schaden, in Geld ausgedrückt, eine geringere Kompensation an als dort, wo solche Gegenstände und Leistungen mehr kosten (also in den alten Bundesländern; vgl. BGH vom 22.6.1993, BGHZ 123, 65, 73).

Es begegnet schließlich keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber die differenzierende Verweisung in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI auf die Grundrente "West" bzw. "Ost" trotz fortschreitender Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet bislang beibehalten hat. Denn auch weiterhin bestehen in jenen Bereichen Unterschiede, die, wie beschrieben, für die Kompensation von Nichterwerbsschäden relevant sind. So ist auch das BVerfG im Jahre 2003 in seinem Beschluss zur "Beamtenbesoldung Ost" davon ausgegangen, dass sich die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, darin eingeschlossen das allgemeine Preis- und Lohnniveau, nach wie vor in den neuen Ländern erheblich von denen in den alten Ländern unterscheiden (BVerfG vom 12.2.2003, BVerfGE 107, 218, 248 ff, 250). Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieran seither wesentlich etwas geändert hätte.

Ein weiterer Gesichtspunkt: Hätte der Gesetzgeber von Anfang an tatsächlich die Grundrente in West-Höhe auch im Beitrittsgebiet anrechnungsfrei gestellt, hätte dies insbesondere bei dem damals (im Verhältnis zum aktuellen Rentenwert ("West")) besonders niedrigen aktuellen Rentenwert (Ost) eine ungerechtfertigte Bevorzugung der "Doppelrentner" (RV-Rente und Verletztenrente) im Beitrittsgebiet gegenüber denjenigen in den alten Bundesländern (BT-Drucks 15/2678, S 23) sowie gegenüber den "Einfachrentnern" im Beitrittsgebiet bedeutet. Dieses Missverhältnis wird dann deutlich, wenn man die Rentenbeträge Ost und West bei übereinstimmenden Entgeltpunkten (EP) vergleicht.

Damit aber kann keine Rede davon sein, dass ein "nochmaliger Abschlag " (nicht nur beim aktuellen Rentenwert, sondern auch beim Freibetrag) Versicherte im Beitrittsgebiet unverhältnismäßig belasten würde (so jedoch BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 38; ebenso BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 71). Im Gegenteil würde, wie aufgezeigt, die Kombination RV-Rente Ost/Grundrente West in mehrerlei Hinsicht zu deutlich unangemessenen Ergebnissen führen, die nur durch die Kombination RV-Rente Ost/Grundrente Ost vermieden werden können. Damit entspricht allein diese dem Gleichheitssatz.

Auch im Übrigen geht der Senat von der Verfassungsmäßigkeit seiner Lösung aus.

Die hier vertretene Auslegung kann von vornherein keinen Eingriff in "Renteneigentum" bedeuten. Denn, wie bereits mehrfach auch in anderem Zusammenhang entschieden (BVerfG vom 28.4.1999, BVerfGE 100, 1, 33 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; BSG 5. Senat vom 1.12.1999, BSGE 85, 161, 168 f = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7), unterliegen Rentenansprüche der ehemaligen DDR dem GG erst auf Grund der Anerkennung durch den EinigVtr, der die Beitrittsbedingungen und -folgen festlegte, und mit den Maßgaben, die dieser im Rahmen der Art 14 Abs. 1 und 2 GG für sie festsetzt. Da er einen abgesenkten Freibetrag vorsieht, ist der jeweilige Rentenanspruch nur mit dieser Maßgabe geschützt.

