Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 154 AS 6117/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 649/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. März 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. März 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin seinen am 20. Februar 2008 bei Gericht gestellten Antrag, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm für Fahrten während der Arbeitszeit ab September 2007 die Kosten zu erstatten, abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Ob hier ein Anordnungsanspruch besteht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt einen Anordnungsgrund in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht.
Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies aber ist hier nicht der Fall.
Bezogen auf den entscheidenden Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht Berlin am 20. Februar 2008 lag der Zeitraum, für den der Antragsteller Leistungen begehrt, bereits zum Großteil in der Vergangenheit. Denn sein Antrag war bei sinngemäßer Auslegung auf Übernahme der Fahrkosten während seiner vom 03. September 2007 bis zum 02. April 2008 dauernden Beschäftigung bei dem Antragsgegner im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches gerichtet. Für die Zeit vom 03. September 2007 bis zum 19. Februar 2008 kann jedoch kein eiliges Regelungsbedürfnis (mehr) bestehen, weil dem Antragsteller durch die Nichtgewährung von Fahrkosten für die Vergangenheit keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen können, die sich durch den Erlass der auf eine zukünftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Denn der Antragsteller hat in der Zeit, für die er im Wege des Erlasses der einstweiligen Anordnung (auch) Leistungen begehrt, die Fahrkosten offenbar aus der ihm gewährten Mehraufwandsentschädigung gedeckt. Für die Frage, ob er dies tatsächlich musste oder der Antragsgegner für die Fahrkosten hätte aufkommen müssen, ist er mithin auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Nichts anderes kann im Ergebnis für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht gelten. Zu Recht hat insoweit bereits das Sozialgericht Berlin darauf verwiesen, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die mit dem Kauf einer BVG-Monatskarte verbundenen Kosten einerseits und unter Berücksichtigung der ihm gewährten Mehraufwandsentschädigung andererseits keine schweren und unzumutbaren Nachteile drohen, die nicht ebenfalls ggfs. im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden könnten. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Antragsteller infolge einer Erkrankung keine Mehraufwandsentschädigung gezahlt worden ist, obwohl er sich eine Monatskarte gekauft hatte. Dass dies möglicherweise bei anderen Teilnehmern der Fall gewesen sein mag, ist für den hiesigen Fall irrelevant.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. März 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin seinen am 20. Februar 2008 bei Gericht gestellten Antrag, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm für Fahrten während der Arbeitszeit ab September 2007 die Kosten zu erstatten, abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Ob hier ein Anordnungsanspruch besteht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt einen Anordnungsgrund in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht.
Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies aber ist hier nicht der Fall.
Bezogen auf den entscheidenden Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht Berlin am 20. Februar 2008 lag der Zeitraum, für den der Antragsteller Leistungen begehrt, bereits zum Großteil in der Vergangenheit. Denn sein Antrag war bei sinngemäßer Auslegung auf Übernahme der Fahrkosten während seiner vom 03. September 2007 bis zum 02. April 2008 dauernden Beschäftigung bei dem Antragsgegner im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches gerichtet. Für die Zeit vom 03. September 2007 bis zum 19. Februar 2008 kann jedoch kein eiliges Regelungsbedürfnis (mehr) bestehen, weil dem Antragsteller durch die Nichtgewährung von Fahrkosten für die Vergangenheit keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen können, die sich durch den Erlass der auf eine zukünftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Denn der Antragsteller hat in der Zeit, für die er im Wege des Erlasses der einstweiligen Anordnung (auch) Leistungen begehrt, die Fahrkosten offenbar aus der ihm gewährten Mehraufwandsentschädigung gedeckt. Für die Frage, ob er dies tatsächlich musste oder der Antragsgegner für die Fahrkosten hätte aufkommen müssen, ist er mithin auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Nichts anderes kann im Ergebnis für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht gelten. Zu Recht hat insoweit bereits das Sozialgericht Berlin darauf verwiesen, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die mit dem Kauf einer BVG-Monatskarte verbundenen Kosten einerseits und unter Berücksichtigung der ihm gewährten Mehraufwandsentschädigung andererseits keine schweren und unzumutbaren Nachteile drohen, die nicht ebenfalls ggfs. im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden könnten. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Antragsteller infolge einer Erkrankung keine Mehraufwandsentschädigung gezahlt worden ist, obwohl er sich eine Monatskarte gekauft hatte. Dass dies möglicherweise bei anderen Teilnehmern der Fall gewesen sein mag, ist für den hiesigen Fall irrelevant.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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