S 14 AS 108/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 108/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AS 24/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob auf den Bedarf der Klägerinnen zu 2) und 3) das Einkommen des Ehemanns der Klägerin zu 1) angerechnet werden kann, der nicht der leibliche Vater der Klägerinnen zu 2) und 3) ist.

Die am 00.00.1969 geborene Klägerin zu 1) ist seit dem 00.00.2001 mit Herrn H. verheiratet. Im Haushalt der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes leben auch die beiden Kinder der Klägerin zu 1), die am 00.00.1990 und 00.00.1994 geborenen Klägerinnen zu 2) und 3). Der Aufenthalt des leiblichen Vaters der Klägerinnen zu 2) und 3) ist unbekannt.

Die Klägerinnen und Herr H. leben seit dem 01.06.2005 in einem 130 m² großen Einfamilienhaus zur Miete. Die Nettokaltmiete beträgt 730,00 EUR, die monatliche Nebenkostenpauschale ohne Heizkosten 100,00 EUR und die monatlichen Heizkosten seit Mitte 2006 151,00 EUR. Die Klägerin zu 1) erhält für die Klägerinnen zu 2) und 3) Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR monatlich. Sie geht außerdem einer geringfügigen Beschäftigung bei der Caritas nach, die mit ca. 200,00 EUR netto im Monat entlohnt wird. Herr H. ist bei der X. GmbH beschäftigt. Die Höhe seines monatlichen Nettoeinkommens wechselt, lag 2007 aber nie unter 1.939,60 EUR, zum Teil deutlich darüber.

Die Klägerin zu 1) beantragte bereits 2003 mangels Unterhaltsleistungen des leiblichen Vaters der Klägerinnen zu 2) und 3) für diese Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die auch gewährt wurden. Im Rahmen der erstmaligen Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - legte die Klägerin zu 1) eine auf den 09.04.2001 datierte und unterschriebene Erklärung des Herrn H. mit folgendem Inhalt vor: "Unsere beabsichtigte Eheschließung erfolgt unter der Voraussetzung, dass ich den Kindern meiner künftigen Frau aus erste Ehe nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet bin. Ich werde auch keine erbringen." Nachdem die Beklagte zunächst Leistungen für die Klägerinnen mit Verweis auf das Einkommen des Herrn H. abgelehnt hatte, gewährte sie nach einem entsprechenden rechtlichen Hinweis in einem von den Klägerinnen angestrengten Verfahren vor dem erkennenden Gericht (S 15 AS 37/05) SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung des Einkommens des Herrn H. nur im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II. Zum 01.06.2005 zogen die Klägerinnen und Herr H. in das derzeit bewohnte Haus. Mit Schreiben vom 21.12.2005 wies die Beklagte die Klägerin zu 1) darauf hin, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft unangemessen seien. Für einen Vier-Personen-Haushalt sei lediglich eine 90 m² große Wohnung zu einem Preis von 455,00 EUR angemessen. Soweit die Unterkunftskosten nicht bis zum 01.07.2006 verringert würden, würden nur noch die angemessenen Unterkunftskosten übernommen werden. Bis November 2006 gewährte die Beklagte weiter Leistungen an die Klägerinnen. Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerinnen vom 18.12.2006 hin forderte die Beklagte mit Hinweis auf eine Gesetzesänderung zum 01.08.2006 aktuelle Einkommensbelege des Herrn H. an. Die Klägerin zu 1) erklärte unter dem 15.12.2006, dass ihr Ehemann keinen Unterhalt für ihre beiden Kinder zahle, da es nicht seine Kinder seien. Mangels Vorlage der angeforderten Unterlagen versagte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 02.01.2007 Leistungen ab Dezember 2006 nach §§ 60, 66 SGB I. Nach Widerspruch der Klägerinnen vom 09.01.2007 und Vorlage der angeforderten Einkommensbescheinigungen des Herrn H.lehnte die Beklagte den Fortzahlungsantrag der Klägerinnen mit Bescheid vom 02.02.2007 ab. Unter Berücksichtigung des Einkommens des Herrn H. bestehe keine Hilfebedürftigkeit. Bei der zugrundeliegenden Leistungsberechnung berücksichtigte die Beklagte Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 721,72 EUR. Am 15.02.2007 legten die Klägerinnen hiergegen Widerspruch ein. Das Einkommen des Herrn H. sei nicht auf den Bedarf der Klägerinnen anzurechnen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2007 zurück. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB II in der seit dem 01.08.2006 gültigen Fassung sei auf den Bedarf minderjähriger Kinder nicht nur das Einkommen ihrer Eltern, sondern auch das Einkommen des mit einem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners anzurechnen. Als Kosten der Unterkunft könnten sogar nur 543,20 EUR (Nettokaltmiete zuzüglich Nebenkosten = 455,00 EUR + Heizkosten in Höhe von 88,20 EUR) übernommen werden. Es ergebe sich sodann ein Gesamtbedarf von 1.648,20 EUR, dem ausreichendes Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberstehe. Herr H. habe 2006 im Durchschnitt 2.270,41 EUR verdient. Unter Berücksichtigung von Freibeträgen einerseits und dem hinzuzurechnenden Kindergeld andererseits ergebe sich ein Einkommen von 2.268,41 EUR monatlich.