Bedenken gegen die Anwendung des im obigen Sinne abgesenkten Freibetrags Ost ergeben sich auch nicht aus den an den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) gerichteten Ermächtigungen in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a (s oben II 3). Wenn hierin angeordnet wird, dass die in § 31 Abs. 1 BVG "in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge ... mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren (sind), der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt", und ferner, dass der "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ... den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt" gibt, so liegt hierin keine (Verordnungs-) Ermächtigung an den BMAS, einen nicht aus dem SGB VI ersichtlichen Vomhundertsatz oder den Zeitpunkt seiner Wirksamkeit eigenmächtig festzusetzen (vgl. jedoch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 63 ff). Vielmehr ist gemeint: Die Grundrente (Ost) soll stets im gleichen Maße niedriger sein als eine Grundrente (West) wie eine RV-Rente (Ost) gegenüber einer RV-Rente (West), die ansonsten auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruht (so versteht auch das BVerfG im Beschluss vom 12.2.2003, BVerfGE 107, 218, 252 das Wort "Standardrente"). Dass § 68 Abs. 3 SGB VI (seit 2001) nicht mehr von einer "verfügbaren Standardrente" spricht, ist hierbei unerheblich, zumal dieser Begriff seither in § 154 Abs. 3 Nr. 2 Teilsatz 2 SGB VI geregelt ist. Dafür, dass etwa der Vergleich von Durchschnittsrenten oder anderer Größen maßgebend sein soll, können sachliche Gründe nicht ernsthaft geltend gemacht werden. Mit der Anordnung des EinigVtr, maßgebend sei das "jeweilige" Verhältnis der verfügbaren Standardrenten, ist auch ohne Spielraum die Geltungsdauer des jeweiligen Verhältnisses für die Berechnung der Grundrenten Ost geregelt. Demgemäß ist deren Bekanntgabe im Bundesanzeiger (und nicht im Bundesgesetzblatt) lediglich eine Wissens-, nicht aber eine Willenserklärung des BMAS und demgemäß keine Rechtsnorm, die einer Ermächtigungsgrundlage bedürfte.

Weiterhin teilt der Senat nicht die Bedenken des 4. Senats, wonach die Berücksichtigung nur eines Freibetrags Ost bei der Rentenberechnung des Klägers wegen der Bevorzugung anderer Vergleichsgruppen verfassungswidrig sei (hierzu BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 74 f). Dass sich der Freibetrag durch einen Umzug zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet (in welcher Richtung auch immer) nach dem 18.5.1990 nicht verändern soll (in Anwendung des § 84a Satz 1 BVG), ist sachgerecht, um nicht zusätzliche Wanderungsbewegungen von Ost nach West zu provozieren oder Umzüge von West nach Ost zu verhindern (vgl. ferner BSG 9. Senat vom 9.4.1997, BSGE 80, 176, 180 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 2). Kein durchschlagendes Argument lässt sich aus dem Vergleich zur Behandlung von Sachverhalten mit Auslandsbezug herleiten, weil hiervon eher unbedeutende Fallzahlen betroffen sind ...

Die Lösung des Senats wird schließlich nicht durch das Urteil des BVerfG vom 14.3.2000 (BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 - s oben II 5) berührt.

Die Entscheidung kommt zum Ergebnis, dass Kriegsopfern (Beschädigten) iS des § 1 BVG auch bei Wohnsitz im Beitrittsgebiet ab 1.1.1999 die "Grundrente West" zu zahlen ist, und begründet dies mit spezifischen Argumenten für Beschädigte des 2. Weltkriegs (Genugtuungsfunktion der Grundrente - s hierzu oben unter 2 c bb; Kriegsopfer in West und Ost seien "Opfer im gleichen Krieg für den gleichen Staat"; die in Aussicht gestellte Angleichung des Entschädigungsniveaus sei in für die Leistungsberechtigten erlebbarer Zeit nicht zu erreichen). Auch ansonsten stellt das Urteil des BVerfG nur auf die Grundrente für Kriegsbeschädigte ab.

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen ist die Wendung "soweit die Beschädigtengrundrente ... (nicht Grundrente ) anders berechnet wird als im übrigen Bundesgebiet" verdeutlichend zu lesen als: "soweit die Grundrente für Kriegsbeschädigte ... anders berechnet wird als im übrigen Bundesgebiet". Auch die Bindungswirkung dieser Entscheidung nach § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz reicht demgemäß nicht weiter. Soweit § 31 BVG durch Verweisungen entweder im Sozialen Entschädigungsrecht oder aber im Rentenrecht (also in § 93 Abs. 2 Nr 2 Buchst a SGB VI) auch für andere Personenkreise Bedeutung hat, ist die Vorschrift durch das Urteil des BVerfG nicht betroffen. Soweit der Tenor des BVerfG auf § 84a BVG abstellt, gilt (abweichend von den Materialien zum SER-ÄndG, s oben II 10) Folgendes: Auch in seinen Ausführungen zu Art 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 102, 41, 54 f) sieht das BVerfG in dieser Vorschrift augenscheinlich die Rechtsgrundlage für die abgesenkte "Grundrente Ost". Demgegenüber ist (s oben II 3) diese Rechtsgrundlage tatsächlich allein in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchst l und Buchst a zu suchen (das BVerfG führt im Tenor insoweit nur Buchst a an und zitiert in seiner Sachverhaltsdarstellung (aaO 44 f.) nur Buchst a und f, nicht jedoch Buchst. l).

