Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 399/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1707/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 10. März 2008 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 4. April 2008 form- und fristgerecht beim Sozialgericht Mannheim (SG) eingelegte Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich auf die Gewährung der laufenden Stromkosten in tatsächlicher Höhe richtet.
Der Senat kann offen lassen, ob die durch das SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 eingeführte Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auch für Beschwerden gilt, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung erhoben werden, wenn die angefochtene Entscheidung vor diesem Stichtag ergangen ist. Denn auch bei Anwendung des neuen Rechts ist die Beschwerde zulässig. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der ebenfalls ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750.- nicht übersteigt. Nach S. 2 gilt dies nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung des Differenzbetrages zwischen seinen tatsächlichen laufenden Stromkosten und dem im Regelsatz nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hierfür bei dessen Festlegung berücksichtigten Betrag. Diese Differenz beziffert er in der Beschwerde auf monatlich EUR 35,80. Der Beschwerdewert nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG wäre somit erst nach 21 Monaten überschritten. Auch wenn Leistungen für einen solchen Zeitraum im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, der nur auf eine überbrückende Regelung bis zur Hauptsacheentscheidung zielt, in der Regel nicht zugesprochen werden dürften, ist maßgeblich allein der vom Antragsteller gestellte Rechtsschutzantrag oder sein erkennbares -begehren. Eine zeitliche Einschränkung hat der Antragsteller weder ausdrücklich noch konkludent vorgenommen. Das Begehren des Antragstellers wäre nur dann nicht als maßgeblich anzusehen, wenn er Anträge nur deshalb in einem großen Umfang gestellt hätte, um die Berufungs- bzw. Beschwerdefähigkeit zu erreichen, diese Anträge aber ohne Zweifel einer rechtlichen Grundlage entbehrten, also nur rechtsmissbräuchlich gestellt wären (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Aufl., § 144 Rdnr. 20). Hierfür liegen beim Antragsteller aber keinerlei Hinweise vor; vielmehr wird deutlich, dass er bereits seit 1. Januar 2007 höhere Leistungen gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hatte, dabei jedoch offenbar davon ausging, dass eine gesonderte Entscheidung hierüber notwendig sei. Ein missbräuchliches Verhalten liegt schon deshalb fern, da der Antragsteller aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses, noch keinen Hinweis auf die ab 1. April 2008 geltenden Beschwerdebeschränkungen hatte. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller durch den ablehnenden Beschluss des SG nur in einer Größenordnung beschwert ist, die EUR 750.- nicht übersteigt. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Ergebnis zurecht abgelehnt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.)
Der Statthaftigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht jedoch der bereits bestandskräftige Bescheid vom 17. August 2007 entgegen, mit dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Regelsatz, ernährungsbedingter Mehrbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 bewilligt hatte. Damit hatte sie - wie bereits mit den vorangegangenen Bewilligungsbescheiden - über den Antrag des Antragstellers vom 1. Januar 2007 auf Gewährung zusätzlicher Leistungen für Stromkosten entschieden. Die einstweilige Anordnung dient der vorläufigen Klärung eines Rechtsverhältnisses bis zu dessen endgültiger Regelung. Bei bestandskräftigem Verwaltungsakt liegt jedoch bereits ein endgültige Klärung vor; das Rechtsverhältnis steht nicht mehr im Streit und ist daher keiner vorläufigen Regelung mehr zugänglich (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B - (juris)). Den genannten Bescheid hatte der Kläger nicht mit Widerspruch angefochten. Auch ein - bei der Behörde zu stellender - Antrag auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), der ein neues streitiges Rechtsverhältnis schüfe, liegt bislang nicht vor. Die gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz beschränkt sich bei bereits bewilligten Leistungen auf den Zeitraum des jeweiligen Bewilligungsabschnittes. Denn auch in der Hauptsache würden Bewilligungsbescheide über sich anschließende Zeiträume nicht kraft Gesetzes gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines Berufungsverfahrens (Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller zuletzt mit Bescheid vom 4. März 2008 Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2008 bewilligt hatte, wurde hiergegen seitens des Antragstellers nach dem Inhalt der vorliegenden Akten bislang kein Widerspruch eingelegt. Ob in der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG ein Widerspruch gegen den genannten Bescheid gesehen werden kann, kann hier offen bleiben. Hiergegen spricht immerhin, dass Gegenstand des Rechtsbehelfs gerade nicht eine behördliche, sondern eine gerichtliche Entscheidung ist; für den im genannten Bescheid geregelten Zeitraum wäre der Senat nach dem oben Ausgeführten jedoch ohnehin nicht zu einer Entscheidung berufen. Vielmehr müsste der Antragsteller, wenn er einen solchen Antrag stellen wollte, diesen zunächst wiederum beim SG anhängig machen. Das LSG wäre für einen solchen erstinstanzlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nur zuständig, wenn es bereits mit der entsprechenden Hauptsache befasst wäre.
