L 5 B 525/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 6109/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 525/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.

Zu Recht ist das Sozialgericht Berlin davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Gericht den Antragsgegner in der Hauptsache verurteilen wird, ihm höhere Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu gewähren.

Dass der Antragsgegner dem seinerzeit gerade nach Berlin zugezogenen Antragsteller auf seinen Antrag vom 11. Januar 2008 mit Bescheid vom 20. Februar 2008 für die Zeit vom 11. Januar bis zum 30. Juni 2008 geringere als ihm zustehende Leistungen nach dem SGB II gewährt haben könnte, ist weder von dem Antragsteller überzeugend dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat bei der Berechnung der dem Antragsteller zustehenden Leistungen auf der Bedarfsseite neben dem Regelsatz in Höhe von 347,00 EUR als Kosten der Unterkunft 311,97 EUR angesetzt. Letztgenannter Betrag setzt sich zusammen aus dem hälftigen Anteil der Grundmiete in Höhe von 445,00 EUR, mithin aus 222,50 EUR, je der Hälfte des Betriebskostenvorschusses in Höhe von 111,00 EUR und der Kabelanschlussgebühr in Höhe von 11,00 EUR, zusammen mithin 61,00 EUR, sowie anteiliger Heizkosten in Höhe von 28,47 EUR. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Hälfte der monatlichen Heiz- und Warmwasservorauszahlung in Höhe von 70,00 EUR, mithin 35,00 EUR, die offenbar um eine Warmwasserpauschale in Höhe von 6,53 EUR gemindert wurde. Diesem Gesamtbedarf hat der Antragsgegner Einkommen des Antragstellers in Höhe von 644,10 EUR (30 Tage Arbeitslosengeld I in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 21,47 EUR) gemindert um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR gegenübergestellt und so einen ungedeckten Bedarf von 44,87 EUR errechnet. In eben dieser Höhe hat er dem Antragsteller ab dem 01. Februar 2008 Leistungen gewährt und für den Januar ab dem 11. des Monats anteilige Leistungen in Höhe von 31,41 EUR bewilligt. Diese Berechnung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zweifelhaft könnte hier allenfalls sein, ob der Antragsgegner zu Recht eine Warmwasserpauschale in Höhe von 6,53 EUR statt nur von 6,22 EUR in Abzug gebracht hat (vgl. Urteil des BSG vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 64/06 R - zitiert nach dem Terminbericht Nr. 10/08). Dieser Differenzbetrag ist hingegen so gering, dass es keiner Änderung der Leistungshöhe im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bedarf.

Soweit dem Antragsteller zuvor mit Bescheid der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung M GmbH vom 05. Oktober 2007 für die Zeit vom 01. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 monatlich 247,07 EUR bewilligt worden waren, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Entgegen seiner Auffassung hat der Antragsteller nicht einen Leistungsanspruch in Höhe eines festen Betrages, sondern einen lediglich bedarfsabhängigen Anspruch. Seinen Bedarf hat der Antragsgegner jedoch zutreffend festgestellt. Dass dieser Bedarf in M – vermutlich aufgrund einer höheren Miete - höher war, hat für den jetzigen Leistungsanspruch des Antragstellers keine Bedeutung.

Auch kann der Antragsteller keine weitergehenden Rechte daraus herleiten, dass er offenbar mit seiner Mitbewohnerin vereinbart hat, die Miete für die ersten drei Monate voll zu tragen, um einen Ausgleich für die von ihr übernommenen Umzugskosten zu schaffen. Dies ist seine persönliche Entscheidung, für deren Finanzierung nicht der Antragsgegner zuständig ist. Gegen diesen hat der Antragsteller nur einen Anspruch auf Übernahme der hälftigen Unterkunftskosten. Ggf. hätte er rechtzeitig um die Übernahme von Umzugskosten nachsuchen müssen. Dazu aber ist es nunmehr - unabhängig davon, ob er einen entsprechenden Anspruch jemals hätte erfolgreich geltend machen können – nach erfolgtem Umzug zu spät.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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