L 25 B 1374/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 30 AS 2173/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1374/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Juni 2007 geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren 1. Instanz Prozesskostenhilfe gegen Zahlung von Monatsraten à 45,- EUR bewilligt und Rechtsanwältin J H Bstraße P, beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nur insoweit begründet, als Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Monatsraten zu bewilligen war. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-gung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Vorgenannte Voraussetzungen sind vorliegend nach Maßgabe des Tenors erfüllt.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts lässt sich die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht verneinen. Rechtsgrundlage für die vorliegend geltend gemachte Erstattung des überzahlten Betrages von Grundsicherungsleistungen in Höhe von 593,19 EUR für den Monat April 2006 dürfte allein § 50 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/X. Buch (SGB X) und nicht, wie die Beklagte ausweislich des Widerspruchsbe-scheides nunmehr meint, § 42 (Abs. 2 Satz 2) Sozialgesetzbuch/I. Buch (SGB I) sein. Denn es handelt sich bei dem geltend gemachten Erstattungsbetrag nicht um den am 4. April 2006 ausgezahlten Vorschuss, der die mit Bescheid vom 26. April 2006 u. a. für den Monat April 2006 endgültig festgesetzten Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 798,89 EUR übersteigt und deswegen im Umfang des Überhanges zu erstatten wäre. Der geltend gemachte Erstat-tungsanspruch kann sich vielmehr allein daraus rechtfertigen, dass es im Zuge der Auszahlung eines - die Vorschussleistung nicht berücksichtigenden - weiteren Betrages von 1.338,04 EUR am 28. April 2006 zu einer Überzahlung im Sinne einer Doppelzahlung für den Monat April 2006 gekommen ist, die in dem Bewilligungsbescheid vom 26. April 2006 infolge dessen keine Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen des doppelt ausgezahlten Betrages findet. Für insoweit zu Unrecht ohne entsprechenden Verwaltungsakt erbrachte Leistungen stellt § 50 Abs. 2 SGB X die allein in Betracht kommende Norm für die Geltendmachung einer Erstattung dar. Insoweit drängt sich entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht ohne Weiteres auf, dass gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 SGB X analog zu berücksichtigende Vertrauensgesichtspunkte zu versagen wären, zumal sich weder der Beschluss des Sozialgerichts noch die angefochtenen Bescheide hierzu ausdrücklich verhalten. Ob die Beklagte zudem im Rahmen der Geltendmachung einer Erstattung nach § 50 Abs. 2 SGB X ein zustehendes Ermessen (vgl. hierzu Wiesner in: von Wulffen, SGB X., 6. Auflage, § 50 Rn. 25) sachgerecht ausgeübt hat, ist derzeit offen, so dass auch vor diesem Hintergrund der Klage eine mangelnde Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden kann.

Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ist Prozesskostenhilfe allerdings nur unter Festsetzung von Monatsraten nach Maßgabe des Tenors zu gewähren. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Höhe von 890,81 EUR, das sich aus dem Nettoeinkommen als Kosmetikerin in Höhe von 366,13 EUR und Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 524,68 EUR zusammensetzt, ergibt sich nach Abzug von Absetzungsbeträgen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Höhe von 772,21 EUR in Form von Freibeträgen nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b (173,- EUR) und nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a ZPO (380,- EUR) sowie der anteiligen hälftigen Unterkunftskosten nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO (219,21 EUR) ein anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich 118,60 EUR. Ausweislich der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO ergibt sich die Festsetzung einer Monatsrate von 45,- EUR unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten der Prozess-führung.

Die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten selbst beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO.

Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen, weil die Klägerin mit ihrem Begehren, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen zu erhalten, aus den vorgenannten Gründen erfolglos bleiben musste.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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