L 20 B 2061/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 113 AS 21335/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 2061/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Da der Antragsteller, dem laufende Leistungen von der Antragsgegnerin gewährt wurden, Leistungen für die Vergangenheit, nämlich Leistungen für Schulmaterialien für das im Sommer 2007 begonnene zweite Schuljahr begehrt, besteht keine Dringlichkeit. Eine rückwirkende Feststellung einer – einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden – besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, wenn eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 – und vom 12. Mai 2006 – 1 BvR 569/05 -).

Die Bejahung eines Anordnungsgrundes scheidet daher in der Regel aus, wenn die Dringlichkeit (nur) vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist in aller Regel zumutbar. So liegt es hier. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts mit dem angefochtenen Beschluss bezog der Antragsteller zwar laufende Leistungen nach dem SGB II. Er hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht ausreichend mit Schul- und Lernmitteln versorgt war. Dies hat er auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, eine Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch im Hauptsacheverfahren abzuwarten und deshalb der Erlass einer einstweiligen Regelung geboten ist, hat der Senat daher nicht. Dies gilt erst Recht für den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, auf den abzustellen ist. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners liegt keine Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft, der der Antragsteller angehörte, vor, da die Eltern des Antragstellers jeweils eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, die die Hilfebedürftigkeit entfallen lassen hat. Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller war daher gehalten, sein Begehren in einem Hauptsacheverfahren (Klage- oder Widerspruchsverfahren) geltend zu machen. Umstände, die ausnahmsweise die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume rechtfertigen, dass nämlich bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren Fakten zum Nachteil des Antragstellers geschaffen werden, die sich durch eine Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen ließen, sind hier nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren begehrt, war der Senat nicht befugt, hierüber zu entscheiden. Mit dem angefochtenen Beschluss ist keine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getroffen worden. Mangels Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens war dem Antragsteller auch keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, § 73 a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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