Hiergegen richtet sich die am 03.05.2007 erhobene Klage.

Die Klägerinnen tragen vor, eine Anrechnung von Einkommen des Herrn H. auf den Bedarf der Klägerinnen zu 2) und 3) könne schon deshalb nicht erfolgen, da Herr H. den Klägerinnen zu 2) und 3) gegenüber nicht unterhaltspflichtig sei. Die fehlende Unterhaltspflicht dürfe nicht über den Umweg des SGB II unterlaufen werden. Herr H. habe die Klägerinnen zu 2) und 3) nicht adoptiert. Im Wesentlichen würden die Klägerinnen zu 2) und 3) durch die Klägerin zu 1) erzogen. Gelegentlich kümmere sich aber auch Herr H. um sie. Das Verhältnis zwischen ihnen sei gut. Der Lebensunterhalt der Klägerinnen sowie des Herrn H. werde aus einem Topf bezahlt. Das gelte auch für Nahrungsmittel und Kleidung der Klägerinnen zu 2) und 3).

Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2007 zu verurteilen, ab dem 01.12.2006 den Klägerinnen zu 2) und 3) SGB II-Leistungen ohne Anrechnung des Einkommens des Herrn H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie trägt ergänzend vor, zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin zu 1) und Herrn H. seien für die Frage, ob SGB II-Leistungen zu gewähren seien, unbeachtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gerichtsakte zum Verfahren S 15 AS 37/05 und die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren verwiesen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Sie wird dabei dahingehend ausgelegt, dass es in der Sache um die Leistungsansprüche der Klägerinnen zu 2) und 3) geht und die Klägerin zu 1) insofern als deren Vertreterin auftritt. Die Klägerinnen sind durch die angefochtenen Bescheide jedenfalls nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da diese rechtmäßig sind. Den Klägerinnen stehen für den Zeitraum ab 01.12.2006 mangels Hilfebedürftigkeit keine SGB II-Leistungen zu.

Hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigendem Einkommen sichern kann. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 in der seit dem 01.08.2006 gültigen Fassung ist bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht aus ihrem eigenen Einkommen bestreiten können, auch das Einkommen des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen.

Nach diesen Grundsätzen sind die Klägerinnen nicht hilfebedürftig. Die Klägerin zu 1) bildet mit Herrn H. gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Zu dieser Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auch die Klägerinnen zu 2) und 3). Unter Berücksichtigung des Einkommens auch des Herrn H. war kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig. Insofern wird auf die Berechnung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23.04.2007 Bezug genommen. Die ab dem 01.07.2007 gültige Erhöhung der Regelleistungen führt zu keinem anderen Ergebnis. Dahinstehen kann auch, ob die Beklagte in ihrer Berechnung die Leistungen für Unterkunft und Heizung zutreffend berechnet hat. Selbst unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von 981,00 EUR monatlich ergäbe sich kein über das anzurechnende Einkommen hinausgehender Bedarf. Tatsächlich dürfte von einem deutlich geringeren Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung auszugehen sein. Der Mietspiegel für Wegberg weist für Wohnungen mit Bad/Dusche und Heizung eine Preisspanne von 3,40 bis 7,00 EUR/m² auf. Selbst wenn der Mittelwert von 5,20 EUR zugrunde gelegt würde, ergäbe sich bei der für einen Vier-Personen-Haushalt als angemessenen anzusehenden Quadratmeterzahl von 90 ein Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Nettokaltmiete von lediglich 468,00 EUR. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Neben- und Heizkosten in Höhe von 100,00 EUR und 151,00 EUR ergäbe sich dann ein Anspruch von 719,00 EUR monatlich. Dabei wäre noch nicht berücksichtigt, dass Hilfebedürftige nach dem SGB II auf Wohnraum im unteren Marktsegment verwiesen sind. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte die Klägerinnen bereits 2005 zur Senkung der Unterkunftskosten aufforderte, die Klägerinnen aber keine entsprechenden Bemühungen entfalteten, dürften die tatsächlichen Kosten auch nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 in der ab dem 01.08.2006 gültigen Fassung zugrunde zu legen sein (vgl. hierzu und zur Berechnung der angemessenen Leistungen für Unterkunft insgesamt Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R).

Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 01.08.2006 gültigen Fassung mit höherrangigem Recht.

Dem Gesetzgeber ging es darum, mit der Neufassung eine Ungleichbehandlung von Ehen und nichtehelichen Partnerschaften aufzulösen. So habe die vorherige Gesetzeslage zur Folge gehabt, dass das Einkommen des Partners eines Elternteiles des hilfebedürftigen Kindes nicht auf dessen Bedarf angerechnet werden konnte. Sofern der Elternteil des hilfebedürftigen Minderjährigen aber einen neuen Ehepartner hatte, sei eine Anrechnung von Einkommen des (neuen) Ehepartners über § 9 Abs. 5 SGB II erfolgt. Es sei aber bereits mit Einführung des SGB II Wille des Gesetzgebers gewesen, unabhängig vom Bestehen einer Ehe zwischen dem Elternteil und seinem Partner eine Anrechnung des Einkommens dieses Partners bzw. Ehegatten auf den Bedarf des hilfebedürftigen Kindes herbeizuführen (vgl. BT-Drs. 16/1410, S. 20). Dieses gesetzgeberische Ziel der Beseitigung einer Ungleichbehandlung von Ehegatten und nichtehelichen Partnern, von denen jeweils einer ein hilfebedürftiges Kind mit in die Bedarfsgemeinschaft bringt, wird durch die Neufassung ohne Weiteres erreicht.

Allerdings geht die Neufassung von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II über die Überwindung dieser Ungleichbehandlung hinaus. Denn dafür wäre es lediglich erforderlich gewesen, die Anrechnungsregeln einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II auch auf nichteheliche Partner zu übertragen. Die Neufassung sieht jedoch nicht nur - für Ehegatten wie für nichteheliche Partner - eine Anrechnung nach den Vorschriften der Haushaltsgemeinschaft, sondern die strengere Berücksichtigung von Einkommen nach den Regeln der Bedarfsgemeinschaft vor.

Die Rechtmäßigkeit dieser "verschärften" Anrechnung des Einkommens von Stiefeltern ist umstritten. Zum Teil wird die Neuregelung für verfassungskonform gehalten (so jedenfalls bei summarischer Prüfung: Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2007, L 20 B 64/07 AS ER; Beschluss vom 25.06.2007, L 9 B 94/07 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, L 13 AS 27/06 ER, juris, Rdnr. 6; Sozialgericht - SG - Aachen, Beschluss vom 05.01.2007, S 9 AS 146/06 ER, juris, Rdnr. 17; SG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2007, S 24 AS 472/07 ER, juris, Rdnr. 27 ff.; SG Reutlingen, Beschluss vom 08.02.2008, S 2 AS 429/08 ER, S 2 AS 429/08, juris; Klaus, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 47 ff.). Zum Teil wird sie für verfassungswidrig gehalten (vgl. insbesondere SG Berlin, Beschluss vom 08.01.2007, S 103 AS 10869/06 ER, juris, Rdnr. 30 ff.; SG Duisburg, Beschluss vom 07.03.2007, S 17 AS 60/07 ER, juris, Rdnr. 19). Zum Teil wird die Neufassung einschränkend dahingehend ausgelegt, dass zwischen dem Partner des Elternteils und dem Kind eine Einstehensgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a SGB II bestehen muss (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2007, L 3 AS 1740/07 ER - B, juris, Rdnr. 8; vgl. auch Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 9 SGB II Rdnr. 6; dagegen mit Verweis auf den Wortlaut der Norm SG Berlin, Beschluss vom 08.01.2007, S 103 AS 10869/06 ER, juris, Rdnr. 51). Zum Teil wird die Neufassung so ausgelegt, dass nunmehr sowohl bei Ehepaaren als auch bei nichtehelichen Partnern das Einkommen des Stiefvaters bzw. der Stiefmutter nach § 9 Abs. 5 SGB II anzurechnen sei (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.04.2007, L 9 AS 139/07 ER, juris, Rdnr. 14 ff.; SG Berlin, Beschluss vom 20.12.2006, S 37 AS 11401/06 ER, juris, Rdnr. 10; vgl. auch Grube, a.a.O.; auch gegen diese Auslegung SG Berlin, Beschluss vom 08.01.2007, S 103 AS 10869/06 ER, juris, Rdnr. 50). Zum Teil wurde die Frage offen gelassen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2007, L 19 B 91/07 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2007, L 5 B 240/07 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.01.2008, L 6 AS 734/07 ER, juris).

