L 14 B 2271/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 13932/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 2271/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da es an der dafür zwar ausreichenden, aber auch erforderlichen zumindest "hinreichenden" Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung (§ 114 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) fehlt. Nach § 22 Abs. 7 des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch – SGB II – erhalten Auszubildende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – erhalten und deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin zweifellos – und wie sie selbst einräumt – nicht, weil sich ihr Bedarf nicht nach § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, sondern i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BAföG bemisst. Sie gleichwohl als anspruchsberechtigt anzusehen, entspräche keiner "verfassungskonformen", sondern einer verfassungswidrigen, weil der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung widersprechenden Auslegung. Auch das Sozialgericht Schleswig hat in seiner von der Klägerin bemühten Entscheidung vom 2. Juli 2007 – S 4 AS 364/07 ER – nicht etwa eine verfassungskonforme Auslegung begründet, sondern offensichtlich schlicht die gesetzliche Differenzierung zwischen Bedarfsbemessungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BAföG übersehen, weil die Anspruchsberechtigung nach § 22 Abs. 7 SGB II "unter den Beteiligten unstreitig" sei (und demgemäß auch nicht entscheidungserheblich war), was rechtlich allerdings unerheblich ist. Der Senat vermag in der gesetzlichen Unterscheidung auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) zu erkennen. § 22 Abs. 7 SGB II knüpft lediglich an die bereits im BAföG getroffene Unterscheidung an, wonach der sich mit einem Zimmer in der elterlichen Wohnung bescheidende Auszubildende als Unterkunftsbedarf 44 Euro erhält, während dem nicht bei den Eltern wohnenden Auszubildenden bis zu 197 Euro gewährt werden. Zwischen beiden Gruppen von BAföG-Empfängern bestehen mithin erhebliche Unterschiede. Wenn der Gesetzgeber dem Auszubildenden, der bereits einen Betrag von 197 Euro erhält, bei noch höherem Bedarf zumutet, diesen aus anderen Mitteln selbst zu decken, ist dies im Bereich der Erbringung staatlicher Fürsorgeleistungen, in dem er einen weiten Gestaltungsspielraum hat, grundsätzlich nicht zu beanstanden und rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung. Im Übrigen ist dabei zu berücksichtigen, dass in Härtefällen Leistungen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II erbracht werden können. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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