Die Neufassungen des Gesetzes ( ) beeinflussen die Lösung des Senats nicht.

Der Änderung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI durch Art. 1 Nr. 19 RVNG vom 21.7.2004, wird durch Art. 15 Abs. 2 RVNG Rückwirkung ab 1.1.1992 beigemessen (s unten a). Ebenso wird der Änderung des § 84a BVG durch das SER-ÄndG vom 19.6.2006 in Art 9 Abs 1a dieses Gesetzes ab 1.1.1991 rückwirkende Geltung eingeräumt (s unten b). Beide Änderungen haben jedoch die materielle Rechtslage nicht zu Gunsten des Klägers geändert.

Da die durch die geschilderten Neufassungen geschaffene Rechtslage sich in ihren Rechtsfolgen nicht von den Wirkungen der ursprünglichen Fassung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI idF des RRG 1992 unterscheidet, stellt sich die Frage nach ihrer Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip des GG (Verbot echter Rückwirkung) nicht.

Der erkennende Senat teilt die in diesem Beschluss vertretene Rechtsansicht in vollem Umfang.

Die Beklagte hat daher zutreffend bei der Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente lediglich den abgesenkten Grundrentenbetrag (Ost) nach dem BVG berücksichtigt.

Diese Grundrentenbeträge (Ost) betragen bei einer MdE um 40 v. H. ab 01. Juli 1997 249 DM und bei einer MdE um mehr als 40 v. H. bis 50 v. H. ab 01. Juli 1997 337 DM, ab 01. Juli 1998 340 DM, ab 01. Juli 1999 349 DM, ab 01. Juli 2000 351 DM, ab 01. Juli 2001 359 DM (184 Euro), ab 01. Juli 2002 190 Euro und ab 01. Juli 2003 192 Euro (vgl. Brähler in Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (GK-SGB VI) 127. Lief./Juli 2007 Anlage 3 zu § 93 SGB VI). Diese Beträge hat die Beklagte als Freibeträge bei der Leistung aus der Unfallversicherung berücksichtigt. Da der Kläger im Mai 2002 sein 65. Lebensjahr vollendet hat, hat sie für die Zeit ab 01. Juni 2002 die genannten Beträge entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 2 BVG um den Erhöhungsbetrag (Ost) bei einer MdE um 50 v. H. um 20 Euro bzw. 21 Euro (vgl. Brähler in GK-SGB VI, a.a.O. Anlage 3 zu § 93 SGB VI) erhöht, so dass der Grundrentenbetrag (Ost) ab 01. Juni 2002 204 Euro, ab 01. Juli 2002 211 Euro und ab 01. Juli 2003 213 Euro, wie im Bescheid vom 11. April 2007 ausgewiesen, beträgt.

Der Bescheid vom 18. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2003 hat seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 und Satz 3 SGB X. Danach gilt: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

Da aufgrund des vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) am 13. November 2001 geschlossenen Vergleiches zwischen dem Kläger und der Holz-Berufsgenossenschaft ab 01. Januar 1998 die Verletztenrente nach einer höheren MdE zu gewähren war bzw. ist, welche nach den o. g. Vorschriften auf die Altersrente anzurechnen ist, ist die Beklagte wegen dieser Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen hinsichtlich eines erzielten Einkommens berechtigt gewesen, unter Abänderung ihrer bisherigen Bescheide die Rentenhöhe - wie verfügt - mit Wirkung vom 01. März 2002 dieser Änderung anzupassen.

Die Berufung muss daher ebenso wie die Klage erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist (lediglich) im genannten Umfang zuzulassen, da der Senat wegen der Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente von Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R und vom 20. Oktober 2005 - B 4 RA 27/05 R, B 4 RA 24/05 R, B 4 RA 18/05 R, B 4 RA 13/05 R und B 4 RA 12/05 R) abweicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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