Im Kern werden drei Argumente gegen die Vereinbarkeit von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. mit dem Grundgesetz (GG) vorgebracht.

Das wohl schwerwiegenste Argument besagt, dass die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. enthaltene Unterstellung, der Stiefelternteil stelle den Lebensunterhalt der Kinder sicher, nicht mit der aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG resultierenden staatlichen Verpflichtung im Einklang stehe, dem mittellosen Bürger die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung könne gerade nicht davon ausgegangen werden, dass eine Unterstützung durch den Stiefelternteil der Regelfall sei.

Das zweite Argument gegen die Neufassung von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II steht mit dem ersten in Zusammenhang. Zwar bestehe für den hilfebedürftigen Elternteil der Kinder die Möglichkeit, sich von dem neuen Partner zu trennen, wenn dieser eine Unterstützung der Kinder verweigere. Im Ergebnis würde § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. damit aber - in einer nicht nur geringfügigen Anzahl von Fällen - zumindest mittelbar Partner und Eheleute in ebendiesen Fällen zu einer Trennung zwingen und damit jedenfalls im Fall der Eheleute Art. 6 GG verletzen (vgl. SG Berlin, a.a.O., Rdnr. 34, 47; SG Duisburg, a.a.O.).

Als drittes Argument wird ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gerügt. Auch dieses Argument steht im Zusammenhang mit dem ersten. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) dürften typisierende Regelungen im Bereich der Existenzsicherung nur dann erfolgen, wenn die dadurch eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen würden und wenn weiter die eintretenden Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne aber eben nicht davon ausgegangen werden, dass eine tatsächliche Verweigerung von Unterhalt durch Stiefeltern nur in wenigen Ausnahmenfällen erfolge. Insofern sei bereits die erste Voraussetzung für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung nicht erfüllt. Darüber hinaus fehle es auch an der zweiten Voraussetzung, da der Gesetzgeber die entstehenden Härten durch eine § 9 Abs. 5 SGB II oder § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II vergleichbare Regelung ohne Weiteres hätte vermeiden können (vgl. hierzu insbesondere SG Berlin, Beschluss vom 08.01.2007, S 103 AS 10869/06 ER, juris, Rdnr. 42 ff.; SG Duisburg, Beschluss vom 07.03.2007, S 17 AS 60/07 ER, juris, Rdnr. 19).

Schließlich sei der Gleichheitsgrundsatz insofern verletzt, als im Sozialhilferecht (§§ 20, 36 SGB XII) eine im Ergebnis § 9 Abs. 5 SGB II entsprechende Regelung gelte, die eben anders als § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. eine Widerlegung der Unterhaltsvermutung zulasse (vgl. wiederum SG Berlin, a.a.O., Rdnr. 46; SG Duisburg, a.a.O.).

