Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1337/08 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten der nach § 109 SGG eingeholten Gutachten von Prof. Dr. B.-A. und PD. Dr. R. werden auf die Staatskasse übernommen. Die Kosten des ebenfalls nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. K. werden nicht auf die Staatskasse übernommen.
Gründe:
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Dabei berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung bzw. - erging keine solche Entscheidung - im Falle eines Klageerfolges für die verfahrensbeendenden Erklärungen wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte, auch dadurch, dass es durch Aufdeckung weiterer entscheidungsrelevanter Tatsachen weitere (weiterführende) Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich machte. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Nicht jedes positive Gutachten, das weitere Ermittlungen nach sich zieht, führt also zu einer Übernahme der Kosten auf die Staatskasse. Insbesondere dann, wenn die weiteren Ermittlungen die Schlussfolgerungen des Gutachtens widerlegen, hält der Senat eine Kostenübernahme nicht für sachgerecht. Denn in diesen Fällen führte das Gutachten eher zu Unklarheiten, die durch die weitere Sachaufklärung von Amts wegen erst wieder bereinigt wurden.
Hier bejaht der Senat teilweise eine derartige, zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz der Gutachten für die gerichtliche Sachaufklärung und Entscheidung und hält dementsprechend eine entsprechende Kostenübernahme für angemessen.
Das Gutachten von Prof. Dr. B.-A. hat wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen, indem der Sachverständige den Sachverhalt anhand der Kriterien der so genannten Konsensempfehlungen analysiert und bewertet hat. Dementsprechend hält es der Senat für angemessen, die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. B.-A. auf die Staatskasse zu übernehmen. Dies umfasst auch die entsprechenden Auslagen der Klägerin anlässlich der vom Sachverständigen durchgeführten Untersuchung.
Vergleichbares gilt für das Gutachten von PD. Dr. R ... Sein Gutachten enthält eine Auswertung der radiologischen Untersuchungen im Hinblick auf für die Kausalitätsbeurteilung relevante Befunde und Diagnosen. Es hat daher Wesentliches zur Sachaufklärung beigetragen, sodass diese Kosten in vollem Umfang auf die Staatskasse übernommen werden.
Demgegenüber können die Kosten für das Gutachten von Dr. K. einschließlich der Auslagen der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Gutachten nicht auf die Staatskasse übernommen werden. Die Folgen der bei der Klägerin vorliegenden Wirbelsäulenschäden auf neurologischem Fachgebiet haben für die streitige Frage des Vorliegens einer Berufskrankheit 2108 keine Rolle gespielt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Dabei berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung bzw. - erging keine solche Entscheidung - im Falle eines Klageerfolges für die verfahrensbeendenden Erklärungen wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte, auch dadurch, dass es durch Aufdeckung weiterer entscheidungsrelevanter Tatsachen weitere (weiterführende) Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich machte. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Nicht jedes positive Gutachten, das weitere Ermittlungen nach sich zieht, führt also zu einer Übernahme der Kosten auf die Staatskasse. Insbesondere dann, wenn die weiteren Ermittlungen die Schlussfolgerungen des Gutachtens widerlegen, hält der Senat eine Kostenübernahme nicht für sachgerecht. Denn in diesen Fällen führte das Gutachten eher zu Unklarheiten, die durch die weitere Sachaufklärung von Amts wegen erst wieder bereinigt wurden.
Hier bejaht der Senat teilweise eine derartige, zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz der Gutachten für die gerichtliche Sachaufklärung und Entscheidung und hält dementsprechend eine entsprechende Kostenübernahme für angemessen.
Das Gutachten von Prof. Dr. B.-A. hat wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen, indem der Sachverständige den Sachverhalt anhand der Kriterien der so genannten Konsensempfehlungen analysiert und bewertet hat. Dementsprechend hält es der Senat für angemessen, die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. B.-A. auf die Staatskasse zu übernehmen. Dies umfasst auch die entsprechenden Auslagen der Klägerin anlässlich der vom Sachverständigen durchgeführten Untersuchung.
Vergleichbares gilt für das Gutachten von PD. Dr. R ... Sein Gutachten enthält eine Auswertung der radiologischen Untersuchungen im Hinblick auf für die Kausalitätsbeurteilung relevante Befunde und Diagnosen. Es hat daher Wesentliches zur Sachaufklärung beigetragen, sodass diese Kosten in vollem Umfang auf die Staatskasse übernommen werden.
Demgegenüber können die Kosten für das Gutachten von Dr. K. einschließlich der Auslagen der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Gutachten nicht auf die Staatskasse übernommen werden. Die Folgen der bei der Klägerin vorliegenden Wirbelsäulenschäden auf neurologischem Fachgebiet haben für die streitige Frage des Vorliegens einer Berufskrankheit 2108 keine Rolle gespielt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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