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass auch in der Sache die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Dem Begehren des Antragstellers mangelt es bereits am Anordnungsanspruch. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit den genannten Bescheiden neben dem ernährungsbedingten Mehrbedarf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt. Ein Abzug für die mittels Gasboiler erfolgende Warmwasserbereitung ist nicht erfolgt. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin die volle Regelleistung nach § 20 SGB II gewährt. Diese umfasst u.a. die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile (§ 20 Abs. 1 SGB II). Hiervon geht auch der Antragsteller aus. Er macht jedoch geltend, die Regelleistung enthalte für den Strom ohne Warmwasserbereitung lediglich einen Betrag i.H.v. EUR 14,52 (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R). Damit könne er seine tatsächlichen Stromkosten nicht decken; diese lägen um EUR 35,80 höher. Dies führt jedoch nicht zu einer Ausdehnung des Leistungsanspruches des Antragstellers. Die Höhe der Regelleistung ist in § 20 Abs. 1 und 4 SGB II gesetzlich festgelegt; sie beträgt aktuell EUR 347.- monatlich. Eine Anpassung an einen abweichenden Bedarf sieht das SGB II nicht vor; vielmehr ist sie in § 3 Abs. 3 S. 2 SGB II ausdrücklich ausgeschlossen. Besteht in einer in der Regelleistung berücksichtigen Bedarfsgruppe ein Bedarf, der über den dort enthaltenen hinausgeht, sind vom Hilfebedürftigen Einsparungen in anderen Bedarfsgruppen vorzunehmen. Er hat die vorhandenen Mittel "umzuschichten", wie dies der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen auch bisher getan hat. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Höhe der Regelleistung bestehen im Übrigen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07 - (juris); BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R - (juris)). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist daher zur Sicherung des Existenzminimums im konkreten Fall keine Leistungsgewährung ohne gesetzliche Grundlage oder in entsprechender Anwendung anderer, außerhalb des SGB II angesiedelter Vorschriften vorzunehmen.
Auch eine Eilbedürftigkeit im Sinne des Anordnungsgrundes ist nicht erkennbar. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, mit dem Energieversorgungsunternehmen eine Abschlagszahlung vereinbart zu haben, die er bislang, also seit dem Antrag vom 1. Januar 2007 bereits über ein Jahr, aus der Regelleistung bestritten habe. Der nicht substantiierte Vortrag, dies sei ihm nun nicht mehr möglich, ist nicht geeignet, eine besondere Dringlichkeit glaubhaft zu machen. Gleiches gilt für sein Vorbringen, es drohe eine Stromsperre seitens des Energieversorgers. Auf gerichtliche Anforderung hat der Antragsteller keine solche Androhung vorgelegt. Schließlich hat er selbst bereits seit seinem Antrag vom 1. Januar 2007 über ein Jahr zugewartet, bis er um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat. Auch wenn der Antragsteller der Auffassung war, die Antragsgegnerin habe diesen Antrag noch gar nicht beschieden, hätte ihm bereits früher die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes und in der Hauptsache die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG offen gestanden. Nach dem eigenen prozessualen Verhalten des Antragstellers ist daher eine Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen.
Der Antrag, die Antragsgegnerin zu einer beschleunigten Bearbeitung des Antrags zu verpflichten, ist nicht zulässig erhoben. Aus der Formulierung "und/oder", mit der dieser Antrag eingeleitet wird, ist nicht erkennbar, ob und inwieweit der Antragsteller ein verbindliches Rechtsschutzbegehren an das Gericht bereits geäußert hat. Die Formulierung lässt sich auch nicht sicher genug als Ausdruck eines hilfsweise gestelltes Begehren erkennen. Im Übrigen fehlte es einem solchen Antrag wegen der genannten Möglichkeit der Untätigkeitsklage bereits am Rechtsschutzbedürfnis; eine Eilbedürftigkeit lässt sich aus dem gleichen Grund nicht erkennen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 4. April 2008 form- und fristgerecht beim Sozialgericht Mannheim (SG) eingelegte Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich auf die Gewährung der laufenden Stromkosten in tatsächlicher Höhe richtet.
