Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 15 KA 216/04
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 7/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert wird für das Klageverfahren in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 26. Januar 2007 und für das Berufungsverfahren auf 20.488,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Ziel weiterverfolgt, höhere Honorare für die Quartale III/03 bis II/04 auf der Grundlage höherer individueller Punktzahlvolumina (IPZV) auch über einen Härtefallantrag zu erhalten.
Rechtsgrundlage für die - Änderung der - Streitwertfestsetzung ist § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 1 Nr. 4, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Abgestellt wird dabei auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen. Das im Berufungsverfahren weiterverfolgte Begehren ist gerichtet auf ein höheres Honorar durch Festlegung eines höheren individuellen Punktzahlvolumens (IPZV) sinngemäß mit dem Ziel, dass die bis zum Fachgruppendurchschnitt der Internisten erbrachten ärztlichen Leistungen mit einem Punktwert in Höhe des Zielpunktwertes von 4,5 Cent vergütet werden. Nach der von der Beklagten im Januar 2007 überreichten Aufstellung (Bl. 55 GA) über die Entwicklung der individuellen Punktzahlvolumina sowie der Honorare im Vergleich zum Fachgruppendurchschnitt für die Quartale III/03 bis II/04 ergibt sich Folgendes: Quartal III/03 Fachgruppendurchschnitt 779.419 Punkte, IPZV des Klägers 666.037 Punkte, Mehrleistungen 435.835 Punkte, davon bis zum Fachgruppendurchschnitt 113.382 Punkte; Quartal IV/03 Fachgruppendurchschnitt 828.581 Punkte, IPZV des Klägers 675.521 Punkte, Mehrleistungen 403.188 Punkte, davon bis zum Fachgruppendurchschnitt 153.060 Punkte; Quartal I/04 Fachgruppendurchschnitt 895.701 Punkte, IPZV des Klägers 738.864 Punkte, Mehrleistungen 357.941 Punkte, davon bis zum Fachgruppendurchschnitt 156.837 Punkte; Quartal II/04 Fachgruppendurchschnitt 839.071 Punkte, IPZV des Klägers 801.948 Punkte, Mehrleistungen 324.972 Punkte, davon bis zum Fachgruppendurchschnitt 37.123 Punkte. Die Gesamtsumme der erbrachten Mehrleistungen bis zum Fachgruppendurchschnitt beträgt damit 460.402 Punkte (113.382 + 153.060 + 156.837 + 37.123 = 460.402) Sein wirtschaftliches Ziel ist demnach darauf gerichtet, für die sein IPZV übersteigenden erbrachten Mehrleistungen bis zur Höhe des Fachgruppendurchschnitts höheres Honorar in Höhe der Vergütungen für Referenzleistungen zu erhalten, also für Leistungen mit 460.402 Punkten. Der Senat wendet für die Streitwertbemessung den Zielpunktwert von 4,5 Cent an, obwohl ihm bewusst ist, dass der tatsächliche Punktwert in den streitigen Quartalen jeweils unter dem Zielpunktwert lag und auch nach Kassenarten differierte. Dem Senat ist zudem bewusst, dass der Auszahlungspunktwert noch weiter unter dem Zielpunktwert liegen müsste, wenn, dem Begehren des Klägers entsprechend, die das IPZV des Klägers übersteigenden Leistungen mit dem Zielpunktwert abgerechnet würden. Bei der Berechnung des Streitwerts, zumal in einem auf Neubescheidung gerichteten Verfahren, ist jedoch eine pauschalierende Betrachtung angemessen, wobei hier auch berücksichtigt ist, dass von dem Kläger unter anderem auch das Nichterreichen des Zielpunktwerts gerügt worden ist. Von dem Zielpunktwert von 4,5 Cent ist die von dem Kläger angegebene Vergütung mit dem Mehrleistungspunktwert von 0,05 Cent abzuziehen, so dass für die weitere Berechnung ein Punktwert von 4,45 Cent zugrunde zu legen ist. Bei Mehrleistungen von 460.402 Punkten im Verhältnis zum Fachgruppendurchschnitt in den vier Quartalen III/03 bis II/04 ergibt sich bei dem rechnerisch anzuwendenden Punktwert von 4,45 Cent ein Betrag von 20.487,89 EUR, gerundet 20.488,00 EUR. Dieser Betrag entspricht im Rahmen der bei der Streitwertbemessung gebotenen pauschalierenden Betrachtung dem wirtschaftlichen Ziel des Klägers mit einer höheren Vergütung für erbrachte ärztliche Leistungen in den Quartalen III/03 bis II/04.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Arndt Kampe Rademacker Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Richterin am Landes- sozialgericht Richter am Landes- sozialgericht
Gründe:
Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Ziel weiterverfolgt, höhere Honorare für die Quartale III/03 bis II/04 auf der Grundlage höherer individueller Punktzahlvolumina (IPZV) auch über einen Härtefallantrag zu erhalten.