Über diese drei Kernargumente hinaus wird vorgebracht, durch die Einstandspflicht des Stiefelternteils laufe dieser Gefahr, Unterhaltspflichten gegenüber seinen eigenen Kindern nicht nachkommen zu können (vgl. SG Duisburg, a.a.O.). Diesem Argument steht aber entgegen, dass jedenfalls titulierte Unterhaltsansprüche gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II in der ebenfalls seit dem 01.08.2006 gültigen Fassung von dem eventuell zu berücksichtigenden Einkommen des Stiefelternteils abzuziehen sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, L 13 AS 27/06 ER, juris, Rdnr. 6).

Die Kammer sieht zunächst keinen Verstoß gegen das aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG resultierende Gebot zur Sicherung des Existenzminimums im Hinblick auf die Stiefkinder. Vor dem Hintergrund des eindeutigen gesetzlichen Wortlauts und der Gesetzesbegründung (" ... entsprechend der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers – Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft ... anzurechnen ist", vgl. BT-Drs. 16/1410, S. 20) hält die Kammer es dabei nicht für möglich, § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II zu verstehen oder als weitere Voraussetzung in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II hineinzulesen. Die Kammer hält dies auch nicht für erforderlich. Allerdings besteht aufgrund von Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ein verfassungsrechtliches Gebot, für mittellose Bürger die Mindestvoraussetzung eines menschenwürdigen Daseins erforderlichenfalls durch Sozialleistungen sicherzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1990, 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, juris, Rdnr. 99; BVerfG, Beschluss vom 18.06.1975, 1 BvL 4/74, juris, Rdnr. 44). Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass bei der hier vertretenden Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. der Lebensunterhalt der Stiefkinder eben nur in dem Fall nicht sichergestellt ist, dass der hilfebedürftige leibliche Elternteil eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder eine Ehe mit einem Partner eingeht, der über ein Einkommen verfügt, das zur Deckung des Bedarfes der gesamten Bedarfsgemeinschaft ausreicht, dieser (Ehe-) Partner aber eine Unterstützung der Stiefkinder verweigert und dass gleichzeitig auch keine Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen anderen Elternteil bestehen. In allen anderen Konstellationen (Hilfebedürftigkeit des neuen Partners, tatsächliche Unterstützung durch den neuen Partner, hilfebedürftiger Elternteil lebt allein mit seinen hilfebedürftigen Kindern, Unterhaltsleistungen des leiblichen anderen Elternteils der Kinder) ist der Unterhalt der Stiefkinder sichergestellt. Daraus ergibt sich zunächst, dass § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. nur in vergleichsweise wenigen Fällen zu einer Gefährdung der Sicherstellung des Unterhalts der Stiefkinder führen kann. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass für den Fall des Eintretens dieser ausnahmsweisen Situation für den hilfebedürftigen leiblichen Elternteil die Möglichkeit besteht, die Verbindung mit dem neuen Partner zu lösen. Insofern besteht entgegen anderer Ansicht (vgl. SG Berlin, a.a.O., Rdnr. 34) durchaus eine Vergleichbarkeit mit der Situation einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Zwar ist nicht zu erwarten, dass die Kinder selber sich aus der Bedarfsgemeinschaft mit ihrem leiblichen Elternteil und dessen Partner lösen. Abzustellen ist aber insofern auf den gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB sorgeberechtigten und auch entsprechend -verpflichteten Elternteil. Wenn dagegen angeführt wird, der Verweis auf diese letzte Möglichkeit verstoße gegen Art. 6 und Art. 2 GG, so ist dieser Fall – wie auch im Folgenden – an eben diesen Grundrechten zu prüfen. Ein Verstoß gegen Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG ergibt sich daraus aber nicht. Nach Auffassung der Kammer ist es nicht Inhalt des vorgenannten aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG resultierenden Gebotes, für jede erdenkliche Konstellation staatliche Leistungen bereitzuhalten. Soweit es sich bei der hier diskutierten Konstellation um einen Ausnahmefall handelt und für die zu schützenden Personen anderweitige Gestaltungsspielräume (über den "sorgeverpflichteten" Elternteil) bestehen, ist Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG nicht verletzt. Soweit im Rahmen von Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG überhaupt näher auf die Frage einzugehen ist, inwiefern die hier fragliche Konstellation tatsächlich eine Ausnahmeerscheinung ist (das insofern auch vom SG Berlin, a.a.O., Rdnr. 42 ff. in Bezug genommene Urteil des BVerfG vom 17.11.1992, 1 BvL 8/87, juris, erörtert derartige Fragen im Rahmen der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. dort Rdnr. 67 ff.), geht die Kammer davon aus, dass jedenfalls im hier streitigen Fall der Ehe des leiblichen Elternteils mit dem leistungsfähigen Stiefelternteil die tatsächliche Unterstützung der Stiefkinder durch letzteren den Regelfall darstellt. Auch das SG Berlin (a.a.O., Rdnr. 44) sieht nicht etwa die Ablehnung einer Unterstützung der Stiefkinder durch den Stiefelternteil als Regelfall an. Die Ausführungen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung legen im Übrigen nahe, dass Herr H. die Klägerinnen zu 2) und 3) auch tatsächlich unterstützt.