Der Senat kann offen lassen, ob die durch das SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 eingeführte Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auch für Beschwerden gilt, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung erhoben werden, wenn die angefochtene Entscheidung vor diesem Stichtag ergangen ist. Denn auch bei Anwendung des neuen Rechts ist die Beschwerde zulässig. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der ebenfalls ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750.- nicht übersteigt. Nach S. 2 gilt dies nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung des Differenzbetrages zwischen seinen tatsächlichen laufenden Stromkosten und dem im Regelsatz nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hierfür bei dessen Festlegung berücksichtigten Betrag. Diese Differenz beziffert er in der Beschwerde auf monatlich EUR 35,80. Der Beschwerdewert nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG wäre somit erst nach 21 Monaten überschritten. Auch wenn Leistungen für einen solchen Zeitraum im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, der nur auf eine überbrückende Regelung bis zur Hauptsacheentscheidung zielt, in der Regel nicht zugesprochen werden dürften, ist maßgeblich allein der vom Antragsteller gestellte Rechtsschutzantrag oder sein erkennbares -begehren. Eine zeitliche Einschränkung hat der Antragsteller weder ausdrücklich noch konkludent vorgenommen. Das Begehren des Antragstellers wäre nur dann nicht als maßgeblich anzusehen, wenn er Anträge nur deshalb in einem großen Umfang gestellt hätte, um die Berufungs- bzw. Beschwerdefähigkeit zu erreichen, diese Anträge aber ohne Zweifel einer rechtlichen Grundlage entbehrten, also nur rechtsmissbräuchlich gestellt wären (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Aufl., § 144 Rdnr. 20). Hierfür liegen beim Antragsteller aber keinerlei Hinweise vor; vielmehr wird deutlich, dass er bereits seit 1. Januar 2007 höhere Leistungen gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hatte, dabei jedoch offenbar davon ausging, dass eine gesonderte Entscheidung hierüber notwendig sei. Ein missbräuchliches Verhalten liegt schon deshalb fern, da der Antragsteller aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses, noch keinen Hinweis auf die ab 1. April 2008 geltenden Beschwerdebeschränkungen hatte. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller durch den ablehnenden Beschluss des SG nur in einer Größenordnung beschwert ist, die EUR 750.- nicht übersteigt. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Ergebnis zurecht abgelehnt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.)
Der Statthaftigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht jedoch der bereits bestandskräftige Bescheid vom 17. August 2007 entgegen, mit dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Regelsatz, ernährungsbedingter Mehrbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 bewilligt hatte. Damit hatte sie - wie bereits mit den vorangegangenen Bewilligungsbescheiden - über den Antrag des Antragstellers vom 1. Januar 2007 auf Gewährung zusätzlicher Leistungen für Stromkosten entschieden. Die einstweilige Anordnung dient der vorläufigen Klärung eines Rechtsverhältnisses bis zu dessen endgültiger Regelung. Bei bestandskräftigem Verwaltungsakt liegt jedoch bereits ein endgültige Klärung vor; das Rechtsverhältnis steht nicht mehr im Streit und ist daher keiner vorläufigen Regelung mehr zugänglich (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B - (juris)). Den genannten Bescheid hatte der Kläger nicht mit Widerspruch angefochten. Auch ein - bei der Behörde zu stellender - Antrag auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), der ein neues streitiges Rechtsverhältnis schüfe, liegt bislang nicht vor. Die gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz beschränkt sich bei bereits bewilligten Leistungen auf den Zeitraum des jeweiligen Bewilligungsabschnittes. Denn auch in der Hauptsache würden Bewilligungsbescheide über sich anschließende Zeiträume nicht kraft Gesetzes gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines Berufungsverfahrens (Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller zuletzt mit Bescheid vom 4. März 2008 Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2008 bewilligt hatte, wurde hiergegen seitens des Antragstellers nach dem Inhalt der vorliegenden Akten bislang kein Widerspruch eingelegt. Ob in der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG ein Widerspruch gegen den genannten Bescheid gesehen werden kann, kann hier offen bleiben. Hiergegen spricht immerhin, dass Gegenstand des Rechtsbehelfs gerade nicht eine behördliche, sondern eine gerichtliche Entscheidung ist; für den im genannten Bescheid geregelten Zeitraum wäre der Senat nach dem oben Ausgeführten jedoch ohnehin nicht zu einer Entscheidung berufen. Vielmehr müsste der Antragsteller, wenn er einen solchen Antrag stellen wollte, diesen zunächst wiederum beim SG anhängig machen. Das LSG wäre für einen solchen erstinstanzlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nur zuständig, wenn es bereits mit der entsprechenden Hauptsache befasst wäre.