Rechtsgrundlage für die - Änderung der - Streitwertfestsetzung ist § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 1 Nr. 4, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Abgestellt wird dabei auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen. Das im Berufungsverfahren weiterverfolgte Begehren ist gerichtet auf ein höheres Honorar durch Festlegung eines höheren individuellen Punktzahlvolumens (IPZV) sinngemäß mit dem Ziel, dass die bis zum Fachgruppendurchschnitt der Internisten erbrachten ärztlichen Leistungen mit einem Punktwert in Höhe des Zielpunktwertes von 4,5 Cent vergütet werden. Nach der von der Beklagten im Januar 2007 überreichten Aufstellung (Bl. 55 GA) über die Entwicklung der individuellen Punktzahlvolumina sowie der Honorare im Vergleich zum Fachgruppendurchschnitt für die Quartale III/03 bis II/04 ergibt sich Folgendes: Quartal III/03 Fachgruppendurchschnitt 779.419 Punkte, IPZV des Klägers 666.037 Punkte, Mehrleistungen 435.835 Punkte, davon bis zum Fachgruppendurchschnitt 113.382 Punkte; Quartal IV/03 Fachgruppendurchschnitt 828.581 Punkte, IPZV des Klägers 675.521 Punkte, Mehrleistungen 403.188 Punkte, davon bis zum Fachgruppendurchschnitt 153.060 Punkte; Quartal I/04 Fachgruppendurchschnitt 895.701 Punkte, IPZV des Klägers 738.864 Punkte, Mehrleistungen 357.941 Punkte, davon bis zum Fachgruppendurchschnitt 156.837 Punkte; Quartal II/04 Fachgruppendurchschnitt 839.071 Punkte, IPZV des Klägers 801.948 Punkte, Mehrleistungen 324.972 Punkte, davon bis zum Fachgruppendurchschnitt 37.123 Punkte. Die Gesamtsumme der erbrachten Mehrleistungen bis zum Fachgruppendurchschnitt beträgt damit 460.402 Punkte (113.382 + 153.060 + 156.837 + 37.123 = 460.402) Sein wirtschaftliches Ziel ist demnach darauf gerichtet, für die sein IPZV übersteigenden erbrachten Mehrleistungen bis zur Höhe des Fachgruppendurchschnitts höheres Honorar in Höhe der Vergütungen für Referenzleistungen zu erhalten, also für Leistungen mit 460.402 Punkten. Der Senat wendet für die Streitwertbemessung den Zielpunktwert von 4,5 Cent an, obwohl ihm bewusst ist, dass der tatsächliche Punktwert in den streitigen Quartalen jeweils unter dem Zielpunktwert lag und auch nach Kassenarten differierte. Dem Senat ist zudem bewusst, dass der Auszahlungspunktwert noch weiter unter dem Zielpunktwert liegen müsste, wenn, dem Begehren des Klägers entsprechend, die das IPZV des Klägers übersteigenden Leistungen mit dem Zielpunktwert abgerechnet würden. Bei der Berechnung des Streitwerts, zumal in einem auf Neubescheidung gerichteten Verfahren, ist jedoch eine pauschalierende Betrachtung angemessen, wobei hier auch berücksichtigt ist, dass von dem Kläger unter anderem auch das Nichterreichen des Zielpunktwerts gerügt worden ist. Von dem Zielpunktwert von 4,5 Cent ist die von dem Kläger angegebene Vergütung mit dem Mehrleistungspunktwert von 0,05 Cent abzuziehen, so dass für die weitere Berechnung ein Punktwert von 4,45 Cent zugrunde zu legen ist. Bei Mehrleistungen von 460.402 Punkten im Verhältnis zum Fachgruppendurchschnitt in den vier Quartalen III/03 bis II/04 ergibt sich bei dem rechnerisch anzuwendenden Punktwert von 4,45 Cent ein Betrag von 20.487,89 EUR, gerundet 20.488,00 EUR. Dieser Betrag entspricht im Rahmen der bei der Streitwertbemessung gebotenen pauschalierenden Betrachtung dem wirtschaftlichen Ziel des Klägers mit einer höheren Vergütung für erbrachte ärztliche Leistungen in den Quartalen III/03 bis II/04.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Arndt Kampe Rademacker Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Richterin am Landes- sozialgericht Richter am Landes- sozialgericht
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