Die Kammer sieht des Weiteren keinen Verstoß gegen Art. 6 GG. Im Vergleich mit der vorherigen Rechtslage hat die Neufassung von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II gerade eine Ungleichbehandlung von Ehepartnern gegenüber nicht ehelichen Partnerschaften aufgehoben (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung sowie SG Reutlingen a.a.O., Rdnr. 36). Es ist auch nicht ersichtlich, dass § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. die Eheschließungsfreiheit aus Art. 6 GG verletzt. Zunächst ist festzuhalten, dass jene Norm allein eine solche des Sozialrechtes ist und keine zivilrechtlichen Unterhaltspflichten begründet. Zuzugestehen ist allerdings, dass sie eben aus Sicht des Sozialrechtes den neuen Ehepartner eines Elternteils in die Pflicht nimmt. Ob damit bereits die Qualität eines Eingriffes erreicht ist, kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, so ist nicht ersichtlich, das Art. 6 GG im Ergebnis einen potentiellen Ehepartner vor der Auferlegung einer solchen Pflicht schützen würde. Es ist im Gegenteil ein wesentliches Merkmal der Ehe, dass aus ihr zahlreiche - insbesondere zivilrechtliche - Pflichten folgen (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, L 13 AS 27/06 ER, juris, Rdnr. 6). Aus sozialrechtlicher Sicht ist die Auferlegung dieser Pflicht vor dem Hintergrund der Nachrangigkeit der Grundsicherungsleistungen ohne Weiteres gerechtfertigt (vgl. SG Aachen, a.a.O., Rdnr. 17). Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese weitere "Pflicht" den Kernbereich von Art. 6 GG gleichsam aushöhlen würde.