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass auch in der Sache die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Dem Begehren des Antragstellers mangelt es bereits am Anordnungsanspruch. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit den genannten Bescheiden neben dem ernährungsbedingten Mehrbedarf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt. Ein Abzug für die mittels Gasboiler erfolgende Warmwasserbereitung ist nicht erfolgt. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin die volle Regelleistung nach § 20 SGB II gewährt. Diese umfasst u.a. die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile (§ 20 Abs. 1 SGB II). Hiervon geht auch der Antragsteller aus. Er macht jedoch geltend, die Regelleistung enthalte für den Strom ohne Warmwasserbereitung lediglich einen Betrag i.H.v. EUR 14,52 (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R). Damit könne er seine tatsächlichen Stromkosten nicht decken; diese lägen um EUR 35,80 höher. Dies führt jedoch nicht zu einer Ausdehnung des Leistungsanspruches des Antragstellers. Die Höhe der Regelleistung ist in § 20 Abs. 1 und 4 SGB II gesetzlich festgelegt; sie beträgt aktuell EUR 347.- monatlich. Eine Anpassung an einen abweichenden Bedarf sieht das SGB II nicht vor; vielmehr ist sie in § 3 Abs. 3 S. 2 SGB II ausdrücklich ausgeschlossen. Besteht in einer in der Regelleistung berücksichtigen Bedarfsgruppe ein Bedarf, der über den dort enthaltenen hinausgeht, sind vom Hilfebedürftigen Einsparungen in anderen Bedarfsgruppen vorzunehmen. Er hat die vorhandenen Mittel "umzuschichten", wie dies der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen auch bisher getan hat. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Höhe der Regelleistung bestehen im Übrigen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07 - (juris); BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R - (juris)). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist daher zur Sicherung des Existenzminimums im konkreten Fall keine Leistungsgewährung ohne gesetzliche Grundlage oder in entsprechender Anwendung anderer, außerhalb des SGB II angesiedelter Vorschriften vorzunehmen.
Auch eine Eilbedürftigkeit im Sinne des Anordnungsgrundes ist nicht erkennbar. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, mit dem Energieversorgungsunternehmen eine Abschlagszahlung vereinbart zu haben, die er bislang, also seit dem Antrag vom 1. Januar 2007 bereits über ein Jahr, aus der Regelleistung bestritten habe. Der nicht substantiierte Vortrag, dies sei ihm nun nicht mehr möglich, ist nicht geeignet, eine besondere Dringlichkeit glaubhaft zu machen. Gleiches gilt für sein Vorbringen, es drohe eine Stromsperre seitens des Energieversorgers. Auf gerichtliche Anforderung hat der Antragsteller keine solche Androhung vorgelegt. Schließlich hat er selbst bereits seit seinem Antrag vom 1. Januar 2007 über ein Jahr zugewartet, bis er um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat. Auch wenn der Antragsteller der Auffassung war, die Antragsgegnerin habe diesen Antrag noch gar nicht beschieden, hätte ihm bereits früher die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes und in der Hauptsache die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG offen gestanden. Nach dem eigenen prozessualen Verhalten des Antragstellers ist daher eine Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen.
Der Antrag, die Antragsgegnerin zu einer beschleunigten Bearbeitung des Antrags zu verpflichten, ist nicht zulässig erhoben. Aus der Formulierung "und/oder", mit der dieser Antrag eingeleitet wird, ist nicht erkennbar, ob und inwieweit der Antragsteller ein verbindliches Rechtsschutzbegehren an das Gericht bereits geäußert hat. Die Formulierung lässt sich auch nicht sicher genug als Ausdruck eines hilfsweise gestelltes Begehren erkennen. Im Übrigen fehlte es einem solchen Antrag wegen der genannten Möglichkeit der Untätigkeitsklage bereits am Rechtsschutzbedürfnis; eine Eilbedürftigkeit lässt sich aus dem gleichen Grund nicht erkennen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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