Es besteht auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen zu Art. 6 GG sind Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 GG aus Sicht des Stiefelternteils nicht ersichtlich. Aus Sicht des hilfebedürftigen Stiefkindes, das tatsächlich keine Unterstützungsleistung durch den Stiefelternteil erhält, kommen als Vergleichsgruppen im Rahmen der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG solche Kinder in Betracht, denen entweder Unterhaltsansprüche - sei es gegen innerhalb oder außerhalb der Bedarfsgemeinschaft befindliche Personen - zustehen und solche Kinder, die von dem nicht unterhaltspflichtigen Stiefelternteil tatsächlich unterstützt werden. Unterscheidungsmerkmal zwischen den Vergleichsgruppen wäre damit das Bestehen von Unterhaltspflichten bzw. die tatsächliche Unterstützung. Dagegen, dass hier wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird (vgl. zu diesem Maßstab bereits BVerfG, Urteil vom 23.10.1951, 2 BvG 1/51, LS 18, juris), spricht im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der Kinder, denen Unterhaltsansprüche gegen den anderen leiblichen Elternteil zustehen, dass jedenfalls auch für den Fall, dass ein unterhaltspflichter und -fähiger Elternteil in der Bedarfsgemeinschaft lebt, die tatsächliche Unterhaltsleistung keinesfalls sichergestellt ist, sondern vielmehr vom Gesetzgeber unterstellt wird (vgl. SG Reutlingen, a.a.O., Rdnr. 32; offenbar a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.01.2008, L 6 AS 734/07 ER, juris, Rdnr. 17). Die Gleichbehandlung mit Kindern, die von dem Stiefelternteil tatsächlich unterstützt werden, rechtfertigt sich - wie bereits zu Art. 1 GG und Art. 20 GG ausgeführt - daraus, dass rein tatsächlich davon auszugehen sein dürfte, dass der Fall der Verweigerung der Unterhaltsleistungen durch den Stiefelternteil nicht zuletzt vor dem Hintergrund gewandelter gesellschaftlicher Verhältnisse (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, L 13 AS 27/06 ER, juris, Rdnr. 6; SG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2007, S 24 AS 472/07 ER, juris, Rdnr. 28 ff.; Klaus a.a.O., Rdnr. 48) den Ausnahmefall darstellt. Nach Auffassung der Kammer war der Gesetzgeber insofern auch nicht gehalten, hierzu empirische Untersuchungen durchzuführen (anders wohl SG Berlin, a.a.O., Rdnr. 43). Gerade in dieser Frage kommt die dem Gesetzgeber zustehende Einschätzungsprärogative zum Tragen. Dass die Einschätzung des Gesetzgebers offensichtlich unzutreffend ist, wird nicht vertreten und von der Kammer jedenfalls verneint. Soweit das BVerfG als weitere Voraussetzung für typisierende Regelungen im Rahmen der Prüfung von Art. 3 GG fordert, dass durch die Typisierung entstehende Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, 1 BvL 8/87, juris, Rdnr. 68), so ist zu beachten, dass die Überprüfung tatsächlicher Unterstützungsleistungen im Rahmen einer Massenverwaltung wie der der Grundsicherungsleistungen mit erheblichen Problemen behaftet ist. Gerade deshalb wird in § 9 Abs. 2 SGB II innerhalb der sogenannten Bedarfsgemeinschaft eine gegenseitige Unterstützung fingiert. Dass mit der Haushaltsgemeinschaft in § 9 Abs. 5 SGB II ein lediglich als gesetzliche Vermutung ausgestaltetes alternatives Konzept existiert, schließt die strengere Anrechnungsform der Bedarfsgemeinschaft nicht aus. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber in den in § 7 Abs. 3 SGB II genannten Fällen pauschal eine höhere Einstandspflicht festlegt. Für den vorliegenden Fall ist das Bestehen entweder einer Ehe oder einer Einstandsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II zwischen dem leiblichen und dem Stiefelternteil als tragfähige Basis für die Unterstellung der Versorgung auch der Stiefkinder anzusehen.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergibt sich auch nicht daraus, dass im Rahmen der Sozialhilfe eine § 9 Abs. 2 Satz 2 n.F. vergleichbare Regelung nicht existiert (vgl. §§ 19 Abs. 1, 36 SGB XII; vgl. hierzu Schoch, in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 19 Rdnr. 49). Die Kammer geht davon aus, dass sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz keine Pflicht ergibt, vergleichbare Probleme im SGB II und SGB XII gleich zu regeln. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Leistungen des SGB XII für einen ganz anderen Personenkreis als die des SGB II gedacht sind. Die gemäß §§ 21, 41 SGB XII nach dem SGB XII Leistungsberechtigten sind dauerhaft vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Bei den Leistungsberechtigten nach dem SGB II geht der Gesetzgeber dagegen davon aus, dass sie nur vorübergehend im Leistungsbezug stehen und alsbald wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden (vgl. §§ 1 - 3 SGB II sowie § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Bereits dieser Unterschied, die Vermutung der baldigen Wiedereingliederung der Hilfebedürftigen nach dem SGB II in das Erwerbsleben, rechtfertigt einen strengeren Maßstab als im SGB XII.

Über die bereits bei den spezielleren Grundrechten erörterten Fragen hinaus ist kein Aspekt ersichtlich, der speziell eine Verletzung des unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt stehenden Grundrechtes der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG begründen könnte (vgl. auch SG Reutlingen, a.a.O., Rdnr. 35; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007, L 13 AS 27/06 ER, juris, Rdnr. 6).

Im vorliegenden Fall ergibt sich im Übrigen aus dem Vortrag der Klägerin zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung, wonach Herr H. sich jedenfalls zum Teil durchaus um die Kinder kümmert und auch der Lebensunterhalt der gesamten Familie aus einem Topf und damit im Wesentlichen durch ihn sichergestellt wird, dass eben auch der Lebensunterhalt der Klägerinnen zu 2) und 3) durch ihn entsprechend der Einstandsfiktion von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. sichergestellt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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